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Urteil

2 K 2679/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0610.2K2679.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1959 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung auf der polytechnischen Oberschule in Q. im Jahre 1975 absolvierte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zunächst in der Zeit von 1975 bis 1978 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester und war in der Zeit von 1978 bis 1981 auch in diesem Beruf tätig. Parallel nahm sie in den Jahren 1978 bis 1980 an einem Lehrgang der Kreisvolkshochschule Q. „11./12. Klasse-Abitur“ teil und erwarb dort das Abitur. Danach nahm sie in der Zeit von 1981 bis 1985 an der I. -Universität zu C. ein Hochschulstudium der „Medizinpädagogik“ auf, das sie im August 1985 mit der Diplomprüfung zur Diplom-Medizinpädagogin auch erfolgreich abschloss. Im Anschluss hieran war sie von August 1985 bis September 1986 als Fachschullehrerin an der Medizinischen Fachschule B. und von September 1986 bis 1988 als Studienleiterin, Dozentin und Internatsleiterin am St. F. Stift in C. tätig. 4 Im Mai 1988 übersiedelte sie dann nach eigenen Angaben aus persönlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland und war dort zunächst als Kranken- und Unterrichtsschwester am Evangelischen Krankenhaus in N. tätig. In der Folgezeit wandte sie sich ab Juli 1988 zunächst erfolglos u.a. an das Kultusministerium des beklagten Landes, sowie andere Behörden, um die Anerkennung ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Befähigungsnachweises als Diplom-Medizinpädagogin zu erreichen. Ab Oktober 1992 bis 1994 arbeitete sie als Lehrkraft an der Hebammenschule des C1. -Krankenhauses in E. . Im Oktober 1993 erreichte sie, dass das Niedersächsische Kultusministerium ihr mitteilte, dass ihre Ausbildung zur Diplom-Medizinpädagogin als gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Lande Niedersachsen nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen (PVO-Lehr I.) vom 27. Juni 1986 (Nds. GVBL S. 197) in der beruflichen Fachrichtung Gesundheit anerkannt werden könnte, wenn in einem Kolloquium vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter in I1. festgestellt werden würde, dass von den Studieninhalten in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik eine Äquivalenz mit den in Niedersachsen geforderten Kenntnissen vorliegen würde. Am 17. Januar 1994 wies die Klägerin dann auf der Grundlage der genannten PVO-Lehr I in dem geforderten Kolloquium nach, dass sie über hinreichende Kenntnisse im Unterrichtsfach Biologie für das Lehramt an berufsbildenden Schulen entsprechend einer Erweiterungsprüfung verfügte und erhielt vom Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter eine dementsprechende Bescheinigung. 5 Mit Bescheinigung vom 14. April 1994 erkannte der Regierungspräsident E1. dann ihre am 31. August 1985 an der I. -Universität zu C. bestandene Prüfung zur Diplom-Medizinpädagogin in Verbindung mit dem am 17. Januar 1994 vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter bestandenen Kolloquium als Erste Staatsprüfung in Erziehungswissenschaft und der beruflichen Fachrichtung Gesundheit und dem Unterrichtsfach Biologie an. Anschließend absolvierte sie in der Zeit vom 15. Juni 1994 bis zum 14. Juni 1996 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Schwerpunkt in berufsbildenden Schulen und bestand am 21. März 1996 die Zweite Staatsprüfung, berufliche Fachrichtung Biotechnik (Gesundheit), Unterrichtsfach Biologie. 6 Mit Arbeitsvertrag vom 11. Juli 1996 wurde die Klägerin sodann zum 19. August 1996 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und der H. -C2. -Kollegschule in E. zugewiesen. Hierzu hatte die Bezirksregierung E1. , nachfolgend: Bezirksregierung, der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1996 mitgeteilt, dass derzeit noch geprüft werde, ob sie trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Wege der Ausnahmeentscheidung in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. 7 Mit Bescheid vom 12. August 1997 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf eine Verbeamtung aber ab, nachdem die Bezirksregierung zunächst das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes (MSW) zwar darum gebeten hatte, beim Innen- und Finanzministerium eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter für die Klägerin zu beantragen, dieses jedoch mitgeteilt hatte, keine Gründe erkennen zu können, welche es rechtfertigen würden, eine Ausnahmeentscheidung von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.498 – nachfolgend: LVO a.F.) durch das Innen- und Finanzministerium zu erwirken. 8 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage auf Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. November 1998, Az.: 2 K 10086/97, abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1999, Az.: 6 A 5876/98, abgelehnt. 9 Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 beantragte die Klägerin im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens zum 1. August 1999 ihre Versetzung nach Schleswig-Holstein bzw. Mecklenburg-Vorpommern. Diesem Versetzungsantrag stimmte der Schulleiter des H. -C2. -Berufskolleg in E. mit Schreiben vom 27. Januar 1999 mit der Begründung nicht zu, dass die Unterrichtsversorgung in den sozialpflegerischen Bildungsgängen ohne adäquaten Ersatz für die Klägerin nicht mehr gesichert sei. Zu einem Antrag auf landesinterne Versetzung an das N1. -M. -Berufskolleg in N2. zum 1. August 2001 wurde dann aber im Hinblick auf einen Tausch mit einer anderen Lehrkraft das Einverständnis erteilt. 10 Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 beantragte die Klägerin erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Zur Begründung machte sie geltend, ihre Verbeamtung sei im Jahre 1996 wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze abgelehnt worden, nunmehr sei jedoch für Lehrkräfte, die die Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten hätten, die Möglichkeit der Verbeamtung gegeben, wenn sie ein sogenanntes Mangelfach unterrichten würden bzw. bereit wären, sich insofern fortzubilden. Sie sei bereit, sich im Mangelfach Englisch nachzuqualifizieren. 11 Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 10. Mai 2001 mit der Begründung ab, dass der hierzu maßgebliche Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 22. Dezember 2000 im Fall der Klägerin keine Anwendung finden könne, da dieser ausschließlich zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber erlassen worden sei, laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, würden hiervon jedoch nicht erfasst. Dieser Bescheid blieb durch die Klägerin unangefochten. 12 Nachdem mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - u.a. (BVerwGE 133, 143) die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. als unwirksam angesehen worden waren und mit Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.381 – nachfolgend: Änderungsverordnung) mit Wirkung vom 18. Juli 2009 u. a. die Bestimmungen der Laufbahnverordnung (nachfolgend: LVO n.F.) zur Höchstaltersgrenze neu gefasst worden waren (Anhebung von 35 auf 40 Jahre), beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2009 nochmals sie im Wege einer Ausnahme aufgrund der geänderten §§ 52, 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen und bat um erneute Entscheidung im Lichte der neuen Rechtslage. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus: In ihrem Fall seien die Voraussetzungen der Regelungen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und der Nr. 2 LVO n.F. gegeben. Das beklagte Land habe nach Abschluss ihres Referendariats großes Interesse an ihrer Einstellung gehabt. Auch der damalige Schulleiter des H. -C2. -Berufskollegs in E. habe sich seinerzeit sehr dafür eingesetzt, dass sie als Beamtin in den Landesdienst übernommen würde, da ein hoher Bedarf an Lehrern im Fach Gesundheit u.a. für sozialpflegerische Berufe bestanden habe. Ebenso habe auch ihr jetziger Schulleiter im Jahre 2001 großes Interesse an ihrer Versetzung an ihre jetzige Schule signalisiert. Im Übrigen hätte sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verzögert, sodass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheine. Sie habe die Anerkennung ihres Diploms bereits im Juli 1988 beantragt, diese jedoch erst im Jahre 1994 nach einem umfangreichen Schriftwechsel mit mehreren Behörden und der Ablegung einer Ergänzungsprüfung erreichen können. Es hätte ihr damals sowohl das Bewusstsein als auch die Kenntnis sowie das Vertrauen gefehlt, um Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen in Anspruch zu nehmen. 13 Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Unter anderem wies die Bezirksregierung darauf hin, dass allein das durch die Schulleitung gezeigte Anliegen einer Übernahme noch nicht ausreiche, um ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. annehmen zu können. Schließlich sei davon auszugehen, dass bei jeder Stellenausschreibung und Besetzung ein dienstliches Interesse als solches bestehe, geeignete Lehrkräfte zu gewinnen und einzustellen. Im Hinblick auf die gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. begehrte Ausnahme wies die Bezirksregierung darauf hin, dass die geltend gemachte Verzögerungszeit von etwa 6 Jahren nicht ausreiche, um die bestehende Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von mehr als 10 Jahren auszugleichen. 14 Die Klägerin machte daraufhin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 geltend, die Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO n.F. sei so zu verstehen, dass der Verordnungsgeber atypische Fälle habe erfassen wollen, bei denen besondere Erschwernisse in der Biografie des Einzelnen zu berücksichtigen seien. Diese lägen bei ihr in ihrer DDR-Vergangenheit und dem jahrelangen „Hin und Her“ der Behörden, die sich nicht in der Lage gesehen hätten, das Verfahren zur Anerkennung ihres Hochschulabschlusses zügig zu betreiben. Ferner sei die Annahme des Beklagten, dass eine 6-jährige Verzögerungszeit die Überschreitung der Höchstaltersgrenze um 10 Jahre nicht rechtfertige, nicht sachgerecht. Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. enthalte eine solche zeitliche Komponente nicht. 15 Mit Bescheid vom 15. März 2010 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sodann ab. Eine zuvor erfolgte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Zur Begründung nahm sie auf die bereits im Anhörungsschreiben vom 12. November 2009 genannten Ablehnungsgründe Bezug und führte ferner aus: Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 2 LVO n.F. lägen nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. seien nicht erfüllt. Ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Fachkräften werde zurzeit nicht gesehen bzw. nicht mehr als erheblich betrachtet. Dies habe das zuständige Ministerium bereits durch die (vorzeitige) Aufhebung des Mangelfacherlasses zu erkennen gegeben. Es gebe derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass in absehbarer Zeit erneut ähnliche Ausführungsbestimmungen von der nunmehr angehobenen Höchstaltersgrenze erlassen würden. Auch seien die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. nicht gegeben. Unabhängig von der Prüfung, ob eine Anerkennung ihres in der DDR erworbenen Studienabschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt zu einem früheren Zeitpunkt hätte erteilt werden können und wie viel Zeit eine solche Prüfung üblicherweise in Anspruch genommen habe, könne die geltend gemachte tatsächliche Verzögerung im Umfang von 6 Jahren, die zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehende Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 10 Jahren ohnehin nicht ausgleichen. 16 Daraufhin hat die Klägerin am 22. April 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorbringt: Sie habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, jedenfalls aber auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da es weiterhin an einer wirksamen Altersgrenzenregelung fehle. Auch die Neuregelung zur Höchstaltersgrenze in der aktuellen Laufbahnverordnung genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 an eine wirksame Altersgrenzenregelung gestellt habe. Denn der Verordnungsgeber habe auch in der Neuregelung die Ausnahmetatbestände in § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht selbst geregelt, sondern sie weiterhin der Verwaltung überlassen, wie auch die Regelung des § 84 Abs. 3 LVO n.F. zeige. Die Normierung der Ausnahmen in § 84 Abs. 2 LVO n.F. lasse die notwendige Normenklarheit vermissen und sei nicht hinreichend bestimmt. Ferner sei die Neuregelung der LVO nicht durch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend gedeckt. § 5 LBG treffe zur Frage der Altersgrenze keine Festlegung und enthalte hierzu auch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung in einer Verordnung.Der Ablehnungsbescheid vom 15. März 2010 sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Antrag nicht im Hinblick auf ein besonderes dienstliches Interesse geprüft worden sei. Es liege hier ein Ermessensnichtgebrauch vor. Denn es bestehe gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 LVO n.F. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmetatbeständen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F.. Es dürfe gerichtsbekannt sein, dass speziell an den Berufskollegs des beklagten Landes ein massiver Lehrermangel herrsche. Gerade die von ihr unterrichtete Fächerkombination sei praktisch nicht ersetzbar, wenn sie aus dem Schuldienst des beklagten Landes zu einem anderen Arbeitgeber wechseln würde. Bereits 1999 habe sich das damalige Berufskolleg ihrem Versetzungsantrag nicht angeschlossen, da an der dortigen Schule eine Fortführung der sozialpflegerischen Bildungsgänge ohne sie kaum denkbar gewesen sei. Auch das jetzige Berufskolleg habe im März 2003 sich abzeichnende große Schwierigkeiten geschildert, ihre Stelle gegebenenfalls neu zu besetzen. Überdies sei auf die mehrjährigen von ihr nicht zu vertretenden Wartezeiten hinzuweisen. Die Bezirksregierung habe bereits 1996 beim Innen- und Finanzministerium um eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter gebeten, da die Bezirksregierung aufgrund ihrer persönlichen Situation eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für vertretbar erachtet habe. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die ihr zuerkannte Lehrbefähigung in den Fächern Biotechnik (Gesundheit) und Biologie bereits seit 1989 einstellungsrelevant gewesen sei, sodass eine potentielle Bewerbung ihrerseits ohne die Wartezeit bis zur Anerkennung ihres Diplomabschlusses als Erste Staatsprüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Einstellung in das Beamtenverhältnis geführt hätte. Es könne hierzu auf die Tatbestandsdarstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 – 2 K 10086/97 – verwiesen werden. Das Anerkennungsverfahren ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Diploms habe sich um etwa 6 Jahre verzögert, ohne dass sie hierauf habe Einfluss nehmen können. Letztlich habe sie sich dann zur Aufnahme eines neuen Studiums an der Gesamthochschule Essen entschlossen. Das zuständige BAföG-Amt habe ihr aber mitgeteilt, dass sie im Falle eines neuen Lehramtstudiums in Nordrhein-Westfalen nicht förderungsfähig sei, da sie bereits über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge. Dieses habe schließlich auf ihren Einwand hin, dass dieses nicht anerkannt worden sei, zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt, währenddessen letztlich hätte erreicht werden können, dass über die zuständige Behörde in Niedersachsen und das Ablegen einer Erweiterungsprüfung im Februar 1994 zunächst die erforderliche Anerkennung vom Land Niedersachsen und sodann auch seitens des beklagten Landes erfolgt sei. Hierdurch habe sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen in einem Maße verzögert, das schließlich zur seinerzeitigen Nichtverbeamtung geführt habe, sodass es unbillig erscheine, ihr nun eine Verbeamtung zu versagen. 17 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 18 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 15. März 2010 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 19 hilfsweise, 20 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 15. März 2010 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 21 Der Beklagte beantragt demgegenüber schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Ablehnungsbescheid vom 15. März 2010 und verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geänderten Laufbahnverordnung auf die bisher hierzu ergangenen Urteile der entscheidenden Kammer. 24 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Berichterstatterin kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 29 Nicht Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen der Übernahmeverfahren aus den Jahren 1997 und 2001. Der Weg über das Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren wäre jedoch auch nicht erfolgversprechend gewesen, weil Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen. Insbesondere war mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) ungeachtet dessen, dass hiermit zugleich die Feststellung der Unwirksamkeit der der ablehnenden Entscheidungen der Bezirksregierung aus den Jahren 1997 und 2001 zu Grunde liegenden Rechtnormen bezüglich der seinerzeitigen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze einherging, lediglich eine Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis verbunden, die einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gleichzusetzen ist. 30 Vgl. BVerwG, EUGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226;Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2008, § 51 Rn. 30. 31 Eine beachtliche Änderung der Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Vorschriften über die Höchstaltersgrenze durch die Änderungsverordnung neu gefasst worden sind. Denn der Verordnungsgeber hat den Neuregelungen – insbesondere der Anhebung der Altersgrenze auf 40 Jahre - keine Rückwirkung beigelegt, sondern bewusst die zuvor bestandskräftig getroffenen Verwaltungsentscheidungen unberührt gelassen. 32 Die Klägerin hat aber auch aufgrund ihres Antrags vom 14. September 2009 weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass der Beklagte über ihren Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 33 Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht bereits an der Bestandskraft der erfolgten Ablehnungsentscheidungen aus den Jahren 1997 und 2001. Denn der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 14. September 2009 konnte ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen über das Wiederaufgreifen der Verfahren als Neuantrag behandelt und in der Sache beschieden werden, weil der Regelungsgehalt der Entscheidungen aus den Jahren 1997 und 2001 nur die damalige Rechtslage betraf und auch keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung enthielt. 34 So zur abschlägigen Bescheidung eines Einstellungsantrags ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, und vom 3. Februar 1988 - 6 C 49.86 -, BVerwGE 79, 33; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 K 835/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2010 – 2 K 7973/09 – u.a., juris; Sachs, a.a.O, § 51 Rn. 47 und 49; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 7a und 27. 35 Der zur Entscheidung des Gerichts stehende Antrag, den Beklagten zur Einstellung bzw. Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, hat aber deshalb keinen Erfolg, weil diese die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat und weder beachtliche Verzögerungstatbestände noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gegeben sind. 36 Das erkennende Gericht hat über diesen Antrag nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der ab dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung zu befinden. 37 Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, und insbesondere Bundesverwaltungsgericht, Beschuss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschuss des OVG NRW vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 – zwischenzeitlich zurückgewiesen wurde und wonach die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren (§§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW in der ab 18. Juli 2009 geltenden Fassung) mit höherrangigem Recht vereinbar ist, jeweils juris. 38 Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. 39 Vorliegend schreibt das einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - nachfolgend: BeamtStG). 40 Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. 41 Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung bewilligt wird. So darf dem Kläger aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein - jedenfalls kein gesetzlich ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen, „könnte“ (bzw. müsste) dies auch jetzt noch berücksichtigt werden. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. zugelassen wurde. 43 Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin ihren erneuten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erst im September 2009 und damit ohnehin erst nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 gestellt hat. 44 Im hier zu entscheidenden Fall ist daher ein Abweichen von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Derartige Erwägungen gebieten vorliegend nicht das Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009. 45 Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage begegnet der die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 15. März 2010 keinen zu seiner Aufhebung führenden rechtlichen Bedenken. 46 Ob die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, 47 vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 -, juris, - 6 A 282/08 – , juris, und – 6 A 3302/08 -, IÖD 2010, 242, sowie Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, DVBl 2010, 981, 48 hier ordnungsgemäß erfolgt ist, kann im Ergebnis offen bleiben, weil ein solcher Verfahrensfehler hier ggf. jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist.Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die ggf. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden – Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache hierdurch nicht beeinflusst worden ist. Denn das materielle Recht eröffnet vorliegend – wie näher auszuführen sein wird – dem beklagten Land keinen Entscheidungsspielraum. Die Entscheidung hätte daher auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris. 50 Der die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 15. März 2010 ist materiell rechtmäßig. 51 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften, 52 vgl. §§ 9, 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224 - nachfolgend: LBG NRW -; inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW. S. 234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 706 - nachfolgend: LBG a.F. -, 53 gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr (zunächst) abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Im Falle der Klägerin fehlt es hieran wegen Überschreitens der in der LVO n.F. festgelegten laufbahnrechtlichen Altersgrenze. 54 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat die am 00.00.1959 geborene Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um rund 12 Jahre und 3 Monate überschritten, ohne dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n. F. auf zwingend zu beachtende Verzögerungsgründe berufen könnte, die ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ermöglichen würden. Ferner hat sie auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 LVO n.F. 55 Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F., der eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, darf dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG (Buchstabe a), wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr (Buchstabe b), der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (Buchstabe c) oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Buchstabe d) verzögert hat, die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Solche Verzögerungsgründe hat die Klägerin hier aber selbst schon nicht geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. 56 Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. 57 Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden „für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten“. Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse „insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist“. Bezogen auf die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar bereits zu verzeichnen ist und dessen „Bekämpfung“ bislang mittels Verwaltungsvorschriften erfolgte. 58 Vgl. den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog. Mangelfacherlass), Erlasse über Vorgriffseinstellungen und Weiterqualifizierungen etc.;vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, DokBer B 2009, 225, und – 2 C 33.07 -, juris. 59 Der Anwendung dieser Norm steht zwar nicht entgegen, dass sich die Klägerin bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft befindet. Insoweit geht die Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO n.F. über den Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses hinaus, der eine Ausnahme von der Altersgrenze lediglich für neu einzustellende Bewerber ermöglichte. Denn sie sieht eine Ausnahme auch für den Fall vor, dass Bewerber als Fachkräfte „behalten“ werden sollen. Damit hat der Verordnungsgeber offensichtlich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Februar 2009 (‑ 2 C 18.07 – Rn. 27) Rechnung tragen wollen, wonach es sich verbiete, „Bewerber um Beamtenstellen bereits deshalb abzulehnen, weil sie bereits als Tarifbeschäftigte im Schuldienst tätig sind“. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind aber im Übrigen nicht erfüllt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob in der Vergangenheit, sei es im Jahre 1999 oder auch 2003 ganz konkret ein schwierig zu deckender Bedarf an dem von der Klägerin erteilten Lehrangebot bestanden haben mag und deshalb u.a. auch keine Freigabe für ihr Versetzungsgesuch im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens erteilt worden sein mag. Entscheidend ist vielmehr, dass es derzeit, nachdem der Beklagte selbst den Mangelfacherlass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, keine Anzeichen dafür gibt, dass das beklagte Land auf der Grundlage der Nr. 1 in absehbarer Zeit erneut ähnliche Ausführungsbestimmungen erlassen wird, die eine Überschreitung sogar der (auf 40 Jahre) angehobenen Altersgrenze ermöglichen sollen. Da sich der Kreis der Lehrer, die für eine Verbeamtung in Betracht kommen, mit der neuen Altersgrenze erweitert hat, dürfte sich im Übrigen auch das „Angebot“ an Lehrern dementsprechend erhöht haben. 60 Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. liegen gleichfalls nicht vor. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. ist Fällen vorbehalten, in denen der Bewerber Verzögerungen des beruflichen Werdegangs wegen außergewöhnlicher Umstände hat hinnehmen müssen, die er nicht zu vertreten hat und die auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von durch kurze aktive Dienstzeiten an sich nicht gerechtfertigten Versorgungslasten ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen lassen. Hiernach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. 61 Eine derartige Fallkonstellation lässt sich im Falle der Klägerin jedoch nicht feststellen. Das gilt insbesondere für ihr Vorbringen, ihr beruflicher Werdegang habe sich massiv dadurch verzögert, dass ihr in der ehemaligen DDR erworbenes Diplom als Diplom-Medizinpädagogin erst im Februar bzw. April 1994 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II anerkannt worden sei, obwohl sie dessen Anerkennung bereits im Juli 1988 beantragt hätte. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nach der seinerzeitigen Rechtslage überhaupt einen Anspruch auf eine frühere Anerkennung ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Hochschulabschluss als erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gehabt hätte und ob sie es ggf. zurechenbar unterlassen hat, einen solchen klageweise zu verfolgen, kann hier jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von durch kurze aktive Dienstzeiten an sich nicht gerechtfertigten Versorgungslasten unbillig erscheinen ließe. 62 Denn die geltend gemachte Verzögerung betrifft nur einen Zeitraum von rund 6 Jahren während die Klägerin das maßgebliche Höchstalter zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits um mehr als 12 Jahre überschreitet und auch zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung schon um mehr als 10 Jahre überschritt. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n. F. auch durchaus eine zeitliche Komponente. Es reicht hiernach für die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nämlich keineswegs aus, dass sich der berufliche Werdegang überhaupt aus von dem Bewerber ggf. nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat, sondern es kommt auf das Maß der Verzögerung und damit auch auf den Zeitraum der Verzögerung an, der die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Zeitraum der geltend gemachten Verzögerung eindeutig hinter dem Zeitraum der Überschreitung der Höchstaltersgrenze zurückbleibt. Auch gibt § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. keinen über § 51 VwVfG hinausgehenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des bereits unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus dem Jahr 1997. 63 Allerdings können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. auch erfüllt sein, wenn der Beklagte einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts und somit rechtswidrig abgelehnt hat, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, dürfte im Sinne der Laufbahnverordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen lassen und den Beklagten nach den Grundsätzen der sog. Folgenbeseitigungslast verpflichten, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. 64 So OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 u.a. -, juris. 65 Der Fall der Klägerin liegt aber anders. Die in den Jahren 1997 und 2001 erfolgten Ablehnungen einer Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) mögen zwar rechtswidrig gewesen sein, weil die Klägerin mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Sowohl die ablehnende Entscheidung aus dem Jahre 1997 als auch die ablehnende Entscheidung aus dem Jahre 2001 sind aber bestandskräftig geworden. Gegen letztere hatte die Klägerin seinerzeit schon gar keinen Rechtsbehelf eingelegt. Diese Entscheidungen sind deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO n.F. nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes durchbrochen worden. 66 Sind mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 84 Abs. 2 LVO n.F. nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Einstellungsbegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 LVO n.F. zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung auch nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig. 67 So bereits in gleichartigen Fällen zu § 84 LVO a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 1998 ‑ 2 K 7172/95 ‑, m.w.N.;ebenso zur derzeitigen Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 -, und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 – , jeweils juris. 68 Das erkennende Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch die §§ 52, 6 und 84 LVO in der derzeit geltenden Fassung, 69 ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 - , vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 – und Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2011 – BVerwG 2 B 2.11 -, jeweils juris. 70 Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2011 werden die Ausnahmetatbestände des § 84 Abs. 2 LVO n.F. insbesondere auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. 71 Das Gericht vermag zunächst hinsichtlich der Neuregelungen keine beachtlichen Verfahrensfehler festzustellen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung der Änderungsverordnung hinter den Anforderungen des § 94 LBG NRW zurückgeblieben ist, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil das Beteiligungsrecht lediglich im Vorfeld des eigentlichen Rechtssetzungsverfahrens angesiedelt ist und nicht in das Rechtsetzungsverfahren selbst hineinreicht. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 – 2 N 1/78 -, BVerwGE 59, 48; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2009 - 1 K 1286/07 -, juris; Schnellenbach, a.a.O. S. 17 (Fn. 1);ebenso zur LVO n.F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris. 73 Die Neufassung der Laufbahnverordnung ist materiell rechtmäßig. Sie wird insbesondere den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (- 2 C 18.07 -, a.a.O.) aufgestellten Anforderungen gerecht, wonach dann keine grundsätzlichen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung einer Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestehen, wenn die Altersgrenze und ihre Ausnahmetatbestände normativ hinreichend geregelt sind. Das ist vorliegend der Fall. 74 Zum einen bildet die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 LBG NRW ungeachtet dessen, dass sie die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt, eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Regelung von laufbahnrechtlichen Altersgrenzen durch den Verordnungsgeber, weil Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird (BVerwG a.a.O., Rn. 11, zur gleichartigen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F.). 75 Zum anderen erweisen sich die einschlägigen Bestimmungen der geänderten Laufbahnverordnung als solche als rechtmäßig. 76 Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden zudem weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch durch Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2000/79/EG) ausgeschlossen. Das erkennende Gericht verweist insofern auf die gefestigte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. 77 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O., Rn. 9 und 10 bzw. Rn. 11 bis 23, und vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251;OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 – 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352 und vom 27. Juli 2010 – 6 A 282/08 – u.a. sowie Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 –, jeweils juris. 78 Das erkennende Gericht sieht sich angesichts dessen auch nicht veranlasst, die Entscheidung des EuGH abzuwarten oder gar diese Frage selbst dem EuGH vorzulegen. 79 Auch dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze nunmehr gerade auf 40 Jahre festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit keine bestimmten Vorgaben gemacht. Es hat vielmehr betont, dass dem Normgeber bei der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O., Rn. 18). Besondere Bedeutung gewinnt hierbei das im Lebenszeitprinzip begründete Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten und an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten. Zwar muss in die Überlegungen einbezogen werden, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes darstellen; auch wird die Angemessenheit der Altersgrenze davon abhängen, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen werden. Angesichts der in § 6 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 LVO n.F. aufgeführten zahlreichen Fallgruppen, in denen eine Überschreitung der Altersgrenze obligatorisch oder im Ermessensweg zugelassen wird, sowie angesichts des Umstandes, dass nunmehr eine Anhebung der Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre erfolgt ist, hat der Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2009 aber eine insgesamt ausgewogene, jedenfalls von Rechts wegen nicht zu beanstandende Neuregelung der Altersgrenze getroffen. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht den Zweck von Altersgrenzen nicht nur in der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sieht, sondern darauf verweist, dass „daneben“ dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen Bedeutung beigemessen werden „kann“ und die Berücksichtigung dieses Interesses „nur auf der Grundlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung“ zulässig sei, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze. Es besteht keine Verpflichtung, bei der Festlegung einer Altersgrenze in jedem Fall auch auf diesen Aspekt tragend abzustellen und ihn eingehend zu prüfen. Beabsichtigt der Verordnungsgeber, wie hier, eine Anhebung der Höchstaltersgrenze, tritt der Gesichtspunkt der „ausgewogenen Altersstruktur“ in den Hintergrund. Denn die Festlegung einer höheren Altersgrenze ist nicht geeignet, zu einer Verjüngung eines eher überalterten Lehrkörpers, wie er (gerichtsbekannt) in Nordrhein-Westfalen anzutreffen ist, und in diesem Sinne zu einer ausgewogeneren Altersstruktur beizutragen. Demnach erscheint es als unschädlich, dass sich sowohl in der allgemeinen Begründung zur Neuregelung der Laufbahnverordnung als auch in der Einzelbegründung zu §§ 52 und 6 LVO n.F. keine Ausführungen zur Bedeutung der Höchstaltersgrenze für die Altersstruktur in der Lehrerschaft finden, hier vielmehr allein auf die Zielsetzung abgestellt wird, „ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen“. 80 Der Verordnungsgeber hat in der neu gefassten Laufbahnverordnung zudem nicht nur mit 40 Jahren eine als solche unbedenkliche neue Altersgrenze festgelegt, sondern auch die Sonder- und Ausnahmefälle nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt: 81 Der Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis d) LVO n.F. führt die zwingend - also ohne ein behördliches Ermessen - zu beachtenden Überschreitungsgründe auf. Waren dort bisher bereits die Betreuung minderjähriger Kinder und die Pflege naher Angehöriger geregelt, sind nunmehr früher im Ermessensbereich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F.) angesiedelte weitere Verzögerungstatbestände hinzugetreten (Dienstpflicht nach Art. 12a GG, freiwilliges soziales Jahr). Hier (in Satz 5) verortet worden ist nunmehr auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F., wonach die für die Bearbeitung der Bewerbung aufzuwendende Zeit nicht zu Lasten des Bewerbers gehen soll.Das in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO n.F. normierte Kausalitätserfordernis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Verordnungsgeber überschreitet nicht seinen Gestaltungsspielraum und verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er den mit dieser Bestimmung angestrebten Nachteilsausgleich für gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten nur dann vornimmt, wenn diese Tätigkeiten die unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind. Dass damit die Ausnahmeregelung, für die sich die Beweislastverteilung aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nur noch in seltenen Fällen zum Tragen kommen mag, stellt ihre rechtliche Zulässigkeit nicht entscheidend in Frage. 82 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 – 6 A 1698/10 -, jeweils juris, sowie vom 29. Dezember 2010 – 6 A 856/10 – und – 6 A 967/10 -, m.w.N. 83 Die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege ist nun nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVO n.F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die (im übrigen) in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 25 ff.) an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. 84 In Nr. 1 ist mit dem Abstellen auf das erforderliche (erhebliche) dienstliche Interesse zum einen deutlich gemacht worden, dass eine solche Ausnahme nicht dem persönlichen, etwa wirtschaftlichen Interesse des Bewerbers dient. Zugleich erfährt das zu fördernde öffentliche Interesse dadurch eine weitere Präzisierung, dass es in Bezug gesetzt wird zu dem Erfordernis der Gewinnung von Fachkräften. Der Umstand allein, dass die Neuregelung inhaltlich an die bisher durch Erlasse bestimmten Ausnahmeregelungen (Mangelfacherlass etc.) anknüpft, spricht als solcher jedenfalls nicht gegen die Tragfähigkeit der Regelung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestandes, gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, hinreichend bestimmt ist. Das ist durch die Aufstellung von tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Zielrichtung der Norm zweifelsfrei erkennen lassen, geschehen. Von dem Verordnungsgeber eine zusätzliche „Gruppen“-Bildung, d.h. eine weitergehende Typisierung der angesprochenen Fallgruppen, zu fordern bedeutete nach Ansicht der Kammer eine Überspannung der an eine abstrakt-generelle Rechtnorm zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rechtsnorm muss jedenfalls nicht ins Detail gehen. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die fraglichen Bestimmungen der Laufbahnverordnung Regelungen für sämtliche betroffenen Laufbahnen treffen müssen, so dass regelmäßig nicht die Notwendigkeit besteht, in einer bestimmten Laufbahn auftretende spezifische Fragestellungen einer eingehenden Regelung zu unterziehen. Sofern das beklagte Land zur Umsetzung der Norm in der Praxis Ausführungsbestimmungen erlassen wird, bleibt deren Bedeutung zudem hinter den bisherigen Erlassregelungen zurück. Denn künftig wird sich der Dienstherr hierbei angesichts der tatbestandlich festgelegten Ausnahmevoraussetzungen im Wesentlichen lediglich im Bereich norminterpretierender und nicht ermessenlenkender Verwaltungsvorschriften bewegen, so dass die verordnungsrechtliche Altersgrenze nicht mehr „in weitem Umfang und für einen erheblichen Bewerberkreis durch Behördenentscheidungen überlagert“ (so zur früheren Rechtslage BVerwG a.a.O., Rn. 27) werden wird. 85 Mit dem Ausnahmetatbestand der Nr. 2 ist eine Härtefallregelung getroffen worden, die gleichfalls durch die Bezeichnung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen („beruflicher Werdegang“, „aus ... nicht zu vertretenden Gründen“, „nachweislich“, „unbillig“) die Zielrichtung selbst deutlich macht. Zwar mag die Verwendung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung erschweren. 86 Durchgreifende rechtliche Bedenken wären unter diesem Gesichtspunkt aber nur dann zu erheben, wenn die Regelung völlig unpraktikabel wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumal sie sich auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe bedient und als Auslegungshilfen die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. So knüpft die Härtefallregelung erkennbar an die bislang schon im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. geübte und von der Rechtsprechung 87 - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. September 2008 – 6 A 1586/07 -, juris - 88 geforderte Praxis an, mit dem Instrument der Ausnahmebewilligung besonders gelagerten Einzelfällen gerecht zu werden, insbesondere wenn der Bewerber aus einer besonderen Ausnahmesituation herrührende Gesichtspunkte anführt, die nicht offenkundig hinter dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der Versorgungslasten zurückstehen müssen. 89 § 84 Abs. 3 Satz 2 LVO n.F. regelt insoweit nur die Zuständigkeit der über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO n.F. zur Entscheidung berufenen Behörden. 90 Hat die Klägerin nach allem keinen Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung vom 15. März 2010 und auf ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf erneute Entscheidung über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 92 Beschluss: 93 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 40 GKG auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.