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Beschluss

24 L 183/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0531.24L183.11.00
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Leitsätze

Die länderübergreifende Änderung der Wohnsitzauflage muß gegen die aufnehmende Behörde erstritten werden.

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die länderübergreifende Änderung der Wohnsitzauflage muß gegen die aufnehmende Behörde erstritten werden. Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Der am 1. Februar 2011 bei dem Gericht sinngemäß angebrachte Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen für das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wohnsitzauflage in der dem Antragsteller erteilten Duldung aufzuheben und darauf in den etwa weiterhin zu erteilenden Duldungen zu verzichten, und auch der am 30. Mai 2011 eingegangene, mit anwaltlicher Hilfe modifizierte Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen für das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen am 3. Januar 2011 gestellten Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage den Aufenthalt in I bei seiner Lebensgefährtin, Frau C, und seinem Kind, F, zu gestatten, haben keinen Erfolg. 1.Hinsichtlich des ursprünglichen Antrages fehlt es im Rahmen des Anordnungsanspruchs an der Zuständigkeit des Antragsgegners. Wie bereits in dem Hinweis des Gerichts vom 21. Mai 2011 dargetan, kann der Antragsteller dieses Rechtsschutzziel nur mit einem – schließlich notfalls gerichtlichen - Vorgehen gegen die "aufnehmende Ausländerbehörde" erreichen, Brandenburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 1999 – 4 A 231/98.A -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2000 – 3 Bs 79/00 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2002 – 8 ME 142/02 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2004 – 3 Bs 257/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 24 ZB 05.1954 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 10. August 2009 – 24 K 8603/08 -. Denn im Rechtsstreit mit der "abgebenden Ausländerbehörde" kann eine Duldung des Aufenthalts des Antragstellers im Bezirk der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes schon wegen der gesetzlichen Beschränkung der höchstens möglichen räumlichen Erstreckung einer von ihr erteilten Duldung auf das Gebiet des eigenen Bundeslandes (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht erreicht werden. Eine Aufhebung der bisherigen Auflage würde dem Antragsteller nichts nützen. Dieses Problem könnte auch nicht etwa mit dem Instrument einer Beiladung der "aufnehmenden Ausländerbehörde" gelöst werden, weil dieses prozessrechtliche Instrument die Rechtsmacht des Gerichts nicht auf eine Behörde eines anderen Bundeslandes zu erstrecken vermöchte. Die seitens des Antragstellers unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt angeführten Bedenken gegen das Instrument der "Zweitduldung" teilt das Gericht nicht. Schon der dortige Ansatz, es könnten auf diesem Wege Zweifel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufkommen, wird hier nicht gesehen: solange ein ausreispflichtiger Ausländer im Besitz einer Duldung ist, kann er von keiner Ausländerbehörde abgeschoben werden; will man ihn abschieben, muss eine zeitliche Konkordanz aller etwaigen Duldungen herbeigeführt werden; wenn man nicht ohnehin mit von dem Erlöschen jeder älteren durch die Erteilung einer neuen Duldung ausgeht, wie etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2005 – 19 B 2364/03 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 2 PA 563/08 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 10. August 2009 – 24 K 8603/08 -. Dass danach mehrere Behörden für die Durchsetzung der Ausreisepflicht zuständig sein könnten, ist gefahrenabwehrrechtlich ebenso unschädlich, wie etwa die parallele Zuständigkeit von Haftort- und Rückkehrbehörde für die Ausweisung bei Freiheitsstrafen verbüßender Ausländer anerkannt ist. Vgl. dazu etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -; Beschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -; zustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -; Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -; seitdem std. Rspr. Parallele örtliche Zuständigkeiten hat das Gericht stets nur für den umgekehrten Fall einer Verpflichtungssituation als problematisch erachtet. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 12. März 2008 – 24 K 6181/07 -. Auch in dem Verweis auf die zeitliche Dauer des vorliegenden Verfahrens vermag das Gericht dem Antragsteller nicht zu folgen: Allein der Ablauf von nunmehr vier Monaten erweitert die Rechtsmacht des Gerichts nicht dahin, das Verhalten der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes zu prüfen oder gar dieser gegenüber verbindliche Entscheidungen zu treffen. Von daher richten sich auch die jüngsten Monita hinsichtlich einer hinreichenden Beachtung der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seitens des Ausländerbehörde I an den falschen Adressaten. Das gleiche gilt für eine etwaige Berücksichtigung der aktuellen Situation im gemeinsamen Heimatland des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, soweit die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG Raum dafür lassen sollte. Dass das Verwaltungsgericht Hannover sachlich und örtlich dafür zuständig ist, dem Antragsteller bei der Durchsetzung seiner aus dem Vorstehenden abgeleiteten Rechte gegenüber der Ausländerbehörde I zu helfen, ist für den Antragsteller auch keineswegs überraschend, hatte er eben dieses Gericht mit eben dem nun hier verfolgten Begehren erst im Herbst des vergangenen Jahres – wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg – angerufen (Beschluss vom 24. Oktober 2010 – 1 B 3800/10). Von daher ist es auch nicht zutreffend, wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nun anführt, dieser werde rechtsstaatswidrig zwischen den Gericht hin und her verwiesen; es war vielmehr der Antragsteller selbst, der nach dem ihn – aus ganz anderen Gründen – abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover sich entschlossen hat, das hiesige Gericht anzurufen. 2. Hinsichtlich des Antrages vom 30. Mai 2011 fehlen Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsanspruch. Dieser Antrag ist nach Auslegung des Gerichts dahin zu verstehen, der Antragsteller wolle von dem dafür zuständigen Antragsgegner die Erlaubnis erhalten, sich – wie auch schon früher des Öfteren - entgegen an sich bestehender Pflicht zum Aufenthalt am Ort der Wohnsitzauflage ausnahms- und besuchsweise in Iaufzuhalten. Bezogen auf die Gestattung eines zeitlich kurz und vor allem eindeutig bemessenen Besuchsaufenthaltes in I fehlt dem Antragsteller schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit diesem Ansinnen vor Anrufung des Gerichts an den – solchem Begehren nicht etwa erkennbar von vornherein ablehnend gegenüberstehenden – Antragsgegner hätte herantreten müssen. Dass ein solches Begehren auf diesem Wege durchaus realisierbar ist, dürfte dem Antragsteller nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit auch bekannt sein. Will der Antragsteller, wofür die Formulierung des Antrages und auch der Verweis auf eine sich dort auftuende Möglichkeit der Beschäftigung sprechen könnten, auf diesem Wege erreichen, sich für eine auf längere, etwa mehrere Wochen oder gar Monate währende Zeit tatsächlich und rechtlich ordnungsgemäß in I aufhalten zu dürfen, fehlt diesem Begehren die rechtliche Grundlage. Zum einen liefe es auf eine faktische Umgehung der seinem eigentlichen Ziel derzeit entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse hinaus, wenn die Billigung des Antragsgegners erstrebte, seinen tatsächlichen Aufenthalt entgegen fortbestehender Wohnsitzauflage auf unabsehbare Zeit in I zu nehmen. Zum anderen darf die Ausländerbehörde von den ihr in §§ 12 Abs. 5 Satz 1 und 61 Abs. 1 AufenthG eingeräumten Befugnissen dazu, einer Duldung Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen beizugeben und davon auch Ausnahmen zuzulassen, nicht in widersprüchlicher Weise Gebrauch machen; darauf jedoch liefe es hinaus, wenn der Antragsgegner es dem Antragsteller aufgäbe, seinen Wohnsitz in S zu nehmen, gleichzeitig aber erlaubte, sich tatsächlich auf Dauer und weit über den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) hinaus bei seiner Familie im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Des Weiteren müsste das Gericht mit einer derartigen einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu einer Missachtung der ihn bindenden Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Einholung des Einverständnisses der Zuzugsbehörde vor Entnahme der auf den eigenen Bezirk lautenden Wohnsitzauflage zu verpflichten. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.