Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11. Oktober 2009 auf Übernahme der Kosten der Fortbildungsmaßnahme „Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann“ in Höhe der Kursgebühren, des Verdienstausfalls für drei Tage, des Mehraufwands für Ernährung und der Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt in X. eine Praxis für Physiotherapie. Er ist fast blind , weshalb ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde. Unter dem 11. Oktober 2009 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Kosten der Fortbildungsveranstaltung „Strukturelle Osteopathie/ Chiropraktik nach Ackermann“ aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe. Zur Begründung führte er aus, als behinderter Berufstätiger sei er in besonderem Maße darauf angewiesen, sich beruflich fort- und weiterzubilden, weil bei einem Verlust des Arbeitsplatzes die berufliche Existenz meist auf Dauer verlorengehe. Der beantragte Kurs sei für die Festigung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich. Der Kursus fand im der Zeit vom Mittwoch, dem 14. Oktober bis Sonntag, dem 17. Oktober 2009 S. statt. Der Kläger nahm an der Maßnahme teil, wobei ihn eine Mitarbeiterin seiner Praxis begleitete. Als Kosten der Maßnahme listete der Kläger folgende Positionen auf: Kursgebühr 1.600,- Euro Fahrtkosten für die Strecke zwischen X. und S. , wobei ein Satz von 0,30 Euro und eine Entfernung von 80 km zugrundegelegt wurde 240,- Euro Praxisausfall, 3 Tage à 350,- 1.050,- Euro Spesen: Mehrkosten für die Verpflegung außer Haus, 30,- Euro pro Tag 150,- Euro Spesen der Begleitperson 150,- Euro Kosten für die Begleitperson, je Stunde 7,50 Euro 300,- Euro Die Kosten für das Lehrmaterial seien ihm noch nicht bekannt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 erläuterte der Kläger auf Anfrage des Beklagten die einzelnen Positionen und beantragte ergänzend, ihm die anfallenden Kosten für die Übertragung des Lehrmaterials in eine MP3-Daisy-Version zu bewilligen. Nachdem er dem Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 und 23. März 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, gab der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2010 dem Antrag des Klägers insofern statt, als er die Übernahme der Kosten für die Übertragung des Lehrmaterials in die MP3-Daisy-Version und die Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Begleitperson, wozu die angegebenen Fahrtkosten, die Verpflegung der Begleitperson sowie die Kosten der Begleitzeit in Höhe von 7,50 Euro pro Stunde gehörten, bewilligte. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der von dem Kläger besuchte Lehrgang sei nicht behinderungsbedingt notwendig. Kosten, die im Rahmen von erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen anfielen und nicht den speziellen Bedürfnissen der Schwerbehinderung entsprächen, seien als laufende Kosten des Betriebes nicht förderungsfähig. Nichtbehinderungsbedingte Kosten einer Fortbildungsmaßnahme könnten zwar im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einkommens übernommen werden, das Einkommen des Klägers, wie es sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 ergebe, lasse es jedoch zumutbar erscheinen, dass er die Kosten des Lehrgangs selbst trage. Kosten für Lehrmittel und Verpflegung würden generell nie übernommen, desgleichen die Kosten, die durch den Ausfall des Klägers in seiner Praxis entstünden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 13. Juni 2010 Widerspruch ein. Er legte unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung der Lehrgangsleitung dar, er habe an dem Lehrgang mit Erfolg teilgenommen, was belege, das dieser Lehrgang in Art, Dauer und Umfang an seine Schwerbehinderung angepasst gewesen sei. § 24 SchwbAV beschränke die Förderungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen nicht auf behinderungsbedingte Maßnahmen, vielmehr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass behinderte Menschen im Beruf einen erhöhten Bedarf an beruflicher Fort- und Weiterbildung hätten. Er mache auch keinen Unterschied zwischen abhängig arbeitenden und selbständigen Behinderten. Da der Beklagte für abhängig Beschäftigte die gesamten Lehrgangskosten einschließlich des Praxisausfalls fördere, sei ihm nicht verständlich, warum dies bei ihm abgelehnt werde. Schließlich beziehe sich der Beklagte auf sein Einkommen, wie es in der Steuererklärung erscheine, berücksichtige dabei aber nicht, dass das dort zu versteuernde Einkommen von seiner Frau und ihm gemeinsam erwirtschaftet werde. Gleichzeitig bat er um Darlegung, unter welchen Voraussetzungen er in finanzieller Hinsicht einen Anspruch auf Förderung auch der Lehrgangsgebühren habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, der Bescheid vom 14. Mai 2010 sei ermessensfehlerfrei ergangen. Sinn und Zweck der Vorschriften der SchwbAV sei es, Nachteile, die Schwerbehinderte gegenüber Nichtbehinderten hätten, auszugleichen, eine Bevorteilung Schwerbehinderter solle aber nicht stattfinden. Die vom Kläger besuchte Fortbildungsmaßnahme stehe nicht in Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers. Gerade dies werde jedoch in § 18 Ziff. 2 SchwbAV gefordert. Nach dieser Vorschrift sei Grundlage für die Hilfegewährung, dass es dem behinderten Menschen nicht zuzumuten sei, den behinderungsbedingten Bedarf selbst aufzubringen. Behinderungsbedingt sei ein Bedarf, wenn der Schwerbehinderte einer speziell auf ihn zugeschnittenen Förderung bedürfe. Dies sei bei dem Lehrgang, den der Kläger besucht habe, aber nicht der Fall. Jeder Physiotherapeut, ob behindert oder nichtbehindert, müsse ausreichende fachliche Qualifikationen nachweisen, um nicht in die Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes zu geraten. Eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, den veränderten beruflichen Anforderungen gerecht zu werden, sei für jeden Erwerbstätigen wichtig. Eine finanzielle Förderung des vom Kläger besuchten Lehrgangs würde ihm daher gegenüber Personen, die nicht behindert seien, einen finanziellen Vorteil verschaffen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Selbständiger nur in den Grenzen des § 21 SchwbAV gefördert werden könne. Nach § 21 Abs. 3 SchwbAV könnten Leistungen zur Deckung der laufenden Kosten eines Betriebes nicht bewilligt werden. Dazu gehörten neben den Lehrgangskosten auch die Kosten für den Praxisausfall. Die Einschränkungen des § 24 SchwbAV seien überdies sowohl auf selbständig Tätige wie auf abhängig Beschäftigte anwendbar. Der behinderungsbedingte Mehraufwand für den Besuch der Veranstaltung sei dementsprechend übernommen worden, die eigenen Kosten des Klägers, also die Kosten des Lehrgangs sowie die für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung, habe dieser jedoch selbst zu zahlen. Bei einem Jahreseinkommen von 47.827,00 Euro, wie es sich aus dem Steuerbescheid ergebe, sei es dem Kläger auch zuzumuten, diese Kosten selbst zu tragen. Dabei würden die besonderen Schwierigkeiten, denen schwerbehinderte Menschen bei der angespannten Wirtschaftslage auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt seien, nicht verkannt, es widerspräche jedoch dem gesetzlichen Ziel der Rehabilitation, schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu bevorzugen, indem ihnen der Besuch beruflicher Fortbildungsmaßnahmen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werde. Der Kläger hat am 1. Oktober 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung erweitert und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Arbeitslosenzahl behinderter Menschen sei etwa doppelt so hoch wie die nichtbehinderter Menschen. Werde ein berufstätiger Behinderter arbeitslos oder müsse er Insolvenz anmelden, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er wieder einen Arbeitsplatz bekomme, sehr viel geringer als bei einem nichtbehinderten Arbeitslosen. Zuschüsse aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe könnten bestenfalls den Nachteil eines Behinderten im beruflichen Alltag mildern, jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgleichen. Es sei daher nicht möglich, dass die Zuschüsse zu einem Vorteil gegenüber Nichtbehinderten führten. Der Wortlaut des § 24 SchwbAV lasse auch eine derartig einschränkende Interpretation nicht zu. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, unter welchen Umständen er die Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten durch den Behinderten für unzumutbar halte. Deshalb entstehe der Eindruck, dass die Gewährung von Förderungen nach dem persönlichen Gefühl des zuständigen Sachbearbeiters geschehe. Im Übrigen führe dies in der Praxis zu einer unterschiedlichen Förderung selbständig Tätiger und abhängig Beschäftigter. Einem abhängig beschäftigten Schwerbehinderten würden Zuschüsse zu Fortbildungen einschließlich der Nebenkosten erstattet und auch der Arbeitgeber erhalte einen Ersatz der Umsatzausfallkosten. Voraussetzung dafür sei lediglich, dass der Arbeitgeber erkläre, dass ohne diese Fortbildung der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen gefährdet sei. Da er selbständig sei, obliege es allein seiner Voraussicht, alle Fortbildungen wahrzunehmen, die ihn vor einer Insolvenz schützen könnten. Er müsse sich weit über das durchschnittliche Maß hinaus fortbilden, um sich vor Arbeitslosigkeit bzw. Insolvenz zu schützen, da es für sehbeschädigte Menschen wie ihn kaum berufliche Möglichkeiten gebe, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die vom Beklagten aufgestellten Förderungsbedingungen seien insofern ermessensfehlerhaft, als sie zwar eine drohende Arbeitslosigkeit als Grund für eine Förderung erwähnten, nicht aber eine drohende Insolvenz. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 14. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 zu verpflichten, ihm über die bereits bewilligten Kosten der Teilnahme des Kurses „Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann“ im Oktober 2009 hinaus auch den Verdienstausfall für drei Tage sowie die Kursgebühr in Höhe von 1.600,- Euro, den Mehraufwand für die Ernährung und die Fahrtkosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er darauf, dass seit 1. Januar 2005 Leistungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung nur noch in den Fällen gewährt würden, in denen 1. die Fortbildungsmaßnahme selbst behinderungsbedingt notwendig sei, 2. bei nicht behinderungsbedingten Fortbildungsmaßnahmen ein behinderungsbedingter Mehraufwand entstehe, 3. die Maßnahme zur Abwendung einer Kündigung diene 4. die Fortbildungsmaßnahme notwendig sei, um den Arbeitsplatz zu sichern, wenn durch eine Änderung des Berufsbildes sonst das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden würde. Maßnahmen, die lediglich dem beruflichen Aufstieg dienten, würden nicht gefördert. Dies treffe auch für die berufliche Existenzsicherung zu. Anhand dieser Kriterien sei über den Antrag des Klägers entschieden worden. Die Fortbildungsmaßnahme, die der Kläger besucht habe, sei nicht behinderungsbedingt erforderlich gewesen. Derartige Fortbildungsmaßnahmen müssten nicht behinderte Selbständige ebenfalls selbst bezahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise begründet. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm einen Zuschuss in Höhe der noch ungedeckten Kosten seiner Teilnahme an dem Fortbildungskursus „Strukturelle Osteopathie/Chiropraktik nach Ackermann“ zu bewilligen, ist die Klage unbegründet, weil die Gewährung des Zuschusses dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Beklagten steht und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Ermessen dahingehend reduziert ist, dass nur eine vollständige Übernahme der Kosten durch den Beklagten ermessensgerecht wäre. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, soweit die Übernahme der Kosten der Fortbildungsmaßnahme in Höhe der Kursgebühr, des Umsatzausfalls, der Verpflegungskosten und der Fahrtkosten abgelehnt wurde. Insoweit ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben und der Beklagte zur neuen Bescheidung des Antrages zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen zu Fortbildungsmaßnahmen ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV. Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Gewährung von Leistungen nach § 102 Abs. 3 SGB IX steht damit im Ermessen des Beklagten. Nach §114 VwGO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I prüft das Gericht in diesen Fällen lediglich, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte hat die Übernahme der Kosten der Fortbildungsmaßnahme, soweit sie nicht behinderungsbedingt anfallen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine berufliche Fort- und Weiterbildung sei für jeden Erwerbstätigen erforderlich, um sich den veränderten Anforderung im Berufsleben anpassen zu können, so dass eine Übernahme von Kosten, die nicht behinderungsbedingt entstanden seien, eine Bevorzugung des Klägers gegenüber Nichtbehinderten bedeute. Damit schränkt der Beklagte den ihm nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX eingeräumten Ermessensspielraum jedoch unzulässig ein mit der Folge, dass die Ablehnung der Leistung rechtswidrig ist. Der diese Regelung konkretisierende § 24 SchwbAV lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift können schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder zur Anpassung an die technischer Entwicklung, vor allem an besonderen Fortbildungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, teilnehmen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten, wobei auch Hilfen zum beruflichen Aufstieg erbracht werden können. Dem Wortlaut des § 24 SchwbAV lässt sich nicht entnehmen, dass nur Maßnahmen, die behinderungsbedingt erforderlich sind, gefördert werden können bzw. dass nur behinderungsbedingt entstehende Zusatzkosten der Weiterbildung übernommen werden können. Zwar hebt § 24 Satz 1 SchwbAV derartige Fortbildungen besonders hervor, er schließt jedoch die Förderung anderer Maßnahmen weder aus noch verkürzt er die Förderung anderer Fortbildungsmaßnahmen auf die behinderungsbedingten Mehrkosten. Vielmehr ist eine Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich immer schon dann förderungsfähig, wenn durch die Leistung die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 36/08 – zitiert nach juris; OVG NW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 12 A 2269/07 – und Beschluss vom 5. Juli 2006 – 12 A 2228/06 -, www.nrwe.de Die Einschränkung des Ermessensspielraums kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, eine finanzielle Förderung der Fortbildung gehe über die Intension des Nachteilsausgleichs für Schwerbehinderte hinaus, weil ihnen dadurch gegenüber nicht behinderten Menschen, die sich fortbildeten und dies mangels Anspruch aus eigenen Mitteln finanzieren müssten, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft werde. Dabei wird außer Acht gelassen, dass gerade auch die Qualifizierung von Schwerbehinderten und die damit verbundene Steigerung der Attraktivität dieser Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Maße geeignet ist, die sich aus der jeweiligen Behinderung ergebenden vielfältigen Nachteile dauerhaft zu reduzieren. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 12 A 2269/07 -, www.nrwe.de ; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 11. September 2008 – AN 14 K 08.00436 -, zitiert nach juris; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2006 – 5 K 2375/05.KO -, zitiert nach juris. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass er wegen seiner Blindheit bestimmte Anwendungen, die sehende Physiotherapeuten im Angebot haben, nicht beim Patienten vornehmen kann. Um den sich daraus gegenüber anderen Physiotherapeuten entstehenden Wettbewerbsnachteil auszugleichen und seine berufliche Tätigkeit zu sichern, ist er deshalb in besonderem Maße darauf angewiesen, die Behandlungen anzubieten und auszubauen, die ihm trotz seiner Behinderung möglich sind. Dazu gehört auch die manuelle Therapie. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass bei der Übernahme von Weiterbildungskosten im vorliegenden Fall ohne weiteres eine Bevorzugung des Klägers gegenüber nicht behinderten Physiotherapeuten stattfindet. Während diese aus dem gesamten Spektrum der Behandlungsmöglichkeiten auswählen können und sich damit vor allem an der Nachfrage orientieren können, muss der Kläger bei der Auswahl seine Behinderung berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung zu § 24 SchwbAV (BR-DRS. 482/87, S. 64). Darin heißt es, dass mit der Regelung einem Bedürfnis der Praxis vor allem in den Fällen Rechnung getragen werden soll, in denen Schwerbehinderte unter Berücksichtigung von Art und/oder Schwere der Behinderung nicht in der Lage seien, ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen allgemeiner Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten oder der technischen Entwicklung anzupassen, wobei sich ein Bedürfnis für solche Maßnahmen insbesondere bei Hör- und Sprachbehinderten gezeigt habe. Daraus ergibt sich zwar, dass im Hinblick auf die Fort- und Weiterbildung behinderter Menschen ein besonderes Problem gesehen wurde und die Schwellen, die diese bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen überwinden müssen, gesenkt werden sollen. Auch in der Begründung ist allerdings ebenso wie in der Vorschrift selbst davon die Rede, dass die Hilfen „vor allem“ diesem Bedürfnis dienen sollen, eine Beschränkung der Hilfen auf diesen Zweck ergibt sich daher aus der Begründung ebenso wenig wie aus der Vorschrift selbst. Die Mittel der Ausgleichsabgabe können deshalb ermessensgerecht auch dazu eingesetzt werden, anderen Fort- und Weiterbildungsbedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. a.A. VG Ansbach, Urteil vom 11. September 2008 – AN 14 K 08.00436 -, zitiert nach juris. Dass der Kläger selbständig tätig ist, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar können Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 21 SchwbAV erbracht werden, wobei nach § 21 Abs. 3 SchwbAV sonstige Leistungen zur Deckung des laufenden Betriebs nicht erbracht werden können. Soweit die Kosten daher als allgemeine Kosten des laufenden Betriebs zu qualifizieren sind, ist eine Förderung aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe damit ausgeschlossen. Allerdings ist nach Absatz 4 dieser Vorschrift auch der § 24 SchwbAV auch bei selbständig tätigen Schwerbehinderten entsprechend anzuwenden. Damit kommt eine generell unterschiedliche Förderung der Weiterbildungsbemühungen abhängig beschäftigter und selbständig tätiger Schwerbehinderter nicht in Betracht. Vielmehr müssen auch für Selbständige Hilfen zur Fort- und Weiterbildung erbracht werden können, wenn sie ihre beruflichen Kenntnisse erweitern oder verfestigen wollen, um weiterhin am Markt bestehen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass viele Schwerbehinderte im Hinblick auf die Lage am Arbeitsmarkt nur dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wenn sie sich selbständig machen. a.A. OVG NW, Beschluss vom 15. September 2006 – 12 A 2681/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2006 – 19 K 21/06 -. Ebenso erscheint die Erwägung nicht tragfähig, dass es dem Kläger im Hinblick auf sein Einkommen zuzumuten sei, die Kosten selbst zu tragen. Der Beklagte legt nicht dar, anhand welcher Kriterien er die Zumutbarkeit der Kostentragung prüft. Insofern hat der Beklagte keinerlei Ermittlungen angestellt und auch nicht geprüft, ob und gegebenenfalls welche Belastungen der Kläger zu tragen hat. Der Beklagte kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, sein Ermessen sei durch die Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter gebunden, an denen er sich bei seiner Entscheidung vollumfänglich orientiert habe. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass die Entscheidung des Beklagten auf diese Richtlinien gestützt wurde. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, er habe sein Ermessen durch diese Vereinbarung gebunden, handelt es sich deshalb um das Nachschieben von Ermessensgründen. Zwar kann nach § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen grundsätzlich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn wie im vorliegenden Fall, ein Ausschuss, der nicht nur aus Bediensteten der Behörde besteht, über den Widerspruch entschieden hat. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie der Ausschuss entschieden hätte, wenn ihm die nachgeschobenen Gründe bei seiner Entscheidung vorgelegen hätten. Im Übrigen dürften die Ermessensrichtlinien auch rechtswidrig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 36/08 – (zitiert nach juris) zu den vom Beklagten zitierten Richtlinien Folgendes ausgeführt: „Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, sie Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen müssen und mithin nicht so weit gehen dürfen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; dabei können sie Ausnahmen auf atypische Fälle beschränken. Verwaltungsvorschriften vermögen aber das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden. Hiermit wäre eine generelle und damit ausnahmslose Beschränkung der Förderung ausschließlich auf Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite jedenfalls dann unvereinbar, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, dass diese Einschränkungen nicht schon unmittelbar aus dem anzuwendenden Recht folgten. Die Zulassungsfrage richtet sich indes nicht gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung des durch § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e SGB IX i. V. m.§ 24 SchwbAB für die Ermessensentscheidung gezogenen Rechtsrahmens. Sollte sie dahin zu verstehen sein, bedürfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern folgte unmittelbar aus dem Gesetz, dass jedenfalls § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e SGB IX oder § 24 SchwbAV die Förderung nicht schon auf Tatbestandsebene auf Maßnahmen zum Ausgleich der behinderungsbedingten und nur der arbeitsplatzbezogenen Defizite beschränken.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 188 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 4. VwGO zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2006 – 12 A 2681/06 – abweicht.