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Beschluss

33 K 4424/10.PVB

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0526.33K4424.10PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Im Bereich der Dienststelle der Beteiligten gilt die Dienstvereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit E vom 4./18. Oktober 2006. Sie sieht vor, dass die Mitarbeiter Beginn und Ende der individuellen Tagesarbeitszeit einschließlich der Lage der Pausen in einem Zeitrahmen von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Montag bis Mittwoch), 19.00 Uhr (Dienstag), oder 17.00 Uhr (Freitag) selbst bestimmen können. Für bestimmte Arbeitsbereiche ist der Zeitrahmen abweichend geregelt. Über‑ oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraumes (vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres) durch Freizeiten ausgeglichen. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt individuell elektronisch an Zeiterfassungsgeräten; die Verwaltung der Arbeitszeiten geschieht rechnergestützt mittels der Software „J“. In der Vergangenheit hatte der Antragsteller über das in der Dienststelle verwendete, computergestützte Personalverwaltungssystem den lesenden Zugriff auf sämtliche Daten der elektronischen Zeiterfassung einschließlich der Namen der Beschäftigten. Unter dem 8. März 2010 teilte ihm die Beteiligte mit, es würden die bestehenden Berechtigungen für die Anwendung J entzogen. Fortan erhielt der Antragsteller halbjährlich anonymisierte, teamscharf gegliederte Listen über den Stand der Arbeitszeitkonten. Anstelle der Namen der Beschäftigten werden darin Kennziffern eingetragen. Teilzeitkräfte werden besonders gekennzeichnet. Der Antragsteller hat am 10. Juli 2011 die Fachkammer angerufen. Er beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, entsprechend der Vereinbarung zur Arbeitszeit und elektronischen Zeiterfassung vom 4./18. Oktober 2006 einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus der im Antrag bezeichneten Dienstvereinbarung auf einen nicht anonymisierten Einblick in die elektronisch erfassten Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Zwar kann sich eine Zuständigkeit der Fachkammer im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ‑ gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ‑ aus einem Streit über die Regelung einer Dienstvereinbarung ergeben, die gerade die Rechtsstellung des Personalrates betrifft (OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010, 16 A 2423/08.PVL, PersV 2010, 389). Die Dienstvereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit E und zur elektronischen Zeiterfassung vom 4./18. Oktober 2006 enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für einen Informationsanspruch der Personalvertretung. Der Personalrat wird in Zusammenhang mit Ausnahmen von den festgelegten Arbeitszeitrahmen (3.1 a.E.), als Moderator bei Auseinandersetzungen über Tagesarbeitszeiten in den Organisationseinheiten der Arbeitsagentur (3.3), für die Beteiligung an der Bestellung von Personalsachbearbeitern mit erweiterten Buchungsrechten (4.6.2) und an der Bestellung neuer Software erwähnt (4.8). Einen Anspruch auf einen dauerhaften und uneingeschränkten Einblick in die Zeitarbeitskonten der namentlich genannten Mitarbeiter regelt die Dienstvereinbarung nicht. 2. Aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG lässt sich der Anspruch ebenfalls nicht herleiten. 2.1 Über das grundsätzliche Recht des Antragstellers, über die Gestaltung und das Funktionieren der gleitenden Arbeitszeit in der Dienststelle informiert zu werden, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Beteiligte überlässt dem Antragsteller periodisch Listen, aus denen sich der Stand der Arbeitszeitkonten und der Abbau von Über‑ oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ersehen lassen. Die Listen sind nach Organisationseinheiten und darin nach Beschäftigten gegliedert. Sie sind allerdings anonymisiert. An Stelle der Namen der Beschäftigten enthalten sie Kennziffern. Das Begehren des Antragstellers hat im Kern die Aufhebung der personellen Anonymität zum Inhalt. Darauf besteht kein Anspruch. 2.2 Der Inhalt und der ‑ sachliche wie zeitliche ‑ Umfang der sich aus § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG ergebenden Ansprüche richten sich nach dem aus dem Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck, dem diese Vorschrift dient: Sie soll es der Personalvertretung ermöglichen, die ihr obliegenden Aufgaben effektiv zu bewältigen. Inhalt und Zeitpunkt der Pflicht zur Unterrichtung richten sich dementsprechend an der jeweiligen Aufgabenstellung aus und sind generell bestimmt durch dasjenige, was ‑ nach einem objektiv vertretbaren Standpunkt ‑ durch die effektive Aufgabenbewältigung erfordert ist. 2.3 Der von dem Antragsteller begehrte Zugriff auf die namentlich zugeordneten Zeitarbeitskonten steht in Widerspruch zu der Beschränkung der Personalratsaufgaben auf die Wahrnehmung kollektiver Interessen. Sie ist gerade im Bereich der Arbeitszeitregelungen bedeutsam (Cecior u.a., a.a.O., Band II, § 72 Rdn. 484). Dazu gehört jedenfalls eine personalisierte, auf einzelne namentlich benannte Beschäftigte bezogene Daueraufsicht durch den Personalrat über die Zeitkontenstände nicht (VG Köln, Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, 33 K 2738/04.PVB; vom 13. Oktober 2010, 34 K 6219/09.PVL). Erforderlich aber auch ausreichend zur Einschätzung der kollektiven Auswirkungen ist eine periodisch zusammengefasste Angabe des Standes der Arbeitszeitkonten in den Organisationseinheiten der Dienststelle, wie sie der Antragsteller derzeit erhält. Daraus kann der Antragsteller entnehmen, wo "Auffälligkeiten" auf kollektive Mängel, also Schwierigkeiten in bestimmten Abteilungen, hinweisen und insoweit auf Abhilfe drängen Eine Unterrichtung der Personalvertretung in nicht anonymisierter Form unter Namensnennung der Mitarbeiter entspricht nicht dem Erforderlichkeitsgebot. Eine vollumfängliche Mitteilung der Daten unter Offenlegung auch der Namen würde einerseits ‑ auch als Hintergrund- oder Abrundungsinformation ‑ die Aufgabenerfüllung des Antragstellers nicht in beachtlicher Weise (weiter) erleichtern. Auf der anderen Seite würde sie die nicht geringe Gefahr mit sich bringen, dass der Antragsteller sich zur Erlangung weiterer Informationen unmittelbar an einzelne Beschäftigte wendet und hierdurch ggf. unnötige Unruhe in der Dienststelle entsteht. Es könnte zu Frontenbildungen kommen, bei denen sich besonders einsatzfreudige Mitarbeiter unter Umständen an den Pranger gestellt sehen. Würde der Antragsteller so vorgehen, brächte er seine Aufgabe und Stellung im Rahmen der partnerschaftlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Dienststelle in eine ‑ einer allgemeinen Kontrolle zumindest nahekommende ‑ Schieflage. (OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005, 1 A 4935/04.PVB, juris, Rdn. 79). 2.4. Die von dem Antragsteller begehrte Dauerinformation über die Entwicklung namentlich zugeordneter Zeitkontenständen außerhalb konkreter Anlässe ist auch deshalb nicht erforderlich, weil sie auf eine umfassende Kontrolle betrieblicher Abläufe durch die Personalvertretung ohne besonderen Anlass hinaus liefe. Selbst bei den derzeit eingeräumten Informationen erstreckt sich diese Überwachung, trotz Anonymisierung der Beschäftigten, schon auf das Verhalten der in den Organisationseinheiten tätigen Vorgesetzten, die für die Einhaltung der täglichen wie der wöchentlichen Arbeitszeit mitverantwortlich sind. Sie können aus der nach Organisationseinheiten gegliederten Liste leicht ermittelt werden. Sie stehen unter einer personenbezogenen Dauerbeobachtung durch den Personalrat. Das mag unvermeidbar sein. Eine noch weiter gehende Personalisierung der Auskünfte kann der Personalrat aber nicht verlangen. Die Frage nach Zeitkontenüberschreitungen betrifft keinen Sachverhalt, der sich, wie etwa die Personalplanung, dem Blick der Personalvertretung und der Beschäftigten entzieht, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Informationsanspruch unabhängig von der Darlegung besonderer Anlässe zuzubilligen. Beschäftigte, die regelmäßig zu viel oder zu wenig arbeiten und sich wenig um den Zeitausgleich kümmern, fallen notwendigerweise und alsbald auf. Für die Überwachungsaufgaben des Antragstellers reicht es aus, wenn ihm zur Beurteilung im Einzelfall von Unzuträglichkeiten beim Abbau von hohen Minderzeiten oder Zeitguthaben die erforderlichen genaueren und dann auch personenbezogenen Kenntnisse verschafft werden.