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Beschluss

27 L 921/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0525.27L921.10.00
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Leitsätze

Zur Vollstreckung einer Anordnung zur Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft, deren 100%-ige Urenkelgesellschaften in Malta bei der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet nach außen in Erscheinung treten.

Zum Einwand der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit einer entsprechenden Einflussnahme auf die Konzernunternehmen.

Das Unionsrecht gebietet keine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren glücksspielrechtlichen Untersagungsbescheides im Vollstreckungsverfahren.

Zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung einer weiteren Frist zur Umsetzung der Untersagungsanordnung nach Ablauf von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erteilten Stillhaltezusagen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vollstreckung einer Anordnung zur Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet gegenüber einer deutschen Aktiengesellschaft, deren 100%-ige Urenkelgesellschaften in Malta bei der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet nach außen in Erscheinung treten. Zum Einwand der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit einer entsprechenden Einflussnahme auf die Konzernunternehmen. Das Unionsrecht gebietet keine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren glücksspielrechtlichen Untersagungsbescheides im Vollstreckungsverfahren. Zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung einer weiteren Frist zur Umsetzung der Untersagungsanordnung nach Ablauf von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erteilten Stillhaltezusagen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Der am 11. Juni 2010 gestellte zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 27 K 3781/10) gegen Abs. II Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juni 2010 (Neufestsetzung eines Zwangsgeldes nebst erneuter Zwangsgeldandrohung) anzuordnen, ist unbegründet. Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag. Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Neufestsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juni 2010 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (I.). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (II.). I. Die Zwangsgeldfestsetzung in Abs. II Ziffer 1 (1.) sowie die weitere Zwangsgeldandrohung in Abs. II Ziffer 2 (2.) des Bescheides vom 2. Juni 2010 dürften nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig sein. 1. Die Zwangsgeldfestsetzung in Abs. II Ziffer 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich. Es spricht ferner Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Mit dem Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Dezember 2009 liegt ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) sofort vollstreckbarer, mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Untersagungsanordnung gerichteten Klage ist mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2010 im Verfahren 27 L 28/10 abgelehnt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2010 (Az.: 13 B 645/10) zurückgewiesen worden. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls im Bescheid vom 14. Dezember 2009 erfolgten Androhung eines Zwangsgeldes in der nunmehr festgesetzten Höhe von 100.000,- Euro, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des früheren Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) beziehungsweise § 112 Satz 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) sofort vollstreckbar ist. Der Einwand der Antragstellerin zur Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des GlüStV, auf denen auch die Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2009 beruht, greift nicht durch. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Voraussetzung für die Vollstreckung der Grundverfügung ist vielmehr allein deren Bestandskraft oder – wie hier – Vollziehbarkeit (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Vgl. allgemein: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, Juris (Rn. 30); BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, Juris (Rn. 12); speziell zur Frage der diesbezüglichen Bedeutung der etwaigen Unionsrechtswidrigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 13 B 1290/10 -, Juris (Rn. 7). Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, die Rechtmäßigkeit eines sofort vollziehbaren Untersagungsbescheides im Vollstreckungsverfahren nochmals zu überprüfen, zumal die Antragstellerin die Möglichkeit hat, eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit der Grundverfügung im Zusammenhang mit dem insoweit noch anhängigen Klageverfahren (27 K 128/10) und im Fall der dortigen Aufhebung der Verfügung neben entsprechenden Schadensersatzansprüchen den Wegfall der Grundverfügung auch im vollstreckungsrechtlichen Klageverfahren geltend zu machen oder aber nach dessen Abschluss insoweit das Wiederaufgreifen dieses Verfahren zu beantragen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 11 LA 446/08 -, Juris (Rn. 6 ff.). Abgesehen davon hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2011 - 27 L 471/10 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 13 B 1290/10 -, Juris (Rn. 9); Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589 -, Juris (Rn. 22 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2011 - 11 MC 13/11 -, Juris; Hessischer VGH, Urteil vom 3. März 2011 8 A 2423/09 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 - und vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 -, Juris. Die Antragstellerin hat auch gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW die ihr mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Dezember 2009 auferlegte Verpflichtung nicht innerhalb der insoweit gesetzten Frist erfüllt. Ihr ist mit Ziffer 1 Satz 1 des genannten Bescheides unter anderem untersagt worden, selbst oder durch Dritte – insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen – im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV, insbesondere mit den unter der Domain www.C.com aufrufbaren Angeboten in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten. Gemäß Ziffer 2 der Verfügung war die Anordnung zu Ziffer 1 innerhalb von vier Wochen nach – am 21. Dezember 2009 erfolgter – Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfüllen. Unter der genannten Domain wurden jedoch, wie die von der Bezirksregierung Düsseldorf am 2. Juni 2010 angefertigten Screenshots belegen (vgl. Bl. 35 f. des Verwaltungsvorgangs), im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung durch die Antragstellerin und die von ihr beherrschten Unternehmen innerhalb des C.com-Konzerns weiterhin Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen veranstaltet. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei weder selbst Veranstalterin des Glücksspiels oder zumindest Domaininhaberin noch übe sie tatsächlich oder rechtlich Einfluss auf irgendwelche anderen entsprechend tätigen Unternehmen aus, an denen sie Beteiligungen halte, so dass ihr die Einstellung der Veranstaltung von Glücksspiel tatsächlich unmöglich sei, geht fehl. Zu diesem bereits im Verfahren 27 L 28/10 vorgebrachten Einwand ist in den Beschlüssen der Kammer vom 20. Mai 2010 - 27 L 28/10 – und des OVG NRW vom 30. Juni 2010 - 13 B 645/10 – zur Grundverfügung ausführlich dargelegt worden, dass die Antragstellerin auf ihre 100%-igen C.com-Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen auch in Bezug auf das operative Geschäft einen beherrschenden Einfluss hat und daher Mitveranstalterin des unter der Domain www.C.com angebotenen Glücksspiels ist. Nach den dortigen Feststellungen ist die Antragstellerin eben nicht lediglich eine Beteiligungsgesellschaft, die mehr oder weniger zufällig alle Stimmrechte an selbständig tätigen Unternehmen besitzt, die Glücksspiel veranstalten, sondern als Mutter einer einheitlich geführten Holding selbst im Glücksspielgeschäft tätig. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 - 13 B 645/10 – ausdrücklich festgestellt, dass im Hinblick auf diese Konzernstruktur das Argument der Antragstellerin, sie sei ein "reines Beteiligungsunternehmen" und mangels Einflusses auf die das operative Geschäft ausführenden Urenkelgesellschaften nicht in der Lage, die ihr von der Bezirksregierung Düsseldorf auferlegten Forderungen umzusetzen, ersichtlich nicht überzeugen könne. Neue Aspekte, die die in diesen Beschlüssen getroffene Bewertung in Frage stellen könnten, hat weder die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich . Vor diesem Hintergrund vermag sich die Antragstellerin nicht erfolgreich darauf zu berufen, den Versuch der Einwirkung unternommen zu haben und im Übrigen nicht zu wissen, wie sie die Verfügung gesellschaftsrechtlich umsetzen solle. Soweit sie damit (erneut) die Bestimmtheit der Grundverfügung vom 14. Dezember 2009 in Frage stellt, ist auf die Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 30. Juni 2010 13 B 645/10 – zu verweisen, wonach das in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte Untersagungsgebot die Antragstellerin aufgrund des Tenors sowie der Begründung der Verfügung in die Lage versetzt, zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert werde. Ziffer 1 des Bescheidtenors bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihr oder - sofern sie nicht selbst Ausübende sei - ihren Tochter-, Enkel- und Urenkel-Unternehmen die Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel im Internet durch in Nordrhein-Westfalen aufrufbare Angebote untersagt werden solle. Es sei für die Antragstellerin klar erkennbar, dass sie als herrschende Muttergesellschaft die von ihr beherrschten - in Ziffer 1 Satz 2 des Tenors als "Handlungsgehilfen" bezeichneten Unternehmen veranlassen solle, die von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ordnungsverfügung - wie die vollständige Entfernung des Internetangebots oder die Einrichtung der Internet-Geolokalisation oder der Festnetz- oder Handyortung - vorzunehmen. Angesichts der Konzernstruktur und ihres beherrschenden Einflusses kann auch ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 2010 an ihre Tochter-, Enkel- und Urenkelgesellschaften, mit dem sie diese zur Einstellung der betreffenden Glücksspieltätigkeit gegenüber Internetnutzern aus Nordrhein-Westfalen aufgefordert hat, die Untersagungsverfügung vom 14. Dezember 2009 erfüllt hätte. Es ist auch weder Sache der Bezirksregierung Düsseldorf noch des erkennenden Gerichts, der Antragstellerin aufzuzeigen, welche konzerninternen Maßnahmen sie zur Erfüllung der Ordnungsverfügung nunmehr zu ergreifen hat. Verlangt wird von der Antragstellerin die Unterlassung der Mitveranstaltung des unerlaubten Glücksspiels sollte sie sich zur konzerninternen Durchsetzung dieses Verbots nicht in der Lage sehen, ist als Ultima Ratio auch die Trennung von Beteiligungen an bezogen auf Nordrhein-Westfalen weiterhin rechtswidrig handelnden Unternehmen nicht auszuschließen. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. 114 VwGO). Die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörde (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NRW). Diese hat insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, Juris (Rn. 26). Aus der Aufgabenzuweisung an die Bezirksregierung Düsseldorf, auf die Einhaltung der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags zum Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet hinzuwirken, ergibt sich aber, dass ein Regelermessen besteht, die erlassene Verbotsverfügung auch zu vollstrecken. Anders als mit der Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes – als mildestes hier in Betracht kommendes Zwangsmittel – lässt sich die Einhaltung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots im Internet im Regelfall nicht effektiv durchsetzen. Es handelt sich um eine intendierte Ermessensentscheidung, was dazu führt, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch keiner Begründung; selbst ein Ermessensnichtgebrauch ist unschädlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -, Juris (Rn. 9 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 13 B 1108/09 -, Juris (Rn. 6 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 -, Juris (Rn. 7) mit Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt, der eine andere Entscheidung als die Durchsetzung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots in Form der Festsetzung des mit der Verfügung vom 14. Dezember 2009 angedrohten Zwangsgeldes hätte angezeigt erscheinen lassen, liegt hier nicht vor, so dass es keiner Darlegung der Begründung für ein Einschreiten bedurfte. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der erkennenden Kammer und dem OVG NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Grundverfügung erteilten Stillhaltezusagen. Vgl. zur rechtlichen Einordnung eines Verstoßes gegen eine Stillhaltezusage: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Januar 2009 – 7 K 111/08 -, Juris (Rn. 36 f.). Anders als in Bezug auf die erste Festsetzung mit Bescheid vom 27. Mai 2010, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 27 L 881/10 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks, die mit Abs. I der Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juni 2010 aufgehoben worden ist, erfolgte die Festsetzung mit Abs. II Ziffer 1 des letztgenannten Bescheides zu einem Zeitpunkt, in dem auch die zweite Stillhaltezusage, nämlich diejenige gegenüber dem OVG NRW abgelaufen war. Denn die dort erteilte Zusage war laut Verfügung des OVG NRW vom 21. Mai 2010 auf das Ende der 21. Kalenderwoche, das heißt den Ablauf des 30. Mai 2010 befristet. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin bedurfte es zwischen dem Auslaufen der Stillhaltezusagen und der Festsetzung eines Zwangsgeldes auch nicht der Einräumung einer weiteren Frist zur Umsetzung der Unterlassungsanordnung. Während der Zeiträume, für die entsprechende Stillhaltezusagen erteilt worden waren, war die Antragstellerin nämlich nicht berechtigt, entgegen der Untersagungsanordnung vom 14. Dezember 2009 im Internet Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten, was allein den anschließenden Beginn einer neuen Umsetzungsfrist hätte rechtfertigen können. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dadurch lediglich zeitweilig auf die Vornahme (weiterer) Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Situation grundlegend von derjenigen, die dem von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 (Az.: 4 K 2936/09) zugrunde lag, in dem das Gericht im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung angeordnet hatte und die Vollziehbarkeit dieser Verfügung erst nach (teilweiser) Aufhebung dieser Anordnung im Beschwerdeverfahren (insoweit) wieder eintrat. Der hiesigen Antragstellerin war demgegenüber durchgehend vollziehbar die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen untersagt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat ferner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW) gewahrt. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Untersagungsanordnung zur Verfügung stand. Vielmehr hat die Antragstellerin durch den Verstoß gegen die Untersagungsanordnung zu erkennen gegeben, dass sie bislang nicht bereit war, der Untersagungsanordnung dauerhaft und konsequent nachzukommen. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Zwangsgeld nicht in einer geringeren als der im Bescheid vom 14. Dezember 2009 angedrohten Höhe festgesetzt hat. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist insoweit im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 -, Juris (Rn. 10); Thüringer OVG, Beschluss vom 22. April 2002 - 1 EO 184/02 -, Juris (Rn. 5). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des zuvor angedrohten und nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro hat die Kammer nicht, wie sich bereits aus dem Beschluss vom 20. Mai 2010 – 27 L 28/10 – ergibt. 2. Die weitere Zwangsgeldandrohung in Abs. II Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Juni 2010 erweist sich nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ebenfalls als rechtmäßig. Diese Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2009 stellt einen sofort vollstreckbaren, mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Bezogen auf eine Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung in Nordrhein-Westfalen hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Auch unterliegt die Verhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 100.000 Euro keinen Bedenken, nachdem die frühere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 100.000 Euro nicht zur dauerhaften Befolgung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots durch die Antragstellerin geführt hat. Die in der Begründung der Verfügung gesetzte Frist von einer Woche nach ihrem Zugang zur Befolgung des Veranstaltungs- und Vermittlungsverbots erscheint angemessen. II. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. An der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung und der Zwangsgeldandrohung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot im Internet vollzogen und die mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können. Gegenüber diesem öffentlichen Vollzugsinteresse tritt – wie es nach der in § 9 Abs. 2 GlüStV und § 8 AG VwGO beziehungsweise § 112 Satz 1 JustG NRW (in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) getroffenen Wertung des Gesetzgebers den Regelfall bildet – das private rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurück. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hauptsachverfahren ist in Anlehnung an Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) von einem Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (100.000,- Euro) auszugehen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro im gleichen Bescheid bleibt entsprechend Ziffern 1.6.1 Satz 2, 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkataloges 2004 außer Betracht, da die Hälfte des weiter angedrohten nicht den Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes übersteigt. Der Betrag von 100.000,- Euro wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2004 halbiert.