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Urteil

21 K 6319/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0520.21K6319.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 0. Februar 1925 geborene Klägerin wurde seit April 2007 im F. -S. - Haus in T. wegen bestehender Pflegebedürftigkeit stationär betreut; seit dem 10. August 2009 lebt sie im Altenpflegeheim L. . Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der erfolgten Einordnung in die Pflegestufe III. Den im Juni 2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Pflegewohngeld lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. August 2009 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn T1. T2. , Miteigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks B.----straße 30 in T. ; in dem Haus lebe nunmehr noch der Ehemann der Klägerin. Dieser Vermögensgegenstand sei vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und damit von Pflegewohngeld einzusetzen, da es sich nicht um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII handele, von dessen Verwertung die Bewilligung der Leistungen nicht abhängig gemacht werden dürfe. Zwar sei die vorhandene Wohnfläche von 108 m² als noch angemessen anzusehen, da zusätzlich zu der bei der Nutzung durch eine Einzelperson anzusetzenden Höchstfläche von 90 m² wegen besonderer persönlichen Bedürfnisse des Ehemannes der Klägerin eine Mehrfläche von 20 v.H. entsprechend 18 m² zu berücksichtigen sei. Jedoch sei die Grenze der Angemessenheit jedenfalls im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert des Anwesens überschritten. Die Grundstücksfläche von 770 m² liege erheblich über dem nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins als angemessen anzusehenden Größe von 350 m². Auch der Verkehrswert des Hausgrundstücks liege mit 225.000,‑ Euro deutlich über der auf 191.256,‑ Euro berechneten Schutzwertgrenze. Schließlich seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die den Einsatz oder die Verwertung des Hausgrundstücks als eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1SGB XII erschienen ließen. 3 Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, entgegen der Bewertung durch die Beklagte handele es sich bei der Immobilie um ein angemessenes Hausgrundstück, welches nicht zur Bezahlung der Investitionskosten eingesetzt werden müsse. Die Beklagte habe insoweit ein ihr eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt. Die Grundfläche des Grundstücks von 770 m² sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses zu Beginn der 60er Jahre nicht ungewöhnlich groß gewesen. Vielmehr seien zu dieser Zeit in der Bauleitplanung der Gemeinden große Grundstück vorgesehen worden, die es den Bewohnern ermöglichten, etwa Gemüse zur Selbstversorgung zu erzeugen; zudem sei Bauland preiswert gewesen. Die Wohnungsbauförderungsanstalt habe im vorliegenden Fall die Errichtung des Eigenheims gefördert, was dessen Angemessenheit vorausgesetzt habe. Bei der heutigen Angemessenheitsprüfung sei nicht auf die derzeitige Verkehrsauffassung abzustellen, sondern auf die Situation, in der das Haus errichtet worden sei. Die Verwertung einer Teilfläche des Grundstücks sei nicht möglich, da eine weitere Bebauung dort nicht zulässig sei. Die Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks auf 225.000,- Euro sei fehlerhaft, da der Grundstücksmarkbericht T. 2009 erkennen lasse, dass vergleichbare Grundstücke im Jahre 2008 lediglich 177.000 Euro wert gewesen seien. Es sei unverständlich, dass Doppelhaushälften beim Wertvergleich anders behandelt würden als freistehende Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Denn bei freistehenden Häusern werde etwa eine Grundfläche von 500 m² als angemessen angesehen, bei Doppelhaushälften lediglich von 350 m². Bei Eigentumswohnungen werde hinsichtlich der Baukosten je m² Wohnfläche ein deutlich höherer Wert angesetzt als bei Häusern. Zudem werde in dem Berechnungssystem der Beklagten das Alter des konkreten Gebäudes berücksichtigt, was zur Folge habe, dass dann, wenn das Grundstück mit einen neuen Haus bebaut sei, ein deutlich wertvolleres Hausgrundstück als geschützt angesehen würde als im Falle der Bebauung mit einem älteren Gebäude. Schließlich lebe der Ehemann der Klägerin seit fast 50 Jahren in dem vom ihm selbst errichteten Haus, fühle sich dort weiterhin wohl und wolle die angestammte Umgebung und die Nachbarschaft nicht verlassen. Dies sei ihm angesichts seines Alters von nunmehr 85 Jahren auch nicht zuzumuten. Daher stelle das Verlangen, das Haus zu verkaufen, eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Die Klägerin beantragt, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2009 zu verpflichten, für den Heimplatz der Klägerin den jeweiligen Trägern der Einrichtungen F. -S. -Haus in T. sowie Altenpflegeheim L. Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, 5 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 17. März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und erläutert nochmals die durchgeführte Berechnung. 9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), 12 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 ‑ 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440. 13 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 31. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie kann nicht verlangen, dass für die von ihr genutzten Heimplätze im F. -S. -Haus sowie im Altenpflegeheim L. Pflegewohngeld gewährt wird. 14 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. 15 Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Denn das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes reicht aus, um die der Klägerin seitens der Heimträger in Rechnung gestellten Investitionskosten abzudecken. 16 Hierbei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Die in einem Pflegeheim untergebrachte Klägerin und ihr Ehemann leben nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Heimunterbringung der Klägerin nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Dafür, dass einer der Ehegatten den Willen hätte, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar; 17 vgl. zu den Voraussetzungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1995 ‑ 5 C 8.93 ‑, BVerwGE 97, 345; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 ‑ 8 A 5182/95 ‑, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 - 21 K 5740/08 -; Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -. 18 Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Sozialhilfe und damit die Bewilligung von Pflegewohngeld darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen ‑ dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte ‑ allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. 19 Der Begriff des angemessenen Hausgrundstücks ist ein unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; der Beklagten ist insoweit also kein Ermessenspielraum eingeräumt; 20 vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327 zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. 21 Bei der im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehenden Immobilie handelt sich nach Auffassung des Gerichts für den nunmehr allein darin lebenden Ehemann der Klägerin nicht mehr um ein angemessenes Hausgrundstück. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. 22 Das Hausgrundstück B.---straße 30 ist jedenfalls nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf und der Grundstücksgröße nicht als angemessen anzusehen. 23 Was die Zahl der Bewohner betrifft, ist während des hier interessierenden Zeitraums nur noch der Ehemann der Klägerin Bewohner des Hauses. Die Klägerin wohnt dort nicht mehr, weil sie seit dem 17. April 2007 in einem Senioren- und Pflegeheim untergebracht ist und derzeit nichts dafür spricht, dass sie in ihr Haus zurückkehren kann. 24 Die Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich weiterhin am Inhalt der Regelung des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) orientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist, 25 vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, FEVS 61, 193, im Anschluss an BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, FEVS 58, 241, und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R -, FEVS 59, 49; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 ‑ 21 K 3469/07 -, NRWE, Urteil vom 26. März 2010 ‑ 21 K 7827/09 - NRWE. 26 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 m² verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Bei einer geringeren Personenzahl hält es die Rechtsprechung für sachgerecht, jeweils 20 m² je Person abzurechnen, höchstens jedoch aber insgesamt 40 m² für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung um 20 m² bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen; 27 vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, FEVS 58, 241; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 ‑ 21 K 3469/07 -, NRWE, und Urteil vom 26. März 2010 - 21 K 7827/09 -, NRWE.; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 ‑ 5 K 1008/05 -, juris. 28 Bei Vornahme der dargestellten Reduzierung (130 m² abzüglich höchstens 40 m²) übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes mit 108 Quadratmetern - von diesem Wert sind die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen - die (noch) angemessene Wohnfläche von 90 m². 29 Soweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die genannten Wohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes); 30 vgl. auch BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, NJW 2009, 2327. 31 Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Grund für einen solchen Wohnflächenzuschlag nicht erkennbar. Allerdings wird in dem angegriffenen Bescheid insoweit ausgeführt, es werde „aufgrund der besonderen persönlichen Bedürfnisse“ des Adressaten - des Ehemannes der Klägerin - eine Mehrfläche von 20 % = 18 m² berücksichtigt. Eine nähere Begründung hierfür lässt sich den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht entnehmen; eine solche konnte auch in der mündlichen Verhandlung seitens der Behörde nicht gegeben werden. In dem nachfolgenden, an den Träger des Pflegeheims gerichteten Bescheid vom 8. Oktober 2009 findet sich keine Zubilligung eines solchen Wohnflächenzuschlages. In diesem Bescheid hat die Beklagte vielmehr die angemessene Wohnfläche mit 90 m² angesetzt. Dafür, dass die Anerkennung eines höheren Flächenbedarfs im angegriffenen Bescheid auf einem Irrtum beruhen könnte, spricht der unrichtige Inhalt eines am 10. Juli 2009 niedergelegten Vermerks, in dem davon die Rede ist, das Gebäude werde zur Zeit „von der Ehefrau des Hilfesuchenden“ bewohnt; der angemessene Wohnraumbedarf sei „aufgrund bestehender Pflegebedürftigkeit“ um 20 % zu erhöhen. 32 Das Gericht vermag objektive Gegebenheiten, die einen erhöhten Wohnflächenbedarf begründen könnten, nicht festzustellen. Der Umstand allein, dass dem Ehemann des Klägers seitens des Versorgungsamts X. ein Grad der Behinderung von 80 attestiert worden und im Schwerbehindertenausweis darüber hinaus das Merkzeichen RF eingetragen ist, reicht insoweit nicht aus. Ein höherer Raumbedarf, wie er beispielsweise bei einem auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen Menschen bestehen kann, ist damit nicht dargetan. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich keine Gesichtspunkte, die auf einen über das Normalmaß hinausgehenden Wohnflächenbedarf hindeuten könnten, gezeigt. Es muss daher bei einer Orientierung an der Wohnflächengrenze von 90 m² verbleiben, die hier überschritten wird. 33 Des weiteren überschreitet auch die Fläche des Grundstücks mit 770 m² die Grenze des Angemessenen. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur werden - ausgehend von den Empfehlungen des Deutschen Vereins, 34 Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (SGB XII), 2007, Rdnr. 197 ff., - 35 folgende Grundstücksgrößen typisierend als angemessen angesehen: bei einem Reihenhaus bis zu 250 m², bei einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenendhaus bis zu 350 m² und bei einem freistehenden Haus bis zu 500 m²; 36 vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2007 ‑ L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 - 21 K 7827/09 - NRWE.; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 66 m.w.N.; Brühl in: LPKH-SGB XII, § 90 Rdnr. 51. 37 Hierbei handelt es sich nicht um starre Obergrenzen; vielmehr sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, was zur Folge hat, dass etwa im ländlichen Raum, wo größere bebaute Grundstücke anzutreffen sind als im innerstädtischen Bereich, eher größere, in Innenstadtlagen dagegen eher kleinere Grundstücke als angemessen gelten können. Im Bereich der Stadt T. kommen die genannten Werte allerdings den durchschnittlichen Größen der in den letzten Jahren veräußerten Grundstücke recht nahe. Dies zeigt der von beiden Beteiligten in Bezug genommene Grundstücksmarktbericht, der auf den Erhebungen des örtlichen Gutachterausschusses beruht. Danach betrug die durchschnittliche Größe der veräußerten Grundstücke im Jahr 2008 bei einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern 550 m², bei Doppelhaushälften 328 m² und bei Reihenhäusern 242 m². Das Gericht hält daher die oben aufgeführten Richtwerte für durchaus geeignet, im örtlichen Umfeld der Stadt T. die Angemessenheitsgrenze zu konkretisieren. Da die Größe des Grundstücks von 770 m² nicht nur den für eine Doppelhaushälfte geltenden Wert, sondern auch denjenigen für ein mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebautes Grundstück von 500 m² deutlich übersteigt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums der Angemessenheitsrahmen überschritten. 38 Der Hinweis der Klägerin darauf, dass zur Zeit der Errichtung des Hauses zu Beginn der 60er Jahre die Bebauung von Grundstücken in der Größenordnung ihres Anwesens durchaus üblich und in diesem Baugebiet durch die Bauleitplanung vorgegeben gewesen sei, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zum einen hat es auch in den frühen 60er Jahren bereits recht kleine Grundstücke gegeben, auf denen etwa Reiheneigenheime errichtet wurden. Eine Grundstücksgröße, die eine (teilweise) Eigenversorgung der Bewohner durch Anbau von Obst und Gemüse ermöglichte, war zu dieser Zeit keine durchgehende Vorgabe der kommunalen Bebauungsplanung und entsprach auch nicht (mehr) den allgemeinen Gepflogenheiten im Siedlungsbau. Im übrigen ist bei der Angemessenheitsprüfung nach Auffassung des Gerichts auf die heute geltenden Maßstäbe abzustellen. Einem im Laufe der Zeit erfolgten Wandel der Anschauungen und Gepflogenheiten muss dabei Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein Hausgrundstück sich hinsichtlich seiner Größe und seiner sonstigen wertbildenden Merkmale vor 50 Jahren im Rahmen des Üblichen bewegt haben sollte, dasselbe Grundstück sich ‑ etwa wegen allgemein veränderter Wohnbedürfnisse und Verkehrsanschauungen oder im Hinblick auf eine in einer Region entstandene Baulandknappheit ‑ nach heutigen Maßstäben als das Normalmaß deutlich übersteigend und damit als sozialhilferechtlich nicht mehr angemessen darstellen kann. Dies ist vorliegend bezogen auf die Grundstücksgröße der Fall. Der Umstand, dass der über die Angemessenheitsgrenze hinausgehende Teil der Grundstücksfläche als Gartenland nicht getrennt bebaubar oder sonst verwertbar ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung, zumal dies bei größeren bebauten Grundstücken nicht selten der Fall ist. 39 Da somit hinsichtlich zweier der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII genannten Kriterien, nämlich der Wohnfläche bzw. des Wohnbedarfs gemessen an der Zahl der Bewohner sowie der Grundstücksfläche, das Hausgrundstück der Klägerin und ihres Ehemannes als nicht mehr angemessen gelten muss, kommt dem im Gesetz weiterhin aufgeführten Merkmal des Grundstückswerts keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Nimmt man den Wert des Anwesens gleichwohl im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, 40 vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, FEVS 61, 193, 41 in den Blick, so ist festzustellen, dass auch der Grundstückswert jedenfalls nicht so niedrig ist, dass unter diesem Gesichtspunkt die Einstufung der Immobilie als nicht mehr angemessenes Hausgrundstück in Frage gestellt werden könnte. 42 Das Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Belastbarkeit der gutachtlichen Äußerung der Städtischen Bewertungsstelle der Stadt T. vom 6. August 2009, die den Verkehrswert des Grundstücks auf rund 225.000,‑ Euro schätzt. Das Gutachten berücksichtigt auf der Grundlage der sog. Sachwertermittlung einen Abschlag von 10 %, um den nach Marktuntersuchungen des Gutachterausschusses Objekte der vorliegenden Art in den letzten Jahren unter den Sachwerten gehandelt worden seien. Damit ist das Alter des Gebäudes und der bei Errichtung übliche Baustandard berücksichtigt worden. Dem Hinweis des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf einen deutlichen Renovierungsbedarf und darauf, dass die Wärmedämmung des Hauses nicht dem heutigen Standard entspricht, ist daher entgegenzuhalten, dass solche wertmindernden Umstände bei der überwiegenden Zahl der Häuser dieser Altersklasse anzutreffend sein dürften und damit in die Verkaufspreise, die mit der erwähnten Marktuntersuchung erfasst wurden, eingegangen sind. Soweit die Richtigkeit der Wertabschätzung darüber hinaus in der Klageschrift generell mit der Begründung in Zweifel gezogen wird, aus dem Grundstücksmarktbericht T. für 2009 ergebe sich ein durchschnittlicher Kaufpreis für Reihenhäuser und Doppelhaushälften des Bauzeitraums 1950-1974 von 177.000,- Euro, so überzeugt dies nicht. Denn zum einen sind bei diesem Durchschnittskaufpreis auch Reihenhäuser einbezogen, für die im Vergleich zu Doppelhaushälften - wie hier - im allgemeinen niedrigere Kaufpreise erzielt werden. Zum anderen waren - wie oben bereits angesprochen - die durchschnittlichen Grundstücksgrößen der verkauften Objekte deutlich geringer als im Falle des hier zu bewertenden Grundstücks; sie lagen (2008) bei Doppelhaushälften weit unter der Hälfte und bei Reihenhäusern bei etwa einem Drittel der Fläche des Grundstücks der Klägerin und ihres Ehemannes, was zweifellos zu niedrigeren Kaufpreisen führte. 43 Geht man danach von einem Verkehrswert in der Größenordnung von 225.000,- Euro aus, so muss für die Angemessenheitsprüfung weiterhin ein Vergleichswert bestimmt werden, an dem sich die Beurteilung der Angemessenheit orientiert. Die Beklagte ist hierbei in der Weise vorgegangen, dass sie die oben angesprochenen Richtwerte für den angemessenen Wohnflächenbedarf und die Grundstücksgröße mit den aktuellen Erstellungskosten für Doppelhäuser je m² bzw. mit dem Kaufpreis für entsprechendes Bauland je m² multipliziert hat, jedoch hinsichtlich der Gebäudekosten sodann einen Abschlag entsprechend dem Alter des Gebäudes vorgenommen hat. Diese Methode ist aus der Sicht des erkennenden Einzelrichters Zweifeln ausgesetzt, da sie hinsichtlich der Wohnfläche und der Grundstücksgröße von Grenzwerten ausgeht, die allgemein gelten sollen, andererseits aber durch das Abstellen auf das konkrete Alter des Gebäudes, dessen Verkehrswert an der zu ermittelnden Wertgrenze ja erst gemessen werden soll, diese Grenze ihrerseits maßgebend bestimmt wird. Es wird also stets ein Wertvergleich mit einem Gebäude desselben Baujahres durchgeführt. Dies hat - worauf die Klägerin hinweist - zur Konsequenz, dass bei einem mit einem neueren Haus bebauten Grundstück ein weitaus höherer Wert zum Vergleich herangezogen wird als bei einem Grundstück mit einem älteren Gebäude. (Andererseits wird in diesem Fall auch der Marktwert entsprechend höher sein, so dass diese Methode gleichwohl zur Feststellung der „wertmäßigen Unangemessenheit“ führen kann.) Es erscheint zweifelhaft, ob damit dem Ziel des Gesetzgebers, (auch) mit Hilfe des Wertkriteriums zu schützendes von einzusetzendem Wohneigentum zu unterscheiden, entsprochen wird. Ein ungewöhnlich hoher Wert soll jedenfalls gegen einen Schutz des Objekts stehen. Dem wird man eher dadurch Rechnung tragen können, dass als am örtlichen Markt orientierter Vergleichswert der durchschnittliche Verkaufspreis, der in der letzten Zeit für bereits genutzte Immobilien der vorliegenden Art aller Altersklassen (also ohne Berücksichtigung der gerade für den Erstbezug errichteten Neubauten) erzielt worden ist, herangezogen wird. Im vorliegenden Fall lässt sich dem in Auszügen zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Grundstücksmarktbericht entnehmen, dass im Jahre 2008 für Reihen- und Doppelhäuser der Baujahre 1900 bis 2007 im Schnitt ein Kaufpreis von 195.750,- Euro vereinbart worden ist. Auch wenn man für die darin enthaltenen Verkäufe von Doppelhaushälften einen etwas höheren Durchschnittswert ansetzt, so liegt ein so ermittelter Vergleichswert in der Nähe des Verkehrswerts des Hausgrundstücks der Klägerin und ihres Ehemannes, jedenfalls aber nicht deutlich darüber. Dies bedeutet, dass das Wertkritierium - soweit man ihm hier überhaupt noch wesentliche Bedeutung beimisst - jedenfalls nicht zu einer Korrektur der nach sachbezogenen Gesichtspunkten (Wohnfläche, Grundstücksgröße) erfolgten Bewertung des Objekts als nicht mehr angemessen führt. 44 § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 der Regelung ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Das Gericht vermag das Vorliegen dieser Voraussetzungen hier nicht festzustellen. 45 Der Begriff der Härte kann nur im Zusammenhang mit den vorstehenden Vorschriften über das Schonvermögen in § 90 Abs. 2 SGB XII verstanden werden. Während diese Vorschriften typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, erfasst § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind; sie sollen einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis zugeführt werden. Eine Härte liegt danach vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist; 46 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, 158 f. zur entsprechenden Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, FEVS 59, 441 m.w.N.; Brühl in: LPKH-SGB XII, § 90 Rdnr. 72. 47 Im vorliegenden Fall greifen derartige Gesichtspunkte letztlich nicht durch. Ausgangspunkt ist , dass ein dem Wohnbedarf angemessenes Hausgrundstück bereits gemäß § 90 Abs. 2 von der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz ausgenommen ist. Es müssten also Umstände festzustellen sein, die auch der Verwertung einer nicht mehr angemessenen Immobilie entgegenstünden. Der verständliche Wunsch des Ehemannes der Klägerin, weiter in dem Hause wohnen zu bleiben, sowie der vorgetragene Umstand, dass er sich dieses Objekt in früheren Jahren selbst erarbeitet hat, reichen insoweit nicht aus. Denn hierbei handelt es sich um Gegebenheiten, die regelmäßig oder jedenfalls häufig bei selbstgenutztem Wohneigentum vorliegen werden, so dass sie eine atypische Situation nicht begründen. Auch das fortgeschrittene Alter des Ehemannes führt für sich genommen nicht zu einer Härte, da die Notwendigkeit, Vermögenswerte für einen nunmehr auftretenden Pflegebedarf mit hohen Kosten einzusetzen, überwiegend gerade ältere Menschen trifft. 48 Soweit die Klägerseite weiterhin vorträgt, es habe sich gezeigt, dass der Ehemann der Klägerin von rasch einsetzenden Orientierungsproblemen bedroht sei, wenn er seine gewohnte Umgebung verlasse, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn es wurden in der mündlichen Verhandlung zugleich Umstände deutlich, die eher dagegen sprechen, dass der Ehemann ohne ständige Unterstützung auf lange Sicht allein in dem Haus wohnen bleiben kann. So haben seine Tochter und sein Sohn darauf hingewiesen, dass er mit der Bewirtschaftung/Pflege des Anwesens bereits jetzt überfordert sein dürfte; auch mache man sich Sorgen über seinen Gesundheitszustand und die regelmäßige Einnahme notwendiger Medikamente. Dies alles macht das Verbleiben des Ehemannes als des alleinigen Bewohners in dem recht großen Haus aus heutiger Sicht eher problematisch. Die angeführten gesundheitlichen Einschränkungen stellen daher keinen Härtegrund im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass auch solche Formen der wirtschaftlichen Verwertung des Hausgrundstücks denkbar sind, die es nicht voraussetzen, dass der Ehemann der Klägerin in nächster Zeit aus dem Haus auszieht. 49 Da die angegriffene Versagungsentscheidung der Beklagten somit rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann auch der auf die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg haben. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 51 Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.