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Urteil

15 K 4842/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0520.15K4842.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch die Klägerin zu 4.) zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1.) bis 4.) tragen die Kosten des Verfahrens, die bis zur Klagerücknahme durch die Klägerin zu 4.) entstanden sind, jeweils zu 1/4. Die nach der teilweisen Klagerücknahme entstandenen Mehr-kosten tragen die Kläger zu 1.) bis 3.) und zwar jeweils zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe in derselben Höhe leistet. 1 Die Kläger sind bzw. waren Studierende der Fachhochschule E. Sie wenden sich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Bestätigung der Vorschlagsliste für die Mitglieder des Hochschulrats durch den beklagten Senat der Fachhochschule E am 20. Mai 2008. 2 Die Klägerin zu 1.) war Studierende der Fachhochschule E. Aktuell gehört sie der Fachhochschule E nicht mehr an. In der Zeit vom Wintersemester 2007/2008 bis 1. September 2010 hatte sie einen Vertretungsplatz (Rangplatz 2) auf der Liste der studierenden Mitglieder (Liste 2) des beklagten Senats der Fachhochschule E inne. 3 Die Kläger zu 2.) bis 3.) sind Studierende der Fachhochschule E und waren in der Zeit vom Sommersemester 2008 bis zum 1. September 2010 gewählte ordentliche Mitglieder (Liste 1 der studierenden Mitglieder) des beklagten Senats der Fachhochschule E. Anlässlich der Neuwahl des Senats der Fachhochschule E im Sommersemester 2010 erreichten beide Kläger auf Liste 4 (insgesamt wurden hier drei Mitglieder gewählt) nur noch Vertretungsplätze und zwar die Klägerin zu 2.) Rang 9 und der Kläger zu 3.) Rang 4 der Vertretungsliste. 4 Die Klägerin zu 4.) war ordentliche Studierende der Fachhochschule E. 5 In der Sitzung am 20. Mai 2008 bestätigten die Mitglieder des beklagten Senats der Fachhochschule E mit Stimmenmehrheit die vom Auswahlgremium beschlossene Liste der Mitglieder des Hochschulrates. Zu diesem Tagesordnungspunkt (TOP 2) war, wie auch in der Einladung an die Mitglieder mit Schreiben vom 8. Mai 2008 angekündigt, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und nichtöffentlich entschieden worden. An der Sitzung am 20. Mai 2008 nahmen die Klägerin zu 1.) in ihrer Funktion als Vertreterin und die Kläger zu 2.) bis 3.) als ordentliche (studentische) Mitglieder des Senats teil. 6 Am 4. Juli 2008 haben die Kläger Feststellungsklage erhoben. Die Kläger zu 1.) bis 3.) machen geltend, durch die Beschlussfassung über die Bestätigung der Mitglieder des Hochschulrates in nichtöffentlicher Sitzung in ihren organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin zu 4.) hat, nachdem sie sich zunächst auf ein subjektives wehrfähiges Recht auf Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des beklagten Senats berufen hat, ihre Klage im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zurückgenommen. 7 Die verbleibenden Kläger zu 1.) bis 3.) beantragen, 8 festzustellen, dass die Bestätigung der Mitglieder des Hochschulrates in der Sitzung des beklagten Senats der Fachhochschule E in nicht öffentlicher Sitzung am 20. Mai 2008 die Kläger zu 1.) bis 3.) in ihren organschaftlichen Rechten verletzt. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält die – allein noch – anhängigen Klagen der Kläger zu 1.) bis 3.) für unzulässig und verweist auf die fehlende Klagebefugnis und das fehlende Feststellungsinteresse. Etwaige Verschwiegenheitspflichten im Nachgang zu der Sitzung am 20. Mai 2008 würden auch durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der Senatssitzung nicht mehr nachwirken. Im Übrigen sei der Ausschluss der Öffentlichkeit rechtmäßig gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin zu 4.) die Klage zurückgenommen hat. 15 Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. 16 Die Feststellungsklage der Kläger zu 1.) bis 3.) ist unzulässig. 17 Den Klägern zu 1.) bis 3.) fehlt nach ihrem Ausscheiden als Senatoren aus dem beklagten Senat der Fachhochschule E sowie dem damit einhergehenden Verlust ihrer organschaftlichen Stellung und ihrer körperschaftsinternen Mitwirkungsbefugnisse die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, die vom Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen einer Feststellungsklage als Zulässigkeitsvoraussetzung anerkannt ist, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 -, NVwZ 2004, 1229 ff m. w. N.. 19 Die Klägerin zu 1. hatte eine entsprechende organschaftliche Stellung ohnehin nur in ihrer Funktion als Vertreterin anlässlich der Sitzung am 20. Mai 2008 und darüber hinaus nicht inne. 20 Soweit das Vorliegen einer Klagebefugnis auch mit dem Ausscheiden der Senatoren aus dem Senat mit Blick auf deren Verschwiegenheitspflicht über den Inhalt der nichtöffentlichen Sitzung angenommen wird, 21 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, juris, 22 liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen hier nicht vor. 23 Zwar sind die Mitglieder des Senats gemäß § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Senats der Fachhochschule E in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. März 2009 (Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Fachhochschule E vom 12.07.2007) zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt geworden sind, verpflichtet. Allerdings ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für eine bei den Klägern zu 1.) bis 3.) noch nachwirkende Verschwiegenheitspflicht. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen fällt insoweit entscheidend ins Gewicht, dass der beklagte Senat das Ergebnis der Sitzung (Bestätigung der Vorschlagliste) und Einzelheiten über die künftigen Mitglieder des Hochschulrates öffentlich bekannt gemacht hat. Eine weitergehende Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erkennbar, insbesondere deswegen nicht, weil nach den substantiiert nicht bestrittenen Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterin des beklagten Senats Angelegenheiten, die die auf der Vorschlagsliste vorgeschlagenen Kandidaten in Person betrafen, in der Sitzung nicht diskutiert worden ist. Die in der Niederschrift zur Sitzung aufgenommene Erklärung der studentischen Mitglieder des Senats zur Ablehnung des Hochschulrates als hochschulrechtliches Gremium stellt keine Angelegenheit dar, die den Klägern zu 1.) bis 3.) in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Mai 2008 bekannt geworden sind, sondern beinhaltet eine hiervon nicht erfasste hochschulpolitische Meinungsäußerung ohne Bezug zum eigentlichen Tagesordnungspunkt (Abstimmung über die Vorschlagliste). Angesichts der vorgeschilderten Umstände bleibt daher für eine nachwirkende Verpflichtung zur Vertraulichkeit kein Raum mehr. 24 Vgl. zu dem Ansatz der fehlenden Nachwirkung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, juris. 25 Die Kläger zu 1.) bis 3.) können darüber hinaus auch nicht das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche baldige Feststellungsinteresse für sich reklamieren (§ 43 Abs. 1 VwGO). Dabei ist anders als in § 256 ZPO kein rechtliches Interesse erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, juris. 27 Ein solches Feststellungsinteresse kann sich hier unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren ersichtlich kein Grundrechtseingriff, sondern die Verletzung von Organrechten zur Debatte steht, allenfalls in Bezug auf die der Fachhochschule E noch angehörenden Kläger zu 2.) und 3.) - die Klägerin zu 1.) ist nicht mehr Studierende der Fachhochschule -, die durch ihr Ausscheiden als ordentliche Mitglieder aus dem Senat ihre organschaftliche Rechte verloren haben, und nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergeben. 28 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 1 S 780/90 -, NVwZ-RR 1992, 204 und juris. 29 Eine solche kann indes nur bejaht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Beklagte zukünftig vergleichbar verhält. Dabei genügt weder die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, noch muss umgekehrt feststehen, dass eine vergleichbare Situation tatsächlich wieder eintritt. Für das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren Verhaltens des Beklagten bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung ist nicht ausreichend. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 15 A 2399/08 -, juris, unter Bezugnahme auf Wolff, in: Sodann/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn 271 m. w. N. 31 Dafür ist indes nichts ersichtlich. 32 Dass bei einer zukünftigen Abstimmung über die Vorschlagsliste der Kandidaten für den Hochschulrat (Bestätigungsentscheidung) eine Wiederholung der Situation wie im Mai 2008 zu erwarten wäre, steht nicht zu befürchten. Vielmehr lässt die Einlassung der Vorsitzenden des derzeitigen Senats der Fachhochschule E in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass eine entsprechende Bestätigungsentscheidung zukünftig öffentlich durchgeführt werden soll. 33 Darüber hinaus bestehen weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 2.) und 3.) zum Zeitpunkt einer Wiederholung der Abstimmung über die Vorschlagsliste der Mitglieder eines zukünftigen Hochschulrates - unter Berücksichtigung der fünfjährigen Amtsdauer des Hochschulrates also im Jahre 2013 - mit Blick auf ihr erheblich fortgeschrittenes Studium (12. Fachsemester), der Fachhochschule E als Studierende noch angehören, noch dass sie zu diesem Zeitpunkt erneut studentische Mitglieder im Senat wären, dem sie auch derzeit nicht mehr als ordentliche Mitglieder angehören, da sie lediglich Vertretungsplätze (Rang 4 und 9) inne haben. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. 35 Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.