Beschluss
14 L 685/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs.7 S.2 StVG).
• Das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO aufschiebende Wirkung nur anordnen, wenn die Entziehung offensichtlich rechtswidrig ist oder ein überwie-gendes Interesse des Antragstellers besteht; eine summarische Prüfung ergab hier kein solches Interesse.
• Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG ist rechtmäßig, wenn die Summe der verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergibt.
• Tilgungshemmende Wirkung nach § 29 Abs.6 StVG kann bewirken, dass einzelne Eintragungen noch nicht getilgt sind und daher bei der Punktsumme zu berücksichtigen bleiben.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18+ Punkten: Kein einstweiliger Rechtsschutz • Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs.7 S.2 StVG). • Das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO aufschiebende Wirkung nur anordnen, wenn die Entziehung offensichtlich rechtswidrig ist oder ein überwie-gendes Interesse des Antragstellers besteht; eine summarische Prüfung ergab hier kein solches Interesse. • Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG ist rechtmäßig, wenn die Summe der verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergibt. • Tilgungshemmende Wirkung nach § 29 Abs.6 StVG kann bewirken, dass einzelne Eintragungen noch nicht getilgt sind und daher bei der Punktsumme zu berücksichtigen bleiben. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 31.01.2011, mit der ihm die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG entzogen wurde. Die Behörde stellte einen Gesamtpunktestand von 19 Punkten im Verkehrszentralregister fest. Vorgeschichten sind ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Trunkenheit 2001 mit anschließender Entziehung und Wiedererteilungssperre, eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 2002 sowie mehrere später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße und Ordnungswidrigkeiten. Die Behörde hatte wiederholt Verwarnungen ausgesprochen und die Teilnahme an Aufbauseminaren angeordnet. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage; beides wurde abgelehnt. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und die Frage des Überwiegs des Aufschubinteresses. • Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG; bei 18 oder mehr Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet. • Die Anfechtungsklage entfaltet nach § 4 Abs.7 S.2 StVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung; gem. § 80 Abs.5 VwGO kann das Gericht aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise anordnen, wenn die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder ein überwiegendes Interesse vorliegt. Beides liegt nicht vor. • Die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergab, dass die Behörde die einzelnen Verkehrszuwiderhandlungen punktrichtig bewertet hat und das Stufenverfahren nach § 4 Abs.3 StVG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Die Tilgungsvorschriften (§ 29 StVG) führen wegen der Eintragung der früheren Fahrerlaubnisentziehung und Wiedererteilungssperre zu einer Hemmung der Tilgung nach § 29 Abs.6 StVG, sodass auch ältere Eintragungen (einschließlich der Verkehrsunfallflucht) weiterhin verwertbar sind und die Gesamtpunktzahl von 19 ergibt. • Die weiteren Verfahrens- und Vollstreckungsregelungen in der Verfügung (Abgabe des Führerscheins, Androhung von Zwangsgeld) stützen sich auf § 3 Abs.2 StVG sowie §§ 55 Abs.1, 60, 63 VwVG und sind rechtmäßig. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen; daher hatte auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 31.01.2011 wurden abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 S.1 Nr.3 StVG, weil die verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister eine Gesamtpunktzahl von 19 ergaben und die Tilgungshemmung nach § 29 Abs.6 StVG dies begründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO kam nicht in Betracht, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig war und kein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers erkennbar war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.