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Beschluss

14 L 685/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0517.14L685.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird ab-gelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter 2. ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. 2 2. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 31.01.2011 (14 K 1442/11) anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entfaltet eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wegen Erreichens von 18 oder mehr Punkten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Entziehung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage anzuerkennen ist. Beides ist hier nicht der Fall. 7 Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehungsverfügung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu dessen Lasten nach dem Punktsystem des § 4 StVG i.V.m. Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 18 oder mehr Punkte ergeben haben, denn dann gilt er nach gesetzlicher Wertung als ungeeignet. Dies ist hier der Fall. 8 Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.05.2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Unter dem 28.02.2002 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis. Durch Entscheidung des Amtsgerichts W vom 06.11.2003 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Straftat ist gemäß Nr. 1.4 der Anlage 13 zur FeV mit 7 Punkten zu bewerten. In der Folgezeit beging der Antragsteller eine Reihe weiterer Verkehrszuwiderhandlungen, die als Ordnungswidrigkeiten ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden (05.04.2002, Vorfahrtsverstoß, rk 13.05.04, 3 Punkte; 04.09.2006 Geschwindigkeitsüberschreitung, rk 05.10.2006, 3 Punkte; 07.01.2008 Geschwindigkeitsüberschreitung, rk 19.02.2008, 1 Punkt; 08.06.2008 Geschwindigkeitsüberschreitung, rk 22.07.2008, 1 Punkt; 23.12.2009 Rückwärtsfahren auf der Autobahn, rk 17.02.2010, 4 Punkte; 28.04.2010 Geschwindigkeitsüberschreitung, rk 08.06.2010, 3 Punkte) . Unter dem 21.07.2004 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 FeV und wies ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Unter dem 07.05.2008 ordnete der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 FeV die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sowie darauf hin, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Am 21.07.2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar zwischen dem 04.07. und 18.07.2008 vor. Am 19.04.2010 sprach der Antragsgegner unter Hinweis auf das 2008 bereits absolvierte Aufbauseminar erneut eine Verwarnung gegenüber dem Antragsteller aus und wies auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hin. Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 31.01.2011 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis, weil die verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister eine Gesamtpunktzahl von 19 Punkten ergäben. 9 Nach diesem Geschehensablauf geht der Antragsgegner zur Recht davon aus, dass der Punktestand des Antragstellers 18 oder mehr Punkte beträgt. 10 Die Punktbewertung der einzelnen Verkehrszuwiderhandlungen durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG wurde ordnungsgemäß durchgeführt, so dass im Hinblick darauf kein Anlass besteht, einzelne Zuwiderhandlungen bei der Ermittlung des Gesamtpunktestandes unberücksichtigt zu lassen. Der Antragsgegner hat bei Berechnung der Gesamtpunktzahl auch zu Recht sowohl die am 06.11.2003 abgeurteilte Verkehrsunfallflucht als auch die seit dem 05.10.2006 rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt. Lediglich die Verkehrszuwiderhandlung vom 05.04.2004, rechtskräftig geahndet am 13.05.2004, war aufgrund von Tilgung nicht mehr berücksichtigungsfähig. 11 Zwar werden Eintragungen wegen Straftaten wie die Verkehrsunfallflucht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a), Abs. 4 Nr. 1 StVG grundsätzlich nach 5 Jahren seit Verurteilung und Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG grundsätzlich nach 2 Jahren seit rechtskräftiger Ahndung getilgt. Sind allerdings im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG eingetragen, wird die Tilgung aller Eintragungen gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG solange gehemmt, bis für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Als Ausnahme davon werden Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG spätestens 5 Jahre nach rechtskräftiger Bußgeldentscheidung getilgt. 12 Hier wird die Tilgung der oben aufgeführten Ordnungswidrigkeiten und der Verkehrsunfallflucht durch die ebenfalls im Verkehrszentralregister für den Antragsteller nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG eingetragene, am 28.05.2001 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt und die zugleich ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung sowie Wiederteilungssperre gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gehemmt, 13 vgl. zur tilgungshemmenden Wirkung der Eintragung einer Fahrerlaubnisentziehung OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2003 – 12 ME 396/03 -, ZfSch 2004, 141, juris, 14 denn diese Eintragungen unterliegen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG der zehnjährigen Tilgungsfrist. Danach träte die Tilgung für die Verurteilung nach § 316 StGB am 28.05.2001 ein. Da die zehnjährige Tilgungsfrist für die Fahrerlaubnisentziehung und Wiedererteilungssperre darüber hinaus gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit dem Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28.02.2002 zu laufen begann, tritt insoweit Tilgung sogar erst am 28.02.2012 ein. Damit wird der Tilgungszeitpunkt für alle Eintragungen auf den 28.02.2012 hinausgeschoben, für Ordnungswidrigkeiten allerdings gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG beschränkt auf die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Insofern sind die punktebewehrten Eintragungen wegen der Verkehrsunfallflucht am 19.07.02 (7 P), den Geschwindigkeitsüberschreitungen am 04.09.2006 (3 P), 07.01.2008 (1 P), 08.06.2008 (1 P) und 28.04.2010 (3 P) sowie wegen des Rückwärtsfahren auf der Autobahn am 23.12.2009 (4 P) noch nicht getilgt, waren also die für diese Eintragungen anzusetzenden Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht gelöscht. Aufgrund dieser Einzelpunktbewertungen ergibt sich ein Punktestand zulasten des Antragstellers von 19 Punkten. 15 Auch die weiteren Regelungen in der Entziehungsverfügung 31.01.2011 begegnen keinen Bedenken. Die Aufforderung, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen abzugeben, beruht auf § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG. Die damit verbundene Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). 16 Konnte demnach die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 31.01.2011 keine durchschlagenden Argumente für ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers erbringen, sind auch keine sonstigen Gründe dafür ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 3. 19 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Sie berücksichtigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Hauptsacheverfahren für eine Fahrerlaubnisentziehung ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Wert war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.