Urteil
7 K 5170/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0513.7K5170.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am-tes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2009 ver¬pflich¬tet fest-zustellen, dass für die Kläger im Hinblick auf den Kosovo und auf Serbien ein Ab¬¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. 1 Der am 0.0.1947 in Pristina geborene Kläger ist Volkszugehöriger der Roma, ebenso wie seine am 00.00.1954 in Q/W geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.. Die Kläger verfügen über Reisepässe der serbischen Republik (gültig bis 2017). 2 Die Kläger reisten am 5. Dezember 1991 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten umgehend die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 (G 0000000-138) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Kroatien an. In der Begründung ging das Bundesamt damals davon aus, dass die Kläger kroatische Staatsangehörige seien, weil sie zuletzt im ehemaligen Jugoslawien im kroatischen Teil gewohnt hatten. Die hierauf erhobene Klage wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen am 13. April 2000 – 1 K 29/95.A – zurückgenommen. 3 Für den Kläger zu 1. wurde erstmals mit Attesten vom 19.1.2004 des C gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht, dass er erkrankt sei. Unter anderem wurde Asthma Bronchiale, COLD, chronische Ulcusleiden, Hypertonie, Vertigo, Lumboischialgie sowie Dyspnoe und Tendopathie der Schultern diagnostiziert. 4 Nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises I vom 16. Juli 2007 ist der Kläger zu 1. lungenkrank und starker Raucher und leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion. 5 Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 beantragten die Kläger beim Beklagten die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republiken Serbien und des Kosovo unter Bezugnahme auf die Beantwortung des Fragebogens durch C vom 18. Juli 2008. Hierin führt der Mediziner zur gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1. folgendes aus: Er leide an einer chronischen Lumbago (Wirbelsäulenleiden), an Schultersteife, Omarthrose, chronische Gastritis, Nikotinabusus, COPD (Raucherlunge). Er leide unter Leistungsminderung und Abgeschlagenheit und sei in einem chronischen Stadium. Er sei von chronischem Hustenreiz befallen, zeitweilig Ruhedyspnoe, zeitweilig Oberbauchschmerzen mit Säurerückfluss in die Speiseröhre. Die Schulter sei eingeschränkt und schmerzhaft in der Beweglichkeit, zeitweise erforderten die Schmerzen eine Gabe von Antirheumatika. Der Patient könne nicht mehr schwer heben, sich nicht mehr schnell fortbewegen und nur noch unter drei Stunden am Tag leichte Arbeit verrichten. Die Lunge werde mit einer täglichen Inhalation von Kortison und Tiotropium und Salbutamol behandelt. Für den Magen wird zeitweise Omeprazol zur Säurehemmung gegeben. Alle sechs Monate sei eine Lungenfunktionsmessung angezeigt. Mit einer Zunahme der Luftnot und Zunahme der Belastungseinschränkung sei zu rechnen. Die Behandlung müsse ständig erfolgen. Derzeit bestehe folgende Medikation: Atmadisc forte 50/500 (Preis 118 Euro für 30 Tage); Spiriva 18 ug 60 Kps (Preis 116 Euro für 60 Tage); Omeprazol 40, 100 Kps 1x1 tgl. (Preis 107 Euro für 100 Tage); Schmerzmittel. Ohne diese Medikamente würde sich der Gesundheitszustand lebensbedrohlich verschlechtern. 6 Für die Klägerin zu 2. gilt nach C folgendes: Sie leide an Koronare 2-Gefäß-Erkrankung, Diabetes mellitus Typ 2, COPD (Nikotinabusus). Diabetische Polyneuropathie, Ploarthralgie. Die Diabetes mit COPD sei seit 1998 diagnostiziert, die KHK seit 2006. Die diabetische Polyneuropathie verursache zeitweilig enorme Schmerzen, die hierzu eingeleitete medikamentöse Therapie sei mangels Compliance der Patientin wieder aufgegeben worden. Die Diabetes mellitus sei aufgrund mangelnder Mitarbeit nicht einstellbar gewesen, dies habe sich seit drei bis vier Jahren gebessert. Die von der Klinik verordnete medikamentöse Behandlung wird von der Patientin nur hinsichtlich Metformin und Lantus durchgeführt. Halbjährliche Kontrolluntersuchungen seien ausreichend. Sie sei zeitlebens medikamentös zu behandeln. Diabetes-Kost und Nikotinkarenz sei erforderlich. Auf Dauer müssten folgende Medikamente eingenommen werden: ASS 100 für drei Monate zu 2,87 Euro; Ramipril 5 für drei Monate zu 13,20 Euro; Metoprolol 50 für 50 Tage zu 11,70 Euro; Simva 20 für drei Monate zu 31,73 Euro; Metformin 850 für 2 Monate zu 13,33 Euro; Lantus Insulin für 168 Tage zu 135,49 oder Berlinsulin Basal für 187 Tage zu 90,46 Euro; Acarbose 50 für 40 Tage zu 34,94 Euro. Ohne diese Medikamenteneinnahme drohe ein lebensbedrohlicher Reinfarkt. 7 Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wurde zuletzt vom Versorgungsamt B ein Grad der Behinderung von 80 % zu erkannt. 8 Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 (0000000-150) lehnte es das Bundesamt ab, die Feststellungen aus den früheren Bescheiden zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abzuändern. In der Begründung geht das Bundesamt davon aus, dass es sich bei den Klägern um kosovarische Staatsangehörige handelt. Im Hinblick auf die serbischen Reisepässe der Kläger vom 1. August 2007 wurden aber auch die Verhältnisse in Serbien im Blick genommen. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass die 3-Monats-Frist für den Anspruch auf Fortführung eines weiteren Verfahrens schon überschritten sei. Auch hinsichtlich der ins Ermessen gestellten Abänderung der Ursprungsbescheide wird ausgeführt, dass nicht verständlich sei, warum diese Erkrankungen so spät erst ins Verfahren eingeführt worden seien. Schließlich ergäbe sich jedoch aus dem gesundheitlichen Attesten keine konkrete Gefahr für die Kläger weder für die Verhältnisse wie sie in Serbien noch wie sie im Kosovo zugrunde zu legen seien. Hinsichtlich des Klägers zu 1. sei eine wesentliche Minimierung des Risikos schon darin zu sehen, dass er seine Rauchgewohnheiten ändere. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. werde bezüglich der Diabetes und Bluthochdruckerkrankungen eine mangelnde Mitarbeit bei der Einnahme der Medikamente festgestellt. 9 Die Kläger haben am 7. August 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung wird auf die bereits bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger Bezug genommen und insbesondere auch die finanzielle Erreichbarkeit der notwendigen Medikation in Frage gestellt. Die notwendige Medikation des Klägers zu 1. erfordere finanzielle Mittel in Höhe von ca. 210 Euro monatlich, für die Klägerin zu 2. bestehe ein Bedarf an 90 Euro monatlich. Die Kläger hätten keinerlei Rücklagen, um diesen Aufwand im Heimatland finanzieren zu können und hätten keine Kontakte zu Personen, die sie hierbei unterstützen könnten. Die Finanzierung aus eigener Erwerbstätigkeit scheide wegen der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen aus. Ein Krankenversicherungsschutz bestehe für sie nicht. 10 Der Vortrag zum Gesundheitszustand der Kläger sei auch nicht verfristet, weil es sich bei den Attesten vom 18. Juli 2008 um neue Beweismittel handele, die fristgerecht vorgelegt worden seien. 11 Mit weiterem Attest des C vom 31. Juli 2009 wird geltend gemacht, der Kläger zu 1. leide unter einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung, die die Mobilität hochgradig einschränke. Er sei daher nicht reisefähig. 12 Ein Arztbericht vom 5. Juli 2007 des I-Krankenhauses zur Koronarangiographie für die Klägerin zu 2. wurde noch vorgelegt. Ein weiterer Bericht über eine stationäre Aufnahme vom 31. August bis 19. September 2009 der selben Einrichtung folgte noch und diagnostizierte Uterus myomatosus mit Stressharninkontinenz II. Grades. Eine Operation wurde durchgeführt und die Insulintherapie umgestellt. Mit weiterem Bericht vom 8. Oktober 2009 berichtet die Klinik über den stationären Aufenthalt der Klägerin zu 2. vom 22. September bis 9. Oktober 2009 nach Hirninfarkt und Entgleisung der bestehenden Diabetes. Der Klägerin zu 2. musste die Gebärmutter entfernt werden und wurde empfohlen, die Insulingabe durch einen Pflegedienst vornehmen zu lassen. Die Klägerin könne die Einhaltung des Insulinplanes nicht mehr gewährleisten. Der Medikationsplan wurde aktualisiert. 13 In der Heimat (Kosovo) lebten keine Kinder der Kläger mehr. Ein Sohn sei jetzt in Slowenien, die anderen vier leben alle in Deutschland mit Aufenthaltstitel. Allerdings seien sie jetzt arbeitslos und lebten vom Sozialamt. 14 Über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 6. bis 17. November 2009 berichtete das I-Krankenhaus F, es sei eine schwere koronare 2-Gefäßerkrankung, schwere COPD (Gold Stadium III), Verdacht auf durchgemachte Lungen-Tbc, kardiovaskuläres Risikoprofil, Trikuspidalklappeninsuffizienz, 60% Carotis intema Stenose rechts, Aortensklerose zu diagnostizieren. Nach dem Bericht der Uni-Klinik B vom 18. November 2009 sah man dort von der Operation ab, riet aber dringlichst aufgrund seiner kardiopulmonalen Situation davon ab, den Patienten in medizinisch unterentwickelte Länder abzuschieben. Die Medikation wurde verändert. 15 Nach einem weiteren Attest des W1, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie leidet der Kläger zu 1. an Durchblutungsstörungen im Bereich der Herzkranzgefäße mit Verstopfungen von drei möglichen Herzkranzgefäßen bei Herzmuskelverdickung mit Bluthochdruck. Ferner liege eine 60%ige Engstelle der hirnversorgenden Arterie rechts vor. Hinsichtlich der Lunge besteh eine schwere COPD und chronische Bronchitis, die bereits zu einem Lungenemphysem geführt habe. Die Erkrankungen hätten schwere Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Patienten und somit auch auf das seelische Befinden. Er sei körperlich nicht mehr belastbar, könne nur noch allenfalls leichte körperliche Arbeiten verrichten und dürfe nicht mehr als fünf Kilogramm heben. Auf Grund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit komme es auch zu Depressionen. Herz- und Lungenerkrankungen befänden sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Sie führten zu schwerer Luftnot, insbesondere bei körperlichen Belastungen zu Schmerzen in der Brust. Medizinisch notwendig sei derzeit eine medikamentös-konservative Therapie mit sechs verschiedenen Herzmedikamenten, zwei verschiedene Lungenmedikamente und ein Magenmedikament sowie ein durchblutungsförderndes Medikament. Eine Bypass-OP sei nicht mehr durchgeführt worden, weil die Gefäße nicht mehr zu öffnen seien. Ärztliche Kontrollen seien unbedingt indiziert, wobei eine enge Zusammenarbeit von Fachärzten erforderlich sei. An medizinischen Geräten seien EKG, Echokardiographie, Röntgen-Thorax und CT erforderlich. Es handele sich eindeutig um lebensgefährliche Erkrankungen, die bei nicht optimaler Behandlung zum Tode führten. Die entsprechende Therapie müsse lebenslang erfolgen. Notwendig sei derzeit folgende Medikation: Ramipril 5/25 morgens 1, Ramipril 5 abends 1, Simvastatin 20 abends, Herz ASS mittags, Sanasthmaxspray 2x2 Hübe, Bisoprol 2,5 mg morgens, Mikardis 40 1 morgens in Kombination mit 12,5 mg HCT, Berodualspray 4x2 Hübe, Omeprazol 40 mg abends täglich. Voraussichtlich werde diese Medikation lebenslang erforderlich sein. Die Medikamente dürften nicht der Sonne ausgesetzt werden und über 22 Grad Celsius gelagert werden. Die unregelmäßige Einnahme oder das Absetzen der Medikamente führten zum Tod. 16 Nach Ansicht der Kläger begründe die unregelmäßige Versorgung mit Medikamenten im Kosovo bereits die Klage, weil es den Klägern schlicht an Ressourcen fehle, den Ort der jeweiligen Verfügbarkeit ausfindig zu machen. 17 Nach dem Bericht des I-Krankenhauses vom 16. November 2010 in F befand sich der Kläger zu 1. vom 14. Bis 16. November 2010 in stationärer Behandlung. Vom 8. Bis 10. Februar 2011 befand er sich dort wegen akuter Dyspnoe sowie pectanginöser Beschwerdesymptomatik in stationärer Behandlung Nach einem weiteren Bericht derselben Einrichtung vom 15. Februar 2011 war der Kläger zu 1. erneut vom 14. bis 15. Februar 2011 in stationärer Behandlung wegen einer rezividierenden hypertensiven Entgleisung. Bereits am Tag zuvor war er nach dem Bericht der Assistenzärztin Frau S dort wegen erhöhter Blutdruckwerte vorstellig geworden, habe aber die stationäre Aufnahme abgelehnt. Bei der Aufnahme am 19. Februar (bis 22. Februar) 2011diagnostizierte die Einrichtung eine akut exacerbierte COPD GOLD-Stadium IV. Nach der antibiotischen Therapie regte die Klinik eine Neuregelung der häuslichen Versorgung an. 18 Die Kläger beantragen, 19 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom Bescheides vom 29. Juli 2009 zu verpflichten, zugunsten der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbien sowie der Republik Kosovo festzustellen. 20 Der Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen, 22 und verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. 23 Mit Beschluss vom 24. September 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Vorsitzenden übertragen. 24 Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, die Behandlung sei im Heimatland nicht möglich, weil die Medikamente nicht verfügbar seien, bzw. aus finanziellen Gründen für sie nicht erreichbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (RK 516.80 E 170/09) vom 26. Februar 2010 einschließlich der Stellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Serbien vom 12. Februar 2010 Bezug genommen. 25 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 29 Die Klage ist begründet, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo und Serbien im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG, gegeben ist. Die in dem Bescheid enthaltene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 AsylVfG. 30 Die bisherige, noch zu § 53 Abs. 6 AuslG getroffene Entscheidung kann abgeändert werden, weil heute die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG, 31 vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. vom 20. Oktober 2004, 1 C 15/03 (JURIS), 32 ist dazu nicht (mehr) erforderlich. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Spätestens mit der Annahme, neben dem bislang in Blick genommenen Zielstaat einer möglichen Abschiebung nach "Kroatien" komme wegen der jetzt vorliegenden serbischen Pässe auch Serbien in Betracht, bzw. wegen der mittlerweile vorhandenen Eigenstaatlichkeit des Kosovo und der dort befindlichen Geburtsorte der Kläger auch der Kosovo, ist eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eingetreten. Diese Änderung ist – mit Blick auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens – den Klägern günstig im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, da bislang Abschiebungsverbote hinsichtlich dieser Zielstaaten im Erstverfahren nicht geprüft wurden. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die vom Bundesamt angenommene Verfristung des Vortrags etwa nach § 51 Abs. 3 VwVfG bezüglich einzelner Erkrankungen tatbestandlich vorliegt. Wobei auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass es hinsichtlich der Feststellung eines bestimmten -Abschiebungsverbote begründenden - Zeitpunktes im Rahmen einer sich zum Schlechteren entwickelnden Krankengeschichte besondere Schwierigkeiten stellen. Weil die vorliegend für beide Kläger vorgetragene und nachgewiesene lebensbedrohliche Erkrankung im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls eine neue dramatische Qualität erfahren hat, liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung vor. 33 Die erneute Sachprüfung führt dazu, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen ist. 34 Die früher zu § 53 Abs. 6 AuslG getroffene Entscheidung ist abzuändern. Den Klägern droht im Falle einer unterstellten Rückkehr in ihr nunmehr als Kosovo oder Serbien angenommenes Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG). 36 Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze eine "qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582. 38 Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der insoweit maßgebenden Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584. 40 Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. 42 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 43 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. 44 Die Erheblichkeit der Verschlechterung ist dabei nicht auf die (Mit-)Ursache unzureichender Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Vielmehr ist der Begriff der hier maßgeblichen "Gefahr" hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen. Dem sonst anerkannten Verständnis dieses Begriffs widerspräche eine Interpretation, wonach eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben nur dann durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung verwirklicht wird, wenn diese durch bestimmte Ursachen wie etwa die unzureichende Behandlungsmöglichkeit (mit-)bedingt ist. Auch sonst ist es für den Begriff der Gefahr unerheblich, ob diese sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen Umständen ergibt. Maßgeblich ist deshalb hier allein, ob die Gefahr durch den Aufenthalt in dem Zielstaat verwirklicht wird. 45 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, 9 C 258/96, BVerwGE 105, 383; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 1613/07, InfAuslR 2008, 94. 46 Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo und Serbiens festzustellen. Für die Kläger geht es angesichts ihres Gesundheitszustandes um eine konkrete Lebensgefahr. Diese wird sich schon daraus ergeben, dass die Kläger, die nach den vorliegenden und auch im Klageverfahren immer wieder aktualisierten ärztlichen Attesten und Berichten, lebenserhaltend auf eine regelmäßige Medikation angewiesen sind, diese – auch bei der in Deutschland gegebenen Verfügbarkeit - selbst nicht mehr gewährleisten können. Nach dem Bericht des I –Krankenhauses vom 8. Oktober 2009 war die erheblich vorgealterte 57jährige Klägerin zu 2. schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die Einhaltung des Insulinplanes zu gewährleisten und es wurde ihr bzw. den versorgenden Angehörigen angeraten, dies durch einen Pflegedienst regelmäßig leisten zu lassen. Bereits Jahre zuvor ist die mangelnde Einsichtsfähigkeit in medikamentöse Notwendigkeiten durch behandelnde Ärzte und unterstützende Dienste beklagt worden (Attest C vom 18. Juli 2008; Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 29. April 2008 an die zuständige Ausländerbehörde). Auch hinsichtlich des Klägers zu 1. Ist die lebenslang erforderliche Medikation, bei der schon die unregelmäßige Einnahme oder das Absetzen zum Tode führt (Attest des W1 – Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie – vom 2. Dezember 2009), durch eine eigenständige Verabreichung nicht mehr gesichert. Dies hat sich ganz dramatisch durch die im Winter /Frühjahr 2011 sich häufenden notfallmäßigen stationären Aufnahmen des Klägers zu 1. gezeigt (allein im Februar vier mal). Zuletzt hat das I-Krankenhaus mit Bericht vom 22. Februar 2011 die Neuordnung der häuslichen Versorgung angemahnt. Die auf ihrem Gesundheitszustand beruhende Gefahr, die sich schon bei der Reise in den Kosovo oder nach Serbien realisieren kann, setzt sich nach einer gedachten Ankunft fort. Ob eine Pflegeeinrichtung, auf die die Kläger auch im Kosovo und Serbien angewiesen sein werden, wenn die in Deutschland bestehende familiäre Versorgung wegfällt, überhaupt zur Verfügung steht, mag dahinstehen. Denn schon die Überführung dorthin setzt die Kläger wegen der damit einhergehenden psychischen und physischen Belastung sowie dem auf Grund der mehrfachen Ortsveränderung zu erwartenden erhöhten Risikos der Unterbrechung der Medikation einer konkreten Lebensgefahr aus. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Beurteilung des Herrn C, die ihrerseits sowohl auf persönlicher Wahrnehmung des Arztes als auch auf von ihm ausgewerteten Erkenntnissen der behandelnden Krankenhäuser beruht, zu zweifeln. 47 Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die gesundheitliche Gefährdung der Kläger, was auf der Hand liegt, auch die Eignung eines innerstaatlichen, als solches allein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigenden Abschiebungsverbots hätte. Denn die Gefahr ist, wie bereits ausgeführt wurde, nach Beendigung der Abschiebung nicht vorüber. Dass der Gesetzgeber insoweit eine Ausschließlichkeit des einen oder anderen Abschiebungsverbots vorgegeben hätte, vermag das Gericht dem Gesetz nicht zu entnehmen. 48 Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in den jeweiligen Zielstaaten (Kosovo/Serbien), wie sie von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren und anfangs noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch als entscheidungserheblich angesehen wurde, offenbleiben. Allerdings könnten im Hinblick auf den Kosovo nach der Auskunft der Botschaft vom 26.2.2010 (RK 516.80 – E 170/09) an die Kammer auch die geschilderten Unsicherheiten bei der Insulinverfügbarkeit eine erhebliche Gefahr hinsichtlich der Klägerin zu 2. begründen. Auch hinsichtlich der bei beiden Klägern bestehenden koronaren-2 Gefäßerkrankung ist die Erforderlichkeit kardiochirurgischer Eingriffe recht wahrscheinlich, die im Kosovo weder im privaten noch im öffentlichen Sektor durchgeführt werden kann. Die für den Kläger zu 1. Vorgesehene By-Pass-OP wurde letztlich nur nicht mehr durchgeführt, weil die Erfolgsaussichten als gering eingestuft wurden (Attest des W1). Die angekündigte Eröffnung der Kardiologie an der Universitätsklinik ist bislang nicht vermeldet worden (Lagebericht des AA vom 6.1.2011 vermeldet lediglich die Eröffnung einer Privatklinik, die Herzoperationen durchführen soll). Bezüglich der finanziellen Erreichbarkeit der notwendigen Medikation für beide mittellose Kläger dürfte sich über die naheliegende Kategorisierung der Kläger als "chronisch Kranke" zwar nach den Regularien die Befreiung von der Zuzahlungspflicht ergeben, dies setzt aber eine Registrierung am Heimatort voraus. Hinsichtlich dieser Voraussetzung ist die Auskunftslage hingegen widersprüchlich. Während nach Auskunft der deutschen Botschaft an die Kammer es bisher in keinem Fall zu Schwierigkeiten bei der Registrierung von ethnischen Roma in ihren Heimatgemeinden kam, berichtet der Lagebericht des AA, dass die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran scheitert, dass formelle Erfordernisse wie die Registrierung am gewöhnlichen Wohnsitz zu beantragen ist (Lagebericht Seite 16). Die Kläger, die nahezu seit 20 Jahren in Deutschland leben und zuvor jahrelang im kroatischen Teil des ehemaligen Jugoslawiens wohnten, dürften bei der Registrierung an ihren Geburtsorten mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen müssen, denen sie psychisch und physisch kaum gewachsen sein dürften. Auch der Vertrauensarzt der deutschen Botschaft konzediert in seiner Antwort an die Kammer - insoweit für den Kosovo -, dass die Patienten hauptsächlich die Marktpreise für medizinische Dienstleistungen und Medikamente zahlen müssten. 49 Im Hinblick auf Serbien als möglichem Zielstaat einer Abschiebung ergibt sich für die mittellosen und nicht-erwerbsfähigen Kläger ein ganz ähnliches Bild. Der über den Krankenschein theoretisch offene Weg in eine kostenlose Gesundheitsversorgung setzt die Registrierung am Heimatort voraus (Lagebericht des AA vom 4.6.2010, Seite 20). Die Kläger sind wegen der völkerrechtlichen Sicht Serbiens auf den Kosovo als nach wie vor eigenes Staatsgebiet zwar im Besitz serbischer Pässe, einen Heimatort in Serbien weisen sie aber nicht auf. Nach dem Lagebericht sei die Registrierung wegen der garantierten Niederlassungsfreiheit auch anderen Orts möglich, praktisch jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Weiter heißt es im Lagebericht wörtlich (S. 20): 50 "Insbesondere, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und es ihnen nicht gelingt, einen Wohnsitz nachzuweisen, ist mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden zu rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtsweges überwunden werden kann." 51 So viel Zeit dürfte den Klägern kaum bleiben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.