Beschluss
2 L 529/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0331.2L529.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Sache aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Der am 25. März 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen einzustellen, hat keinen Erfolg. Allerdings ist er zulässig. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass er nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin scheitert. Zwar strebt sie eine Einstellung in den bereits am 1. Februar 2011 begonnenen, zweijährigen (vgl. § 7 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003, SGV.NRW.203010, nachfolgend: OVP) Vorbereitungsdienst an. Auch sind seither bereits zwei Monate vergangen, ohne dass die Antragstellerin ausgebildet wurde. Dennoch erscheint es möglich, dass sie die Lernrückstände in den kommenden 22 Monaten noch aufholt, zumal sogar eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 OVP wegen der früheren beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Lehrerin in der Ukraine zwischen 1990 und 2006 denkbar erscheint. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn der Antragsteller das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, weil die erstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine solche Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, ständige Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 , DÖD 1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 , RiA 1995, 200. Vorliegend hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie in dem seit dem 25. Februar 2011 anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 1344/11 voraussichtlich obsiegen wird, weil sie keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst hat. Soweit sie rückwirkend zum 1. Februar 2011 die Einstellung und damit die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (vgl. § 4 Abs. 4 Buchstabe b) des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010 - nachfolgend: BeamtStG - in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 OVP) begehrt, steht dem bereits § 8 Abs. 4 BeamtStG entgegen, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. Auch mit Wirkung für die Zukunft kann sie eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht beanspruchen. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) hat mit Bescheid vom 25. Januar 2011 entschieden, den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht zu berücksichtigen, weil diese das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt und ggf. den Anerkennungsbescheid nicht fristgerecht vorgelegt hat. Diese Entscheidung der Bezirksregierung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Antragstellerin hat Belege über ihre in der Ukraine abgelegte Diplomprüfung zur Musiklehrerin sowie den hierauf bezogenen Anerkennungsbescheid zwar fristgerecht vorgelegt, doch ersetzen diese Unterlagen nicht den Nachweis über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, der zur begehrten Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 OVP gehört zu den Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entweder eine bestandene Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt – eine solche Prüfung hat die Antragstellerin unstreitig nicht abgelegt – oder eine bestandene Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt ist. Die von der Antragstellerin nach einem sechsjährigen Studium an der staatlichen pädagogischen Hochschule der Stadt Winnyzja in der Ukraine am 19. Juni 1997 abgelegte Diplomprüfung zur Musiklehrerin wurde indes nicht als vollwertige Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt. Die Bezirksregierung E1 hat mit Bescheid vom 18. Juni 2010 die Diplomprüfung lediglich teilweise anerkannt, soweit die Prüfungsteile im Unterrichtsfach Musik und im Prüfungsfach Erziehungswissenschaft betroffen sind. Das reicht jedoch nicht aus. Vielmehr umfasst das Studium für das o.g. Lehramt neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium das Studium von zwei Fächern und das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik (§ 32 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006, SGV.NRW. 223 - LPO -). Durch die Erste Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind (vgl. § 13 Abs. 2 LPO). Insbesondere findet auch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Satz 1 OVP in den zwei Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. Eine Ausnahmeregelung nach § 8 Satz 2 OVP, wonach die Ausbildung im Vorbereitungsdienst dann in nur einem Unterrichtsfach erfolgt, wenn auch die Erste Staatsprüfung in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte, greift nicht ein. Wie bereits ausgeführt, kann im Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Erste Staatsprüfung nur in zwei Unterrichtsfächern abgelegt werden. Damit fehlt es trotz des von der Antragstellerin eingereichten (Teil-) Anerkennungsbescheides an der Vorlage der für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst notwendigen Unterlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und beinhaltet den 6,5fachen Anwärtergrundbetrag. Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist deshalb nicht geboten, weil das Verfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1995 – 6 B 3247/94 ; Beschluss vom 17. Februar 1995 – 6 B 239/95 .