OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 6448/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0321.25K6448.10.00
7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D Straße 00 in E-V. Das Grundstück liegt an einem Stichweg und ist vorne mit dem Einfamilienhaus des Klägers bebaut, dem letzten Haus einer Hausgruppe. Dahinter erstreckt sich der Gartenbereich. Am Ende des Gartens steht ein Gebäude mit drei Garagen, die zu der an dieser Seite westlich an das Grundstück grenzenden Straße Tweg erschlossen sind. Seitlich am Grundstück des Klägers vorbei verläuft in westöstlicher Richtung ein asphaltierter Fußweg vom Tweg bis zur Straße G. Über diesen können die Baulichkeiten einer Kirche mit Gemeindezentrum und Kindergarten erreicht werden; die Gebäude liegen selbst nördlich im Eckbereich der Straßen Tweg und C Straße. Das Grundstück des Klägers ist zu diesem Fußweg durch eine über 2 m hohe Hecke abgegrenzt. An der Grundstücksgrenze, an der Innenseite der Hecke, ca. 1,40 m neben dem Garagenbaukörper, steht die in diesem Verfahren streitbefangene Birke mit einem Stammumfang von 124 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Die Krone der Birke ragt über das Garagendach und über den neben dem Grundstück verlaufenden Fußweg, ebenso über ein hölzernes Gartenhaus, welches im Garten des Klägers neben der Hecke in einem Abstand von etwa 1-2 m zum Garagengebäude steht. 3 Unter dem 14. Juli 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Fällgenehmigung für diese Birke und führte zur Begründung aus "Sicherheitsrisiko da öffentlicher Weg angrenzend, Beeinträchtigung Garagen". 4 Ein Mitarbeiter der Beklagten besichtigte den Baum am 18. August 2010 und vermerkte hierzu: "Der Baum ist wüchsig, zeigt nur in sehr geringem Umfang Totholz, wie für einen Baum in diesem Alter üblich. Am Stamm sind keine, an einigen alten kleinen Schnittstellen in der Krone geringfügige Morschungen vorhanden, die jedoch für die Baumstatik keine Gefahr darstellen. Der Baum sollte vorsorglich entfernt werden, da er bei Sturm auf den öffentl. Gehweg fallen könnte oder die Garage durch den Wurzeldruck beschädigen könnte. Die Garage zeigt keinerlei Schäden, die auch nicht zu erwarten sind." 5 Mit Bescheid vom 23. August 2010, abgesandt am 24. August 2010, lehnte die Beklagte die Erteilung der Fällgenehmigung ab und führte zur Begründung aus, der Baum weise keinerlei Schäden bzw. Mängel auf, die das Fällen rechtfertigen würden. Ausgeführt wurde, dass Schnittmaßnahmen, wie beim Ortstermin am 18. August 2010 besprochen, entsprechend den Vorgaben der Baumschutzsatzung und der ZTV-Baumpflege durchgeführt werden könnten. 6 Der Kläger hat am 28. September 2010 Klage gegen den ihm am 9. September 2010 zugegangenen Bescheid erhoben und führt zur Begründung aus, die Birke stehe in Nord/Westlage, aus der die zunehmenden Starkwindereignisse kämen; sie stehe direkt an dem öffentlichen, stark frequentierten Fußweg und stelle eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Es sei auch mit Schäden an dem Garagengebäude zu rechnen, ferner an dem Gartenhaus; der Wert der Garagen betrage ca. 15.000,-- bis 30.000,-- Euro, der des Gartenhauses 6.000,-- Euro. Bei Wind fegten Teile der Äste über das Garagendach; feststellbare Schäden seien nur eine Frage der Zeit. Die meisten Versicherungen verweigerten die Regulierung von Baumschäden, wenn die Kronenhöhe höher als die Firsthöhe der sich in der Umgebung befindenden Häuser sei; das sei hier der Fall. Mit einem Alter von ca. 60 Jahren sei die Birke verbraucht. Wegen der latenten Gefährdung für die Personen auf dem Fußweg seien auch Gründe des allgemeinen Wohls für eine Befreiung i.S. der Baumschutzsatzung gegeben. Die Ablehnung erscheine schließlich als Ungleichbehandlung, da auf anderen Grundstücken in V – C Straße 00-00 und Neubaugebiet Am I / Am B – in den letzten Wochen mehrere gesunde Birken gefällt worden seien. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. August 2010 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Fällung der Birke auf seinem Grundstück D Straße 00 in E-V zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie legt ihre Auffassung dar, dass von dem Baum keine Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgingen. Die erwähnten Starkwindereignisse stellten keinen Grund für eine Fällgenehmigung dar. Jeder noch so gesunde Baum könne bei einem Sturm ausbrechen oder umstürzen. Das Lebensalter einer Birke liege bei 100 – 120 Jahren. Das Auftreten von Totholz im Alter von 60 Jahren sei normal und begründe keine Gefahr, sondern sein Entfernen gehöre zur Regelpflege eines Baumes. Auch die auf das Garagendach schlagenden Zweige könnten im Rahmen eines Pflegeschnittes beseitigt werden. In den genannten Berufungsfällen seien beim Grundstück C Straße 00-00 keine Fällgenehmigungen für unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume erteilt worden; die Fällgenehmigungen im Neubaugebiet Am I / Am B seien nach § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung im Zusammenhang mit zulässigen Bauvorhaben erteilt worden. 12 Im Erörterungstermin vom 16. März 2011 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. 16 Die – nach dem vom Kläger zum Erhalt des Ablehnungsbescheides mitgeteilten Datum fristgerecht erhobene – Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Der Anspruch ist zu beurteilen nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E – BS – von 6. August 2001, die auf § 45 LG beruht und gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Hiernach sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne – um ein solches Gebiet handelt es sich im vorliegenden Fall – Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden geschützt, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 BS. Die Entfernung geschützter Bäume ist verboten, § 4 Abs. 1 BS. Nach § 6 Abs. 1 c) BS – die anderen Alternativen des § 6 Abs. 1 BS kommen nicht in Betracht – sind Ausnahmen von der Verboten des § 4 BS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 18 Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, 19 OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 – m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG NRW. 20 Dies ist hier nicht der Fall. 21 Mit Blick auf die Garagen des Klägers, die als Sache von bedeutendem Wert angesehen werden können, hat der gerichtliche Ortstermin – ebenso wie die vorangegangene Besichtigung durch den Mitarbeiter der Beklagten im letzten Jahr – nichts dafür ergeben, dass die Wurzeln der Birke in irgendeiner Weise die Garage in rechtlich relevantem Umfang geschädigt haben oder in Zukunft schädigen könnten. Der Erdboden zwischen Garagengebäude und Birke war völlig eben; ebenso war auf der anderen Seite der Hecke bei dem asphaltierten Fußweg keinerlei Erhebung erkennbar, die Anlass zu der Annahme geben könnte, dass hier Wurzelwerk wächst, welches mit seinem Druck ggf. die Fundamente der Garage beschädigen könnte. Hinsichtlich der über das Dach fegenden Zweige ist noch im gerichtlichen Ortstermin zwischen Kläger und Mitarbeiter des Fachamtes der Beklagten besprochen worden, welche Äste im Rahmen einer zulässigen Baumpflegemaßnahme gekappt werden dürfen; im übrigen ist auch am Dach der Garage keinerlei Schaden ersichtlich gewesen. 22 Der Kläger begehrt die Fällgenehmigung in erster Linie auch aus Sorge um seine Verkehrssicherungspflicht mit Blick auf den an sein Grundstück angrenzenden Fußweg und mit Blick auf zunehmende Starkwindereignisse. Dies reicht indes nicht aus, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Passanten auf dem Fußweg sind zwar selbstverständlich von den Regelungen der Baumschutzsatzung geschützt. Die allgemeine Gefahr des Umsturzes eines Baumes bei einem Sturm reicht aber nicht als Gefahr i.S. der Baumschutzsatzung aus, da sie für jeden Baum besteht, unabhängig davon, ob er krank oder gesund ist, 23 so schon Günther, Baumschutzrecht, 1994, S. 48 Rdn. 78, 79 m.w.N. aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. 24 Das OVG NRW hat in dem vorgenannten Beschluss vom 4. Januar 2011 (betreffend Ablehnung der Fällgenehmigung für einen 35 – 40 m hohen Mammutbaum mit 445 cm Stammumfang) ausgeführt: 25 "Daran (= Darlegung des künftigen Eintritts eines Schadens) fehlt es hier, soweit der Kläger auf die Möglichkeit eines Blitzeinschlags und herabfallender Äste verweist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der streitbefangene Mammutbaum in naher Zukunft, mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko hoher Bäume hinausgeht, von einem Blitz getroffen zu werden droht, sind nicht ersichtlich, auch wenn die Sorge des Klägers subjektiv nachvollziehbar erscheint, nachdem bereits ein Baum in seinem Garten durch einen Blitz zerstört wurde. Der – unstreitig – vitale Gesamtzustand des Baums lässt zudem nicht auf eine relevante Wahrscheinlichkeit schließen, dass Äste – ohne Einwirkung eines Sturms – herabfallen werden, während sich die Familie des Klägers im Garten aufhält." 26 Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise im hier zu beurteilenden Fall. Der Baum bietet nach den fachkundigen Erläuterungen des Vertreters der Beklagten einen vitalen Eindruck. Auf die Frage, wie alt eine Birke typischerweise wird (60 Jahre nach Ansicht des Klägers, 100 – 120 Jahre nach Ansicht der Beklagten), kommt es nicht an. Der Baum ist jedenfalls nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht abgängig. Einzelne kleinere Morschungen und ein geringer Anteil von Totholz sind bei einem Baum dieses Alters normal. Es ist also nicht anzunehmen, dass gerade diese Birke mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem der nächsten Stürme umstürzen wird. Dies kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass nach den Erklärungen des Klägers früher bereits zwei andere Bäume auf seinem Grundstück bei Sturm umgestürzt sind. Hier gilt dasselbe, was das OVG NRW vorstehend zur Gefahr eines Blitzeinschlags ausgeführt hat. Es ist zwar immer wieder festzustellen, dass nach einem Sturm einige Bäume umgestürzt sind, von denen dies zuvor niemals jemand erwartet hätte. Dieser Befund begründet aber noch nicht die Annahme, dass gerade bei der hier in Rede stehenden Birke die Annahme des Schadenseintritts wahrscheinlich ist, 27 vgl. ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 7 A 2646, 2653/92 –, Abdruck S. 21, zur nicht ausreichenden allgemeinen Gefahr herabfallender Äste von einer 25 m hohen Hainbuche. 28 Wollte man dies anders sehen, so könnte jeder Straßenbaum gefällt werden, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat; ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn der Baumschutzregelungen unvereinbar. 29 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 b) BS, wonach von den Verboten des § 4 BS im Einzelfall Befreiungen erteilt werden können, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Auf diesen Tatbestand stützt sich der Kläger im Schriftsatz vom 18. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Gefährdung der Passanten auf dem Fußweg durch die Birke. Die Vorschrift ist zunächst systematisch bereits nicht anwendbar, da hinsichtlich der vom Kläger herangezogenen Gefahren die Vorschrift des § 6 Abs. 1 c) BS eine Spezialregelung darstellt, die – wenn ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind – nicht durch die Anwendung der Befreiungsvorschrift umgangen werden kann. Mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist die Erteilung der Befreiung im übrigen nicht i.S. der Vorschrift erforderlich. 30 Soweit der Kläger schließlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen hat, sei angemerkt, dass sich aus einer etwa unzutreffend erteilten Baumfällgenehmigung zunächst kein Anspruch eines anderen Antragstellers auf Gleichbehandlung ergeben kann; im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 im einzelnen dargelegt, dass es sich bei den vom Kläger genannten Berufungsfällen nicht um gleichgelagerte Sachverhalte gehandelt hat. Der Kläger ist dem seither nicht entgegengetreten. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.