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Beschluss

3 L 2281/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0302.3L2281.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Herr Bezirksschornsteinfegermeister S, U 40, 00000 E, wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 2 VwGO, weil der Beigeladene an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. 3 2. Der sinngemäß gestellte und gemäß der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO umgedeutete Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 8998/10) des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk X Nr. 4 durch Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 8. Dezember 2010 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. 6 In einem Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer gegen einen kraft Gesetzes (hier nach § 10 Abs. 4 SchfHwG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage anzuordnen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das entgegen stehende öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich. 7 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der (umgedeutete) und weder ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse noch die Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Abwartens des Klageverfahrens erfordernde zulässige Antrag des Antragstellers nicht begründet, weil bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die der Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks X Nr. 4 zu Grunde liegende Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E1 bestehen. 8 Diese hat als Folge der von der Kammer als rechtswidrig erachteten in früheren Bestellungsverfahren herangezogenen Auswahlgrundsätze, 9 vgl. Beschluss vom 9. September 2010 - 3 L 529/10 - (rechtskräftig), nrwe und juris, 10 in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall modifizierte (und zwischenzeitlich für aktuell zu entscheidende Verfahren erneuert geänderte) Grundsätze erarbeitet und verwendet, wie sie sich aus dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Schema ("Bewertungsbogen(s)", vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung E1 vom 6. Januar 2011) betreffend Eignung, Leistung und Befähigung (vgl. Bl. 288, 325 Beiakte Heft 1) ergeben. Die danach zu Grunde gelegten Auswahlkriterien erscheinen der Kammer mit Ausnahme der konkreten Berechnung der Punktzahl der Leistungsbewertung der Gesellenprüfung rechtmäßig, wobei sich die fehlerhafte Berechnung allerdings nicht zu Gunsten des Antragstellers auszuwirken vermag bzw. zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung in Teilen oder gar insgesamt führt. 11 Seit dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und für die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG die §§ 9 und 10 SchfHwG entsprechend. 12 Der Antragsgegner hat zunächst die in § 9 Abs. 1 bis 3 SchfHwG genannten Vorgaben eingehalten, denn er hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister insbesondere – wie von § 9 Abs. 1 SchfHwG gefordert – öffentlich ausgeschrieben und dabei die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 9 Abs. 2 SchfHwG betont sowie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen (vgl. § 9 Abs. 3 SchfHwG) aufgelistet. 13 Auch die Auswahl zwischen den (insgesamt sieben) Bewerbern, von denen der den höchsten Punktwert erzielende Bewerber seine Bewerbung vor seiner Bestellung wieder zurückgezogen hat (nachdem und weil er einen anderen Kehrbezirk angenommen hatte), genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG. Diese Vorschrift nennt als maßgebliche Auswahlgrundsätze (wie im Beamtenrecht und in Art. 33 Abs. 2 GG) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; der von der Bezirksregierung E1 – mangels anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften im Sinne der Ermächtigung des § 9 Abs. 5 SchfHwG – dabei einheitlich angewandte Bewertungsbogen (mit der Bildung eines Gesamtpunktwerts) ist geeignet, die Eignung, (fachliche) Leistung und Befähigung eines Bewerbers unter angemessener Gewichtung zu erfassen und zu bewerten. Die neuen Auswahlgrundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG verlangen nach Auffassung der Kammer nunmehr auch im Schornsteinfegerrecht ein System, das speziell eine qualitative Bewertung der fachlichen Leistungen der Bewerber erlaubt. Insbesondere werden in dem Bewertungsbogen die erzielten Noten der Gesellenprüfung und der Meisterprüfung zum Schornsteinfeger erfasst. Den einzelnen Noten wird darüberhinaus rechtlich beanstandungsfrei jeweils ein abgestufter Punktwert zugeordnet; den Noten der Meisterprüfung kommt dabei ebenfalls beanstandungsfrei eine höhere Gewichtung zu. Rechtliche Bedenken gegen die so erfolgte Abstufung hat die Kammer nicht. Auch wenn eine andere Gewichtung unter Umständen ebenfalls als sachgerecht angesehen werden könnte, führt die konkrete Gewichtung nicht zur Rechtswidrigkeit, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie willkürlich oder unsachgemäß wäre. 14 Vgl. zu einer (gewichteten) Berücksichtigung der Noten von Gesellen- und Meisterprüfung nur die Ausschreibungs- und Auswahlvorschriften der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 11. Dezember 2009 (ABl. S. 2843), Nr. 6 Abs. 5 und den rheinland-pfälzischen Entwurf einer Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung, zit. vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW -, juris, § 6 Abs. 5 Nrn. 5 und 6 sowie zu einer Berücksichtigung "eventueller Ergebnisse von Arbeitsüberprüfungen, Zeugnissen und Beurteilungen" die Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungsverordnung vom 30. September 2009 (GVBl. II 2009, S. 758), § 6 Abs. 6. 15 Allerdings vermag die Kammer die Berechnungen des Punktwerts bei der Gesellenprüfung nicht nachzuvollziehen: Wenn bei mehreren Noten beanstandungsfrei ein Mittelwert gebildet wird (beim Antragsteller 3 + 4 = 7 geteilt durch 2 (Noten) = 3,5 und bei dem Beigeladenen 2 + 3 = 5 geteilt durch 2 (Noten) = 2,5), ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass beiden Bewerbern ein identischer Punktwert von 1,0 zugeordnet wird. Mangels einer sich aus den Unterlagen des Antragsgegners und insbesondere aus dem zu Grunde gelegten maßgeblichen Bewertungsbogen ergebenden klar normierten Rundungsregel und auf Grund der Tatsache, dass die Bezirksregierung E1 im Weiteren offenbar mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerechnet hat (vgl. Punktwert je Zeile und Punkte insgesamt von 20,85 und 32,85 bei dem Beigeladenen), hätte bei dem Antragsteller ein Punktwert von 1,0 + 0,5 = 1,5 geteilt durch 2 = 0,75 und bei dem besser benoteten Beigeladenen ein daher auch höherer Punktwert von 1,5 + 1,0 = 2,5 geteilt durch 2 = 1,25 angesetzt werden müssen. Vom Ergebnis her wäre der Antragsteller insgesamt dadurch erkennbar nicht besser bewertet worden, sodass sich hieraus kein Anspruch in seinem Sinne herleiten lässt. 16 Die Rüge der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Meisterprüfung werde eklatant unterbewertet, greift unabhängig von den oben zur Gewichtung angestellten allgemeinen Überlegungen hier schon deshalb nicht durch, weil Antragsteller und Beigeladener in ihrer jeweiligen Meisterprüfung beide die Note "befriedigend" erzielten, sodass sich die hierfür vergebenen Punktwerte ohnehin neutralisieren. 17 Das Erfassen der bisherigen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk bezogen auch nur auf die letzten 10 Jahre, die je nach Art der Tätigkeit (geringfügig) abgestuft mit einem Punktwert pro Monat berücksichtigt wird, ist rechtmäßig und keineswegs willkürlich. Denn die Einbeziehung von Berufserfahrung und insbesondere von Berufserfahrung als Kehrbezirksinhaber kann ein Kriterium der Befähigung sein. Anders als in früheren Auswahlentscheidungen kommt nunmehr dem Lebensalter bzw. dem "allgemeinen Dienstalter" und dem "Beförderungsdienstalter" eines Bewerbers in zutreffender Weise keine (ausschlaggebende) Bedeutung mehr zu, da gerade wegen der Deckelung der bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beliebig viele Punkte (alleine wegen Zeitablaufs) zu erzielen sind. Ein Verstoß gegen die in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die das Lebens- bzw. das Dienstalter regelmäßig nur als (nachrangiges) Hilfskriterium (auf der zweiten Ebene) bei gleicher Befähigung und Eignung ansehen, 18 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 102 m. w. N. Zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze für die Auswahl nach § 9 Abs. 4 SchfHwG vgl. nur Seidel, Das neue Schonsteinfeger-Handwerksrecht, Erläuterungen, 2009, § 9 SchfHwG Nr. 5, 19 liegt nicht mehr vor. Damit läuft es auch der Intention des Gesetzgebers nicht mehr zuwider, der in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens als Vorteil der Neuregelung unter anderem nennt, die Möglichkeit, einen Bezirk zu erhalten, sei künftig wegen der Maßgeblichkeit von Eignung, Befähigung und Leistung schneller gegeben als nach der alten Regelung ("Bewerberliste"). 20 Vgl. Bundestags-Drucksache 16/9237, Seite 22, li. Sp. 21 Mithin besteht nunmehr auch tatsächlich der bezweckte Unterschied zur bisherigen Regelung, bei der es in erster Linie auf den Rang der Eintragung in die Bewerberliste ankam, der wiederum im Regelfall von der Dauer der Eintragung bestimmt wurde (vgl. § 6 SchfG 1998). 22 Auch wird weder die Tatsache der Eintragung in die Bewerberliste noch die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (nach altem Recht) als (entscheidendes) Qualitätsmerkmal angesehen. Dies gilt gleichermaßen für die Tätigkeit als Kehrbezirksinhaber, denn das Innehaben eines derartigen "Beförderungsamts" besagt noch nichts darüber, wie dieses hinsichtlich Arbeitserfolg, Arbeitsweise und Führungsverhalten ausgeübt wird. 23 Die Kammer hat keine Bedenken gegen die differenzierten und berufsbezogenen sowie mit unterschiedlichen Punktwerten versehenen weiteren Befähigungskriterien wie insbesondere die bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen berücksichtigte Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk und die bei dem Beigeladenen berücksichtigte (nachgewiesene) Ausbildung zum Gebäudeenergieberater. Es ist rechtlich unbedenklich, dass hierfür 3 Punkte (wie auch für die Note gut bei der Meisterprüfung) in Ansatz gebracht werden. Zum einen hat die Bezirksregierung E1 die möglichen Befähigungsnachweise wie auch zum Beispiel Fachabitur oder eine zusätzliche Meisterprüfung durchgehend beanstandungsfrei nicht an Noten, sondern nur an den grundsätzlichen Nachweis einer solcherart erbrachten erweiterten berufsbezogenen oder –dienlichen Ausbildung bzw. Fortbildung geknüpft. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Vergabe von 3 Punkten bei dem Nachweis einer (zusätzlichen) – im Übrigen fachbezogenen und zukunftsorientierten – Qualifikation als Gebäudeenergieberater eine willkürliche oder unsachgemäße Überbewertung gegenüber einer Note aus der zeitlich in der Regel länger zurückliegenden Meisterprüfung wäre. 24 Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von berufsspezifischen Fortbildungen bezogen auf die letzten sieben Jahre und von mindestens zwei Veranstaltungen pro Jahr. Hierdurch kann der geforderte und wichtige Nachweis einer laufenden Fortbildung in dem Schornsteinfegerberuf beanstandungsfrei geführt werden. So ist nicht ersichtlich, dass die von dem Beigeladenen besuchten Innungs- und Abendschulungen des ZDS nicht ausreichend sein sollten. 25 Dem Vorwurf der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass dieser keine Möglichkeit gehabt habe, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, braucht die Kammer schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sich selbst bei Gutschrift eines Punkts kein Vorsprung des Antragstellers vor dem Beigeladenen ergäbe. 26 Schließlich führt die zwischenzeitlich erneute Überarbeitung der Auswahlkriterien durch die Bezirksregierung E1 (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 14. Februar 2011) nicht dazu, die vorliegend – übergangsweise – zur Überprüfung stehenden als rechtswidrig einzustufen, denn das vom Antragsgegner geschilderte Verfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt auch hinsichtlich der durch die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – in dem aktuellen Schriftsatz vom 22. Februar 2011 nochmals – betonten "Ermessensfehlerhaftigkeit der 10-Jahresgrenze". 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich die Kammer an dem Vorschlag in Ziffer 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert und den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Wert in Höhe von 15.000,00 Euro in Anwendung der dortigen Ziffer 1.5 halbiert hat.