Urteil
17 K 8226/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0215.17K8226.09A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die 1975 in F geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 10. April 2007 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten unter dem 12. April 2007 einen Asylantrag, mit dem sie auf ihre Diabetes-Erkrankung sowie auf ihren Stiefvater hinwies, der anerkannter Asylberechtigter sei. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. April 2007 gab die Klägerin im Wesentlichen an, Zeitschriften verteilt, Aktionen vorbereitet und Frauen- und Jugendarbeit betrieben zu haben. Im Januar 2006 sei sie von der Polizei mitgenommen und einen Tag festgehalten worden, weil sie Zeitschriften verteilt habe. Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte unter Androhung der Abschiebung der Klägerin fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des VG Münster vom 20. Oktober 2008 (3 K 740/07.A) abgewiesen, weil das Gericht den Vortrag der Klägerin für unglaubhaft hielt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2009 (8 A 3106/08.A) abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte die Klägerin unter Vorlage mehrerer ärztlicher Bescheinigungen die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie macht geltend, ihr drohten im Falle einer Abschiebung in die Türkei massive Gefahren für Leib und Leben. Sie leide unter schwerer Diabetes mellitus Typ 1 und unter einer Depression. Sie sei mittellos und werde in der Türkei keine Möglichkeiten haben die schwere Diabetes-Erkrankung kostenlos behandeln zu lassen. Auch für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung werde sie keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Mit Bescheid vom 26. November 2009, zur Post gegeben am 2. Dezember 2009, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2007 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der sie unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen ihr Begehren wiederholt und vertieft. Insbesondere verweist sie auf Stellungnahmen des Katholischen Klinikums E, wonach sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2009 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 26. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind, denn es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Insbesondere ist eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 – NVwZ 1998, 973. Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Das ist der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, in: juris (Rn. 2). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Dabei ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, in: juris (Rn. 3). Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei. Wegen der Diabetes-Erkrankung der Klägerin wird auf die zutreffenden Ausführungen des VG Münster im Asylerstverfahren verwiesen. Die Behandlung dieser Krankheit ist in der Türkei grundsätzlich sicher gestellt. Das zeigt sich ungeachtet der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bereits daran, dass die Klägerin, die schon früher an Diabetes litt, bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2007 in der Türkei tatsächlich medizinisch versorgt war. Die Durchführung der notwendigen Behandlung würde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit der Klägerin scheitern. Abgesehen davon, dass sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen - jedenfalls bis Anfang 2006 arbeitete die Klägerin in einem Atelier als Näherin -, ist davon auszugehen, dass die Behandlung wie in der Zeit vor der Ausreise von dem in Deutschland lebenden, berufstätigen Stiefvater der Klägerin und/oder den in der Türkei lebenden Schwestern finanziert werden würde. Im übrigen besteht für mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel nicht von ihrer Familie erhalten, die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die Ausstellung der "yesil kart" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A -, a.a.O.. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Diabetes ständig überwacht und betreut werden muss, damit sie die notwendige Behandlung bzw. Medikation erlangen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar äußert die Amtsärztin C in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 Zweifel daran, ob die Klägerin die Selbstkontrolle und –medikation in der nötigen Weise beherrsche. Die Klägerin erhebt die jeweils erforderliche Insulindosierung gemäß den aktuellen Blutzuckerwerten jedoch nach eigenen Angaben selbst. Ungeachtet dessen folgt auch aus der amtsärztlichen Stellungnahme nicht, dass die Klägerin einer permanenten Gesundheitsbetreuung bedarf. Den jüngeren ärztlichen Berichten sind keinerlei Hinweise mehr auf eine Gefährdung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Diabetes-Erkrankung zu entnehmen. Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass die Klägerin inzwischen in einer eigenen Wohnung lebt, dass sie hierzu in der Lage ist. Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr besteht auch nicht wegen der vom Katholischen Klinikum E diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild. Sie entsteht als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde und mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht, VG München, Urteil vom 23. April 2009 - M 24 K 07.50809 -, in: juris (Rn. 45), m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 13 A 2070/09 -, in: juris (Rn. 27): steht rechtskräftig fest, dass der Kläger seine Heimat unverfolgt verlassen hat, fehlen Anknüpfungspunkte für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen; mithin kann es auch nicht deshalb zu einer Re-Traumatisierung bei einer Rückkehr kommen. Dabei gehört es zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich unter anderem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, VG München, Urteil vom 8. April 2010 - M 12 K 10.30086 -, in: juris (Rn. 25). Daran fehlt es. Ein derartiges traumaauslösendes Ereignis hat die Klägerin nicht vorgetragen und liegt den ärztlichen Attesten und Berichten auch nicht zugrunde. Es ist bereits nicht ersichtlich, welches "schwere traumatische Erlebnis in der Heimat" (Stellungnahmen vom 8. Januar 2010 und 7. Dezember 2010) die Klägerin gehabt haben will. In der Stellungnahme vom 3. August 2010 ist vage von traumatischen Erlebnissen die Rede, als die Eltern in der Türkei mehrere Jahre inhaftiert gewesen seien. Die Mutter sei misshandelt und vergewaltigt worden. Die Klägerin sei als politische Gefangene mehrfach gefoltert worden (Stellungnahme vom 25. August 2010). Anhaltspunkte dafür, aufgrund welchen Ereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden sein könnte, finden sich nicht. Darüberhinaus steht fest, dass die Klägerin ihre Heimat nicht aus Furcht vor eingesetzter oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Das VG Münster hielt den Vortrag der Klägerin zum Kern des Verfolgungsschicksals für unglaubhaft, gerade was die angebliche Folter während der Haft anbelangt. Von einem die Klägerin traumatisierenden Verfolgungsschicksal der Eltern war im Asylverfahren nie die Rede gewesen. Weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch in den mündlichen Verhandlung beim VG Münster hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ihre Eltern erwähnt. Dasselbe gilt für den Folgeantrag. Damit spricht nichts für die Gefahr einer Re-Traumatisierung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei. Hinsichtlich der übrigen psychischen Diagnosen – schwere depressive Episode mit Zustand nach Suizidversuch, emotional instabile Persönlichkeitsstörung – ist darauf zu verweisen, dass auch die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich sicher gestellt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281, m.w.N.. Den ärztlichen Stellungnahmen ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Klägerin wegen dieser psychischen Erkrankungen Gefahren im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die behandelnden Ärzte halten vielmehr eine Verschlechterung der Gesamtsymptomatik bis hin zu einer massiven Eigengefährdung für wahrscheinlich, wenn die Klägerin zurück in die Türkei muss. Eine Suizidgefahr oder Verschlechterung des Gesundheitszustands aus Angst vor dem Vorgang der Abschiebung als solcher ist für die hier vorzunehmende Beurteilung eines Abschiebungsverbotes aber nicht relevant. Die Frage der Reisefähigkeit der Klägerin war nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.