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Beschluss

18 K 5684/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0207.18K5684.10.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Klage dürfte unzulässig sein, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet für solche Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen nach § 23 Abs. 1 EGGVG zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen. Liegt ein doppelfunktionales Tätigwerden der Polizei sowohl auf dem Gebiet der repressiven Strafrechtspflege als auch auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr vor, entscheidet sich die Rechtswegfrage danach, ob das Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf der Strafverfolgung liegt oder auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 ff. (264 f.); OVG NRW, Urteil vom 13. September 1979 - IV A 2597/78 -, DÖV 1980, 574 und Beschluss vom 11. März 2003 5 E 1086/02 -, juris. Der Sachverhalt muss im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden, es sei denn, dass einzelne Teile des Geschehensablaufs objektiv abtrennbar sind. Maßgeblich ist insoweit, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen der eingreifenden Polizeibeamten erhebliche Bedeutung zu. Hat die Polizei die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht weitergeleitet (§ 163 Abs. 2 StPO) oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft gehandelt, so kann an der strafprozessualen Natur ihres Einschreitens kein vernünftiger Zweifel bestehen. Eine Maßnahme, die nach dem Gesamteindruck darauf gerichtet ist, eine strafbare Handlung zu erforschen oder sonst zu verfolgen, ist der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach §§ 23 ff. EGGVG nicht deshalb entzogen, weil durch die polizeiliche Ermittlungen möglicherweise zugleich auch künftigen Verletzungen der öffentlichen Sicherheit vorgebeugt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2974 - 1 C 11.73 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1988 - 1 S 1826/87 -, DÖV 1989, 171. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die polizeilichen Maßnahmen, die hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden sollen (Freiheitsentziehung am 9. Mai 2010 von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Identitätsfeststellung, Fertigung von Lichtbildaufnahmen, körperliche Durchsuchung und Sicherstellung des Handys) nach ihrer objektiven Zweckrichtung sämtlich dem Bereich der Strafverfolgung - und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit - zuzuordnen. Der Kläger wurde nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen (§§ 35 ff. PolG NRW), sondern gemäß §§ 127, 127b StPO festgenommen. Dies ergibt sich aus dem über seine Zuführung zur Gefangenensammelstelle von der Polizei gefertigten Protokoll (siehe Bl. 156 des Verwaltungsvorgangs), in welchem von den dort vorgesehenen Rubriken "Ingewahrsamnahme", "Ingewahrsamnahme mit sofortiger Entlassung", "Festnahme", "qualifiziertes Verfahren" und "vereinfachtes Verfahren" die Rubriken "Festnahme" und "qualifiziertes Verfahren" angekreuzt sind. Offensichtlich differenzierte die Polizei bei der Räumung der L Straße zwischen I-"Fans", die sich durch Gewaltanwendung besonders hervorgetan hatten, und solchen, die anwesend waren, ohne im Verdacht zu stehen, einen Straftatbestand erfüllt zu haben. Denn von der Freiheitsentziehung (und den damit verbundenen weiteren Maßnahmen) waren keineswegs alle im geräumten Bereich aufhältigen "Fans" betroffen; eine Gruppe von immerhin rund 70 Personen erhielt lediglich einen Platzverweis (vgl. die "Belegübersicht", Nachricht E 827 [Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs]). Zu letzterer Gruppe gehörte der Kläger nicht. Gegen ihn bestand nämlich der Verdacht des Landfriedensbruchs und der Körperverletzung. Dem lag zu Grunde, dass aus einer Gruppe von Randalierern Stühle, Latten und Bänke auf Polizeikräfte geworfen und der Kläger als einer der Werfer identifiziert worden war (vgl. den Sachverhalt im "Sammelbericht A", Bl. 160 des Verwaltungsvorgangs). Aus diesem Grund übersandte die Polizei den Vorgang gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft. Nach alledem kann nicht zweifelhaft sein, dass die erfolgte Freiheitsentziehung vorrangig der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs diente. Die weiteren polizeilichen Maßnahmen, gegen die der Kläger sich wendet, stehen mit seiner Festnahme in untrennbarem Zusammenhang; sie teilen daher deren repressive Zweckrichtung. Der Umstand, dass das Strafverfahren (StA E, 00 Js 0000/10) mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO endete, ändert nichts an der dargelegten Zuordnung des polizeilichen Tätigwerdens zum Bereich der Strafrechtspflege. Eine Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht in Betracht. Verwiesen werden kann nach den genannten Vorschriften nur ein Rechtsstreit. Auf isolierte Prozesskostenhilfeverfahren, ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Rechtsstreits, ist § 17a GVG nicht entsprechend anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 - 25 E 275/93 -, DÖV 1993, 831 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 41 Rz. 2b, § 166 Rz. 2.