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Urteil

2 K 9147/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage kann unzulässig sein, wenn der Kläger für den Bereich der beamtenrechtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 VwGO partiell prozessunfähig ist. • Bei partieller Prozessunfähigkeit ist nicht zwingend ein Prozesspfleger zu bestellen, wenn der Rechtsstreit Leistungs- und nicht Eingriffsverwaltung betrifft. • Ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV besteht nicht, wenn kein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Partielle Prozessunfähigkeit verhindert Anspruch auf Sonderurlaub • Eine Klage kann unzulässig sein, wenn der Kläger für den Bereich der beamtenrechtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 VwGO partiell prozessunfähig ist. • Bei partieller Prozessunfähigkeit ist nicht zwingend ein Prozesspfleger zu bestellen, wenn der Rechtsstreit Leistungs- und nicht Eingriffsverwaltung betrifft. • Ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV besteht nicht, wenn kein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Kläger, seit 1979 Studienrat im Dienstland, beantragte Sonderurlaub für das Schuljahr 2010/2011 zur Fortführung von Studien und Promotion. Der Beamte war mehrfach dienstärztlich begutachtet, zeitweise wegen Persönlichkeitsstörungen in den Ruhestand versetzt und später wieder in den Dienst berufen worden. Nach weiterer Versetzung lehnte er die Aufnahme des Dienstes ab; die Bezirksregierung stellte den Verlust von Dienstbezügen fest. Der Kläger legte Nachweise über Studien- und Promotionsvorhaben vor und beantragte formell Sonderurlaub gem. § 101 Abs. 2 LBG NRW. Die Bezirksregierung lehnte ab, da Studium zu Promotion keinen wichtigen Grund darstelle und dienstliche Gründe gegen Beurlaubung sprächen. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Bewilligung des Sonderurlaubs. • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger für beamtenrechtliche Verfahren partiell prozessunfähig ist (§ 62 Abs. 1 VwGO). Frühere Urteile und amtsärztliche Gutachten diagnostizierten eine schizoide/schizotypische Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf Prozessfähigkeit. Gerichtliches und prozessuales Verhalten des Klägers (wiederholte, widersprüchliche Anträge, Verlassen der Verhandlung bei Thematisierung der Prozessfähigkeit) bestätigten diese Einschätzung. • Eine Bestellung eines Prozesspflegers war nicht erforderlich; der Rechtsstreit betrifft Leistungs- und nicht Eingriffsverwaltung, und mögliche Rechtsnachteile durch Abweisung sind nicht so gravierend, dass ein Prozesspfleger zwingend notwendig wäre (vgl. §§ 62 Abs. 4 VwGO, 57 Abs. 1 ZPO entsprechend). • In der Sache wäre die Klage auch unbegründet: Anspruchsgrundlage wäre § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV; diese setzt einen wichtigen Grund für unbezahlten Sonderurlaub und das Fehlen dienstlicher Gründe voraus. Studium zur Promotion stellt keinen wichtigen Grund dar und dienstliche Gründe (Lehrbedarf, Fortbestehen der Dienstpflicht) sprechen gegen Beurlaubung. • Das Gericht schließt sich den Begründungen des Ablehnungsbescheids vom 03.12.2010 an und stellt fest, dass keine Ermessensreduktion erkennbar ist, die zu einer Verpflichtung des Dienstherrn führen würde. Die Klage wird abgewiesen. Begründend führt das Gericht an, der Kläger sei partiell prozessunfähig für seine beamtenrechtlichen Angelegenheiten, sodass die Klage unzulässig ist; zudem wäre sie materiell unbegründet, weil die Voraussetzungen des maßgeblichen Rechts (§ 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV) nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.