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Urteil

31 K 4706/10.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0126.31K4706.10O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die 0000 geborene Beklagte steht als Lehrerin der BesGr A12 im Dienst des klagenden Landes. Sie trat 1998 als Studienreferendarin in dessen Schuldienst ein und war ab 2000 zunächst als angestellte Lehrerin in X.-S. (bei T.) tätig, bevor sie mit Wirkung zum 1. August 2002 zunächst auf Probe (Lehrerin z.A.) in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Mit am 15. April 2004 ausgehändigter Urkunde wurde sie auf Lebenszeit ernannt. Mittlerweile versieht sie ihren Dienst in einer Hauptschule in O. (T1. B.). Dort ist sie nach zwischenzeitlicher Pflichtstundenreduzierung seit dem 25. Februar 2008 wieder mit voller Stundenzahl tätig. 3 Die Beklagte ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, dem 0000 geborenen M. und der 0000 geborenen B1.. Von ihrem Ehemann lebt sie unter dem Eindruck der hier in Rede stehenden Ereignisse getrennt. Disziplinar ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten. 4 Mit Urteil vom 16. April 2008 - 43 Ls/774 Js 1345/07-11/08 Amtsgericht X1. - wurde gegen die Beklagte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Dem lag ein sexuelles Verhältnis zugrunde, das die Beklagte mit einem ihrer Schüler, dem am 00.00.0000 in L. geborenen B2. („T2.“) T3., gehabt hatte. Das Urteil ist seit dem 27. Mai 2008 rechtskräftig. 5 In dem Urteil traf das Amtsgericht folgende Feststellungen: 6 „Die Angeklagte kam in Kontakt mit der Gruppe der Anonymen Alkoholiker in X1.. Hintergrund dafür war ein Alkoholproblem des Ehemannes der Angeklagten, aber auch ein eigenes Problem der Angeklagten, vornehmlich im Umgang mit Schmerztabletten. Nach mehrjähriger Zugehörigkeit der Angeklagten zu dieser Gruppe trat die Sponsorin der Anonymen Alkoholiker gegen Ende des Jahres 2006 an die Angeklagte wegen eines türkischen Mädchens heran, welches ein Heroinproblem hatte. Auf nachdrückliche Empfehlung der Sponsorin der Anonymen Alkoholiker nahmen die Angeklagte und ihr Ehemann das Mädchen für mehr als zwei Monate in ihren Haushalt auf. Während dieser Zeit ging das Mädchen an die Hauptschule in S., an welcher die Angeklagte unterrichtete und besuchte dort eine Parallelklasse zu derjenigen Klasse, in welcher die Angeklagte Klassenlehrerin war. In einem Fach wurde das Mädchen auch von der Angeklagten unterrichtet. Das ins Auge gefasste, auf längere Dauer angelegte Pflegeverhältnis wurde der Schule mitgeteilt. Die Pflege in der Familie der Angeklagten endete dadurch, dass das Mädchen einen Rückfall mit Heroin erlitt.Durch die Erfahrung mit diesem Mädchen war der Zeuge B2. T3. dadurch aufmerksam geworden, dass die Angeklagte Hilfe bei Drogen- oder Alkoholproblemen vermitteln könne. Er hatte seinerseits ein Problem als Konsument von Pep und Alkohol, den er regelmäßig und in erheblichen Mengen konsumierte. Als er dies der Angeklagten offenbarte, nahm sie ihn Anfang 2007 zu Treffen der Anonymen Alkoholiker nach X mit und bot ihm Hilfe an. Dadurch wurden, gefördert durch die Anonymen Alkoholiker, die Kontakte zwischen dem Zeugen T3. und der Angeklagten und ihrer Familie immer enger. Zunächst kam es gelegentlich dazu, dass B2. T3. im Haushalt der Angeklagten übernachtete und seiner Mutter erklärte, er übernachte bei Freunden. Dann informierte die Angeklagte die Mutter des Zeugen, dass dieser sich bei Ihrer Familie aufhalte und auch dort übernachte. Diese Übernachtungen des Zeugen im Gästezimmer des Wohnhauses der Familie der Angeklagten, welches im Keller des Hauses gelegen ist, wurden immer häufiger; die gesamten Osterferien verbrachte der Zeuge T3. in der Familie der Angeklagten.Der Zeuge T3. unternahm Annäherungsversuche gegenüber der Angeklagten, indem er diese bei Begrüßungen nicht nur umarmte, sondern auch auf den Mund küsste. Ferner umarmte er diese von hinten und umfasste sie, zum Beispiel wenn sie in der Küche bei der Arbeit stand. Dabei berührte er sie an der Brust und im Schritt. Die Angeklagte ließ den Zeugen gewähren, ohne ihm Grenzen zu setzen.In der Folgezeit kam es zu folgenden sexuellen Handlungen:1. Anfang März 2007, an einem Samstag nach Karneval, ließ sich die Angeschuldigte von dem Zeugen T3. auf der Schlafcouch im Gästezimmer ihres Wohnhauses,C. Straße 00 in X.-I., zunächst mit der Hand, dann oral sexuell befriedigen.2. In einem weiteren Fall im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 5. März 2007 hatte die Angeschuldigte mit dem Zeugen B2. T3. in der Küche ihres Wohnhauses mittags gegen 14.30 Uhr vaginalen Geschlechtsverkehr im Stehen.3.–4. In der Zeit zwischen März und Juni 2007 kam es zwischen der Angeschuldigten und dem Zeugen B2. T3. in zwei Fällen zu Vaginalverkehr im Schlafzimmer ihres Hauses.5.–6. Im selben Zeitraum hatten die Angeschuldigte und der Zeuge B2. T3. zudem in zwei Fällen Geschlechtsverkehr auf dem Wohnzimmerteppich des Hauses.7.–10. Im Zeitraum zwischen April und Juni 2007 kam es zwischen der Angeschuldigten und dem Zeugen B2. T3. jeweils zweimal im M1. Wald und in einer Gassenstraße im Naturschutzgebiet P. zu vaginalem Geschlechtsverkehr im Pkw G. N. der Angeschuldigten. Der Zeuge stand hierbei auf dem Trittbrett der Beifahrerseite und drang von hinten in die Angeschuldigte ein, die auf den drei nach hinten geschobenen Vordersitzen des Fahrzeugs hockte.“ 7 Der Kläger hatte bereits aufgrund einer Selbstanzeige der Beklagten vom 12. Juli 2007 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des abgeurteilten Sachverhalts erwogen, zunächst aber davon abgesehen. Nach Abschluss des Strafverfahrens leitete er dieses Verfahren nunmehr mit Verfügung vom 13. Februar 2009 ein. Unter dem 17. Juni 2009 bat er den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M2. um ein psychiatrisches Gutachten über die Beklagte, das dieser unter dem 30. Juli 2009 erstattete. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde die Beklagte angehört. Den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten, Dr. M2. um Ergänzung seines Gutachtens zu bitten (Schreiben vom 10. März 2010), lehnte der Kläger unter dem 9. April 2010 ab: Grundlage der Beauftragung des Gutachters sei ein Fragenkatalog gewesen, der im wesentlichen mit den von dem Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen übereinstimme. 8 Nach Beteiligung des Personalrats für die Hauptschulen und der Gleichstellungsbeauftragten hat der Kläger am 22. Juli 2010 Disziplinarklage erhoben. 9 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört habe. Die Eltern müssten sich darauf verlassen können, dass ihre Kinder von solchen Lehrerinnen und Lehrern ausgebildet und erzogen würden, die die sexuelle Integrität ihrer Schutzbefohlenen wahren und jegliche Annäherungsversuche und sexuell bestimmte Handlungen unterlassen. Dagegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie mit einem Schüler ein sexuelles Verhältnis eingegangen sei. Das disqualifiziere sie in jeder Hinsicht. Die von ihr vorgenommenen wiederholten sexuellen Aktivitäten - egal ob als aktiver oder passiver Teil der Verbindung - seien geeignet gewesen, in die sittliche Entwicklung des Schülers einzugreifen und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie ihre Einordnung in die Gemeinschaft zu gefährden. Jugendliche seines Alters seien wegen ihrer noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig nur schwer - wenn überhaupt - in der Lage, das Erlebte zu verarbeiten. Außergewöhnliche Milderungsgründe könnten der Beklagten nicht zugebilligt werden. Die sexuellen Handlungen hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ohne dass die Beklagte die Initiative ergriffen habe, um die Situation zu beenden. Selbst wenn die Initiative von dem Schüler ausgegangen sei, habe die Beklagte jedenfalls der Entwicklung ihren Lauf gelassen und die Dinge und sich selbst so lange treiben lassen, bis es zum Äußersten - dem Geschlechtsverkehr - gekommen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Schüler von ihr unterrichtet worden sei. Der Schüler sei mit der Situation völlig überfordert gewesen und in eine schwere psychische Krise geraten. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Disziplinarklage abzuweisen, 14 hilfsweise, 15 auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. 16 Sie macht als wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend, dass dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. März 2010 nicht nachgekommen wurde, den Sachverständigen Dr. M2. mit der Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Weitere Untersuchungen seien deshalb erforderlich, weil die von der Beklagten angenommene Suchterkrankung als befremdlich bezeichnet, dies aber nicht weiter aufgeklärt worden sei. Von weiterer Bedeutung sei die Frage, wie es zu dem Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Schüler gekommen sei, welche Gründe also insgesamt zu berücksichtigen gewesen seien. 17 In der Sache trägt sie vor: Bei Grund, Beginn und Entwicklung ihrer Beziehung zu dem Schüler seien gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil Ergänzungen vorzunehmen. Hierbei sei insbesondere die sog. Sponsorin der Anonymen Alkoholiker, Frau V. B3., verstärkt in den Blick zu nehmen. Sie sei im Grunde genommen die Ursache der ganzen Problematik gewesen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Schüler von der gesamten Situation mehr profitiert habe als er selbst zugeben wolle. Seine Darstellungen insbesondere zur Gewaltanwendung durch die Beklagte seien unrichtig. Auch das Strafgericht sei seiner Zeugenaussage insgesamt nicht gefolgt. Er sei als körperlich kräftiger, fast 1,80 m großer Jugendlicher der zierlichen, nur 1,50 m großen Beklagten insgesamt überlegen gewesen und habe es kurzfristig sogar geschafft, diese Machtposition bis hin zu körperlichen Züchtigungen auszuleben. Bereits kurz nach Aufnahme der Beziehung sei von ihm eine Bedrohungssituation ausgegangen. Der Sachverhalt sei maßgeblich durch sein Verhalten geprägt worden. Dass er einen psychischen Schaden davongetragen habe, sei nicht ersichtlich und jedenfalls nicht ausreichend aufgeklärt. Schließlich habe sie, die Beklagte, bislang untadelig ihren Dienst versehen und sich dem Schulleiter freiwillig offenbart. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Das von ihr begangene Dienstvergehen erfordere keinesfalls die Entfernung aus dem Dienst. Der Kläger habe zu wenig beachtet, dass hier eine atypische Situation vorliege, die die Höchstmaßnahme nicht rechtfertige. Sie sei nicht etwa auf die sexuelle Beziehung aus gewesen; die Situation sei vielmehr aus einem Übermaß an Pflichterfüllung entstanden. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar-, Straf- und Personalakten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat Erfolg. 21 Sie ist zulässig. Ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten wäre (§ 54 Abs. 2 LDG NRW), besteht nicht. Insbesondere ist über den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Dr. M2. um Ergänzung seines Gutachtens zu bitten, fehlerfrei entschieden worden. Bei diesem Antrag handelte es sich um einen Beweisantrag nach § 24 LDG NRW, da er auf die schriftliche Äußerung eines Sachverständigen gerichtet war (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Über ihn war nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, § 24 Abs. 3 LDG NRW. Dies ist geschehen. Der Kläger hat unter dem 9. April 2010 zu Recht darauf abgestellt, dass in dem Anwaltsschreiben keine neuen Fragen an den Sachverständigen formuliert waren, die über das bereits erstattete Gutachten hinausgingen. Dies betrifft insbesondere die im Klageverfahren als weiterhin untersuchungsbedürftig bezeichnete Frage, wie es zu der Beziehung zwischen der Beklagten und dem Schüler gekommen sei; denn diese Frage ist gleich zu Beginn (unter Nr. 1) des Fragenkatalogs an den Gutachter formuliert worden. Auch die Frage der Suchterkrankung ist nicht weiter aufklärungsbedürftig. Der Sachverständige hat sich zu ihr auf S. 53 f. des Gutachters geäußert. Soweit die Angaben der Beklagten dort als „befremdlich und widersprüchlich“ bezeichnet wurden, hat es mit der damit angesprochenen Diskrepanz zwischen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Sucht und subjektiver Wahrnehmung der Beklagten sein Bewenden. Der Sachverständige führt diese Diskrepanz auf die komplexe und hochneurotische dependente Fehlhaltung der Beklagten zurück, ohne dass er deswegen Anlass für weitere Untersuchungen zu den bei der Beklagten bestehenden psychischen Einschränkungen sieht. Daher zeigte der Beweisantrag auch keine (zusätzlichen) Gesichtspunkte auf, die für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein konnten (§ 24 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). 22 Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F.) aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 LDG NRW. 23 1. Die Beklagte hat ihre beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. 24 Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen durch einen Beamten ist eine schwerwiegende Straftat. Eine solche hat die Beklagte begangen. Die betreffenden, im Tatbestand wiedergegebenen Tatsachen hat das Amtsgericht X1. mit Bindungswirkung festgestellt (§ 56 Abs. 1 LDG NRW). Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Amtsgerichts. 25 Zwar hat sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich zur Frage der Schuldfähigkeit geäußert. Aus dem Schweigen in diesem Punkt ist aber herzuleiten, dass es die Beklagte für uneingeschränkt schuldfähig gehalten hat. Hätten Zweifel in dieser Hinsicht bestanden, hätte es vor dem Hintergrund der §§ 20, 21 StGB Ausführungen hierzu machen müssen. Die stillschweigende Feststellung des Strafgerichts, dass der Täter schuldfähig ist, entfaltet im Disziplinarverfahren Bindungswirkung. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2010 - 3d A 212/09.BDG - m.w.Nachw.; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, § 57 Rdnr. 6 m. Hinw. auf BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 1 D 31.99 -. 27 Ein Anlass zur Lösung von den Feststellungen besteht nicht. 28 Die Beklagte verstieß mit der Straftat gegen die ihr obliegende Wohlverhaltenspflicht. Auch soweit sie die Straftat außerhalb des Dienstes begangen hat, stellte sie ein Dienstvergehen dar, weil sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt einer Lehrerin bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG (ehemals §§ 83 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). 29 2. Die Maßnahmebemessung richtet sich nach § 13 LDG NRW. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles ist ein gerechtes Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Schuld des Beamten herzustellen. 30 Das festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Der sexuelle Missbrauch von jugendlichen Schutzbefohlenen ist eine schwerwiegende Straftat, wie sich schon an der gesetzlichen Strafandrohung zeigt. Ein solches Verhalten ist von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Das gilt erst recht und im Regelfall für den Beamtengruppe der Lehrer und dann, wenn es um die Verletzung von Kernpflichten geht. Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Straftat einen unmittelbaren Bezug zu den dem Lehrer konkret zugewiesenen schulischen Aufgaben aufweist. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Opfer um einen ihm anvertrauten Schüler handelt. Zwar gibt es keine feste Regel, wonach jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 21d A 52/06.O -; Urteil vom 13. Februar 2008- 21d A 1211/07.O -; Urteil vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O -, jeweils m.w.Nachw.Zum Kindesmissbrauch (§ 176 Abs. 1 StGB) ähnlich BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rdnr. 18. 32 Nach den Umständen des Einzelfalles war aber bei der Beklagten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unumgänglich. 33 Die sexuelle Beziehung zu einem Schüler, der zu der von der Beklagten selbst (als Klassenlehrerin) unterrichteten Klasse gehörte, stellt ein Versagen im Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Pflichten dar. Auch Dauer und Intensität der Beziehung - tägliche Kontakte über einen Zeitraum von über vier Monaten mit zehn strafbaren Einzeltaten - wirken sich für die Beklagte sehr belastend und erschwerend aus. Obwohl ihr klar vor Augen gestanden haben muss, dass sie in der gesamten Zeit ihren beamtenrechtlichen Pflichten zuwider handelte, ließ sie es an einem hinreichend energischen Bemühen fehlen, die Beziehung von sich aus zu beenden. Die Angelegenheit ist erst dann zu einem Ende gekommen, als der Schüler sich der „Sponsorin“ der Anonymen Alkoholiker, Frau V. B3., anvertraute, und die Beklagte konkret damit rechnen musste, dass ihr Ehemann von der Beziehung erfahren werde. Dies ergibt sich unter anderem aus ihrer eigenen Aussage bei dem Dienstgespräch am 8. August 2007, wonach es ihr nicht gelungen sei, den Schulleiter zu informieren oder mit ihrem Mann über die Angelegenheit zu reden, bis der Schüler in der ersten Ferienwoche zu Frau B3. ging und ihr davon erzählte (Disziplinarvorgang Bl. 14 f.). Die Sommerferien begannen in diesem Jahr am 21. Juni, so dass dieses Gespräch spätestens am darauffolgenden Sonntag, dem 1. Juli 2007, stattgefunden haben muss. Die Selbstanzeige der Beklagten erfolgte kurze Zeit später, nämlich mit Schreiben vom 12. Juli 2007. Auch gegenüber dem Gutachter Dr. M2. hat die Beklagte die Schilderung wiederholt, für sie sei die Offenlegung des Verhältnisses durch den Schüler ausschlaggebend für die Selbstanzeige gewesen (Gutachten S. 43). 34 Zur Überzeugung der Disziplinarkammer kommt der Beklagten bei der Bewertung der Vorfälle keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugute, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der von dem Sachverständigen Dr. M2. festgestellten psychischen Einschränkungen. 35 Allerdings ist die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht schon wegen der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen. Die Bindungswirkung erstreckt sich allein auf die Frage, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist die Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt für die Bemessung festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3. 37 Verminderte Schuldfähigkeit setzt nach § 21 StGB voraus, dass entweder die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen (Unrechtseinsichtsfähigkeit) gemindert ist oder seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Davon scheidet die erste Alternative bei der Beklagten von vorneherein aus. Denn ihr war nach eigenem Bekunden während der sexuellen Beziehung mit dem Schüler vollauf bewusst, dass sie damit ihre Dienstpflichten verletzte. Beispielsweise sagte sie bei dem Dienstgespräch am 8. August 2007, ihr sei die ganze Zeit bewusst gewesen, dass sie „den schlimmsten Fehler meines Lebens machte“ (Disziplinarvorgang Bl. 13). 38 Aber auch die Steuerungsfähigkeit der Beklagten war nicht in erheblicher Weise herabgesetzt. 39 Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der in § 20 StGB genannten Umstände „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Beispielsweise bei Zugriffsdelikten wird sie nur in Ausnahmefällen erreicht werden. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. 41 Eine ähnliche Wertung ist bei dem Delikt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen angebracht. Auch hier handelt es sich um bedeutende und leicht einsehbare Dienstpflichten, die zudem - wie ausgeführt - zum Kernbereich gehören, wenn der Schüler - wie hier - von dem Lehrer selbst unterrichtet wird. Ausgehend hiervon käme eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwar hat der Gutachter Dr. M2. bei der Beklagten eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne diagnostiziert, die er als abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.7 G klassifiziert hat. Nach seiner Einschätzung war die Beklagte ausgeprägt emotional labil; wegen ihres geringen Selbstbewusstseins ließ sie sich in übertriebenem Maße fremdsteuern, da für sie der Anschluss an eine soziale Gruppe von überragender Bedeutung war. Die damit angedeutete Herabsetzung ihrer Steuerungsfähigkeit aufgrund eines möglicherweise unter § 20 StGB zu subsumierenden Umstandes erreichte jedoch nach Einschätzung der Disziplinarkammer nicht den hier relevanten Erheblichkeitsgrad. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beziehung zu dem Schüler in einer Weise fremdgesteuert war, dass sie der Beklagten nicht mehr voll zugerechnet werden kann. Die Beklagte hat selbst angegeben, dass jedenfalls zu Beginn des Verhältnisses durchaus eine erotische Komponente im Spiel war; sie „meinte, verliebt zu sein“, hatte „Schmetterlinge im Bauch“ (Beschuldigtenvernehmung vom 21. April 2009, Disziplinarvorgang Bl. 51, 56). Die sexuelle Beziehung nahm sie aus diesen Motiven heraus und aus eigenem Antrieb auf, wenn auch die Initiative nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts von dem Schüler ausging. Für eine überwiegende Fremdsteuerung gibt es in dieser Phase keine Anhaltspunkte; insbesondere wirkte auch nicht Frau B3. darauf hin, dass es zu dem intensiven sexuellen Verhältnis kam. Bezeichnenderweise hat auch die Beklagte selbst stets bekannt, sie habe für ihr Tun die volle Verantwortung zu tragen, und weder der Gutachter noch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten haben die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit ausdrücklich thematisiert. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung an diesem Punkt, etwa durch Ergänzung des Gutachtens oder Vernehmung des Gutachters oder der behandelnden Psychotherapeutin der Beklagten, Frau X2.-Q., als Sachverständige oder sachverständige Zeugen. 42 Zu Gunsten der Beklagten hat die Disziplinarkammer folgende Umstände in die Betrachtung eingestellt: Sie hatte vor den Vorfällen ihre dienstlichen Angelegenheiten tadellos und sogar verschiedentlich mit besonderem Engagement und überdurchschnittlichen Leistungen verrichtet. Das Verhältnis zu dem Schüler entwickelte sich nicht auf ihre Initiative; sie war auch anfangs nicht auf die sexuelle Beziehung aus, sondern wurde auf das Betreiben des Schülers in eine solche Beziehung hineingezogen. Den Schüler hatte sie bei sich zu Hause aufgenommen, um ihm zu helfen, von seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit loszukommen. Dieses Ziel ist für sich genommen löblich. Zu Gunsten der Beklagten war auch zu unterstellen, dass die „Sponsorin“ der Anonymen Alkoholiker während der ganzen Zeit einen unguten Einfluss auf sie ausgeübt hat, indem sie ihr erst eine eigene Tablettenabhängigkeit einredete, die in Wahrheit gar nicht bestand, die Beklagte dann bedrängte, den Schüler bei sich aufzunehmen, und auch später autoritär und bestimmend auftrat. Schließlich geht die Disziplinarkammer zugunsten der Beklagten davon aus, dass sie entgegen der Darstellung des Schülers diesem gegenüber nicht ernsthaft handgreiflich geworden ist, ihm insbesondere keinen Tritt in die Hoden versetzt hat, wie dieser es behauptete, und dass keine Wiederholungsgefahr besteht. 43 Durchgreifende Milderungsgründe ergeben sich aus der Gesamtheit dieser Annahmen allerdings nicht. Sie bedeuten im Wesentlichen nur, dass zu den aufgezeigten sehr schwer wiegenden Erschwerungsgründen nicht noch weitere Erschwerungsgründe hinzutreten. Das wäre der Fall gewesen, wenn es der Beklagten von Anfang an um die sexuelle Beziehung zu dem Schüler zu tun gewesen wäre und sie ihn in diesem Sinne bedrängt hätte oder wenn sie ihm gegenüber Gewalt angewandt hätte. Das bloße Ausbleiben dieser erschwerenden Umstände lässt für sich genommen das Geschehene noch nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das gleiche gilt für ihre dienstlichen Leistungen. Der Beklagten kann auch nicht zugute gehalten werden, dass sie die Vorgänge von sich aus aufgedeckt hat. Sie hat sich dem Dienstherrn erst offenbart, nachdem sie zumindest in ihrem privaten Bereich nicht mehr damit rechnen konnte, die Beziehung „unter der Decke halten“ zu können. Auch die Auswirkungen der Geschehnisse auf den Schüler dürfen nicht bagatellisiert werden. Zwar steht nicht fest, dass er bleibende psychische Schäden davongetragen hat. Aktenkundig ist aber, dass er unter dem Eindruck der zu Ende gegangenen Beziehung einen Rückfall erlitten und sich wieder verstärkt dem Alkohol zugewandt hat. Das hat die Beklagte selbst in dem Dienstgespräch bei der Schulbehörde am 8. August 2007 angegeben (Disziplinarvorgang Bl. 16). Auch der Umstand, dass der Schüler im Strafverfahren offenbar falsche Angaben gemacht hat, deutet darauf hin, dass es ihm schwerfällt, das Geschehene zu verarbeiten und sich offen zu ihm zu bekennen. 44 Nach allem kann keine Parallele zu dem von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfall gezogen werden. 45 Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.3070 -, juris. 46 Die dortige sexuelle Beziehung blieb hinter der hier zu beurteilenden in ihrer Dauer deutlich zurück, indem sie sich auf maximal zwei Monate erstreckte. Sie wies auch nicht die gleiche Intensität auf wie die der Beklagten. Vor allem aber war der Fall dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte von sich aus und aus freien Stücken selbst offenbarte. Er legte ein volles Geständnis ab, so dass dem jugendlichen Opfer die Aussage vor Gericht erspart blieb. All diese besonderen Umstände sind bei der Beklagten nicht gegeben. 47 Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages der Beklagten hat es bei der gesetzlichen Regelung sein Bewenden. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.