Beschluss
13 L 1535/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0119.13L1535.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; ausge-nommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., zu 3. und zu 4., die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 20. September 2010 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vier freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. 6 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 8 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 9 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle(n) an den/die Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 11 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 12 Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 13 Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Bezirkspersonalrat hat der Auswahlentscheidung unter dem 9. September 2010 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden und hat die Entscheidung unter dem 1. September 2010 gebilligt. 14 Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Juni 2010 mit "gut" und für das angestrebte Beförderungsamt als "besonders geeignet" beurteilt worden. Demgegenüber sind die Beigeladenen in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils mit "gut - obere Grenze" sowie als für das angestrebte Beförderungsamt als "besonders geeignet (obere Grenze)", also jeweils eine Notenstufe besser als der Antragsteller, beurteilt worden. Für den Beigeladenen zu 1. ergibt sich dies aus seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 8. Januar 2010, für die Beigeladene zu 2. aus ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 12. Januar 2010, für den Beigeladenen zu 3. aus seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Februar 2010 und für den Beigeladenen zu 4. aus seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 1. Juni 2010. Dass der Antragsgegner angesichts dieser Notendifferenz die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. 16 Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung erhobenen Bedenken greifen nicht durch, so dass die Auswahlentscheidung nicht deshalb zu beanstanden ist, weil ihr insoweit eine rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilung zu Grunde gelegt worden wäre. 17 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 18 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris. 19 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 1. Juni 2010 nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere ist die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler - zumindest in Teilbereichen - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. 20 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Formulierung "Der Versuch der Kontaktaufnahme erfolgt in angemessener Zeit und ausschließlich schriftlicher Form" einwendet, es erfolge eine andere Kontaktaufnahme, wenn der Auftrag es erfordere, wird damit die zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung ausschließlich schriftlicher Kontaktaufnahme nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass der Antragsteller eine andere Form der Kontaktaufnahme nur dann wählt, wenn ihm dies erforderlich erscheint, er also für diese Vorgehensweise aus seiner Sicht hinreichende Gründe hat, steht nicht im Widerspruch zu der genannten tatsächlichen Feststellung des Beurteilers. 21 Soweit der Antragsteller der Formulierung "in vielen Fällen kommt es zu keiner Vermittlung" entgegenhält, es handele sich um eine subjektive, willkürliche und relative Bewertung, auf die Bereitschaft der Klienten, gemeinnützige Arbeit zu leisten, habe man keinen Einfluss, wird auch hierdurch kein Fehler des Beurteilers bei der Ermittlung des zu Grunde liegenden Sachverhalts dargetan. Den tatsächlichen Befund der ausbleibenden Vermittlung stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Dass der Beurteiler verkannt hätte, dass der Vermittlungserfolg jedenfalls auch von der Mitwirkungsbereitschaft der Klienten abhängt, ist nicht ersichtlich und wird auch durch die genannte Formulierung nicht belegt. 22 Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Formulierung, Hausbesuche führe er gelegentlich durch, belegen keinen Fehler bei der Erstellung in der Beurteilung. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es liege nicht in seiner Entscheidung, ob Hausbesuche stattfänden, der Betroffene könne bestimmen, wo und ob ein Gespräch durchgeführt werde, und es würden dort Hausbesuche durchgeführt, wo es gewünscht werde, sinnvoll und angebracht erscheine, betreffen diese Einwände die Gründe für die im Tatsächlichen augenscheinlich nicht in Abrede gestellte Feststellung, dass Hausbesuche gelegentlich durchgeführt werden. Dass der Beurteiler die genannten möglichen Gründe für den Umfang der durchgeführten Hausbesuche nicht in seine Bewertung der Leistungen des Antragstellers eingestellt hätte, ist wiederum nicht erkennbar und wird gleichfalls durch die genannte Formulierung nicht belegt. 23 Soweit der Antragsteller ferner ausführt, alle relevanten Termine würden in T zeitlich vermerkt, steht dies der tatsächlichen Feststellung des Beurteilers nicht entgegen, die erforderlichen Vermerke über Hausbesuche, Telefonate und Gespräche würden in der Dokumentation der Fachanwendung T nicht oder nur selten festgehalten. Auch dieser Formulierung liegt eine Bewertung hinsichtlich des Umfangs der Erforderlichkeit bzw. der Relevanz der jeweiligen Vermerke zu Grunde, die augenscheinlich zwischen dem Antragsteller und dem Beurteiler differiert. Eine im Tatsächlichen fehlerhafte Grundlage der Beurteilung wird hierdurch jedoch nicht belegt. 24 Soweit der Beurteiler hieran anknüpfend weiter ausführt, dass wegen des genannten Umfangs der Dokumentation in der Fachanwendung T insbesondere in Fällen der häuslichen Gewalt und des Täter-Opfer-Ausgleichs der Vertreter den Bearbeitungsstand nur teilweise und unter großem Aufwand nachvollziehen könne, handelt es sich um eine dem Beurteiler im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zustehende Bewertung. Deren Zulässigkeit hängt nicht davon ab, ob der Vertreter des Antragstellers sich bei seiner Befragung und Stellungnahme entsprechend geäußert hat, oder ob dies nicht der Fall war, wie der Antragsteller vorträgt. Der Beurteiler wäre auch dann befugt, die aus seiner Sicht zu knappe Dokumentation zu Lasten des Antragstellers zu würdigen, wenn dessen Vertreter keine entsprechende Kritik geäußert hätte. Die Befragung auch von den Kollegen durch den Beurteiler im Vorfeld der Erstellung einer Beurteilung ist als solche nicht zu beanstanden, da sie der Sachverhaltsermittlung und der Abrundung des Bildes des Beurteilers von dem Beamten dient. Unzulässig wäre es lediglich, wenn der Beurteiler sich die Bewertung durch einen Kollegen ohne eine eigenständige Bewertung zu eigen machen würde. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. 25 Auch das Vorbringen des Antragstellers gegen die Formulierung "Die Terminplanung des Gerichtshelfers erfolgt nicht über den elektronischen Kalender der Fachanwendung T", führt nicht auf einen Beurteilungsfehler. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es gebe keine dienstliche Vorgabe für den Gebrauch dieses Kalenders, kann unterstellt werden, dass dies richtig ist. Dass der Beurteiler insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, wird durch diesen Einwand jedoch nicht belegt, da die in der dienstlichen Beurteilung angesprochene Vorgehensweise des Antragstellers bei der Planung nicht in Abrede gestellt wird. Im Übrigen darf ein Beurteiler aus einem bestimmten Sachverhalt nicht erst dann für den zu Beurteilenden negative Schlüsse ziehen, wenn dessen Verhalten gegen dienstliche Vorgabe verstößt. Der Beurteilungsspielraum des Beurteilers lässt es auch zu, ein bestimmtes, als solches zulässiges Verhalten als verbesserungsfähig und dementsprechend nicht optimal zu bewerten. 26 Schließlich kann der Antragsteller der Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Ausführungen zu seinem möglichen Werdegang bei unmittelbarem Einstieg in den Geschäftsbereich des Beurteilers fiktiv seien, da keiner wisse, wie sich was in den letzten 25 Jahren entwickelt hätte. Richtig ist zwar, dass Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung allein die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sind, fiktive Erwägungen insoweit also keine Rolle spielen dürfen. Die hier in Rede stehende Formulierung besagt jedoch nicht, dass vergangene Leistungen des Antragstellers fiktiv neu bewertet würden, sondern bringt allein zum Ausdruck, dass nach den Beurteilungsmaßstäben des jetzigen Beurteilers der Antragsteller seine in der Vergangenheit erzielten Beurteilungsnoten mutmaßlich nicht erreicht hätte. Damit stellt der Beurteiler jedoch nicht die Richtigkeit der vorangegangenen Beurteilungen in Frage - was ihm auch nicht zustünde -, sondern bringt er lediglich seine abweichenden, strengeren Maßstäbe zum Ausdruck und erläutert damit die Abweichung zu der vorangegangenen dem Antragsteller erteilten Beurteilung. Zu einer solchen Erläuterung war er zwar nicht verpflichtet, da es grundsätzlich keine Pflicht eines Beurteilers gibt, Abweichungen zu der Beurteilung der Leistung des Beamten in einem vorangegangenen Beurteilungszeitraum zu begründen. 27 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 2 K 1615/04 -, und vom 19. Mai 2008 - 13 K 1523/08 -, jeweils nicht veröffentlicht. 28 Die Aufnahme einer solchen Erläuterung kann im Falle anderer Beurteilungsmaßstäbe sinnvoll sein, um zum Ausdruck zu bringen, dass aus Sicht des Beurteilers keine Verschlechterung der Leistungen des Beamten zu verzeichnen ist. Sie ist in jedem Fall nicht unzulässig und führt deshalb nicht zu einem Beurteilungsfehler. 29 Soweit der Antragsteller generell geltend macht, dass die Ausführungen in seiner dienstlichen Beurteilung zum Teil nicht richtig, subjektiv, willkürlich und fiktiv dargestellt seien, werden hierdurch keine weitergehenden, über die bereits behandelten Einwände hinausgehenden Kritikpunkte substantiiert dargelegt. Dass der Antragsteller die von dem Beurteiler in bestimmten Punkten zu seinen Lasten gezogenen Schlussfolgerungen nicht teilt, liegt in der Natur einer dienstlichen Beurteilung und belegt dementsprechend keinen Rechtsfehler. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 2. einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller ihr ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die übrigen Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 31 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung anstehen.