Urteil
17 K 603/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0118.17K603.10A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2010 ver-pflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2010 ver-pflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der am 0.0.1974 in H geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 7. November 2008 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte am 12. November 2008 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 13. November 2008 machte er geltend: Seine Werbeagentur, die er im April 2007 in Istanbul gegründet habe, sei im Mai 2007 von der Polizei gestürmt worden, danach habe er sie geschlossen und sich weiter politisch betätigt, indem er Aufklärungsarbeit geleistet habe. Im Januar 2008 sei er unter einem Vorwand von der Polizei mitgenommen, auf der Wache festgehalten und geschlagen worden. Daneben habe es 15 bis 20 inoffizielle Festnahmen gegeben. Er sei einfaches Mitglied der E. Die Freunde von E hätten ihm auch bei der Ausreise geholfen. Er sei wegen Mitgliedschaft in der E zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt worden, davon habe er zehn Jahre im Gefängnis verbracht. Im Februar 2006 sei er nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entlassen worden. Im Mai 2008 sei entschieden worden, dass er eine lebenslange Haftstrafe bekomme. Dieses Verfahren sei vor den Kassationsgerichtshof gegangen und werde Ende des Jahres oder Anfang nächsten Jahres entschieden. 1996 sei er vom Staatssicherheitsgericht zum Tode verurteilt worden, dann sei die Sache zum Strafgericht gegangen. Er sei auf Druck vorzeitig freigelassen worden. Bei seiner Festnahme sei er 16 Tage lang gefoltert worden. Dabei sei er verhört worden. Daraufhin habe man ihn angeschuldigt. Bis 1996 habe er in den H1-Vierteln für die E Aktivitäten gemacht, indem er versucht habe, die Probleme der Leute in den einzelnen Straßen zu lösen. Unter dem 22. Dezember 2008 reichte der Kläger ein Schreiben seines Anwalts P vom 19. Dezember 2008 ein, mit dem bestätigt wird, dass der Kläger durch Urteil des 12. Strafgerichts Istanbul vom 30. April 2008 zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ferner legte er Auszüge des Urteils vor. Mit Bescheid vom 6. Januar 2010, zugestellt am 14. Januar 2010, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Kläger hat am 28. Januar 2010 Klage erhoben, mit der er das Urteil des Kassationsgerichtes vom 6. Juli 2009, ein Sitzungsprotokoll der 12. Großen Strafkammer Istanbul vom 30. April 2008 und das vollständige Urteil der 12. Großen Strafkammer Istanbul einreichte. Er wiederholt und vertieft sein Begehren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG für gegeben. Es sei aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe. Das Gericht hat zur Frage der Verurteilung des Klägers und seines Gefängnisaufenthalts Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 2010. Hierauf wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 6. Januar 2010 ist rechtmäßig, soweit darin der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wird. Die Drittstaatenregelung steht einer Asylanerkennung des Klägers entgegen. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die in § 3 Abs. 2 AsylVfG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken schließen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter kommt gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht in Betracht. Es fehlt an dem erforderlichen Nachweis der behaupteten Einreise auf dem Luftweg. Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger keine Unterlagen wie etwa das Flugticket oder die Bordkarte vorgelegt hat, mit deren Hilfe sich die Einreise auf dem Luftweg ohne weiteres nachprüfen ließe. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Asylbewerber trägt dabei die Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174. Die Einreise auf dem Luftweg konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers waren – ganz im Gegensatz zur Schilderung des persönlichen Verfolgungsschicksals – derart oberflächlich und karg, dass daraus nur auf eine Einreise auf anderem Wege geschlossen werden kann. Jemand, der wie der Kläger gebildet ist und über ein abgeschlossenes Studium verfügt, wird sich außerdem kaum über den Flughafen irren, über den er illegal das Land verlassen haben will. Nähere Angaben zu den Umständen bei Abflug und bei Ankunft fehlen ebenfalls. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist begründet. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie für § 60 AufenthG keine Bedeutung mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, a.a.O.. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, juris. Danach sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle des Klägers erfüllt. Er hat vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten und ist vor unmittelbar drohender erneuter Verfolgung ausgereist. Auch ohne die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) und d) RL 2004/83/EG in Form der Vollstreckung der Reststrafe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Inhaftierung dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern zielt auf die politische Gesinnung des Klägers ab. Die Verfolgungshandlungen knüpfen damit an die politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm wegen des bestehenden Vollstreckungshaftbefehls landesweit. Das Gericht geht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens des Klägers, das durch die eingereichten Unterlagen sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 2010 belegt ist, von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger, der aus einer politisch links gerichteten Familie stammt – die Eltern waren beide Anhänger der E – war bereits früh selbst politisch aktiv und gehörte der E und der ÖDP an. Er nahm an den Ortsarbeiten im Volkshaus teil und leistete politische Aufklärungsarbeit in den Istanbuler H1-Vierteln, indem er Zeitschriften verteilte und Kontakte zu den Leuten in den einzelnen Straßen aufnahm, um ihnen bei Problemen zu helfen und sie im Verein zusammen zu bringen. Im Mai 1996 wurde der Kläger zusammen mit vier Freunden, die alle mit ihm im Gymnasium waren und mit denen er sich im Volkshaus traf, von den Sicherheitskräften in Polizeihaft genommen und 20 Tage lang festgehalten. Während der Haft wurde der Kläger gefoltert und verhört. Vorgeworfen wurden dem Kläger Mitgliedschaft in der THKP/C und Aktivitäten für die THKP/C, u.a. Planung eines Überfalls auf ein Schmuckgeschäft und Tötung des Geschäftsinhabers, Überfall auf eine Bank, und ein Polizeifahrzeug mit einer Schusswaffe durchlöchert zu haben. Der Oberstaatsanwalt des Staatssicherheitsgerichts Istanbul, der die Ermittlungen führte, erhob Anklage gegen den Kläger gemäß Art. 146/1 tStGB a.F. wegen des Versuchs, die verfassungsrechtliche Ordnung mit Waffengewalt außer Kraft zu setzen und des Versuchs der Gründung eines marxistischen Staates. Der Kläger befand sich bis zu seiner Haftentlassung am 2. Februar 2006 ca. 10 Jahre lang in Untersuchungshaft in der Haftanstalt L/Istanbul. Das Strafverfahren wurde zunächst beim 4. Staatssicherheitsgericht Istanbul geführt und mit der Auflösung der Staatssicherheitsgerichte an das 12. Gericht für schwere Straftaten Istanbul abgegeben. Dieses verurteilte den Kläger am 30. April 2008 gemäß Art. 146/1 tStGB a.F. zu lebenslanger Haft. Dagegen legte der Kläger erfolglos Rechtsmittel ein. Bevor mit Beschluss der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofes vom 6. Juli 2009 das Urteil rechtskräftig wurde, reiste der Kläger aus. Zur Vollstreckung der Reststrafe wurde ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Der Kläger wird durch die Vollstreckungsbüros der Oberstaatsanwaltschaften Istanbul und H gesucht. An den im Polizeigewahrsam erlittenen Misshandlungen des Klägers hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, soweit es um sein Verfolgungsschicksal ging. Zudem wäre es bei dem gegen ihn bestehenden Verdacht der Mitgliedschaft in der THKP/C überraschend, wäre er nicht gefoltert worden. Nach den Erkenntnissen zur damaligen Menschenrechtspraxis bestand für jede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geriet, ein hohes Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Bei politischen Straftätern ist die Foltergefahr noch erhöht. Folter wurde in erheblichem Umfang praktiziert und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A -, UA S. 38 ff, m.w.N.; Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 3852/03.A -, juris, Rz 89. Das Urteil der 12. Großen Strafkammer vom 30. April 2008 bestätigt den Vortrag des Klägers. Darin wird auf die Behauptung, es sei gefoltert worden, Bezug genommen und auf die Einstellung des Verfahrens wegen Misshandlung/ Folterung des Individuums gegen Staatsbeamte gegen die Beamten der Filialdirektion für die Bekämpfung des Terrors beim Polizeipräsidium Istanbul verwiesen. Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich damit schon deshalb nicht auf eine strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der polizeilichen Vernehmungen gefoltert wurde. Dabei handelt es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG umgeschlagen. Darüber hinaus sind sowohl die erlittene Untersuchungshaft als auch die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Vollstreckung der Reststrafe von 10 Jahren, die gegen ihn verhängt wurde, als politische Verfolgung zu qualifizieren. Eine staatliche, mit den Mitteln des Strafrechts geführte Verfolgung von Taten, die aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellen – insbesondere separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten – kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um ein solches Vergehen gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Insoweit ist zunächst der Rechtsgüterschutz bedeutsam. Es liegt dann keine politische Verfolgung vor, wenn der Staat Straftaten – seien sie auch politisch motiviert - verfolgt, welche sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten. Die Ahndung kriminellen Unrechts ist danach keine politische Verfolgung. Andererseits kann die Verfolgung von Straftaten in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. - , BVerfGE 80, 315 ff. So kann eine möglicherweise evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten oder praktizierten Strafe Anlass sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184 ff. Die Umstände des gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens lassen den Schluss zu, dass seine Verurteilung nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern auf seine politische Gesinnung abzielt und der Strafvorwurf entsprechend manipuliert wurde. Der Kläger hat glaubhaft und durchgängig bestritten, an den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Sein Engagement für die E bzw. die ÖDP beschränkte sich auf einfache politische Aktivitäten. Auch während der Verhandlungen vor der 12. Großen Strafkammer hat der Kläger die ihm zum Vorwurf gemachten Straftaten bestritten. Dies wird durch das Geständnis sowie die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers, wie sie auf Seite 7 des Urteilsabdrucks der 12. Großen Strafkammer wiedergegeben sind, nicht in Zweifel gezogen. Den Urteilsgründen zufolge hat der Kläger erklärt, dass er seine Aussagen bei der Polizei unter Folter gemacht habe und er diese Aussagen nicht akzeptiere. In seiner Aussage vor dem Richter habe der Kläger erklärt, er sei der Organisation THKP/C-E im Jahr 1992 als Sympathisant beigetreten und habe im Juli 1994 einen Bankraub begangen. Seine Aussage, die er vor der Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei richtig. In seiner Aussage bei der Polizei habe er nicht bestätigt, dass er bei der Tötung von N und bei der Beraubung des Juweliers A gewesen sei, aber dass er seine andere Aussage, die er bei der Polizei gemacht habe, akzeptiere. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den zitierten Aussagen des Klägers nicht um solche handelt, die er vor der 12. Großen Strafkammer gemacht hat. Vielmehr sind nur die Erklärungen wiedergegeben, die der Kläger im Jahre 1996 während der laufenden Ermittlungen abgegeben hat. Das Bestreiten der Aussagen bei der Polizei, zugleich aber Bestätigen der Angaben bei der Staatsanwaltschaft sowie das Geständnis vor dem Ermittlungsrichter hat der Kläger plausibel damit erklärt, dass sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter die Polizisten anwesend gewesen seien. Bei einem solchen Ablauf liegt es vor dem Hintergrund einer drohenden Fortführung der Folter auf der Hand, dass die Aussagen des Klägers bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter entsprechend beeinflusst waren. Die im Urteil wiedergegebene weitere Aussage des Klägers bei der Staatsanwaltschaft, er habe seine Aussage bei der Polizei aus freiem Willen gemacht, spricht für sich. Es bedeutet auch keinen unauflösbaren Widerspruch, wenn der Kläger einerseits angibt, er habe sich so geäußert, wie ihm die Polizisten das vorgeschrieben hätten, andererseits aber bei seiner Verteidigung gerade die Aussage vor der Polizei in Teilen bestreitet. Zum einen kann es bei der Polizei die Befürchtung gegeben haben, es könnte zu Foltervorwürfen kommen. Dann war man mit dem Abstreiten lassen der polizeilichen Aussagen durch den Kläger und gleichzeitigem Geständnis bei Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter auf der sicheren Seite. Oder es sollte mit dieser Aussagetaktik der Polizei den Erklärungen des Klägers der Anstrich der Freiwilligkeit des Geständnisses bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter verliehen werden: Wer wird an diesen Aussagen zweifeln, wenn der Kläger – in Anwesenheit der Polizei – das Geständnis bei der Polizei ganz oder teilweise widerruft? Das angebliche Geständnis des Klägers, sei es bei der Polizei, sei es bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter, ist als Beweismittel damit wertlos. Auch die übrigen Beweismittel, wie sie in dem Urteil der 12. Strafkammer aufgeführt sind, lassen nur den Schluss zu, dass dem Kläger die Beteiligung an den Raubüberfällen und sonstigen Vorfällen untergeschoben werden sollte. So können die als Beweismittel aufgeführten Protokolle über die Rekonstruktion der Taten am Tatort, die die Polizei angeblich durch den Kläger und die anderen Angeklagten hat durchführen lassen, ersichtlich keinen Beweis für die Begehung der Taten durch den Kläger darstellen. Abgesehen davon fanden solche Rekonstruktionen auch nicht statt, wie der Kläger überzeugend erklärt hat. Vielmehr wurde alles von der Polizei fertig gestellt, und der Kläger musste die Protokolle unterschreiben. Ein weiterer Beleg für einen manipulierten Strafvorwurf sind die in der Wohnung des Klägers und seines Vaters bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Bei der aufgeführten Sauerstoffflasche und den Werkzeugen handelte es sich um Arbeitsgeräte seines Vaters, wie der Kläger mit einem spontanen Lachen in der mündlichen Verhandlung erklärte. Ein Sauerstoffschweißgerät findet sich in der Urteilsbegründung bei der Schilderung des angeklagten Bankraubs von Juli 1994 wieder: damit soll die Kasse aufgeschnitten worden sein. Die Existenz der ebenfalls in der Wohnung aufgefundenen Waffen hat der Kläger nicht bestritten, was naheliegend gewesen wäre und seine Glaubwürdigkeit umso mehr stützt. Bei dem unter den Beweismitteln aufgeführten Luftdruckgewehr handelte es sich um ein völlig ungefährliches Spielzeug. Die Pistole bewahrte der Kläger zu seinem eigenen Schutz auf. Sie war den Urteilsgründen zufolge nicht Tatwaffe. Sonstige Beweismittel, die einen sicheren Schluss auf die Täterschaft des Klägers zuließen, wie etwa Zeugenaussagen, eine Identifizierung oder Fingerabdrücke des Klägers, sind im Urteil nicht aufgeführt. Dementsprechend stützt sich die Beweiswürdigung praktisch allein auf die – auf Folter beruhenden und daher nicht verwertbaren - Angaben der Angeklagten bei der Polizei. Nicht zuletzt ist das angewandte Verfahren ein Indiz für politische Verfolgung, die nur der äußeren Form nach in das Gewand einer strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Die Verurteilung erfolgte zwar durch ein ordentliches Strafgericht. Dieses hat die Entscheidung nach Angaben des Klägers aber vom zuvor zuständigen Staatssicherheitsgericht übernommen. Dabei handelt es sich nicht um ein hinreichend unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der erforderliche Kausalzusammenhang Verfolgung – Flucht - Asyl liegt vor. Obwohl zwischen der Freilassung des Klägers im Jahre 2006 und seiner Flucht über 2 ½ Jahre liegen, stellt sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener politischer Verfolgung stattfindende Flucht dar. Nachdem im April 2008 das Urteil der 12. Großen Strafkammer ergangen war, musste der Kläger mit der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs und der damit drohenden Rechtskraft des Urteils verbunden mit der Vollstreckung der Reststrafe jederzeit rechnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2) oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG genannten Tatbestände erfüllt hat. Es ist auch nicht aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Bei der Straftat im Sinne dieser Vorschrift muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Die Tat ist nichtpolitisch, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, juris. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger selbst eine schwere nichtpolitische Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG begangen hat. An terroristischen Anschlägen oder anderen gewalttätigen Aktivitäten der THKP/C-E hat er nicht teilgenommen. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch die 12. Große Strafkammer Istanbul wegen Teilnahme an bewaffneten Aktionen, insbesondere am bewaffneten Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "H2", bei dem am 21. Oktober 1995 eine Person getötet worden war, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Es beruht maßgeblich auf den unter Folter erpressten Einlassungen des Klägers und ist daher unverwertbar. Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Danach gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Nach dieser Vorschrift muss der Schutzsuchende die Straftat oder Handlung nicht selbst begangen haben, er muss für sie aber persönlich verantwortlich sein. Hiervon ist im Allgemeinen auszugehen, wenn eine Person die Straftat persönlich begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Erfasst werden damit nicht nur aktive Terroristen oder Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, sondern auch Personen, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, a.a.O.. Dabei ist bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., UA S. 33. Mit seiner untergeordneten politischen Tätigkeit für die E fällt der Kläger nicht unter den von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfassten Personenkreis. Allein die Mitgliedschaft in dieser Organisation führt nicht zum Ausschluss vom Flüchtlingsschutz. Vielmehr sind die Rolle zu prüfen, die der Betreffende bei der Verwirklichung der von der Organisation begangenen Handlungen tatsächlich gespielt hat, seine Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, den er von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen er ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, sein Verhalten zu beeinflussen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, - C-57/09 und C-101/09 -, juris. Welche konkreten Beiträge von § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es bedarf jedenfalls zumindest einer aktiven Unterstützung des bewaffneten Kampfs einer terroristischen Organisation. Die Aktivitäten des Schutzsuchenden müssen wesentlich zur Durchführung der Verbrechen beigetragen haben. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. November 2008 – 10 C 46/07 -, a.a.O.; EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, a.a.O.. Für eine solche Tätigkeit des Klägers ist nicht einmal ansatzweise etwas ersichtlich. Sein Beitrag zur E beschränkte sich darauf, die Bevölkerung aufzuklären, den Leuten in praktischer Hinsicht zur Seite zu stehen und sie zu versammeln. Von einer aktiven Unterstützung des bewaffneten Kampfs kann mithin keine Rede sein. Ferner stellte der Kläger bereits bei der Anhörung klar, dass er lediglich einfaches Mitglied sei und kein Kader, der sich 24 Stunden am Tag mit E beschäftige. Er hatte demnach innerhalb der Organisation eine völlig untergeordnete Position inne, was angesichts seines damaligen Alters auch kaum anders zu erwarten war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.