OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 4952/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0118.17K4952.10A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der 1970 in C geborene Kläger, der sich seit 1987 in Deutschland befindet, ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gehört der yezidischen Glaubensgemeinschaft an. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 1.1.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt –) vom 11. Februar 1988 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt, weil er als Yezide in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sei. 2 Mit Urteil des Amtsgerichts L vom 24. September 2002 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er seine Ehefrau mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf und in das Gesicht geschlagen hatte. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung verurteilte das AG L den Kläger am 8. Mai 2003 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Der Kläger hatte seiner Ehefrau eine scharfe Schusswaffe vor den Bauch gehalten und gedroht sie zu erschießen, wenn sie eine gegen den Kläger erstattete Strafanzeige wegen Körperverletzung nicht zurücknehme. Unter dem 16. Oktober 2008 wurde der Kläger vom Landgericht L wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren Haft verurteilt. Er hatte versucht, den Bruder seiner geschiedenen Ehefrau mit einem Messer bzw. einem großen Stein zu töten. Ferner erfolgte unter dem 7. Januar 2010 eine Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe. 3 Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es sei der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt. Im übrigen könne die Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft die Aufrechterhaltung des gewährten Schutzes wegen tatsächlicher bzw. drohender politischer Verfolgung aufgrund der deutlich zum Positiven veränderten Situation dieser Glaubensgemeinschaft heute nicht mehr rechtfertigen. 4 Am 30. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege kein Widerrufsgrund vor. Die Beklagte habe nicht dargetan, warum und worin die konkrete Wiederholungsgefahr eines "besonders schweren Verbrechens" bestehen solle. Hinsichtlich der Verfolgung von Yeziden seien die von der Beklagten angewendeten Maßstäbe falsch. Es komme nicht darauf an, ob heute noch eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei existiere, sondern darauf, ob eine grundlegende Änderung der asylerheblichen Verhältnisse eingetreten sei. Das sei nicht der Fall. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2010 aufzuheben, 7 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat die Asylanerkennung zu Recht widerrufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. 13 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden, 14 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - , juris. 15 Danach liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers vor. Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit 1994 erheblich geändert. Die Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft rechtfertigt nicht mehr die Aufrechterhaltung der im Bescheid vom 11. Februar 1988 erfolgten Asylanerkennung. Yeziden unterliegen in der Türkei keiner (mittelbar staatlichen) Gruppenverfolgung mehr. Sie sind vor einer Gruppenverfolgung in der Türkei mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend sicher. An der Verfolgungssicherheit der Yeziden bestehen keine ernsthaften Zweifel. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2010 18 A 2613/07.A , juris; Urteil vom 31. August 2007 15 A 1558/04.A -. 17 In dem zitierten Urteil vom 31. August 2007 hat das OVG NRW unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. und der Auskunft von Azad Baris an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006 festgestellt, dass es, soweit zwischen Yeziden und Teilen der moslemischen Bevölkerung weiterhin Auseinandersetzungen stattfinden, nahezu durchgängig an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass diese Übergriffe an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. An dieser Einschätzung, dass spätestens seit 2006 eine asylerhebliche Gruppenverfolgung in der Türkei nicht mehr stattfindet, ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2010 – 18 A 2613/07.A – m.w.N.. 19 Auch im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung findet eine asylerhebliche mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht statt. Diese ist auch auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2010 – 18 A 2613/07.A – m.w.N.. 21 Das Bundesamt hat aus den vorgenannten Gründen zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass über den Schutz des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend auch die öffentliche Glaubensbetätigung geschützt ist, ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit jedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie). Die Gefahr derartiger Eingriffe ist aber auszuschließen, weil die religiösen Rituale der Yeziden nicht vor den Augen von – aus deren Sicht – Ungläubigen praktiziert werden dürfen, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 15 A 1558/04.A - , a.a.O. 23 Auch die EuGH-Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 (10 C 19.09, 10 C 21.09) rechtfertigen keine andere Beurteilung. In beiden Revisionsverfahren kommt es darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sanktionierung einer zukünftigen Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit zur Flüchtlingsanerkennung führt. Die religiösen Beeinträchtigungen, denen Yeziden in der Türkei ausgesetzt sind, beruhen aber nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 15 A 1558/04.A -. 25 Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als darin unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist erfüllt. Der Kläger ist wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Er bedeutet eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil in seinem Fall eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei der vom Gericht anzustellenden längerfristigen Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, 26 BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185. 27 Diese Umstände lassen beim Kläger eine Wiederholung ähnlicher Straftaten erwarten. Der Kläger ist in erheblicher Weise straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Er hat sich neben dem versuchten Totschlag auch wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht und dabei nicht nur zwei Werkzeuge, nämlich ein Messer und einen großen Stein, eingesetzt, sondern auch das Tatbestandmerkmal der das Leben gefährdenden Behandlung verwirklicht. Dem Rechtsgut Leben kommt besonders großes Gewicht zu. Der Kläger ist zudem vorher mehrfach einschlägig wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Die einzelnen Vorfälle – mehrmalige Schläge mit den Fäusten gegen den Kopf und in das Gesicht seiner Ehefrau, Zielen auf die Ehefrau mit einer scharfen Schusswaffe mit der Drohung sie zu erschießen - verdeutlichen sein hohes Aggressionspotential und eine erhebliche Brutalität. Unter dem 7. Januar 2010 erfolgte eine weitere Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Dass auch der Gefängnisaufenthalt nicht zu einer Veränderung der Persönlichkeit des Klägers geführt hat, zeigt der Vorfall in der JVA anlässlich der Beerdigung seines Vaters, als er durchgedreht ist. Auch wenn dabei niemand verletzt wurde, so ist aus dem Verhalten des Klägers doch zu schließen, dass er sich in Konfliktsituationen nicht unter Kontrolle hat und zu Gewalttätigkeiten neigt. Hinzu kommt, dass zumindest wegen der Weigerung der Familie seiner geschiedenen Frau, den Kontakt der gemeinsamen Kinder zum Vater zuzulassen, noch genügend Anlass zu Konfrontationen besteht. Damit liegen hinreichende Indizien für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vor, ohne dass es hierfür der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfte. 28 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann nicht gegeben, wenn von einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung des Klägers auszugehen sein sollte. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich sicher gestellt, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281. 30 Die Durchführung einer notwendigen Behandlung würde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. Es ist bereits davon auszugehen, dass die Behandlung von der in Deutschland lebenden Familie des Klägers und/oder seiner Ehefrau finanziert werden würde. Im übrigen besteht für mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel nicht von ihrer Familie erhalten, die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die Ausstellung der "yesil kart" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A -, a.a.O.. 32 Dass der Kläger aufgrund seiner möglicherweise vorliegenden psychiatrischen Erkrankung ständig überwacht und betreut werden muss, damit er die notwendige Behandlung bzw. Medikation erlangen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn der Kläger zu einem selbstständigen Leben nicht in der Lage sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass er einer permanenten Gesundheitsbetreuung bedarf. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vorliegt, die ihn daran hindert ein selbstständiges Leben zu führen, war daher nicht erforderlich. Es kann damit auch dahinstehen, ob der Ehefrau des Klägers zumutbar ist, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen und ihn dort zu unterstützen. 33 Eine Gefährdung des Klägers im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ist ebenfalls nicht zu befürchten. Nach dem Gesetz Nr. 1111 (Gesetz zum Wehrdienst) besteht die Wehrdienstpflicht bis zum 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende 40 Jahre alt wird. Der Kläger ist im Jahre 1970 geboren, so dass er nicht mehr einberufen werden kann. 34 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.