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Urteil

17 K 3236/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0118.17K3236.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2010 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die am 00.0.1983 in O geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 22. Juli 2008 auf dem Luftweg über Malatya und Köln nach Deutschland ein und befand sich wegen einer Fehlgeburt kurz darauf zunächst in ärztlicher Behandlung. 2 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2008 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie vor: Sie habe vor 2 Jahre eine Frau namens S kennen gelernt, die von der DTP erzählt und sie politisch mobilisiert habe. Deshalb habe sie im Jahre 2008 begonnen, die Versammlungen der Männer in ihrem Dorf zu belauschen, die alle Dorfschützer seien, und habe zunächst S und sodann einer gemeinsamen Bekannten namens G Informationen darüber weitergegeben. G habe sie gekannt, weil sie oft in ihr Dorf gekommen sei und verschiedenen Gegenstände wie z.B. Kleidung verkauft habe. G sei in Verdacht geraten und beschuldigt worden, eine Schlampe aus den Bergen zu sein und Geheimnisse aus dem Dorf dorthin zu tragen. Dann habe sich der Verdacht gegen sie gerichtet. G sei von den Gendarmen mitgenommen worden; sie selbst sei auf Anordnung ihres Onkels I, des obersten Dorfschützers, ins Haus gebracht worden. Dort habe ihr Vater sie so verprügelt, dass sie wegen ihrer Schmerzen eine Woche lang im Bett gelegen habe. Im April seien Soldaten ins Dorf gekommen, hätten sie festgenommen und zur Wache nach H gebracht. Man habe ihr vorgeworfen als Spionin gearbeitet zu haben. Dann habe man sie in einen gefliesten Raum gebracht. Zwei Männer hätten ihr die Kleider herunter gerissen. Aus Scham wolle sie keine weiteren Angaben dazu machen, was dann geschehen sei. Schließlich sei sie nach etwa zwei Monaten im Gewahrsam freigelassen worden, nachdem sie per Fingerabdruck zwei Seiten unterschrieben habe. Der Mann ihrer Tante I1, U, habe sie abgeholt. Offiziell sei sie entführt und vergewaltigt worden, die Polizei habe sie schließlich gefunden. Ihr Onkel habe sie bei einer alten Frau untergebracht, die abgelegen gewohnt habe, und dann ihre Ausreise organisiert. 3 Bei ihren Anhörungen im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. September 2008, 12. September 2008, 23. Dezember 2008 und 21. Oktober 2009 machte die Klägerin ergänzend folgende Angaben: Nach ihrer Freilassung habe ihre Familie geschworen sie zu töten, weil sie als Verräterin angesehen werde. Ihre Familie, die Dorfschützer seien, seien immer bei den Operationen der Soldaten dabei gewesen. Deshalb habe sie gewusst, in welcher Gegend die Operationen durchgeführt worden seien. Diese Informationen habe sie an G und S weitergegeben, die dies wiederum denen berichtet hätten, die sich in den Bergen aufhalten. Das seien PKKler, die Terroristen. Während ihrer Haft sei sie vergewaltigt worden. Wenn sie darüber spreche, erlebe sie das Gleiche wieder. Sie möchte nicht darüber sprechen. Sie sei von zwei Männern in dem Fliesenzimmer vergewaltigt worden. Während ihrer Haft habe man sie drei oder vier Mal mitgenommen, verhört, gefoltert, geschlagen, beschimpft, bedroht. Sie sei ein oder zwei Wochen vor dem 23.4. festgenommen worden. Als sie freigelassen worden sei, habe sie sich auf einer Polizeiwache in E befunden. 4 Ausweislich der von der Klägerin eingereichten psychotherapeutischen Bescheinigungen der Kliniken E1 vom 17. November 2008 und 18. Dezember 2008 befindet sich die Klägerin seit Oktober 2008 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung und generalisierte Angststörung in psychotherapeutischer Behandlung. 5 Mit Bescheid vom 28. April 2010, als Einschreiben zur Post gegeben am 29. April 2010, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte unter Androhung der Abschiebung der Klägerin fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 6 Die Klägerin hat am Montag, den 17. Mai 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen vertieft. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Diplompsychologin und Psychotherapeutin T als sachverständige Zeugin. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. April 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 16 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). 17 Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 18 Der Vortrag, auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im einzelnen substantiiert darzulegen (BVerwG, InfAuslR 1984, 129, 292). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Bei der Würdigung des Beweiswerts einer Aussage ist insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 19 Danach ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wegen ihrer Spionagetätigkeiten für die PKK ein Opfer asylerheblicher staatlicher Übergriffe geworden ist und dadurch vor ihrer Ausreise aus der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt war. Sie hat deshalb ihr Heimatland im Juli 2008 auf dem Luftweg verlassen. Für den Fall ihrer Rückkehr bestehen landesweit ernsthafte Zweifel an ihrer Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung. Die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals der Klägerin beruht im Wesentlichen auf dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin gewonnen hat sowie ihren umfänglichen Angaben beim Bundesamt und wird gestützt durch die Aussage der sachverständigen Zeugin T. 20 Das Gericht geht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens der Klägerin von folgendem Sachverhalt aus: Die Klägerin stammt aus einer Dorfschützerfamilie, die mit den Sicherheitskräften zusammenarbeitete und bei den Operationen der Soldaten dabei war. Fasziniert von den Berichten einer Frau namens S, wurde das politische Interesse der Klägerin geweckt und sie begann, heimlich die Versammlungen der Männer in ihrem Dorf zu belauschen, die sich alle in dem großen Raum ihres Vaters trafen. Die Informationen gab die Klägerin an eine Mittelsfrau, G, weiter. Als ein Verdacht auf G gefallen war, wurde diese von den Männern im Dorf geschlagen und sodann von den Gendarmen verhaftet. Die Klägerin, gegen die sich der Verdacht ebenfalls richtete, wurde zunächst verschont, aber von ihrem Vater so sehr verprügelt, dass sie wegen ihrer Schmerzen eine Woche lang im Bett liegen musste. Im April wurde die Klägerin von drei Soldaten verhaftet, was ein Bruder der Klägerin vergeblich zu verhindern versuchte. Die Klägerin blieb ca. 2 Monate in Haft. Ihr wurden Bilder der gefolterten G gezeigt, und sie wurde verhört und misshandelt. Während der Haft wurde die Klägerin mindestens bei einer Gelegenheit von 2 Männern vergewaltigt. Nachdem die Klägerin zwei Blätter, die ihre Aussage sein sollten, mittels Daumenabdruck abgezeichnet hatte, wurde sie freigelassen und von ihrem Onkel abgeholt. Dieser brachte sie an einem sicheren Ort unter und organisierte die Ausreise der Klägerin. 21 Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel, dass das fluchtauslösende Ereignis, als die Klägerin im April 2008 von Soldaten verhaftet, 2 Monate festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden war, in der von ihr geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden hat. Der Vortrag der Klägerin ist gemessen daran, dass sie aus sehr einfachen Verhältnissen kommt und keinerlei Schulbildung hat, detailliert, anschaulich und wirklichkeitsnah. Sie hat die Umstände, die schließlich zu ihrer Verhaftung geführt haben, beim Bundesamt gleichbleibend, flüssig und ausführlich geschildert. Der Zuhörer ist aufgrund der vielen Einzelheiten ohne weiteres in der Lage, sich den Ablauf vorzustellen. Dasselbe gilt für die Haft an sich und die dort erlittenen Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die Schilderung der Klägerin gibt nicht nur ihre visuellen Eindrücke im Detail wieder ("die beiden Frauen sahen sehr schlimm aus. Sie haben aus dem Gesicht geblutet. Ihre Kleider waren zerrissen. Sie bluteten auch zwischen den Beinen."), sondern auch Eindrücke, die sie, weil ihr eine Augenbinde umgelegt war, lediglich gefühlt ("der Boden war sehr weich, so weich wie eine Matratze.") oder gehört hat ("hier gibt es keinen Gott. Siehst du etwa einen hier?"). Abgesehen von belastenden intimen Einzelheiten ("ich hatte Angst und Schmerzen. Dabei habe ich mir in die Hose gemacht."... "Ich hatte so große Schmerzen wie nie zuvor. Danach hat er diesen Gegenstand wieder rausgezogen. Er hat gezeigt, dass es geblutet hat und hat mir das Blut gezeigt und sagte, jetzt sei ich keine Jungfrau mehr. Für mich war alles vorbei. Ich konnte nichts mehr tun. Ich habe alles verloren.") berichtet die Klägerin auch von den Gedanken, die ihr durch den Kopf gingen, während sie bedroht und misshandelt wurde. Das zeigt, dass die Klägerin die Haft und die Misshandlungen und Vergewaltigungen tatsächlich erlebt hat. Es ist auszuschließen, dass sich die Klägerin diese Geschichte in ihren Einzelheiten ausgedacht hat. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat, ist die Klägerin bereits vom Intellekt her nicht in der Lage, sich solch eine Geschichte anzueignen. Zudem wies sie nach Angaben der Zeugin während der Behandlung sehr häufig unwillkürliche körperliche Symptome auf. Soweit ihre Schilderung neben den – für Traumaopfer typischen – Widersprüchen und Erinnerungslücken im Kerngeschehen auch Widersprüche im Randgeschehen enthält, wie z.B. bei den genauen Umständen ihrer Festnahme, stellt dies die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht in Frage. Wie die sachverständige Zeugin überzeugend ausgeführt hat, ist sich die Klägerin dieser Widersprüche überhaupt nicht bewusst. Die Ereignisse seien bei der Klägerin so lebendig und akut, dass die Klägerin den Faden verliere und Blackouts habe. Zutreffend weist die Zeugin ferner darauf hin, dass die Klägerin es nicht gewohnt sei zu reflektieren. Vor diesem Hintergrund misst das Gericht den Widersprüchen in der Erzählung der Klägerin keine Bedeutung bei. 22 Für den Wahrheitsgehalt des erlittenen Verfolgungsschicksals spricht auch der von Anfang an schlechte psychische Zustand der Klägerin. Sie begab sich bereits unmittelbar nach der Einreise in ärztliche Versorgung und wird seit Oktober 2008 durchgehend psychotherapeutisch behandelt. Dabei wurde u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aus fachlicher Sicht wird die Klägerin als psychisch extrem labil und latent bis subakut suizidal eingeschätzt. Wie sehr die Ereignisse während der Haft die Klägerin belastet haben und immer noch belasten, wurde auch dadurch deutlich, dass die persönlichen Anhörungen der Klägerin durch das Bundesamt mehrfach verschoben und unterbrochen werden mussten. In der mündlichen Verhandlung hinterließ die Klägerin einen zerbrochenen, in sich gekehrten Eindruck. Wie das Bundesamt nach alledem zu dem Schluss gelangen konnte, die Angaben der Klägerin seien im Wesentlichen zu widersprüchlich, ungereimt und lebensfremd, um glaubhaft zu sein, bleibt unerfindlich. 23 Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin keine Unterlagen wie etwa ihr Flugticket oder ihre Bordkarte vorgelegt, mit deren Hilfe sich die Einreise auf dem Luftweg ohne weiteres nachprüfen ließe. Das ist jedoch unschädlich. Nach den Angaben der Klägerin hat ihr ein Mann, der sich als Freund ihres Onkels ausgab, nach der Ankunft in Köln den Pass sowie die Flugtickets abgenommen. Das ist, wie dem Gericht aus zahlreichen Asylverfahren bekannt ist, die übliche Vorgehensweise der Schlepperorganisationen. Der Vortrag der Klägerin zu den Reisemodalitäten reicht hier zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Einreise aus. Bereits der glaubhafte Vortrag zum persönlichen Verfolgungsschicksal stellt ein wichtiges Kriterium dar. Ihre schriftliche Schilderung der Ausreise enthält zahlreiche Einzelheiten zum jeweiligen Ablauf am Start- und Zielflughafen sowie zum Flug selbst. Auch bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat die Klägerin ihre Ausreise unter Berücksichtigung ihres Intellekts und ihres Bildungsstandes detailliert beschrieben. Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustands – wie nicht zuletzt die Fehlgeburt 6 Tage nach der Einreise zeigt – wird die Klägerin zu einer strapaziösen Einreise auf dem Landweg auch kaum in der Lage gewesen sein. Dass sie in der mündlichen Verhandlung kaum nähere Angaben machen konnte und sogar Antalya als Startflughafen nannte, wird ihrer gesundheitlichen Verfassung zuzuschreiben sein und fällt nicht negativ ins Gewicht. 24 Bei einer Rückkehr in die Türkei kann eine Wiederholung des Verfolgungsschicksals, das die Klägerin vor ihrer Ausreise erlitten hat, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Menschenrechtslage mag sich zwar durch die in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich verbessert haben. Diese Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe nicht mehr vorkommen. Vielmehr kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen. 25 OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A. -, m.w.N.. 26 Die Klägerin ist damit vor erneuter politischer Verfolgung nicht sicher. 27 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls gegeben. 28 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.