Urteil
13 K 5710/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0117.13K5710.09.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 88,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Ver-fahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der X vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Februar 2009 hin weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro zu ge-währen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger ist als Berufssoldat im Ruhestand für sich und seine Ehefrau beihilfeberechtigt. Er hatte im hier maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz in Dänemark. 2 Aufgrund ihres Wohnsitzes in Dänemark sind der Kläger und seine Ehefrau berechtigt, Leistungen der dänischen öffentlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese wird über Steuern finanziert; Beiträge werden nicht erhoben. Ausweislich der von der Beklagten angestellten Ermittlungen (vgl. Beiakte Heft 2) hat die öffentliche Krankenversicherung in Dänemark zwei Gruppen - I und II -, die sich mit Blick auf die Modalitäten der Arztwahl unterscheiden: Versicherte der Gruppe I wählen eine zugelassene Arztpraxis; der Besuch beim Facharzt erfordert eine Überweisung durch den praktischen Arzt. Die ärztliche Behandlung für diese Versicherten ist kostenlos. Versicherte der Gruppe II haben freie Arzt- und Facharztwahl, müssen aber einen Teil der Kosten selbst bezahlen. In beiden Gruppen ist die Behandlung im Krankenhaus kostenlos. Darüber hinaus leistet die Krankenversicherung für beide Gruppen Zuschüsse für verschiedene Medikamente, für verschiedene Formen der vorbeugenden Zahnpflege und zahnärztliche Behandlungen sowie für Behandlungen, die nach ärztlicher Überweisung von einem autorisierten Physiotherapeuten oder einem Chiropraktiker durchgeführt werden. 3 Unter dem 23. Februar 2009 beantragte der Kläger, ihm zu krankheitsbedingten Aufwendungen für sich und seine Ehefrau eine Beihilfe zu gewähren. Hierzu legte er verschiedene Apothekenrechnungen aus dem Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 vor. In der Apothekenrechnung vom 26. November 2008 war u.a. das Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk" zum Preis von 194,75 Dänischen Kronen (DKr) ausgewiesen. Dieses Medikament war der Ehefrau des Klägers ärztlich verordnet worden. Nach Abzug eines Betrages von 141,75 DKr, der von der dänischen öffentlichen Krankenversicherung getragen wurde und in der Rechnung unter der Rubrik "Amt" ausgewiesen ist, wurden dem Kläger für dieses Medikament 53,00 DKr in Rechnung gestellt. Dies entspricht einem Betrag von 7,10 Euro (Umrechnungskurs 1 DKr = 0,134 Euro). In einer weitern Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008 war u.a. das Medikament "Imozop filmovertrukne tabl. 7,5 mg 100 stk." zum Preis von 38,60 DKr ausgewiesen. Auch dieses Medikament war der Ehefrau des Klägers ärztlich verordnet worden. Von diesem Betrag wurde kein Abzug zu Lasten der dänischen öffentlichen Krankenversicherung vorgenommen, so dass dem Kläger für dieses Medikament 38,60 DKr (= 5,17 Euro) in Rechnung gestellt wurden. In einer weiteren Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009 war u.a. das Medikament "Mablet Tabl. S-R 60 stk" zum Preis von 63,95 DKr ausgewiesen. Aus der Apothekenrechnung ergibt sich nicht, dass und ggfs. wem dieses Medikament ärztlich verordnet worden ist. Von dem genannten Betrag wurde kein Abzug zu Lasten der dänischen öffentlichen Krankenversicherung vorgenommen, so dass dem Kläger für dieses Medikament 63,95 DKr (8,57 Euro) in Rechnung gestellt wurden. In einer weiteren Apothekenrechnung vom 14. Januar 2009 war u.a. nochmals das Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk" zum Preis von 194,75 DKr ausgewiesen. Dieses Medikament war der Ehefrau des Klägers ärztlich verordnet worden. Nach Abzug eines Betrages von 146,10 DKr, der von der dänischen öffentlichen Krankenversicherung getragen wurde und in der Rechnung unter der Rubrik "Amt" ausgewiesen ist, wurden dem Kläger für dieses Medikament 48,65 DKr (6,52 Euro) in Rechnung gestellt. 4 Weiter legte der Kläger mit seinem Beihilfeantrag zwei Rechnungen des Gigtshospitalets Traeningscenter über jeweils 472,00 DKr vor, die eine Warm-Wasser-Therapie seiner Ehefrau betrafen. Die Rechnung vom 5. Dezember 2008 war an seine Ehefrau gerichtet, die Rechnung vom 16. Februar 2009 an ihn selbst. 5 Mit Bescheid vom 7. April 2009 lehnte die X die Gewährung einer Beihilfe zu den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Aufwendungen des Klägers seien nicht beihilfefähig, da er wie ein Pflichtversicherter zu behandeln sei. Sachleistungen, Rezepte und Eigenanteile seien nicht beihilfefähig. 6 Hiergegen legte der Kläger am 17. April 2009 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung verwies er darauf, dass seine Aufwendungen für Rezepte, Eigenanteile und Zahnbehandlungen seitdem er in Dänemark wohne, also seit 1982, problemlos als beihilfefähige Aufwendungen akzeptiert worden seien. Er sei nicht pflichtversichert. Seine Krankenversicherung sei eine kostenlose Leistung des dänischen Staates. Sie entspreche keiner Pflichtversicherung, da bestimmte Dinge durch die Versicherten selbst getragen werden müssten. Es stehe ihm auch frei, diese Versicherung abzulehnen; bei einer Pflichtversicherung sei dies nicht möglich. Er sei aufgrund seines Status als pensionierter Berufssoldat immer Privatversicherter, denn es gebe keine Pflichtversicherung, die ihn aufnehmen würde. Er nehme für sich und seine Ehefrau außerdem das sich aus dem langen Zeitraum ergebende Gewohnheitsrecht in Anspruch. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 wies die X den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger und seine Ehefrau nach den dort vorliegenden Unterlagen in einer der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vergleichbaren dänischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Deshalb seien auch die Bestimmungen anzuwenden, die in Deutschland für gesetzlich Pflichtversicherte gälten. Für die bis zum 13. Februar 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Bundesbeihilfevorordnung (BBhV), entstandenen Aufwendungen gelte § 5 Abs. 4 der bis dahin geltenden Beihilfevorschriften (BhV). Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV seien Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig; nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 BhV würden als Sachleistungen auch solche Aufwendungen gelten, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachleistung als solche nicht in Anspruch genommen habe. Hier habe die Ehefrau des Klägers bis zum 13. Februar 2009 private Leistungen (Heilbehandlungen) in Anspruch genommen; außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau sich Arzneimittel verschreiben lassen. Dementsprechend handele es sich bei den vorgelegten Rezepten aus dem Zeitraum vom 26. November 2008 bis zum 9. Februar 2009 und bei der Rechnung vom 5. Dezember 2008 um Privatrezepte bzw. um Privatliquidationen. Die Kosten für die für die Ehefrau des Klägers beschafften Arzneimittel seien durch die dänische gesetzliche Krankenkasse teilweise übernommen worden, während die übrigen Aufwendungen nicht erstattet worden seien. Für die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstatteten Aufwendungen könne eine Beihilfe nicht gewährt werden, da der Kläger und seine Ehefrau als pflichtversicherte Mitglieder der dänischen gesetzlichen Krankenkasse auf die Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu verweisen seien. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV seien im Übrigen auch gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversicherung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Für die ab dem 14. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen gelte dasselbe. Maßgeblich sei nunmehr § 8 BBhV. 8 Der Kläger hat am 4. September 2009 Klage erhoben. 9 Mit Bescheid vom 26. August 2010 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 7. April 2009 dahingehend geändert, dass dem Kläger zu seinen Aufwendungen für die Rechnungen des Gigtshospitalets Traeningscenter eine Beihilfe von insgesamt 88,70 Euro gewährt wurde. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit durch ihre Schriftsätze vom 30. August 2010 und 9. September 2010 insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 10 Zur Begründung seiner verbliebenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere macht geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass in Dänemark ein gesetzliches Krankenversicherungssystem bestehe. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlten Beiträge; er dagegen zahle in Dänemark keine Beiträge. Das dänische Krankenversicherungssystem lasse seinen Bürgern die freie Wahl, ob sie das staatliche System benutzten oder sich an private Versicherungsgesellschaft wendeten. Er sei aufgrund dieser Wahlfreiheit nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Das deutsche und das dänische Krankenversicherungssystem seien nicht vergleichbar. Die Beklagte handele aber so, als ob eine solche Vergleichbarkeit bestünde. Letztlich bereichere sich der deutsche Staat an den sozialen Errungenschaften des dänischen Staates. 11 Weiter habe er seine Teilhabe am dänischen Krankenversicherungssystem nie in Abrede gestellt und die Leistungen des Krankenversicherungssystems in Dänemark auch vorrangig in Anspruch genommen. Aus den jeweiligen Apothekenrechnungen gehe eindeutig hervor, welchen Anteil der Beihilfeberechtigte (= Kunde) und welchen Anteil das dänische System zu bezahlen habe. Sei dort kein Betrag aufgeführt, trage der Kunde den gesamten Rechnungsbetrag selbst. Im Laufe eines Abrechnungsjahres sinke aufgrund des Berechnungssystems der Anteil des Beihilfeberechtigten. Zu dem hiernach verbleibenden Restbetrag müsse ihm dann aber eine Beihilfe gewährt werden. Es liege ihm auch fern, bei der Beihilfegewährung einen Status zu bekommen, der ihn besser stelle als andere Beihilfeberechtigte. Etwaige in den Beihilfebestimmungen vorgeschriebene Eigenanteile o.ä. stelle er nicht in Frage. 12 Im Übrigen sei er seit seiner Wohnsitznahme in Dänemark im Jahre 1982, anders als einige seiner Kameraden, nicht einmal gefragt worden, was für einem Krankenversicherungssystem er angehöre, oder aufgefordert worden, entsprechende Nachweise vorzulegen. Die entsprechende Rubrik in den Beihilfeanträgen bezieht sich ausschließlich auf Deutschland und spreche nicht von ausländischen Krankenversicherungssystemen Hätte er 1982 gewusst, dass seine Krankenversorgung nicht den Beihilferichtlinien entspreche, hätte er sich an eine dänische private Krankenversicherung gewandt und wäre dort Mitglied geworden. Jetzt sei dies wegen ihres Alters und Gesundheitszustands weder für ihn noch für seine Ehefrau möglich. Dass er heute nicht in einer privaten Krankenversicherung versichert sei, sei ausschließlich auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen. Diese habe es versäumt, ihn rechtzeitig auf Rechtslage hinzuweisen. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, 14 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der X vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. Februar 2009 hin weitere Beihilfe in Höhe von 5,15 Euro zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Insbesondere verweist sie darauf, dass der Kläger allein aufgrund seines Wohnsitzes in Dänemark nach den dort geltenden Rechtsgrundlagen zur Teilhabe am dortigen staatlichen Krankenversicherungssystem berechtigt sei. Schon aufgrund der Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei der Kläger nach dem Prinzip des Vorrangs der freien Heilfürsorge bzw. der Subsidiarität der Beihilfe mit den streitigen Aufwendungen von der Beihilfe ausgeschlossen. Der Kläger werde aufgrund seiner Teilhabe am dänischen Krankenversicherungssystem wie ein in Deutschland gesetzlich Krankenversicherter behandelt; die Inanspruchnahme des dänischen Systems habe dementsprechend Vorrang und die Beihilfe trete nur ergänzend für solche Aufwendungen ein, die im Leistungskatalog des dänischen Systems überhaupt nicht enthalten seien, aber von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden bzw. im Beihilferecht des Bundes enthalten seien. Für die streitige Beihilfeabrechnung sei es hiernach auch nicht von Bedeutung, ob dem Kläger zudem noch die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung offen steht bzw. offen gestanden habe. 18 Im Übrigen seien die dem Kläger für die Präparate jeweils in Rechnung gestellten Einzelbeträge so gering, dass es sich nicht um den Marktpreis, sondern nur um die dem Kläger nach Leistung des dänischen Versorgungssystems verbleibenden Zuzahlungen/Eigenanteile handeln könne. In Deutschland würden bei Anwendung des deutschen Krankenversicherungsrechts eher höhere Eigenbehalte anfallen. Würden dem Kläger nun auch die verbleibenden Eigenanteile nach den Leistungen des dänischen Systems erstattet, würde dies insoweit eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten bedeuten, die in Deutschland wohnten. Dafür sei kein Grund ersichtlich, zumal bei nachgewiesenen gänzlichen Ausschlüssen des dänischen Systems, wie z.B. hier bei der Warmwassertherapie, eine Beihilfe gewährt werde. Deshalb müssten § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV bzw. § 8 Abs. 3 BBhV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. 19 Im Hinblick auf Zuzahlungen habe das dänische Krankenversicherungssystem eine vergleichbare Systematik wie das deutsche Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit seien auch nur die konkreten Leistungsbereiche des dänischen und deutschen gesetzlichen Krankenversicherungs- bzw. Beihilfesystems zu vergleichen. 20 Der Kläger könne auch unter Berufung auf einen Bestandsschutz kein anderes Ergebnis ableiten; der Beihilfefestsetzungsstelle sei das Bestehen des öffentlichen Krankenversicherungssystems in Dänemark erst nachträglich bekannt geworden. Der Kläger habe zu dieser Form seines Krankenversicherungsschutzes trotz ausdrücklicher Fragestellung unter Nr. 7.1 des Antrags keine Angaben gemacht. Für eine Beschränkung der Fragen allein auf Ansprüche nach deutschen Regeln gebe es keine Anhaltspunkte; hätte der Kläger die Fragen schon früher zutreffend beantwortet, wäre er entsprechend eher primär auf das dänische Krankenversicherungssystem verwiesen worden. Er hätte sich bei Unklarheiten im Formular und im Zusammenhang mit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Dänemark zudem jederzeit an die Beihilfestelle wenden und um Auskunft bitten können. 21 Für die Geltung der Beihilfevorschriften komme es auf die Belehrung des Klägers nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Fortführung der vorschriftswidrigen Abrechnungspraxis aus der Zeit, als ihr - der Beklagten - die Informationen zum staatlichen dänischen Krankenversicherungssystem und zur Teilhabe des Klägers hieran noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. 22 Mit Beschluss vom 23. November 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Durch ihre Schriftsätze vom 28. November 2009 und 8. Dezember 2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 26 Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 28. November 2009 und 8. Dezember 2009 einverstanden erklärt haben. 27 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von 88,70 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 28 Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 29 Der Bescheid der X vom 7. April 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 sind nach dem Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2010 insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger auch insoweit in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro versagt worden ist. Im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. 30 Der Kläger hat in dem genannten Umfang Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 7,10 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 26. November 2008), zu seinen Aufwendungen in Höhe von 5,17 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikamente "Imozop filmovertrukne tabl. 7,5 mg 100 stk.” (Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008) und zu seinen Aufwendungen in Höhe von 6,52 Euro für das seiner Ehefrau nochmals verordnete Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 14. Januar 2009). 31 Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bilden §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der bis zum bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung. Diese findet hier auf die noch streitigen Aufwendungen des Klägers Anwendung, weil diese sämtlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) am 14. Februar 2009, die an die Stelle der BhV getreten ist, entstanden sind (vgl. §§ 58 Abs. 1, 59 BBhV). 32 Zwar genügten die Beihilfevorschriften wegen ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, wonach der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen für einen Lebensbereich selbst treffen muss, und sind deshalb nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war für einen Übergangszeitraum allerdings noch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, um die Erbringung von Leistungen in Krankheitsfällen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm sicherzustellen. 33 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.), vom 28. Mai 2008 - 2 C 108/07 -, juris, vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 -, juris. 34 Dieser Übergangszeitraum endete aber nicht vor Ablauf der vergangenen Legislaturperiode, so dass die Beihilfevorschriften des Bundes jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung am 14. Februar 2009 Anwendung fanden. 35 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Mai 2008 – 2 C 108/07 - , juris, Rdn. 12, und vom 18. Februar 2009 – 2 C 23/08 -, juris, Rdn. 8. 36 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind u.a. beihilfefähig, die von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel. 37 Die hier in Rede stehenden Aufwendungen hat der Kläger für Arzneimittel getätigt ("Mandolgin Retard depottabletter" und "Imozop filmovertrukne tabl."). Ausweislich der vorgelegten Apothekenrechnungen sind dieser seine Ehefrau auch verordnet worden. Dass die jeweilige Verordnung durch einen Arzt erfolgt ist, hat der Kläger vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre oder aus anderen Gründen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestünden. 38 Der Beihilfeanspruch des Klägers ist nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Sach- und Dienstleistungen nicht beihilfefähig. Als Sach- und Dienstleistung gelten dabei nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a) BhV unter bestimmten Bedingungen auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 b) BhV Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der versicherte Beamte die beim Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat; dies gilt auch, wenn Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 39 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau haben im Hinblick auf die o.g. Medikamente keine Sach- und Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung erhalten, sondern Aufwendungen für selbst beschaffte Medikamente getätigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie eine mögliche Sachleistung (§ 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b) BhV) insoweit nicht in Anspruch genommen hätten. Schließlich handelt es sich bei den Zuschüssen der dänischen öffentlichen Krankenversicherung zu dem Medikament "Mandolgin retard depottabletter" - zu dem Medikament "Imozop filmovertrukne tabl." ist kein Zuschuss gewährt worden - nicht um die Erstattung eines Festbetrages i.S.d. § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 a) BhV. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift ausdrücklich auf Festbeträge nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug nimmt, das für Leistungen der dänischen öffentlichen Krankversicherung offenkundig nicht gilt. Darüber hinaus sind die Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden, so dass auch deshalb die Qualifizierung als Erstattung eines Festbetrags ausscheidet. 40 Der Beihilfeanspruch des Klägers ist weiter auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ausgeschlossen. Hiernach sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel nicht beihilfefähig. 41 Bei den hier streitigen Aufwendungen handelt es sich zwar um solche, bei denen die dänische öffentliche Krankenversicherung einen Teilbetrag erstattet hat, dem Kläger und seiner Ehefrau also ein Kostenanteil im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV verblieben ist. § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV findet jedoch auf solche Kostenanteile, die nicht aus dem Recht der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung folgen, sondern aus den Regelungen des dänischen öffentlichen Krankenversicherungssystems, keine Anwendung. 42 Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift ihre Anwendung auch im vorliegenden Fall nicht aus, da er allein auf gesetzlich vorgesehene Kostenanteile abstellt und davon auszugehen ist, dass der Kostenerstattung nach dem dänischen öffentlichen Krankenversicherungssystem entsprechende gesetzliche Regelungen zu Grunde liegen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass der Normgeber in erster Linie das System der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung im Blick hatte. Insoweit soll die Beihilfe als subsidiär zurücktreten, wenn der Betroffene anderweitige Ansprüche auf Krankenversorgung hat. Wie sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV ergibt, erfasst der dort normierte Ausschluss jenseits der tatsächlich anderweitig erstatteten oder erstattungsfähigen Aufwendungen, die in § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV geregelt werden, solche Aufwendungen, die die anderweitig bestehende Krankenversorgung bewusst dem Betroffenen überantwortet - sei es, weil die Leistungen nicht als notwendig angesehen werden, sei es, weil es sich um für den Betroffenen als zumutbar angesehene Belastungen handelt. 43 Mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 44 - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, juris, Rdn. 32 - 45 die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt werden. Aus Gründen der Systemtrennung sei es ausgeschlossen, dass Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers in dem einen Leistungssystem aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden. Dieser Ausschluss sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Beihilfeberechtigte werde hierdurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibe lediglich ein Aufwand, der auch den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde. 46 So auch Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris, Rdn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - OVG 4 B 4.08 -, juris, Rdn. 51. 47 Die durch § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BhV bewirkten Einschränkungen der Beihilfefähigkeit grundsätzlich medizinisch notwendiger Leistungen ist hiernach - auch im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - deshalb zulässig, weil die Krankenversorgung des Beamten durch das anderweitig bestehende Krankversorgungssystem in einem solchen Umfang sichergestellt ist, dass ihm nicht mehr als die ihm zumutbaren Belastungen verbleiben, 48 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18.88 -, BVerwGE 81, 27: bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Kassen, die der grundsätzlich umfassenden Sicherung des Betroffenen und seiner Familie in Krankheitsfällen dienen; ähnlich Miltenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder - Kommentar, Band I, zu § 5 BhV Anm. 26 zu Absatz 4, 49 und weil auch der grundsätzliche Anspruch auf Beihilfe keine lückenlose Erstattung aller Aufwendungen des Beamten im Krankheitsfall gewährleistet. 50 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 24/02 -, juris, Rdn. 23. 51 Hiervon ausgehend kann grundsätzlich auch ein Krankenversorgungssystem im Ausland zur Anwendung von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV führen, unabhängig davon, ob es steuer- oder beitragsfinanziert ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das ausländische Krankenversorgungssystem im Wesentlichen denselben Grundsätzen folgt wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung, also grundsätzlich eine umfassende Krankenversorgung bereitstellt. Bei dem dänischen öffentlichen Krankenversicherungssystem ist dies jedoch nicht der Fall. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass auch in der ersten Kategorie der dänischen öffentlichen Krankenversorgung zwar ambulante und stationäre ärztliche Leistungen vollständig übernommen werden, zahnärztliche Behandlungen, Behandlungen von Physiotherapeuten, Chiropraktikern, Psychologen und Fußpflegern sowie Arzneimittel aber grundsätzlich nur zu einem bestimmten, im Einzelnen differierenden Anteil erstattet werden; manche Arzneimittel sind zudem gänzlich von der Erstattung ausgeschlossen. Was die nicht erstatteten Kosten angeht, sind die Betroffenen also gehalten, diese entweder selbst zu übernehmen oder ihnen durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu begegnen. Soweit ersichtlich, gehen diese Leistungsausschlüsse, z.B. was zahnärztliche Behandlungen oder Arzneimittel betrifft, über die Begrenzungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland z.T. deutlich hinaus und erfassen sie insbesondere auch solche Leistungen, die nach deutschem Recht als medizinisch notwendige Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wären. Darüber hinaus ist auch in Ansehung der von dem Kläger angeführten - allerdings geringen - Erhöhung der Zuschüsse im Laufe eines Abrechnungsjahres nicht erkennbar, dass die hierdurch bei dem Betroffenen verbleibenden Belastungen letztlich betragsmäßig begrenzt würden, wie dies im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland etwa durch § 62 SGB V bewirkt wird. Ist danach aber die dänische öffentliche Krankenversorgung nur teilweise mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, ist es angesichts der oben beschriebenen Zielsetzung und Rechtfertigung von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV nicht zulässig, diese Bestimmung auch auf Kostenanteile und Leistungsausschlüsse anzuwenden, die sich aus dem System der dänischen öffentlichen Krankenversicherung ergeben. Auf die Tatsache, dass es sich bei der dänischen öffentlichen Krankenversicherung auch nicht um eine Krankenversicherung im Sinne des deutschen Rechts handelt, weil diese nicht aus Beiträgen, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, und die Zugehörigkeit der Versicherten zu dieser Krankenversicherung auch nicht auf deren Willensentscheidung beruht, kommt deshalb hier nicht mehr an. 52 Schließlich steht auch § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 BhV dem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV sind bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung und Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, sind sie gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 53 Nach diesen Maßstäben ist eine Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers für die in Rede stehenden Medikamente nicht veranlasst. Der Kläger macht ausweislich der vorgelegten Apothekenrechnungen nur solche Aufwendungen geltend, die nicht oder nicht vollständig durch die dänische öffentliche Krankenversicherung abgedeckt worden sind. Dass seine Aufwendungen schon anderweitig erstattet worden wären, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger oder seiner Ehefrau weitergehende Erstattungsansprüche gegenüber der dänischen öffentlichen Krankenversicherung zugestanden hätten, aber nicht in Anspruch genommen worden wären. Insbesondere lassen die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ablichtungen der streitgegenständlichen Rechnungen nicht erkennen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich die in Rede stehenden Leistungen "auf Privatrezept", also ohne Inanspruchnahme etwaiger Leistungen der dänischen öffentlichen Krankenversicherung, beschafft hätten. Die vorgelegten Apothekenrechnungen weisen vielmehr den jeweiligen Anteil der dänischen öffentlichen Krankenversicherung ("Amt") ausdrücklich aus und belegen damit zugleich, dass dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustanden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem dem Urteil der Kammer vom 9. April 2009, Az.: 13 K 5680/07, zu Grunde liegenden Fall, wo der dortige Kläger diesen Nachweis nicht geführt hatte. 54 Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die z.T. geringe Höhe der Aufwendungen des Klägers geltend macht, dass deswegen generell davon auszugehen sei, dass es sich nur um Zuzahlungen handele, kommt es hierauf nicht an, da § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV aus den o.g. Gründen hier nicht greift. Soweit der Kläger Aufwendungen für das Medikament "Imozop filmovertrukne tabl." geltend macht, lässt sich aus der geringe Höhe der Aufwendungen auch nicht ableiten, dass auch hierzu Zahlungen der dänischen öffentlichen Krankenversicherung erbracht worden sind. Die Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008 weist einen entsprechenden Zuschuss gerade nicht aus. Die gegenteilige, nur pauschale Behauptung der Beklagten wird durch nichts belegt und ist so bloße Spekulation. 55 Sonstige Gründe, die dem Beihilfeanspruch des Kläger entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemachten worden. Dementsprechend steht dem Kläger im Hinblick auf seine Aufwendungen in Höhe von 7,10 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 26. November 2008) ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1,47 Euro zu (7,10 Euro abzüglich 5,00 Euro Selbstbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BhV = 2,10 Euro; davon 70% = 1,47 Euro). Im Hinblick auf seine Aufwendungen in Höhe von 5,17 Euro für das seiner Ehefrau verordnete Medikament "Imozop filmovertrukne tabl. 7,5 mg 100 stk.” (Apothekenrechnung vom 15. Dezember 2008) steht ihm ein Beihilfeanspruch in Höhe von 0,12 Euro zu (5,17 Euro abzüglich 5,00 Euro Selbstbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BhV = 0,17 Euro; davon 70% = 0,12 Euro). Im Hinblick auf seine Aufwendungen in Höhe von 6,52 Euro für das seiner Ehefrau nochmals verordnete Medikament "Mandolgin Retard depottabletter 100 mg 100 stk” (Apothekenrechnung vom 14. Januar 2009) steht ihm ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1,06 Euro zu (6,52 Euro abzüglich 5,00 Euro Selbstbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BhV = 1,52 Euro; davon 70% = 1,06 Euro). Insgesamt hat der Kläger danach Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 2,65 Euro (1,47 Euro + 0,12 Euro + 1,06 Euro). 56 Demgegenüber ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Gewährung weiterer Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 8,57 Euro für das Medikament "Mablet Tabl. S-R 60 stk” (Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009) begehrt. Insoweit steht dem Kläger ein Beihilfeanspruch schon deshalb nicht zu, weil nicht festgestellt werden kann, ob und ggfs. wem dieses Medikament i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV ärztlich verordnet worden ist. Die Apothekenrechnung vom 13. Januar 2009 enthält hierzu - im Unterschied zu den meisten übrigen Medikamenten - keine Angaben. Der Kläger hat auch keine anderen Unterlagen vorgelegt, aus den sich diese Angaben ergäben. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 161 Abs. 2 VwGO, wobei hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten der Beklagten zur Last fallen, da sie dem Klagebegehren insoweit nachträglich entsprochen hat. Das Unterliegen des Klägers im Übrigen ist angesichts der Summe der ursprünglich, d.h. vor der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehrten weiteren Beihilfe so geringfügig, dass es in der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung zu seinen Lasten findet, zumal sich die Erledigung des Rechtsstreits auch nicht gebührenmindernd auswirkt. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.