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Urteil

25 K 4554/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0114.25K4554.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin errichtet den Neubau eines Berufskollegs auf dem Grundstück Dstraße 10 in E-O, welches im Bebauungsplan Nr. xxxx der Stadt E als Sondergebiet Berufsschulzentrum ausgewiesen ist. 2 In einer Besprechung vom 25. November 2009 mit einem Mitarbeiter der Beklagten wurde nach einem von der Klägerin gefertigten Aktenvermerk "festgelegt", dass das Lüftungsgesuch für dieses Bauvorhaben als separater Vorgang beim Bauordnungsamt eingereicht wird; der Inhalt des Lüftungsgesuches wurde festgelegt. Mit einer e-mail vom 4. Dezember 2009 präzisierte der Mitarbeiter weiter die gestellten Anforderungen. 3 Unter dem 6. Januar 2010 übersandte die Klägerin sodann das Lüftungsgesuch. In einer Besprechung vom 7. Januar 2010 mit einem Mitarbeiter der Beklagten wurde nach dem von der Klägerin gefertigten Aktenvermerk festgehalten, dass die Baugenehmigung und das Lüftungsgesuch zwei separate Auftragsverfahren würden; Vorteil dieses Vorgehens sei die Erteilung der Baugenehmigung ohne notwendige Genehmigung des lüftungstechnischen Parts. Für die Berechnung des Gebührensatzes von 13 o/oo seien die Herstellungskosten der Lüftungsanlage noch nachzureichen. 4 Unter dem 8. Februar 2010 forderte die Beklagte weitere Bauvorlagen für das Lüftungsgesuch, die mit Schreiben vom 18. Februar 2010 vorgelegt wurden. In einer weiteren Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten vom 17. März 2010 wurde nach dem von der Klägerin gefertigten Aktenvermerk seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Gesamtbaugenehmigung derzeit nicht erteilt werden könne; hierzu müsse das Prüfergebnis eines Prüfsachverständigen zur Entrauchung vorliegen. Erörtert wurde sodann die Erteilung von Teilbaugenehmigungen für die Errichtung der Untergeschosse und der Treppenhäuser. 5 Teilbaugenehmigungen wurden am 3. Februar, 11. März und 7. April 2010 erteilt. 6 Nach einem weiteren Aktenvermerk der Beklagten vom 6. Mai 2010 konnte die vorbereitete Baugenehmigung zur Lüftungsanlage noch nicht erteilt werden, weil der Nachweis fehle, dass die Entrauchung Tiefgarage funktioniere. 7 Die abschließende Baugenehmigung für das Berufskolleg wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2010 erteilt, zeitgleich eine Gebühr von 385.621,-- Euro festgesetzt. 8 Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zur Herstellung der Lüftungsanlage. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 15. Juni 2010 erhob sie hierfür eine Gebühr von 28.626,-- Euro auf der Grundlage von Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT, ausgehend von der von der Klägerin angegebenen Herstellungssumme der Lüftungsanlage von 2.202.000,-- Euro, multipliziert mit 13 o/oo. 9 Zur Begründung ihrer am 15. Juli 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT seien nicht erfüllt. Es bestehe sowohl ein zeitlicher als auch ein konstruktiver Zusammenhang mit der Errichtung des Berufskollegs. Die Bauanträge seien gleichzeitig gestellt, die Genehmigungen mit nur einem Tag Unterschied erteilt worden. Die Anlagen würden zeitgleich errichtet und abgenommen. Auch der konstruktive Zusammenhang bestehe, da die Lüftungsanlage zwingend auf das Vorhandensein des Gebäudes angewiesen sei; die Lüftungsanlage werde so in das Gebäude eingebaut, dass eine feste Verbindung beider Anlagen hergestellt werde und die Lüftungsanlage einen wesentlichen Verbund mit dem Gebäude bilde. Für die Anwendbarkeit der Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT müssten der zeitliche und der konstruktive Zusammenhang verneint werden, was hier nicht in Betracht komme. Die Lüftungsanlage hätte nur zusammen mit der Errichtung des Gebäudes über die Tarifstelle 2.4.1.3 AGT abgerechnet werden können. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2010 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt aus, die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT seien erfüllt. Ein konstruktiver Zusammenhang der Errichtung der Lüftungsanlage mit der Errichtung des Gebäudes bestehe nicht. Die Errichtung des Gebäudes sei auch ohne den Einbau einer Lüftungsanlage möglich. Eine Lüftungsanlage könne auch nachträglich in ein vorhandenes Gebäude eingebaut werden. Die Genehmigungspflicht für die Lüftungsanlage ergebe sich aus den Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept des jeweiligen Gebäudes. Der bloß zeitliche Zusammenhang reiche nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 –) nicht aus, um den Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT auszuschließen. Die Lüftung selbst sei vom Gebäuderohbau nicht erfasst und begründe einen besonderen Aufwand. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Klage ist zulässig; insbesondere führen die zwischen den Beteiligten geführten Gespräche über die verfahrensmäßige Handhabung ("Vereinbarungen mit dem Vertreter des Amtes", Übersendungsschreiben der Klägerin vom 11. Januar 2010 zur Aktennotiz zum Termin vom 7. Januar 2010) nicht dazu, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an der Klage abzusprechen wäre. Die Beteiligten haben ersichtlich – schon mangels Schriftform, § 57 VwVfG NRW – keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag darüber geschlossen, dass für das Lüftungsgesuch eine gesonderte Gebühr erhoben wird. 19 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides sind §§ 2, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001, GV NRW S. 262, i.V.m. der Tarifstelle 2.4.1.4 c des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Spätere Änderungsverordnungen enthalten keine Änderung der hier einschlägigen Tarifstelle. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. 21 Nach Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT wird für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang von unter Tarifstelle 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, eine Gebühr von 13 o/oo der Herstellungssumme erhoben bei baulichen Anlagen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. 22 Die in Rede stehende Lüftungsanlage des im Bau befindlichen Berufskollegs ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW, aber kein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NRW. Sie unterliegt nicht § 66 BauO NRW, ist insbesondere nicht genehmigungsfrei nach § 66 Satz 1 Nr. 7 BauO NRW, da sie keine Lüftungsanlage "in Wohnungen" ist und das Berufskolleg ersichtlich auch keine "ähnliche Nutzungseinheit" ist. Sie wird errichtet in einem Gebäude i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 BauO NRW, der das vereinfachte Genehmigungsverfahren u.a. für Schulen ausschließt; dies führt zum Ansatz des Gebührensatzes von 13 o/oo der Herstellungssumme. 23 Zwischen den Beteiligten streitig ist lediglich die Frage, ob die Errichtung der Anlage im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung des Berufskollegs steht oder nicht, wobei die Beklagte den zeitlichen Zusammenhang nicht in Abrede stellt und die Beteiligten im übrigen Formulierungen im Urteil des OVG NRW vom 24. März 2009 – 9 A 4019/06 – unterschiedlich interpretieren. Diese Entscheidung betraf die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit Außenanlagen und befasst sich im wesentlichen mit der Einstufung des Gebäudes nach Nr. 16 oder Nr. 22 der Rohbauwertetabelle; daneben wird ausgeführt, dass die Außenanlagen und Stellplätze zu dem Gebäude nach der statisch-technischen Konstruktion nicht in einem wesentlichen Verbund stehen und deshalb für diese Anlagen eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 2.4.1.4 AGT erhoben werden konnte. 24 Die Kammer neigt dazu, auch den konstruktiven Zusammenhang zwischen dem Gebäude des Berufskollegs und der Lüftungsanlage zu bejahen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Errichtung des Gebäudes auch ohne Lüftungsanlage möglich ist. Andererseits ist aber die Errichtung der Lüftungsanlage ohne Gebäude nicht möglich. 25 Dies führt indes nicht dazu, dass die selbständige zusätzliche Gebührenerhebung für die Genehmigung der Lüftungsanlage rechtswidrig ist. Das OVG NRW hat in seinem 26 Urteil vom 31. August 1970 – II A 519/68 –, OVGE 25 S. 298 ff. 27 in einem gleichgelagerten Fall die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für die Erteilung der Genehmigung der Lüftungsanlage neben der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung für das Gebäude gebilligt. Es ging um eine Lüftungsanlage in einem Kaufhausneubau, die sich durch alle Stockwerke vom Tiefkeller bis zum 2. Obergeschoss erstreckte; dies entspricht den Dimensionen des hier in Rede stehenden Berufskollegs. Der dortige Beklagte hatte den einheitlich gestellten Bauantrag geteilt, zwei selbständige Genehmigungen erteilt und für die Lüftungsanlage eine zusätzliche Gebühr erhoben; selbst diese Verfahrensweise ist vom OVG NRW gebilligt worden. Die damals geltende Fassung des Allgemeinen Gebührentarifs war ausweislich der Entscheidungsgründe des OVG NRW in gleicher Weise strukturiert wie die nunmehr geltende Fassung. Tarifstelle 11 I 1 betraf die Baugenehmigungsgebühr für das Gebäude, die nach der Rohbausumme zu ermitteln war; Tarifstelle 11 I 2 betraf die gesonderte Genehmigung von Grundstückseinrichtungen – hierzu zählt das OVG NRW auch Lüftungseinrichtungen –, für die die Gebühr nach den Herstellungskosten zu ermitteln war. Die gleiche Struktur findet sich in Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 (Gebühr für die Genehmigung von Gebäuden, Gebührensatz 6, 10 oder 13 o/oo der Rohbausumme je nach Gebäudeart) im Vergleich zu Tarifstelle 2.4.1.4 (Gebühr für die Genehmigung von baulichen Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft, Gebührensatz 6, 10 oder 13 o/oo der Herstellungssumme). Das OVG NRW hat insoweit ausgeführt: 28 "Allerdings rechtfertigt die Tatsache, dass die Herstellungskosten der in der Tst. 11 I 2 aufgezählten und ähnlicher Grundstückseinrichtungen in der Rohbausumme nicht enthalten sind, es noch nicht, für j e d e zugleich mit der Baugenehmigung für das Hauptbauvorhaben erteilte Genehmigung einer Grundstückseinrichtung der in der Tst. 11 I 2 genannten Art eine Sondergebühr nach dieser Tst. zu fordern, womit in der Regel bei Erteilung der Baugenehmigung für ein Gebäude noch 3 oder 4 Sondergebühren nach der Tst. 11 I 2 fällig würden. Bei einer einheitlich für das ganze Bauvorhaben erteilten Baugenehmigung ist jedenfalls die Genehmigung auch der besonderen Grundstückseinrichtungen durch die nach der Tst. 11 I 1 zu berechnende Baugenehmigungsgebühr mit abgegolten. 29 Die Rohbausumme ... bietet einen sachgerechten Bezug zu der Leistung der Verwaltung, da das Schwergewicht der bauaufsichtlichen Tätigkeit bei der Genehmigung, Überwachung und Abnahme von baulichen Anlagen in der Beaufsichtigung der Planung und Ausführung des Rohbaus liegt. Die Wahl der Rohbausumme als Bemessungsgrundlage für die Baugenehmigungsgebühr ... bedeutet aber nicht, dass mit diesen Gebühren nur die bauaufsichtliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme des Rohbaus abgegolten wird. ... Mit abgegolten wird durch die Gebühr die Beaufsichtigung aller Maßnahmen und Anlagen des weiteren Ausbaus, soweit sie nach Art und Ausmaß im R e g e l f a l l erforderlich sind. Hier findet nämlich der Grundsatz der Äquivalenz seine Berücksichtigung schon durch den Gebühren s a t z , der ... bei Bauvorhaben gewöhnlicher Art 10 DM und bei Bauvorhaben schwieriger Art ... 15 DM je angefangene 1000 DM der Rohbausumme beträgt. Dieser Gebührensatz ist so bemessen, dass er i n a l l e r R e g e l zu einer kostendeckenden Gebühr führt, die zugleich ein Äquivalent für die Leistung der Verwaltung darstellt. ... An einer Äquivalenz würde es nur dann fehlen, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei der Überprüfung der geplanten Grundstückseinrichtungen, ohne ein entsprechendes Sonderentgelt fordern zu können, i m E i n z e l f a l l Leistungen erbringen müsste, die an Umfang, Schwierigkeiten und wirtschaftlicher Bedeutung erheblich über das hinausgingen, was im Regelfall bei der Beaufsichtigung von Bauvorhaben gleicher Art zu leisten wäre. Nur in einem solchen Fall kann auch nach einem einheitlich gestellten Bauantrag die Anwendung der Tst. 11 I 2 in Betracht kommen. 30 Das in NW geltend formelle Baurecht enthält keine Bestimmungen, die vorschreiben oder auch nur vorsehen, dass ein Bauantrag für das Bauvorhaben im allgemeinen und gesonderte Anträge für Grundstückseinrichtungen der in Tst. 11 I 2 genannten Art zu stellen sind. ... Andererseits gibt es aber auch keine Vorschrift, die es verbietet, in besonderen Fällen den Bauantrag und die Baugenehmigung aufzuteilen. ... (ausgeführt wird, dass als Bauvorlagen Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnung, Standsicherheitsnachweis und weitere technische Nachweise, Darstellung der Grundstücksentwässerung vorzulegen sind). Dies reicht für den Regelfall aus. Gemäß ... kann die untere Bauaufsichtsbehörde aber noch weitere Unterlagen anfordern, w e n n d i e s zur Beurteilung des Vorhabens e r f o r - d e r l i c h i s t. 31 In besonderen Fällen kann es sich auch nach einem einheitlich gestellten Bauantrag als notwendig erweisen, für eine einzelne zu dem Bauvorhaben gehörende Grundstückseinrichtung, weil sie in ihrer bauaufsichtlichen Bedeutung und in der Schwierigkeit ihrer Beurteilung erheblich vom Regelfall abweicht, besondere Ausführungszeichnungen und eine besondere Baubeschreibung anzufordern. In solchen Fällen muss es auch als unbedenklich erscheinen, die Genehmigung, Überwachung und Abnahme dieser Einrichtung aus dem allgemeinen Baugenehmigungsverfahren auszuklammern und in einem parallel geschalteten Verfahren durchzuführen. In solchen Fällen – aber auch nur in solchen – kann auch nach einem einheitlich gestellten Bauantrag neben der allgemeinen Baugenehmigungsgebühr nach der Tst. 11 I 1 noch eine Sondergebühr nach der Tst. 11 I 2 gefordert werden. 32 Vorliegend handelt es sich um einen solchen Sonderfall. ... Die Konstruktion und da Funktionieren dieses Systems erforderten bauaufsichtlich eine besonders sorgfältige Überprüfung. Deshalb war es nicht nur erforderlich, zur Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen, nämlich die genauen Ausführungszeichnungen dieser Anlagen für alle Geschosse, anzufordern, sondern auch gerechtfertigt, die Genehmigung dieser Anlagen aus dem übrigen Baugenehmigungsverfahren auszuklammern mit der Folge, dass für die danach gesondert zu erteilende Genehmigung eine besondere Gebühr nach der Tst. 11 I 2 zu erheben war. ..." 33 Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall. Das vom OVG NRW entschiedene Bauvorhaben war ähnlichen Umfangs wie das Berufskolleg; die Lüftungsanlage reichte dort bei dem Kaufhaus vom Tiefkeller bis zum 2. Obergeschoss; das Berufskolleg ist oberirdisch mehrgeschossig mit Tiefgarage. Die Beklagte hat für die Lüftungsanlage umfängliche zusätzliche Bauvorlagen verlangt, die die Klägerin in ihren Aktenvermerken zu den Besprechungen vom 25. November 2009 und vom 7. Januar 2010 zusammengefasst hat; eine Nachforderung der Beklagten erfolgte unter dem 8. Februar 2010. Die geforderten Bauvorlagen – insbesondere die im Vermerk vom 25. November 2009 aufgeführten Detailanforderungen – gingen deutlich über die allgemeinen Anforderungen nach §§ 4, 5 BauPrüfVO, insbesondere § 4 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO, hinaus. Nach dem Übersendungsschreiben der Klägerin vom 18. Februar 2010 betreffend die Ergänzungsunterlagen handelte es sich insoweit schon um 3 Ordner mit CD. Für diese umfängliche zusätzliche Überprüfung war es mithin nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des OVG NRW gerechtfertigt, eine zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.4 c AGT zu erheben, da der erhebliche zusätzliche Prüfaufwand von der Gebühr für die Gesamtbaugenehmigung des Berufskollegs nicht umfasst ist. 34 Der Betrag der Gebühr selbst ist rechnerisch zutreffend aus den von der Klägerin angegebenen Herstellungskosten und dem Gebührensatz von 13 o/oo ermittelt worden. 35 Die Klägerin ist schließlich zu Recht als Kostenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.