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Urteil

25 K 2745/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0114.25K2745.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger betreibt in dem Objekt N Straße 267, E-I seit dem 5. Februar 2010 laut seiner Gewerbeanmeldung ein Internet-Café. Die Baugenehmigung vom 14. September 2005 genehmigte die Nutzung des Objekts als Internetcafé. Die Eigentümer des Objekts hatten dieses vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2009 an die P GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer T, vermietet; ab dem 1. Januar 2010 ist die W-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin B, in den Mietvertrag eingetreten. B im Handelsregister vor Herrn T auch als Geschäftsführerin der P GmbH eingetragen. Das Objekt wurde jeweils zum "Betrieb eines Internetcafés und Datenvermittlung" vermietet. 2 Die P GmbH, vertreten durch B, war als Betreiberin des Objekts für die Zeit vom 15. Mai 2005 bis 28. Februar 2007 gewerberechtlich gemeldet, ferner für die Zeit vom 10. November 2006 bis 4. Januar 2007 Herr B1. 3 Zum 1. März 2007 meldete Herr T1 sich mit dem Gewerbe "Internet-Café" für das Objekt an. 4 Bei Ortsbesichtigungen am 4. und 12. August 2009 stellte die Beklagte eine Nutzung als Wettbüro fest. Es wurden neben 4 Computerplätzen 4 Automatenspielgeräte und 3 an den Wänden befestigte Bildschirme, auf denen Wettquoten angezeigt wurden, vorgefunden; auf den Tischen lagen Tippscheine aus; an der Außenfront befanden sich die Aufschrift "P Sportwelt" und symbolische Darstellungen verschiedener Sportarten; ein Plakat lautet "Willkommen im P Sportwetten!". 5 Mit Ordnungsverfügung vom 14. August 2009, zugestellt am 18. August 2009, untersagte die Beklagte Herrn T1 "die ungenehmigte Nutzung des Wettbüros für Sportwetten und der Spielhalle auf dem Grundstück N Straße 267 in E" sofort nach Zustellung, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung stützte sie sich auf die formelle Illegalität der Nutzung der Vergnügungsstätte (Wettbüro für Sportwetten und Spielhalle) und forderte in der Begründung Herrn T1 nochmals auf, die ungenehmigte Nutzung der Vergnügungsstätte sofort nach Zustellung einzustellen. 6 Herr T1 meldete das Gewerbe zum 18. August 2009 ab. Am 27. August 2009 meldete Frau C das Gewerbe "Internet-Café" an. 7 Bei einer Ortsbesichtigung am 31. August 2009 stellte die Beklagte fest, dass das Objekt weiterhin geöffnet war. Mit Bescheid vom 2. September 2009 an Herrn T1 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,-- Euro fest und drohte für den Fall, dass er den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 14. August 2009 weiterhin nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 6.000,-- Euro an. Die Klage gegen diesen Bescheid 25 K 6422/09 – hat Herr T1 in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2010 zurückgenommen. 8 Eine Kontrolle durch die Beklagte vom 15. September 2009 ergab, dass das Wettbüro weiter betrieben wurde; gefertigte Fotos zeigen Bildschirme mit Wettquoten. Eine Kontrolle vom 2. Februar 2010 ergab einen weiteren Betrieb des Wettbüros. 9 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 an Frau C, zugestellt am 5. Februar 2010, übersandte die Beklagte eine Ausfertigung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 14. August 2009 zur Kenntnisnahme und Beachtung; als neue Betreiberin des Wettbüros trete Frau C in die Rechte und Pflichten des früheren Betreibers T1 ein, da die Nutzung unabhängig vom Betreiber objektbezogen untersagt worden sei; die Nutzung sei sofort nach Zustellung einzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld von 6.000,-- Euro an. 10 Frau C meldete ihr Gewerbe am 9. Februar 2010 zum 5. Februar 2010 ab. Der Kläger meldete am 11. Februar 2010 zum 5. Februar das Gewerbe "Internet-Café" an. 11 Bei einer Ortsbesichtigung am 11. Februar 2010 stellte die Beklagte einen weiteren Betrieb des Wettbüros fest; gefertigte Fotos zeigen Bildschirme mit Wettquoten. Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 an Frau C setzte die Beklagte das Zwangsgeld von 6.000,-- Euro fest und drohte für den Fall, dass sie den Forderungen aus der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 14. August 2009 und 3. Februar 2010 weiterhin nicht nachkomme, die Versiegelung des Betriebes an. Frau C verwies unter dem 19. Februar 2010 darauf, dass sie ihr Gewerbe zum 5. Februar 2010 abgemeldet habe; ihres Wissens werde das Ladenlokal von einem Herrn B betrieben. 12 Die Beklagte hörte unter dem 1. März 2010 die P GmbH und die Eigentümer des Objekts zu einem beabsichtigten Erlass von Nutzungsverboten betreffend die Nutzung als Wettbüro an. Die Eigentümer teilten mit, sie hätten die Räume nur für die Nutzung Internetcafé und Datenvermittlung vermietet. Die Mieterin W-GmbH teilte unter dem 13. März 2010 durch ihre Anwälte – die Prozessbevollmächtigten des Klägers – mit, sie habe das Objekt als Internet-Café und Datenvermittlung angemeldet und zu diesem Zweck an Herrn T1 untervermietet; wegen einer lokalen massiven Nachfrage nach Wettmöglichkeiten sei der Betrieb offenbar so ausgeartet, dass die Beklagte von Herrn T1 und später von Frau C die Aufgabe des Betriebes verlangt habe; sie gehe davon aus, dass der derzeitige Betreiber sicherstelle, dass sich die Nutzung im genehmigten Rahmen halte, sonst würden auch zivilrechtliche Schritte gegen den Mieter ergriffen. 13 Bei einem Überwachungstermin am 22. März 2010 stellte die Beklagte fest, dass das Objekt weiter betrieben wurde; die Einrichtung war unverändert, Wettaktivitäten wurden nicht mit Fotos festgehalten. 14 Mit Bescheid vom 26. April 2010, zugestellt am selben Tag um 11.20 Uhr, gab die Beklagte dem Kläger die bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vom 14. August 2009 zur Kenntnis und Beachtung; als derzeitiger Betreiber trete der Kläger in die Rechte und Pflichten der verschiedenen bisherigen Betreiber ein, da die Nutzung objektbezogen untersagt worden sei. Die Beklagte drohte die Versiegelung des Ladenlokals an und setzte gleichzeitig gemäß § 64 VwVG NRW die Versiegelung fest, die am 26. April 2010 durchgeführt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nutzung sei formell illegal. Die ungenehmigte Nutzung sei zuvor nicht eingestellt worden, so dass Zwangsgelder gegen die jeweiligen Betreiber festgesetzt worden seien; diese hätten aber wegen der rechtlichen Möglichkeit der rückwirkenden Abmeldung des Gewerbes nicht beigetrieben werden können. Wegen der Erfolglosigkeit des Vorgehens mit Zwangsgeldern werde das Zwangsmittel geändert und die Versiegelung angedroht und durchgeführt. 15 Das Ladenlokal wurde am 26. April 2010 um 11.20 Uhr versiegelt. 16 Der Kläger hat am 26. April 2010 Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2010 und der Verpflichtung der Beklagten zur Entsiegelung. 17 Die Beklagte hat die Festsetzung der Versiegelung mit Bescheid vom 27. April 2010 aufgehoben und die Siegel entfernt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 18 Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, er habe kein Wettbüro oder Spielhalle betrieben, sondern nutze das Objekt entsprechend der Baugenehmigung als Internet-Café. Er sei auch nicht Rechtsnachfolger von Herrn T1 oder Frau C. Diese hätten das Objekt auch als Internet-Café genutzt. Die Nutzung sei anscheinend etwas ausgeartet. Nach der kurzfristigen Übernahme des Objekts durch ihn habe es einige Tage gedauert, um das von Frau C übernommene Personal zu disziplinieren. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei zudem der 26. April 2010; zu diesem Zeitpunkt seien die Wettaktivitäten seit zwei Monaten beendet gewesen. Zudem sei eine wettbürotypische vergnügungsstättenartige Nutzung durch Verbindung von Wettmöglichkeiten und Sportübertragungen nicht gegeben gewesen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei zudem unverhältnismäßig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes hätte ausgereicht, um ihn ebenso wie die beiden Betriebsvorgänger von der Fortsetzung der unerlaubten Nutzung des Lokals abzuhalten; beide seien der Verfügung direkt nachgekommen und hätten nur unterlassen, die Gewerbe umgehend abzumelden, so dass die Beklagte zunächst gegen sie Zwangsgelder festgesetzt hätte. Ihm sei es – im Gegensatz zu Frau C – gelungen, innerhalb einiger Tage die Wettaktivitäten im Lokal zu beenden. Für die Androhung des unmittelbaren Zwangs habe daher keine Veranlassung bestanden. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2010 betreffend Androhung der Versiegelung aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides führt sie aus, nach ihren Erfahrungen wechselten Betreiber sehr häufig durch rückwirkende Abmeldungen; Zwangsgeldfestsetzungen nach entsprechenden Androhungen kämen regelmäßig zu spät, und die Versiegelung sei das einzig effiziente Mittel, weshalb sie sich dazu entschieden habe, hier unmittelbar das Zwangsmittel der Versiegelung anzudrohen. Auch ein, wie geschildert, nur einmaliges Versehen beim Kläger dürfte nicht vorgelegen haben, denn nach einen Vermerk der Kriminalpolizei E über eine Durchsuchung in dem Objekt am 3. November 2010 sei dort der Betrieb eines Wettbüros durch den Kläger festgestellt worden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 27 Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist im noch zur Überprüfung stehenden Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 28 Rechtsgrundlage der angefochtenen, isolierten Zwangsmittelandrohung ist § 63 VwVG NRW. Eine solche Vollstreckungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Hinzu kommen muss, dass derjenige, gegen den sich die Vollstreckungsmaßnahme richtet, als Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. 29 Als zu vollstreckende Grundverfügung bestand die an Herrn T1 adressierte Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 14. August 2009, mit der diesem "die ungenehmigte Nutzung des Wettbüros für Sportwetten und der Spielhalle auf dem Grundstück N Straße 267 in E" untersagt worden war. Diese Nutzungsuntersagungsverfügung war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwangsmittelandrohung an den Kläger bestandskräftig und damit vollziehbar. 30 Der Kläger konnte auch als Ordnungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Die Vollstreckung der Nutzungsuntersagungsverfügung war nicht deshalb unzulässig, weil nicht mehr Herr T1, gegen den sich die Verfügung richtete, sondern nunmehr – nach zwischenzeitlichem Betrieb durch Frau C – der Kläger Inhaber des in den Räumlichkeiten N Straße 267 in E ausgeübten Gewerbes war. Die gegen Herrn T1 erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung wirkt auch gegen den Kläger als dessen Rechtsnachfolger. Die Nutzungsuntersagungsverfügung war dem Kläger von der Beklagten zusammen mit der angefochtenen Zwangsmittelandrohung zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Beachtung übersandt worden. Eine gegen den Rechtsvorgänger erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung wirkt wegen ihrer Objektbezogenheit grundsätzlich auch gegen den Rechtsnachfolger, 31 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 B 137/85 – BRS 46 Nr. 201; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, 71. Auflage, § 61 Rn. 117. 32 Soweit der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung im Ermessen der Behörde steht und es daher im Bereich des Möglichen liegt, dass im Fall der Einzelrechtsnachfolge die Beklagte dem Kläger gegenüber aus in seiner Person liegenden Gründen von der Nutzungsuntersagungsverfügung abgesehen hätte, steht dies einer Übergangsfähigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht entgegen. Härten, die sich dabei ergeben sollten, lassen sich noch im Vollstreckungsverfahren ausgleichen, 33 vgl. zur Beseitigungsanordnung BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62/66 – BRS 24 Nr. 193. 34 Der Kläger ist (zumindest) als Einzelrechtsnachfolger des Adressaten Herrn T1 in dessen formelle Ordnungspflicht eingetreten, da dieser (auch) Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 2 OBG NRW war und die Beklagte die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro und Spielhalle aufgrund einer gewissen Dinglichkeit der Untersagungsverfügung objektbezogen untersagt hatte. 35 Soweit der Kläger anführt, eine Rechtsnachfolge sei unter anderem aus dem Grund nicht gegeben, da er keinen Vertrag mit Herrn T1 oder Frau C abgeschlossen habe, so ist dieser Einwand unbeachtlich, da der diesbezügliche Vortrag schon nicht glaubhaft ist. Einerseits steht diesem Vortrag schon die Gewerbeanmeldung des Klägers entgegen. Dort ist als Grund für die Gewerbeanmeldung das Kästchen "Erbfolge/Kauf/Pacht" angekreuzt. Jede dieser drei Alternativen wäre entweder als Gesamtrechts- oder als Einzelrechtsnachfolge zu qualifizieren. Unabhängig hiervon ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers auch aus dem Schriftsatz vom 28. Juli 2010, wo ausgeführt ist, der Kläger habe das von Frau C übernommene Personal im Betrieb erst einmal in der gebotenen Weise disziplinieren müssen. Diese Ausführungen hinsichtlich der Übernahme des Personals von Frau C lassen eine Rechtsnachfolge als unzweifelhaft erscheinen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger entsprechend den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Fotos die Räumlichkeiten mitsamt des vorhandenen, von Herrn T1 eingebauten, wettbürotypischen Inventars übernommen hatte. 36 Selbst, wenn man eine vertragliche Beziehung zwischen Herrn T1 oder Frau C und dem Kläger entgegen den vorstehenden Ausführungen verneinen wollte, würden jedenfalls auch praktische Erwägungen dazu führen, vorliegend eine Rechtsnachfolge zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Überlegungen der Praktikabilität zulässige Auslegungsgesichtspunkte, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62/66 – BRS 24 Nr. 193. 38 Das Bundesverwaltungsgericht führte in der vorstehend genannten Entscheidung zur Übergangsfähigkeit einer Beseitigungsanordnung im Falle der Rechtsnachfolge aus, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass es nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern auch für die Verwirklichung des Rechtsstaats unbefriedigend sei, wenn rechtmäßige und sogar durch evtl. mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigte Beseitigungsanordnungen nur deswegen nicht sollten durchgesetzt werden dürfen, weil ein – möglicherweise nur vorgeschobener – Eigentumswechsel herbeigeführt worden sei. Das könne – in durchaus nicht nur seltenen Fällen – zur Folge haben, dass die Verwirklichung des Rechts praktisch für die Dauer verhindert werde. 39 Diese Grundsätze müssen auch für die Frage der Rechtsnachfolge an sich gelten. Entsprechend der Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ist es für die Beklagte nahezu praktisch unmöglich, wirksam und durchgreifend gegen baurechtlich illegal betriebene Wettbüros vorzugehen. Dies liegt darin begründet, dass der jeweilige Betreiber regelmäßig unmittelbar nach der ersten, gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahme sein Gewerbe rückwirkend abmeldet und ein Nachfolger rückwirkend ein identisches oder ähnliches Gewerbe in den – unverändert gebliebenen - Räumlichkeiten anmeldet. Es besteht somit das praktische Bedürfnis, nicht gegen jeden neuen Betreiber jeweils eine neue Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen zu müssen, weil dies entsprechend der Ausführungen der Beklagtenvertreter in der Vergangenheit schon zu einem "Katz-und-Maus-Spiel" geführt hat. Zudem ist der Behörde im Regelfall eine Aufklärung des Innenverhältnisses zwischen den ständig wechselnden Betreibern – besteht eine als Einzelrechtsnachfolge zu qualifizierende vertragliche Verbindung zwischen diesen? – weder möglich noch – im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr - zumutbar. Soweit - wie vorliegend - ein Betreiberwechsel hinsichtlich eines zum Betrieb zweckentsprechend eingerichteten Wettbüros stattgefunden hat, ist daher von einer Rechtsnachfolge auszugehen. 40 Auch die Erklärung des Klägers, er nutze das Objekt entsprechend der Baugenehmigung als Internet-Café, ist insofern unbeachtlich. Selbst, wenn dem Kläger die Durchführung von Wetttätigkeiten nicht nachgewiesen werden konnte, so kommt es für die Frage, ob die Räumlichkeiten W1-Straße 27 in E rechtlich als Internet-Café oder entsprechend der Nutzungsuntersagungsverfügung als "Wettbüro und Spielhalle" zu qualifizieren sind, maßgebend auf die objektive Eignung der Räume, für einen bestimmten Zweck genutzt zu werden, bzw. darauf an, welcher Nutzungszweck sich einem objektiven Betrachter aufdrängt, 41 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 B 137/85 – a.a.O. .. 42 Diese objektive Betrachtungsweise ist deshalb nur sachgerecht, weil im Baurecht klare Abgrenzungen notwendig sind und diese nur nach den objektiven Eigenschaften des Bauwerks und nicht nach den höchst differenzierten und wechselhaften Verwendungsabsichten des einzelnen Betreibers erfolgen können, 43 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 B 137/85 -. 44 Objektiv sind die Räume weiterhin dafür geeignet, als Wettbüro und Spielhalle genutzt zu werden. Es sind ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos keinerlei bauliche oder einrichtungsbezogene Änderungen erfolgt, die auf eine (geänderte) Nutzung - nunmehr als bloßes Internet-Café - auch nur ansatzweise hindeuten. Insbesondere aufgrund der Möblierung mit Tischen, die Schlitze zur Aufnahme von Wettscheinen aufweisen, der Ausstattung mit Spielautomaten und diversen Bildschirmen – am 22. März 2010 gefertigte Fotos zeigen Sportübertragungen – drängt sich dem objektiven Betrachter als Nutzungszweck eine Nutzung als "Wettbüro und Spielhalle" geradezu auf. 45 Soweit der Kläger zuletzt einwendet, er habe zu keinem Zeitpunkt im Anwesen N Straße 267 in E ein Wettbüro oder eine Spielhalle betrieben, so ist dies nicht Voraussetzung für den Erlass einer isolierten Zwangsmittelandrohung. Eine vollstreckbare Verpflichtung kann grundsätzlich bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses mit einer Androhung ihrer Vollstreckung durch Zwangsmittel verbunden werden, § 63 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehindert, später eine isolierte Zwangsmittelandrohung zu erlassen, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt einen bereits erfolgten Verstoß gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung nachweisen müsste. Für eine nachträgliche Zwangsmittelandrohung kann nichts anderes gelten als für eine unmittelbar mit dem Grundverwaltungsakt verbundene, 46 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2010 – 1 CS 10.1389 -. 47 Die daran anknüpfende Frage, ob für die isolierte Zwangsmittelandrohung zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder künftigen Verstoß gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vorliegen müssen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Nach den am 11. Februar 2010 gefertigten Fotos waren Bildschirme mit laufenden Sportübertragungen erkennbar, nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2010 konnten an diesem Tag Wetten abgegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger schon sein Gewerbe angemeldet. Die Fotos am Kontrolltermin vom 22. März 2010 zeigen ein unverändertes Bild (Sportübertragungen, eingeschaltete Spielautomaten). Jedenfalls diese Tatsachen haben ausreichendes Gewicht, um die Beklagte zu veranlassen, den Kläger im Wege der Zwangsmittelandrohung auf die Einhaltung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 14. August 2009 hinzuweisen. Der Androhung kommt die Funktion einer präventiven Ermahnung, sich an das in der Grundverfügung enthaltene Ge- oder Verbot zu halten, ungeachtet der Tatsache zu, ob bereits eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde oder in nächster Zeit zu erwarten sei, 48 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2010 – 1 CS 10.1389 -. 49 Insoweit erweist sich auch die "vorsorgliche" Androhung als verhältnismäßig. 50 Auch die Androhung speziell der Versiegelung als Form der Androhung unmittelbaren Zwangs ist verhältnismäßig; die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf zu verweisen, auch ihm gegenüber zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Zwangsgeldandrohung ist nach den gemachten Erfahrungen nicht erfolgversprechend. Zwar wurde gegenüber dem Kläger noch kein Zwangsgeld angedroht und die Androhungen gegenüber seinen Vorgängern T1 und C wirken wegen der höchstpersönlichen Natur der Androhungen nicht ihm gegenüber. Der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte ständige Wechsel der Betreiber des Objekts – vor dem Kläger sowie den Personen T1 und C war die P GmbH Betreiberin, die im übrigen nach den am 22. März 2010 gefertigten Fotos im Fenster immer noch als Inhaberin erscheint – und deren gewerberechtlich akzeptierte rückwirkende Abmeldungen führen nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung sowie bereits nach der Begründung des angegriffenen Bescheides dazu, dass die Festsetzung angedrohter Zwangsgelder ins Leere geht, da sie regelmäßig zu spät kommt. Zwangsgeldandrohungen haben damit keinen Effekt auf das Verhalten der wechselnden Betreiber des Objekts. Das Zwangsgeld ist damit nicht zielführend und untunlich. Hingegen würde die Versiegelung die rechtswidrige Nutzung des Objekts sofort unterbinden; auch ein Betreiberwechsel würde die Versiegelung nicht ins Leere gehen lassen. 51 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, es habe sich allenfalls um einen einmaligen Verstoß kurz nach Übernahme des Objekts gehandelt, was die Unverhältnismäßigkeit der Androhung begründe, greift dies nach vorstehenden Ausführungen nicht durch. Im übrigen sei ergänzend angemerkt, dass dieser Vortrag nicht zutreffen dürfte, da nach dem Durchsuchungsprotokoll der Kriminalpolizei E vom 3. November 2010 – d.h. ein halbes Jahr später – sich der "unmissverständliche Eindruck eines Wettbüros (ergeben hat). Der Wettbetrieb, d.h. Bildschirmpräsentation von Sportereignissen und Wettquoten, dem Ausliegen von Tipp-/Wettscheinen und Informationsmaterial in Papier-/Schriftform sowie der jeweilige Thekenbereich zur Annahme von Wetten, war in beiden Objekten ganz offensichtlich und unübersehbar." Bezeichnend ist im übrigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt hat, nach seiner Kenntnis gebe es in diesem Objekt einen anderen Betreiber, und der Kläger habe evtl. vergessen sich abzumelden. Nach dem Protokoll der Kriminalpolizei hat sich allerdings der anwesende Mitarbeiter als Vertreter des Klägers vorgestellt. 52 Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; insoweit waren die Kosten der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kostenquote beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.