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Beschluss

15 L 1642/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum Masterstudium setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache ein überwiegend wahrscheinliches Obsiegen in der Hauptsache voraus. • Prüfungsordnungen können nach § 49 Abs. 7 HG NRW qualifizierte Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium vorsehen; Hochschulen dürfen einen Nachweis eines gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule verlangen. • Bei Franchising-Abschlüssen dürfen nur die an staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Leistungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit zugrunde gelegt werden; Anrechnungen nicht-hochschulischer Leistungen sind nach KMK-Vorgaben begrenzt. • Die Lissabon-Konvention lässt eine Nichtanerkennung ausländischer Hochschulqualifikationen zu, wenn wesentliche Unterschiede nachgewiesen werden können. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Zuständigkeit für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen dem Prüfungsausschuss zuzuordnen; für die Zulassung außerhalb der Kapazität verbleibt ein getrenntes Verfahren gegen den Rektor.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Zulassung zum Master ohne Nachweis gleichwertigen Hochschulstudiums • Ein vorläufiger Zulassungsanspruch zum Masterstudium setzt bei Vorwegnahme der Hauptsache ein überwiegend wahrscheinliches Obsiegen in der Hauptsache voraus. • Prüfungsordnungen können nach § 49 Abs. 7 HG NRW qualifizierte Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium vorsehen; Hochschulen dürfen einen Nachweis eines gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule verlangen. • Bei Franchising-Abschlüssen dürfen nur die an staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Leistungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit zugrunde gelegt werden; Anrechnungen nicht-hochschulischer Leistungen sind nach KMK-Vorgaben begrenzt. • Die Lissabon-Konvention lässt eine Nichtanerkennung ausländischer Hochschulqualifikationen zu, wenn wesentliche Unterschiede nachgewiesen werden können. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Zuständigkeit für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen dem Prüfungsausschuss zuzuordnen; für die Zulassung außerhalb der Kapazität verbleibt ein getrenntes Verfahren gegen den Rektor. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, vorläufig zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaft (1. Fachsemester) zugelassen zu werden. Der Masterstudiengang ist nicht zulassungsbeschränkt; der Antrag richtet sich materiell auf die Feststellung, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Prüfungsausschuss der Universität hatte die Gleichwertigkeit des vom Antragsteller vorgelegten BA(Hons)-Abschlusses verneint, weil zwei Studienjahre an einem staatlich nicht anerkannten College erbracht wurden und nur ein Jahr an einer staatlich anerkannten Universität absolvierte Leistungen vorlägen. Die Universität stützte sich bei ihrer Prüfung auf ZAB- und KMK-Kriterien sowie auf die Prüfungsordnung (§§ 2, 6 PO). Der Antragsteller beanstandet diese Bewertung und beruft sich auf Anerkennung durch ausländisches Recht; er begehrt hilfsweise Zulassung außerhalb der Kapazität. Das Gericht hat über den Hauptantrag entschieden und den hilfsweise gestellten Antrag abgetrennt. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 123 VwGO (einstweiliger Rechtsschutz), §§ 6, 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang, § 49 Abs. 7 HG NRW sowie einschlägige Vorgaben der KMK/ZAB und die Lissabon-Konvention. • Anordnungsmaßstab: Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitserfordernis für den Erfolg in der Hauptsache gegeben; Antragsteller muss Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Zuständigkeit: Der materielle Antrag auf Feststellung der Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen richtet sich gegen den Prüfungsausschuss, der als Behörde im Verwaltungsrecht handelt und für die Anwendung der Prüfungsordnung zuständig ist. • Auslegung der Prüfungsordnung: § 2 PO verlangt entweder einen ausdrücklich genannten Abschluss an einer Hochschule oder einen gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule; Gleichwertigkeit ist an ECTS‑Punkten in wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen und an Leistungen zur Vorbereitung wissenschaftlichen Arbeitens zu messen. • Prüfung des vorgelegten Abschlusses: Der Abschluss des Antragstellers ist ein Franchising‑Abschluss; zwei Jahre absolvierte er am nicht staatlich anerkannten College, nur ein Jahr an der staatlich anerkannten T University. Daher fehlen die erforderlichen mindestens 100 bzw. 120 ECTS-Punkte aus Leistungen an einer Hochschule nach § 2 PO. • Anrechenbarkeit außerhochschulischer Leistungen: Nach KMK‑Beschlüssen können Leistungen außerhalb des Hochschulwesens höchstens zu 50% angerechnet werden; hier liegen 66% außerhalb des Hochschulwesens, somit keine ausreichende Anrechnung. • Rechtliche Vereinbarkeit: Die Regelung der Prüfungsordnung ist durch § 49 Abs. 7 HG NRW gedeckt und mit Art. 12 GG vereinbar; Hochschulen dürfen qualifizierte Zugangsvoraussetzungen festlegen, um Studienqualität zu sichern. • Internationale Anerkennung: Die Lissabon-Konvention erlaubt Anerkennung, lässt aber Nichtanerkennung zu, wenn wesentliche Unterschiede nachgewiesen werden; solche Unterschiede hat die Universität glaubhaft gemacht. • Praktische Schlussfolgerung: Die summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen nicht glaubhaft erfüllt hat; damit fehlt der Anordnungsanspruch für die vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität. Der Hauptantrag des Klägers wird abgelehnt; er hat keinen vorläufigen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Prüfungsordnung ist rechtlich tragfähig und gestattet die von der Universität angewandten Qualifizierungsanforderungen; die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Gleichwertigkeit des vorgelegten Franchising‑Abschlusses zu verneinen, war zulässig, weil der Antragsteller überwiegend nicht nachweisen konnte, dass ausreichend ECTS‑Leistungen an staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden. Für die Frage einer Zulassung außerhalb der Kapazität wurde der Hilfsantrag als eigener Streitgegenstand abgetrennt und gegen den Rektor unter gesondertem Aktenzeichen fortzuführen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrensanteils; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.