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Beschluss

8 K 7215/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1129.8K7215.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Einer Einbürgerung des Klägers nach § 10 StAG steht hier schon – ungeachtet der Frage, wie seine Tätigkeit für die TKP/ML zu bewerten ist - nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG entgegen, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch decken kann. Er hat die Inanspruchnahme auch zu vertreten. Ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage; ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des zu vertretenen Grundes ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten aus. Er beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den – fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22/08 – juris; VG Aachen, Urteil vom 11.12.2008 – 8 K 1274/06 – juris; Berlit, GK–StAR § 10 Rdnr. 242 m. w. N. Der vom Begriff des zu vertretenen Grundes bzw. des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 a. a. O., RN 23 Bei einem arbeitslosen Ausländer wie dem Kläger ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlust des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind, haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten. Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit zu. Der den Einbürgerungsanspruch geltend machende Ausländer hat – begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz – darzulegen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung erfüllt sind, er also den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen vgl. auch hierzu mit zahlreichen Nachweisen VG Aachen, Urteil vom 11.12.2008 a. a. O. Generell gilt, dass der Gesetzgeber den fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geringeres Gewicht beigemessen hat als dies im Aufenthaltsrecht der Fall ist vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 a. a. O.; Berlit in GK-StAR, § 10 StAG Rdnr. 239. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass er nicht in der Lage war, einer Tätigkeit nachzugehen, die seinen Lebensunterhalt zu sichern vermochte bzw. vermag. Er steht seit dem 1. Januar 2005 fast ununterbrochen im Leistungsbezug. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat der Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe bzw. von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II zu vertreten.