Beschluss
15 L 1867/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1125.15L1867.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. 1 Das am 15. November 2010 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) sinngemäß gestellten Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7794/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2010 3 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner den Jagdschein (Nr. 76/01) des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen und ihn aufgefordert hat, den Jagdschein bis zum 15. November 2010 abzugeben 4 sowie 5 hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2010 enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 6 bleibt erfolglos. Das vorläufige Rechtschutzgesuch ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 und Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde – wie hier hinsichtlich der Entscheidung über die Ungültigkeit, Einziehung und Rückgabe des Jagdscheins nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, und (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) den Suspensiveffekt eines solchen Rechtsbehelfs anordnen, wenn diesem – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW gegenüber der Zwangsmittelandrohung die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes fehlt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der in § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO normierten Wertentscheidungen des Gesetzgebers dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung, den zuletzt am 21. April 2010 bis zum 31. März 2013 befristeten Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, ist formell wie materiell rechtmäßig. 9 Seine Vollziehungsanordnung hat der Antragsgegner mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner geprüft hat, ob im Fall des Antragstellers abweichend von dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus Gründen des überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist. Dies folgt aus der Begründungserwägung des Antragsgegners, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung der Jagdausübung durch eine den Geboten des Tierschutzes und der Wildhege zuwider handelnde und damit jagdrechtlich unzuverlässige Person Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers als Jagdscheininhaber einzuräumen ist, seine als Hobby betriebene Jagd bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit und Einziehung seines Jagdscheins fortzusetzen. Ein solcher Hinweis genügt dem Gebot des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil im Bereich des Jagd- und Waffenrechts als besonderem Sicherheitsrecht die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weniger hoch sind. Denn dort gilt es, Leib und Leben und damit Rechtsgüter von hohem Rang vor den Gefahren zu schützen, die die Berechtigung zum Gebrauch von Schusswaffen stets mit sich bringt. Dies hat namentlich im Gefahrenabwehrrecht zur Folge, dass sich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung oftmals keine anderen Gründe anführen lassen als diejenigen, die bereits für das ordnungsrechtliche Einschreiten maßgeblich waren. Dann reicht es zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch, wenn die Behörde – wie hier die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen aufzeigt und deutlich macht, dass sie dem konkreten Fall entsprechen. 10 Vgl. zu Letzterem, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 2010, 20 B 613/10, n. v. 11 Auch materiell-rechtlich begegnet die Vollziehungsanordnung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 12 Die in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2010 getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849). Danach ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde bekannt werden. Dabei kann der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG solchen Personen versagt werden, die schwer oder wiederholt im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG bei der Ausübung der Jagd gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit verstoßen haben. 13 Verstöße dieser Art lastet der Antragsgegner dem Antragsteller nach Lage der Akten offensichtlich zu Recht an. Danach spricht alles dafür, dass in der Person des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18 S. 1, 17 Abs. 2 Nr. 4, 1 Abs. 3 BJagdG erfüllt sind. Er hat bei der Ausübung der Jagd die genannten Grundsätze schwerwiegend missachtet. 14 Die in § 1 Abs. 3 BJagdG genannten "Grundsätze der Weidgerechtigkeit" – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. 15 Vgl. Mitzke / Schäfer, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 4. Auflage 1982, zu § 1 Rdnr. 45; Beschluss der Kammer vom 19. November 2010, 15 L 1536/10, Veröffentlichung unter www.nrwe.de. in Vorbereitung. 16 Hierzu zählen unter anderem neben den in § 19 Abs. 1 BJagdG normierten Verboten auch die Gebote, die sich aus § 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der durch Gesetz vom 18 Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) sowie § 22 a Abs. 1 BJagdG ergeben. Während § 19 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BJagdG etwa verbietet, Schalenwild zur Nachtzeit zu erlegen und beim Erlegen von Wild künstliche Lichtquellen zu verwenden, und nach § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier nur getötet werden darf, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen, ist gemäß § 22 a Abs. 1 S. 1 BJagdG krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erledigen, um dieses vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren. Wenn krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt, ohne sich in Sichtweite der Grenze niederzutun, besteht zudem nach § 29 Abs. 3 S. 1 des Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV NRW, 1995, S. 2) die Verpflichtung, den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. 17 Unter als schwerwiegend einzustufenden Verstößen gegen diese jagdrechtlichen Vorgaben hat der Antragsteller die Jagd verbotswidrig ausgeübt. Dies steht nach dem seit dem 21. Juni 2010 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E (8051 Js 1596/10.4 OWi) vom 26. März 2010 fest, das den Antragsteller der unerlaubten Tötung eines Wirbeltieres in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Nachtjagdverbot und tatmehrheitlich der unterlassenen Nachsuche schuldig gesprochen und gegen ihn deswegen Geldbußen von insgesamt 2.500,00 Euro verhängt hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Antragsteller nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 14. Dezember 2008 an der Grenze des im Landkreis W gelegenen Jagdbezirks O gegen 22.30 Uhr im Scheinwerferlicht seines Fahrzeugs und unter Nutzung eines durch einen Dritten verwandten Handscheinwerfers mit einem Jagdgewehr auf eine Ricke geschossen, die mit zwei Kitzen auf einer Freifläche stand, und sich anschließend entfernt, ohne nach dem Tier zu schauen, das einen Bauchdurchschuss erlitt, zunächst liegen blieb und am darauffolgenden Tag im angrenzenden Jagdbezirk tot aufgefunden wurde. 18 Soweit der Antragsteller den Feststellungen des Strafurteils im Wesentlichen entgegenhält, von ihm sei nicht auf die Ricke geschossen worden, sondern auf ein anderes Reh, das er, weil augenscheinlich lahm, habe erlegen wollen, ohne es aber zu treffen, und darüberhinaus geltend macht, die Würdigung der beiden ihn hauptsächlich belastenden Zeugenaussagen durch das Amtsgericht E verkenne das Eigeninteresse der Zeugen daran, ihm jagdrechtliche Verfehlungen anzulasten, ist dieser Vortrag ungeeignet, ihn von dem Vorwurf schwerer Verstöße gegen die in § 1 Abs. 3 BJagdG genannten Grundsätze zu entlasten. Das Vorbringen erschöpft sich im Kern in der Behauptung, der dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig. Dieser Einwand ist im Ergebnis rechtlich unbeachtlich. Denn die Verwaltungsbehörden und auch die Verwaltungsgerichte dürfen ebenso wie bei der Prüfung, ob in den Fällen der §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die aus einer strafgerichtlichen Verurteilung folgende Vermutung der jagd und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch atypische Umstände ausnahmsweise entkräftet ist, 19 vgl. zur Aussagekraft strafgerichtlicher Verurteilungen in diesem Zusammenhang: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 27. März 2007, 6 B 108.06, juris-Dokumentation, und vom 22. April 1992, 1 B 61.92, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.5 WaffG Nr. 63, zu § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008, 20 A 867/08, www.nrwe.de und juris-Dokumentation 20 im Jagdrecht auch sonst grundsätzlich von der Richtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen und Bewertungen ausgehen, die in einem Urteil niedergelegt sind es sei denn, es ist ohne Weiteres erkennbar, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder aber die Jagdbehörde bzw. das angerufene Gericht den Vorfall besser beurteilen kann als das zur Ahndung von Straftaten berufene Gericht. Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – das Urteil in einem Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf einen zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgt (§§ 71 ff. OWiG). Gemessen daran sind Anhaltspunkte, die Anlass sein könnten, von den durch das Amtsgericht E in seinem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen abzuweichen, weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere setzt sich das amtsgerichtliche Urteil mit der vorbezeichneten Einlassung des Antragstellers zum Geschehensablauf am Tattag auseinander und verwirft diese als widerlegte Schutzbehauptung (Urteilsabdruck S. 3). Ebenso greift das Urteil den Einwand des Antragstellers gegen die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung von dem Amtsgericht vernommenen (Hauptbelastungs)Zeugen auf und führt aus, dass und aus welchen Gründen sich für diese keine Belastungstendenzen verifizieren lassen (Urteilsabdruck S. 4). 21 Abgesehen davon erweist sich die Einlassung des Antragstellers zu den Geschehnissen am Abend des 14. Dezember 2008 auch als nicht glaubhaft. Sie widerspricht im Kern seinen eigenen Angaben gegenüber dem in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Polizeibeamten, die dieser in seinem am 15. Dezember 2008 gefertigten Aktenvermerk sowie dem Abschlussbericht vom 4. Februar 2009 festgehalten und dem Grunde nach auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht E am 5. März 2010 wiederholt hat. Danach hat der Antragsteller ihm gegenüber eingeräumt, aus einer Gruppe von drei Tieren auf ein vermeintlich verletztes Reh geschossen und sich sodann entfernt zu haben, ohne sich zu vergewissern, dass er das Tier entgegen seiner Annahme nicht doch getroffen habe. 22 Hat der Antragsteller danach zur Nachtzeit unter Verwendung einer künstlichen Lichtquelle Schalenwild gejagt, die Nachsuche nach dem verletzten Tier unterlassen und diesem deshalb vermeidbares Schmerzen zugefügt, wiegen die damit verbundenen Verstöße des Antragstellers gegen jagdrechtliche Bestimmungen und damit die Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) auch schwer im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG. Als solche zu charakterisieren sind Regelverstöße des Jagdscheininhabers im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd, die nach der Art und Weise ihrer Begehung und die durch sie bewirkten Gefahren geeignet sind, die durch die Grundsätze der Weidgerechtigkeit geschützten Rechtsgüter und Belange gravierend zu beeinträchtigen. 23 Beschluss der Kammer vom 19. November 2010, 15 L 1536/10, a. a. O. 24 Gemessen daran zeugt nicht nur der Schuss auf Wild zur Nachtzeit unter Verwendung künstlicher Beleuchtung von einer rohen tierschutzwidrigen Gesinnung des Antragstellers, die die Einordnung dieser Verstöße gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 BJagdG als schwer ohne Weiteres rechtfertigt, sondern auch und gerade die Tatsache, dass er keine Sorge dafür getragen hat, dem von ihm verletzten Tier Leiden zu ersparen. Dabei kann sogar zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass er – wie geltend gemacht – bei dem ins Visier genommenen Tier Anzeichen für eine Erkrankung ausgemacht haben will. Diese Einlassung belegt vielmehr ein gesteigertes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den jagdrechtlichen Ge und Verboten. Weder dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen noch sonst ersichtlich sind Umstände, die angesichts der Nachtzeit und der Entfernung zwischen Schütze und Tier für eine objektiv ernstlich gerechtfertigte Annahme in Betracht kommen, dass das erschossene Tier tatsächlich krank oder verletzt gewesen ist. Eine ebensolche Leichtfertigkeit im Umgang mit den jagdrechtlichen Regeln belegt dabei auch die Tatsache, dass der Antragsteller die Prüfung unterlassen hat, ob sein Schuss das Tier entsprechend seiner Annahme auch tatsächlich verfehlt hat. 25 Die Umstände, die den schweren Verstößen gegen die in § 1 Abs. 3 BJagdG benannten Grundsätze zu Grunde liegen, sind dem Antragsgegner auch im Sinne des § 18 S. 1 BJagdG auch erst bekannt geworden, nachdem er dem Antragsteller den Jagdschein am 21. April 2010 verlängert hat. Dem steht nicht entgegen, dass er ausweislich seiner beigezogenen Verwaltungsvorgänge schon im Juni 2009 von dem gegen den Antragsteller anlässlich des Geschehens vom 14. Dezember 2008 eingeleiteten Bußgeldverfahren durch die Kreisverwaltung W erfahren hatte und ihm von dieser Behörde noch am 8. April 2010 von dem durch das Urteil des Amtsgerichts E gegen den Antragsteller verhängten Bußgeld berichtet worden war. Denn zu diesem Zeitpunkt war das amtsgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig. Mithin wusste der Antragsgegner bei der Verlängerung des Jagdscheins des Antragstellers am 21. April 2010 zwar um die gegen eine Jagdscheinerteilung an den Antragsteller möglicherweise sprechenden Verdachtsmomente. Kenntnis davon, dass dem Antragsteller tatsächlich ein Sachverhalt zur Last zu legen war, der die Prüfung rechtfertigt, ob ihm gemäß § 19 Abs. 2 Nr. BJagdG wiederholte oder schwere Verstöße gegen die in § 1 Abs. 3 BJagdG genannten Grundsätze zur Last zu legen sind, hatte er indes erst, nachdem ihm mit Schreiben der Kreisverwaltung W vom 25. August 2010 das Urteil des Amtsgerichts E vom 26. März 2010 mit dem Rechtskraftvermerk vom 21. Juni 2010 übermittelt worden war. Abgesehen davon fände die Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheins aber auch dann mit Blick auf § 48 VwVfG NRW eine Stütze in der Rechtsordnung, wenn der Antragsgegner von den jagdlichen Verfehlungen des Antragstellers bei Verlängerung des Jagdscheins im Sinne des § 18 S. 1 BJagdG bereits Kenntnis gehabt hätte. Dies gilt, obwohl die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG NRW in das behördliche Ermessen gestellt ist. Die gemäß § 40 VwVfG NRW nach dem Zweck der Vorschrift über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes anzustellenden Ermessenserwägungen sind im hier einschlägigen Gefahrenabwehrrecht keine anderen als die, die die Jagdbehörde gemäß § 18 S. 1 BJagdG in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigen, einen Jagdschein für ungültig zu erklären. 26 Dass der Antragsgegner angesichts der Schwere der vorbezeichneten Rechtsverstöße des Antragstellers das ihm nach den §§ 18 S. 1, 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dessen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Ermessenfehler sind weder substantiiert dargetan und haften dieser Entscheidung auch nach Aktenlage nicht an. 27 Die Aufforderung, den Jagdschein zurückzugeben, findet schließlich ihre Rechtsgrundlage in § 52 S. 1 VwVfG NRW. 28 Auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange rechtfertigt es nicht, das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit entsprechend der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO dem Interesse des Antragstellers unterzuordnen, von der Vollziehung der angegriffenen Regelungen (vorerst) verschont zu bleiben. Ist die Jagdausübung – wie hier für den Antragsteller nicht sein Beruf, so überwiegt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum, 29 vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2007, 19 CS 06.2210, juris, Rn. 28. 30 und die wahrenden sonstigen jagdrechtlichen Belange das öffentliche Interessen an deren sofortiger Vollziehung stets die privaten Interessen eines Jagdscheininhabers. Dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden mit Blick auf das Alter und die Gebrechlichkeit des Jagdausübungsberechtigten dessen Aufgaben im Jagdbezirk tatsächlich wahrnimmt, ändert daran nichts. Für deren auch künftige Erfüllung Sorge zu tragen, hat nicht (mehr) der Antragsteller, sondern der Jagdausübungsberechtigte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass jedwede jagdliche Tätigkeit des Antragstellers für die jagdrechtlich geschützten Rechtsgüter und Belange eine besonders hohes Maß der Gefahr ihrer Verletzung mit sich bringt. Trotz seiner erfolgreich abgelegten Jagdprüfung ist der Antragsteller offensichtlich entweder nicht gewillt oder aber nicht in der Lage, die für die Ausübung der Jagd geltenden Regeln zu beachten und eigenes Fehlverhalten als Grundlage für eine künftig regelkonforme Jagdausübung zu erkennen und sich einzugestehen. Diesen Schluss rechtfertigen seine – wie oben gezeigt unglaubhaften Einlassungen zur Sache. 31 Auch das Anordnungsbegehren (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) bleibt erfolglos, weil die Zwangsgeldandrohung gemessen an den Voraussetzungen der §§ 55, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach offensichtlich rechtmäßig ist und nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich ist, der gegen sie gerichteten Klage entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 VwGO gleichwohl aufschiebende Wirkung beizumessen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 33 Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., 34 unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheins ausgewiesenen Betrag von 8.000 Euro, der angesichts der bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren war.