Urteil
13 K 1146/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1119.13K1146.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Fördermittel für eine Baumaßnahme aus den 1990er Jahren. 2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 bewilligte die Beklagte den Kliniken der Stadt X, dem Rechtsvorgänger der Klägerin, für den von diesen beabsichtigten Neubau eines Gebäudes für einen Linearbeschleuniger Fördermittel in Höhe von 4.5000.000,00 DM. In dem Bescheid wird ausgeführt, es handele sich um eine Förderung nach § 22 Abs. 3 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1987 (GV. NRW. S. 392) KHG NRW 1987 . Die Höhe der Förderung werde nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. 3 In der Folgezeit bewilligte die Beklagte den Kliniken der Stadt X für das genannte Bauvorhaben mit Bescheid vom 13./18. Mai 1993 zusätzliche Fördermittel in Höhe von 2.630.300,00 DM. Weitere Fördermittel bewilligte sie mit Bescheid vom 7. April 1994 in Höhe von 625.000,00 DM, so dass den Kliniken der Stadt X für das in Rede stehende Vorhaben insgesamt eine Förderung in Höhe von 7.755.300,00 DM (= 3.965.221,93 Euro) gewährt wurde. Dieser Betrag wurde vollständig ausgezahlt. 4 Das Bauvorhaben wurde im Jahr 1996 fertiggestellt, nachdem zwischenzeitlich die Klinikum X GmbH Krankenhausträgerin geworden war. Diese firmierte später in die Klägerin um. Unter dem 9. Dezember 1996 beanstandete das Staatliche Prüfungsamt Düsseldorf verschiedene Rechnungen zu dem Vorhaben. Hierzu bat die Beklagte die Klinikum X GmbH um Stellungnahme. Unter dem 6. Oktober 1999 reichte diese schließlich den Verwendungsnachweis für das Vorhaben ein. 5 Unter dem 5. Dezember 2001 erstellte die Beklagte zu dem Bauvorhaben die Schlussrechnung und übersandte der Klinikum X GmbH eine Übersicht der nicht-förderungsfähigen Kosten. Diese enthielt verschiedene Positionen und wies einen Gesamtbetrag nicht förderungsfähiger Kosten in Höhe von 447.775,63 DM aus. Unter dem 18. Februar 2002 unterzeichneten die Vertreter der Klinikum X GmbH eine Erklärung, in der es heißt: "Der Beauftragte/Bevollmächtigte des Krankenhaus-Trägers bestätigt hiermit, dass die im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellten Abzüge vollständig mit ihm durchgesprochen und von ihm in Höhe von 447.775,63 DM anerkannt werden." 6 Im Oktober 2003 änderte die Beklagte die Schlussrechnung im Hinblick auf die Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom 9. Dezember 1996 und erstellte unter dem 27. Oktober 2003 eine neue Übersicht der nicht-förderungsfähigen Kosten. Diese enthielt die bereits in der Übersicht vom 5. Dezember 2001 enthaltenen Positionen sowie drei weitere Positionen und wies nunmehr einen Gesamtbetrag nicht förderungsfähiger Kosten in Höhe von 649.386,77 DM (= 332.026,18 Euro) aus. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die genannte Übersicht verwiesen (Beiakte Heft 2 Bl. 972 bis 977). 7 Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Landesförderung für die o.g. Maßnahme gemäß § 19 i.V.m. § 22 Abs. 3 KHG NRW 1987 endgültig auf 3.711.760,17 Euro (= 7.259.571,88 DM) fest. Zur Erläuterung der gegenüber den Gesamtkosten in Höhe von 4.043.786,35 Euro vorgenommenen Kürzungen verwies die Beklagte darauf, dass verschiedene in einer Anlage zu dem Bescheid tabellarisch näher aufgeführte Kosten nicht förderungsfähig seien. Bei dieser Anlage handelt es sich um die o.g. unter dem 27. Oktober 2003 erstellte Übersicht. 8 Weiter heißt es in dem Bescheid, gemäß § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) widerrufe die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1991 sowie die hierzu ergangenen Änderungsbescheide hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 253.461,76 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit. Da die Landeszuwendung bis zur Höhe von 3.965.221,93 Euro abgerufen worden sei, fordere sie, die Beklagte, gemäß § 49a VwVfG NRW den Betrag von 253.461,76 Euro zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. Januar 2009 zugestellt. 9 Die Klägerin hat am 16. Februar 2009 Klage erhoben. 10 Zu deren Begründung macht sie geltend, dass durch die Verwendungsprüfung im Jahr 2001 ein Vertrauensschutz zu ihren Gunsten in der Weise geschaffen worden sei, dass die Einwendungen des Rechnungsprüfungsamtes vom 9. Dezember 1996, die bereits Eingang in die Verwendungsprüfung des Jahres 2001 gefunden hätten, im Rahmen dieser Prüfung abschließend zu ihren Gunsten geklärt worden seien. 11 Ferner führe die Beklagte auf Seite 7 ihres Bescheides vom 15. Januar 2009 aus, dass sich ein Rückforderungsbetrag von 135.500,79 Euro ergebe. Tatsächlich fordere die Beklagte jedoch 253.461,76 Euro zurück. 12 Schließlich seien zwischen ihr und der Beklagten verschiedene anderen Förderangelegenheiten noch offen: Hierbei handele es sich um die Sanierung einer Pflegeebene einschließlich der Fassade im Haus 2 am Standort der G-Klinik in X-F, um den Neubau eines Ersatzbettenhauses mit Funktionen für Urologie und Operationsräumen (Haus 4 am Standort C), um die Verlegung der Wachstation und den Umbau sowie die Erweiterung chirurgischer Operationssäle und der Aufnahme im Haus 2 am Standort der G-Klinik in X-F, um die Sanierung der chirurgischen Operationsabteilung im Haus 2 am Standort der G-Klinik in X-F sowie um den Neubau der Kinderklinik. Sie gehe davon aus, dass einschließlich der hier streitigen Rückforderung der Beklagten zu ihren Gunsten Nachzahlungen zu erwarten seien. 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich im Hinblick auf die seit der Erstellung der ersten Übersicht im Dezember 2001 vergangene Zeit zudem auf Verjährung berufen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 2009 zu verpflichten, die Landesförderung für die Maßnahme "Errichtung eines Gebäudes für einen Linearbeschleuniger" endgültig auf 3.965,221,93 Euro festzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009 aufzuheben, soweit es um die darin geregelte Rückforderung in Höhe von 253.461,76 Euro geht. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe mit ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift vom 18. Februar 2002 unter die Übersicht vom 5. Dezember 2001 gegenüber der Beklagten die im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellten Abzüge in Höhe von 447.775,63 DM (= 228.944,05 €) anerkannt. Ein neuerliches Bestreiten dieser anerkannten nicht-förderungsfähigen Positionen sei treuwidrig. 19 Im Übrigen ergebe die detaillierte Auflistung der im einzelnen den vorbezeichneten Rückforderungsbetrag ergebenden Kostenpositionen dezidiert und substantiiert die hierzu maßgeblichen Begründungen. Die Absetzung weiterer Fördermittel in Höhe von 201.611,14 DM begründe sich aus der Umsetzung zusätzlicher Prüfungsbeanstandungen, die das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Düsseldorf unter dem 9. Dezember 1996 vorgegeben hätte; daraus resultiere gegenüber dem Stand vom 5. Dezember 2001 die Änderung bzw. Ergänzung drei weiterer Einzelpositionen (Positionen "Nr. 56" auf Seite 1, Position "zu 56 1" auf Seite 6 sowie die vorletzte Position "zu Nr. 56" auf Seite 6 der Anlage 1 des angegriffenen Bescheids). Die diesen Positionen entsprechenden Prüfungsbeanstandungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Düsseldorf vom 9. Dezember 1996 seien in der Übersicht vom 5. Dezember 2001 noch nicht berücksichtigt gewesen. Abgesehen davon, dass dies wegen der nur zum Teil vorliegenden prüfbaren Bauunterlagen auch nicht möglich gewesen sei, hätte es der Einbeziehung schon in die erste Übersicht auch nicht bedurft, weil es (erst) Gegenstand der Schlussfeststellung sei, letztverbindliche Erhebungen über förderrelevante Mittelflüsse zu treffen. Die Klägerin könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass der Aufstellung über nicht-förderungsfähige Kosten eine vertrauensschützende Wirkung dahin zukäme, dass sie — die Klägerin — nicht mit noch weiteren darüber hinausgehenden Rückforderungen zu rechnen hätte. Entscheidend sei insoweit die sachliche Richtigkeit der Absetzungen. Der Gesamtbetrag der nicht-förderungsfähigen Kosten betrage dementsprechend 332.026,18 Euro (649.386,77 DM). Daraus ergebe sich eine Rückforderung in Höhe des streitgegenständlichen Betrages von 253.461,76 Euro. Förderungsfähigen Kosten von 3.711.760,17 Euro stünden ausgezahlte Landesmittel in Höhe von 3.965.221,93 Euro gegenüber. 20 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich die endgültige Festsetzung der Fördermittel darstelle und deshalb keinen Widerruf im Rechtssinne beinhalte. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009 ist - soweit er die Höhe der Förderung endgültig festsetzt - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Fördermittel für die Maßnahme "Errichtung eines Gebäudes für einen Linearbeschleuniger" endgültig auf 3.965.221,93 Euro und damit um 253.461,76 Euro höher festgesetzt werden als in dem streitigen Bescheid. 25 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Fördermittel für die o.g. Maßnahme ist § 24 Abs. 3 Satz 7 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), insoweit zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), - KHG NRW 1998 -. Diese Vorschrift ist mangels abweichender Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 17. Dezember 1998 an die Stelle des wortgleichen § 22 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1987 getreten. § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. GV. NRW 2008 S. 157) fort, soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf der Grundlage der §§ 19 ff. KHG NRW 1998 gefördert worden sind. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung gilt dies auch dann, wenn die Investitionskosten - wie hier - auf der Grundlage der §§ 17 ff. KHG NRW 1987 gefördert worden sind. Diese Vorschriften sind durch die §§ 19 ff. KHG NRW 1998 abgelöst worden. 26 Nach § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998 wird die Höhe der Förderung nach Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. Dabei richtet sich die Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 KHG NRW 1998, wenn wie hier kein Festbetrag bewilligt worden ist, nach den für die Investition entstehenden nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten. 27 Dass der hier streitige Betrag von 253.461,76 Euro in diesem Sinne (weitere) förderungsfähige Kosten betrifft und deshalb zusätzliche Fördermittel in dieser Höhe festzusetzen wären, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Beklagte hat in ihrer Übersicht vom 5. Dezember 2001 und in der Ergänzung vom 27. Oktober 2003 stichwortartig ausgeführt, wie sich der genannte Betrag zusammensetzt. Dem ist die Klägerin sachlich nicht weiter entgegengetreten. In Höhe eines Teilbetrages von 447.775,63 DM (= 228.944,05 €) hat sie durch die Unterschrift ihrer Vertreter im Februar 2002 die Berechtigung der entsprechenden Abzüge sogar ausdrücklich anerkannt. Hinsichtlich der Kürzung um weitere 201.611,14 DM hat sie den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in der Übersicht vom 27. Oktober 2003 nichts von Substanz entgegen gehalten. 28 In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ergänzung der nicht-förderungsfähigen Kosten durch die Übersicht vom 27. Oktober 2010 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieße. Selbst wenn die Klägerin, wie vorgetragen, in dem Sinne auf den Bestand dieser Kürzungen vertraut haben sollte, dass sie keine darüber hinaus gehenden Kürzungen erwartet hätte, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Nach § 24 Abs. 3 Satz 7 KHG NRW 1998 erfolgt die endgültige Festsetzung der Fördermittel erst durch den abschließenden Festsetzungsbescheid, hier den Bescheid vom 15. Januar 2009. Vor diesem Zeitpunkt hat der betroffene Krankenhausträger vorbehaltlich besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen, keine gesicherte Rechtsposition erlangt. Das Vertrauen auf die Richtigkeit von Verfahrenshandlungen ist rechtlich nicht geschützt. 29 Sonstige Erwägungen, aus denen sich ein höherer Förderanspruch der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und auch nicht weiter vorgetragen. 30 Der angefochtene Bescheid ist weiter auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Beklagte darin die Rückforderung des Betrages von 253.461,76 Euro ausgesprochen hat. 31 Rechtsgrundlage für die Rückforderungsentscheidung ist § 24 Abs. 3 Satz 8 KHG NRW 1998, der § 49a VwVfG NRW als speziellere Norm vorgeht. § 24 Abs. 3 Satz 8 KHG NRW 1998 ermächtigt die Behörde auch dazu, die Rückforderung durch den Erlass eines Rückforderungsbescheides geltend zu machen. 32 Für die Zulässigkeit der Rückforderung von vorläufig gezahlten Krankenhausfördermitteln durch Verwaltungsakt auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2002 - 13 A 964/00 -, juris, Rdn. 23 f. m.w.N.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 13 K 5247/08 -, juris. 33 Der Rückforderungsbescheid ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. 34 Die Beklagte ist als Bewilligungsbehörde bzw. für die endgültige Festsetzung der Förderung zuständige Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides zuständig. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist zwar - soweit ersichtlich - vor Erlass des Rückforderungsbescheids nicht erfolgt. Das Fehlen der Anhörung ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren Gelegenheit hatte, zu der Rückforderung Stellung zu nehmen und die Beklagte die Argumente der Klägerin auch inhaltlich gewürdigt hat. 35 Der Rückforderungsbescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er in sich widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, der Bescheid weise auf Seite 7 nur einen Rückforderungsbetrag von 135.500,79 Euro aus, wohingegen tatsächlich 253.461,76 Euro zurückgefordert würden, besteht der angenommene Widerspruch nicht. Der genannte Betrag von 135.500,79 Euro bezieht sich nur auf die in dem Bescheid auf Seite 5 bis 7 genannten Positionen und damit nicht auf die Gesamtsumme der nicht-förderungsfähigen Kosten. Entsprechend wird er in dem Bescheid ausdrücklich als "Rückforderungsteilbetrag" bezeichnet. 36 Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 37 Nach § 24 Abs. 2 Satz 8 KHG NRW ist der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten, wenn die aufgrund der Bewilligung ausgezahlten Fördermittel den endgültigen förderungsfähigen Betrag übersteigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurden für die Förderung der in Rede stehenden Maßnahme insgesamt 7.755.300,00 DM (= 3.965.221,93 Euro) ausgezahlt. Die Förderung wurde - aus den o.g. Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - endgültig auf 3.711.760,17 Euro (= 7.259.571,88 DM) festgesetzt. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen beläuft sich auf 253.461,76 Euro. 38 Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist schließlich auch noch nicht verjährt. 39 Nach § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern - wie hier - keine Sonderregelung besteht, 40 vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 53 Rdn. 7 m.w.N., 41 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. 42 Der Rückforderungsanspruch im Falle überzahlter Krankenhausfördermittel nach § 24 Abs. 3 Satz 7 und 8 KHG NRW 1998 entsteht mit der endgültigen Festsetzung des förderungsfähigen Betrages, d.h. mit der endgültigen Festsetzung der Fördermittel. Diese endgültige Festsetzung der Fördermittel ist hier aber erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Januar 2009 erfolgt, so dass der Rückforderungsanspruch erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist. Hieraus folgt zugleich, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Erlass des Bescheides zu laufen begonnen hat. Durch den Bescheid ist dann sogleich eine Hemmung der Verjährung eingetreten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). 43 Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides schließlich nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es im Verhältnis der Beteiligten noch weitere Fördervorhaben gebe, deren Abrechnung noch nicht abgeschlossen sei und aus denen ihr noch Ansprüche zustünden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ließe dies sowohl die Richtigkeit der vorgenommenen Abzüge als auch den Rückforderungsanspruch unberührt. Dies ergibt sich schon daraus, dass entsprechende Zahlungsansprüche der Klägerin erst mit dem Erlass der Bescheide über die endgültige Festsetzung der diesbezüglichen Fördermittel entstünden. Derartige Bescheide sind jedoch auch nach dem Vorbringen der Klägerin noch nicht ergangen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.