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Beschluss

34 K 8423/09.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1118.34K8423.09PVL.00
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Tenor

1. Im Umfang der wechselseitigen Erledigungserklärungen der Betei-ligten wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Im Umfang der wechselseitigen Erledigungserklärungen der Betei-ligten wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist die Personalvertretung der Dienststelle "Zentrale" des C. Der C besteht aus der Zentrale und acht Niederlassungen. Bei jeder dieser Dienststellen wird ein eigener Personalrat gebildet. Übergreifend werden die Beschäftigten durch einen Gesamtpersonalrat vertreten. Die Parteien streiten über den Umfang der Informationen, die der Beteiligte dem im Bereich der Zentrale eingerichteten Antragsteller in Personalangelegenheiten zukommen lassen muss. Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2009 die Fachkammer angerufen. Er hat zunächst das Begehren verfolgt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers folgende Unterlagen in Kopie dauerhaft zu überlassen: a) die Personalbedarfsberechnung (Personalmesszahlen zur Errechnung des künftig benötigten Personals) und den Stellenplan, b) die die Beschäftigten der Zentrale betreffende Bruttolohn und Gehaltsliste, c) eine Liste über alle Beschäftigten der Teildienststelle Zentrale mit der Angabe folgender Merkmale 1) Eintrittsdatum 2) Geburtsdatum bzw. Lebensalter 3) weiblich oder männlich 4) Beamter oder Arbeitnehmer 5) unbefristetes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis 6) in Altersteilzeit, schließlich d) in jedem Kalenderquartal eine beschäftigtenscharfe und periodenübergreifende Liste mit abgeleisteter Mehrarbeit und Überstunden der in der Liste zu c) aufgeführten Beschäftigten. In der Anhörung hat der Beteiligte eine Reihe von Informationen zugesagt, wie sie in einem Parallelprozess vor dem VG Aachen (vgl. Niederschrift über den Anhörungstermin in 16 K 225/10.PVL vom 28. Oktober 2010) zwischen den dortigen Beteiligen (C, Niederlassung B) verabredet worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Gerichtsakten gelangte Terminsprotokoll des VG Aachen verwiesen. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt noch. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers in jedem Kalenderquartal dauerhaft zu überlassen eine periodenübergreifende Liste mit abgeleisteter Mehrarbeit bzw. Überstunden bzw. Gleitzeitkonten der Beschäftigten der Zentrale aus der sich entnehmen lässt, ob, zwar nicht personalisiert aber individualisiert, vereinbarte Abbaupläne eingehalten worden sind. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. A) Die Teileinstellung des Verfahrens beruht auf § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG. B) Der von dem Antragsteller weiter verfolgte Antrag zur Gewinnung von Informationen über die Entwicklung von Mehrarbeits bzw. Gleitzeitkonten ist unbegründet. 1. Auf eine listenmäßige und vierteljährlich aktualisierte Übersicht über die in der Dienststelle angeordneten und abgeleisteten Überstunden und die abgeleistete Mehrarbeit (sie sind nicht Gegenstand der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 13. September 2007, vgl. dort Nr. 3.5) besteht kein Anspruch. Der Antragsteller wird im Einzelfall im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG zur Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit informiert. Soweit das Mitbestimmungsrecht ausscheidet, weil Unvorhersehbarkeit, die Erfordernisse des Betriebsablaufs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung es ausschließen, besteht ebenfalls ein Informationsanspruch im Einzelfall. Damit ist den Rechten des Antragstellers genügt. Die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ist betriebsintern offensichtlich, so dass der Antragsteller von Fall zu Fall lückenlos unterrichtet wird. Eine ständige Überwachung der Dienststelle ist weder Aufgabe der Personalvertretung noch tatsächlich notwendig. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine vierteljährlich wiederkehrende Überlassung einer jeweils aktualisierten Liste, aus der sich zwar nicht personalisiert mit Namensnennung, aber individualisiert der Stand der Arbeitszeitkonen der Beschäftigten so ergibt, dass sich nachvollziehen lässt, ob im Einzelfall Abbaupläne durchgeführt worden und Arbeitszeitkonten ausgeglichen worden sind. 2.1 Die Information des Antragstellers über den Stand der geleisteten Arbeitszeit der Beschäftigten ergibt sich derzeit aus der Dienstvereinbarung über die Durchführung der gleitenden Arbeitszeit vom 13. März 2007, die der Gesamtpersonalrat des C mit dem Beteiligten dienststellenübergreifend abgeschlossen hat. Die Dienstvereinbarung regelt unter anderem die Art und Weise des Ausgleichs der Arbeitszeitkonten und die Beteiligung der Personalräte daran (3.4., "Rotphase", Abs. 5; 4.2 Satz 3 der Dienstvereinbarung). Danach wird im Falle von erheblichen Unter oder Überschreitungen (Minderzeiten, Zeitguthaben) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ("Rotphase", 3.4 Abs. 5 der Dienstvereinbarung) ein Abbauplan zwischen Vorgesetztem und Beschäftigtem erstellt. Der Antragsteller erhält den Abbauplan, wenn der Beschäftigte das nicht ausdrücklich untersagt (3.4 Abs. 7 der Dienstvereinbarung), und kann dem Abbauplan mit der Folge einer Überarbeitung widersprechen. Der Antragsteller erhält darüber hinaus quartalsweise eine Übersicht, aus der sich anonymisiert die Entwicklung der Zeitkontenstände unter Berücksichtigung der "Ampelphasen" (gestaffelt nach dem Umfang der Minderzeiten bzw. Zeitguthaben) ergibt. Die Übersicht gibt von Stichtag zu Stichtag nach Organisationseinheiten aufgeschlüsselt eine zahlenmäßige Momentaufnahme der Zeitkontenstände wieder, lässt aber keine auf (anonymisiert) einzelne Personen bezogene Beobachtung der Zeitkonten entwicklung zu. Die Dienstvereinbarung ist mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossen worden, weil über die gleitende Arbeitszeit zentral für alle Niederlassungen und die Zentrale entschieden worden ist. Das schließt Mitbestimmungsverfahren zur gleitenden Arbeitszeit (§ 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG) auch im Bereich der Beschäftigten der Zentrale (§ 70 Abs. 2 LPVG) aus. 2.2 Allerdings bleibt das gesetzliche Recht des Antragstellers unberührt, in seinem Bereich darauf zu achten, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden, welche die Beschäftigten wie z.B. die regelmäßige wöchentliche oder auch die tägliche Höchstarbeitszeit vor dienstlicher Überforderung und gesundheitlichen Schäden bewahren sollen. Dieses aus § 64 Nr. 2 LPVG folgende Recht kann durch Dienstvereinbarung auf der Ebene des Gesamtpersonalrats nicht abbedungen oder "verbraucht" werden. Damit einher geht ein Anspruch auf Unterrichtung, soweit diese zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Unterrichtung kann über den in einer dienststellenübergreifenden Dienstvereinbarung verabredeten Informationsstandard hinaus gehen. 2.3 Nach dem Begehren des Antragstellers sollen die ihm zustehende Informationen in der ihm vierteljährlich auszuhändigende Liste der Beschäftigten der Zentrale ergänzt werden um die jeweils aktuellen Angaben zum Stand einzelner, individuell gekennzeichneter, aber nicht mit den Namen der Beschäftigten verknüpften Arbeitszeitkonten. Das soll der Überprüfung dienen, ob generell die vereinbarten Abbaupläne auch tatsächlich durchgeführt worden sind. 2.4 Der Unterrichtungsanspruch des Antragstellers scheitert an den durchgreifenden Einwendungen des Beteiligten. 2.4.1 Die von dem Antragsteller begehrte individualisierte Übersicht besteht derzeit nicht. Ihre Erstellung setzt, wie zwischen den Beteiligten in der mündlichen Anhörung unstreitig gewesen ist, eine ergänzende Programmierung der von dem Beteiligten in personellen Angelegenheiten verwendeten SAPDatenbanken voraus. Dass die einzelnen Vorgesetzten den Stand der Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter kennen und einsehen können, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil sich daraus lediglich getrennte Übersichten für einzelne Organisationseinheiten generieren lassen werden, aber keine zusammenfassende Übersicht über alle Beschäftigten der C-Zentrale. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der neu einzurichtenden Datenbankabfrage zwar nach Organisationseinheiten gegliedert ist, aber zugleich so anonymisiert werden müsste, dass einzelne Beschäftigte mit Namen daraus weder entnommen noch geschlossen werden können. Einen derart mit einer Umstellung und Ausweitung des Personalinformationssystems der Dienstelle verbundenen Aufwand allein zu generellen Informationszwecken ohne besonderen Anlass kann die Personalvertretung nicht verlangen. Die Dienststelle ist nur zur Vorlage vorhandener Unterlagen verpflichtet. (vgl. Cecior, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in NordrheinWestfalen, Loseblattkommentar, Band I, § 65 Rdn. 16). Was der Antragsteller verlangt, geht über die Erstellung einfacher Listen, etwa die Zusammenstellung oder Sortierung von Namen, hinaus 2.4.2 Die Erweiterung der Abfragemöglichkeiten, wie sie der Antragsteller verlangt, wäre unvermeidbar mit einem Einsichtsrecht der Dienststellenleitung in die Entwicklung einzelner Zeitkonten verbunden. Die Dienstelle kann der Personalvertretung keine Informationen zuteil werden lassen, die sie selbst nicht kennt. Dazu hat der Beteiligte in der Anhörung jedoch unwidersprochen vorgetragen, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit sei man überein gekommen, gerade die Kenntnis der Entwicklung der Zeitkonten einzelner Beschäftigter auf der Ebene der Vorgesetzten zu belassen, der Dienststellenleitung also keine Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten des Personalinformationssystems zu gewähren. Der Beteiligte ist der Auffassung, die jetzt von dem Antragsteller verlangte Umprogrammierung werde eine Änderung der Dienstvereinbarung mit dem Gesamtpersonalrat erforderlich machen. Es kann dahin stehen, ob dieses Hindernis überwindbar wäre oder nicht. Der glaubhafte Einwand des Beteiligten bedeutet einen nochmals erhöhten (Abstimmungs) Aufwand zur Erstellung einer Informationsunterlage, die derzeit durch die Dienststellenleitung bewusst nicht vorgehalten wird. Das Unterrichtungsrecht des Antragstellers beinhaltet keinen Anspruch auf eine Datenaufbereitung, auf die die Dienststellenleitung bislang (wohl zum Schutz der Beschäftigten vor einer dienststelleninternen Überwachung) in Absprache mit der für den Gesamtbetrieb zuständigen Personalvertretung verzichtet hatte. 2.4.3 Die von dem Antragsteller begehrte Zusatzinformation steht in Widerspruch zu der Beschränkung der Personalratsaufgaben auf die Wahrnehmung kollektiver Interessen. Sie ist gerade im Bereich der Arbeitszeitregelungen bedeutsam (Cecior u.a., a.a.O., Band II, § 72 Rdn. 484). Dazu gehört jedenfalls eine personalisierte, auf einzelne namentlich benannte Beschäftigte bezogene Daueraufsicht durch den Personalrat über die Zeitkontenstände nicht (VG Köln, Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, 33 K 2738/04.PVB; vom 13. Oktober 2010, 34 K 6219/09.PVL; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005, 1 A 4935/04.PVB). Das gleiche gilt für die anonymisierte Darstellung der Entwicklung von Zeitkonten. Erforderlich aber auch ausreichend zur Einschätzung der kollektiven Auswirkungen ist eine periodisch zusammengefasste Angabe des Standes der Arbeitszeitkonten in den Organisationseinheiten der Dienststelle, wie sie der Antragsteller derzeit auf der Grundlage von Nr. 4.5 die Dienstvereinbarung vom 13. März 2007 enthält. Daraus kann der Antragsteller entnehmen, wo "Auffälligkeiten" auf kollektive Mängel, also Schwierigkeiten in bestimmten Abteilungen, hinweisen und insoweit auf Abhilfe drängen. 2.4.4. Schließlich liefe die von dem Antragsteller begehrte Dauerinformation über die Entwicklung von Zeitkontenständen außerhalb konkreter Anlässe auf eine umfassende Kontrolle betrieblicher Abläufe durch die Personalvertretung hinaus. Mehr noch als durch die derzeit eingeräumten Informationen würde sich diese Überwachung, trotz Anonymisierung der Beschäftigten, auch auf das Verhalten der in den Organisationseinheiten tätigen Vorgesetzten erstrecken, die für die Einhaltung der Abbaupläne mitverantwortlich sind. Sie stünden unter einer unvermeidlich personenbezogenen Dauerbeobachtung durch den Personalrat. Etwas derartiges steht dem Personalrat nicht zu. Die Frage nach Zeitkontenüberschreitungen betrifft auch keinen Sachverhalt, der sich, wie etwa die Personalplanung, dem Blick der Personalvertretung und der Beschäftigten entzieht, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Informationsanspruch unabhängig von der Darlegung besonderer Anlässe zuzubilligen. Beschäftigte, die regelmäßig zu viel oder zu wenig arbeiten und sich wenig um den Zeitausgleich kümmern, fallen notwendigerweise und alsbald auf. Für die Überwachungsaufgaben des Antragstellers reicht es aus, wenn ihm zur Beurteilung im Einzelfall von Unzuträglichkeiten beim Abbau von hohen Minderzeiten oder Zeitguthaben die erforderlichen genaueren Kenntnisse verschafft werden. Soweit er in die Erstellung der Abbaupläne einbezogen worden ist (3.4 Abs. 7 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit), kann er bei Anhaltspunkten, die auf eine Nichteinhaltung des Abbauplanes schließen lassen, konkret nachfragen. Soweit die Arbeitnehmer einer Information des Personalrates widersprochen haben, steht deren Persönlichkeitsrecht einer wie auch immer gearteten Kontrolle des Abbauplanes entgegen.