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Beschluss

21 K 6202/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1117.21K6202.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand des Verfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12.08.2010 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten ver-letzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Klägerin die an-gegriffene Ablehnung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unter-haltsvorschussgesetz UVG ) für ihren Sohn F hin¬nehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wieder¬holungen entspre-chend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Be¬gründung des ange-griffenen Bescheids und die umfassende Klage¬erwiderung des Be-klagten vom 07.10.2010 verwiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht im Gutdünken der Klägerin steht, ob sie Angaben zur Feststellung der Vaterschaft ma-chen will oder nicht.

Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 19.02.2010

21 K 7763/09 .

Wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat sie im Ge-genzug zur Unterstützung der Unterhaltsvorschusskasse dabei mit-zuwirken, den unterhaltspflichtigen Vater ausfindig zu machen. Dabei wird die Unterhaltsvorschusskasse aus Gründen der Verhältnismä-ßigkeit und Schonung der Privatsphäre der Betroffenen keine Fragen stellen dürfen, die von keinem denkbaren Standpunkt aus eine Vater-schaftsfeststellung ermöglichen könnte. Es sind aber Fragen nach Angaben erlaubt, die die betroffenen Stellen in die Lage versetzen können, auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu überprüfen. Des-halb durfte die Klägerin auf ihre Angabe, sie habe verschiedene „Swinger-Clubs“ besucht, nach Name und Anschrift der Clubs ge-fragt werden. Es spricht aufgrund der Ablehnung, genauere Angaben zu machen (z.B. zu Name und Anschrift der Örtlichkeiten) dafür, dass die Klägerin das Vorbringen, ihre häufigen und freizügigen Kontakte in „Swinger-Clubs“ nur als Schutzbehauptung heranzieht, einen po-tentiellen Vater vor dem Rückgriff der Sozialbehörden abzuschirmen. Der anwaltliche Vortrag in der Klageschrift, „der Klägerin ist dieses Thema unangenehm“, steht allerdings in auffälligem Widerspruch zu den wenn auch rudimentären Angaben der Klägerin im Verwal-tungsverfahren anlässlich ihrer Vorsprache am 15.07.2010 (vgl. Ver-handlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: verschie-dene „Swinger-Clubs“ besucht; daneben häufig sexuelle Kontakte außerhalb von Clubs; mit und ohne Verhütung). Die gleichzeitige Verweigerung z.B. nähere Angaben über den Ablauf derartiger Kon-takte zu machen, könnte dafür sprechen, dass sie auch nichts aus eigener Anschauung darüber berichten kann. Daneben macht die Klägerin widersprüchliche Angaben zur Verhütung (Antrag vom 11.05.2010, Beiakte 1, Bl. 3: „Trotz Verhütung schwanger geworden.“; Verhandlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: „Mal mit Kondom, mal ohne.“); das spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftig¬keit ihres Vorbringens.

Der Klägerin ist die Möglichkeit, ihre Glaubwürdigkeit durch umfas-sende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft wiederherzu-stellen, im vorliegenden Verfahren gegeben; die Aktenlage spricht ganz überwiegend gegen sie.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand des Verfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 12.08.2010 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten ver-letzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Klägerin die an-gegriffene Ablehnung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unter-haltsvorschussgesetz UVG ) für ihren Sohn F hin¬nehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wieder¬holungen entspre-chend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Be¬gründung des ange-griffenen Bescheids und die umfassende Klage¬erwiderung des Be-klagten vom 07.10.2010 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht im Gutdünken der Klägerin steht, ob sie Angaben zur Feststellung der Vaterschaft ma-chen will oder nicht. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 19.02.2010 21 K 7763/09 . Wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat sie im Ge-genzug zur Unterstützung der Unterhaltsvorschusskasse dabei mit-zuwirken, den unterhaltspflichtigen Vater ausfindig zu machen. Dabei wird die Unterhaltsvorschusskasse aus Gründen der Verhältnismä-ßigkeit und Schonung der Privatsphäre der Betroffenen keine Fragen stellen dürfen, die von keinem denkbaren Standpunkt aus eine Vater-schaftsfeststellung ermöglichen könnte. Es sind aber Fragen nach Angaben erlaubt, die die betroffenen Stellen in die Lage versetzen können, auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu überprüfen. Des-halb durfte die Klägerin auf ihre Angabe, sie habe verschiedene „Swinger-Clubs“ besucht, nach Name und Anschrift der Clubs ge-fragt werden. Es spricht aufgrund der Ablehnung, genauere Angaben zu machen (z.B. zu Name und Anschrift der Örtlichkeiten) dafür, dass die Klägerin das Vorbringen, ihre häufigen und freizügigen Kontakte in „Swinger-Clubs“ nur als Schutzbehauptung heranzieht, einen po-tentiellen Vater vor dem Rückgriff der Sozialbehörden abzuschirmen. Der anwaltliche Vortrag in der Klageschrift, „der Klägerin ist dieses Thema unangenehm“, steht allerdings in auffälligem Widerspruch zu den wenn auch rudimentären Angaben der Klägerin im Verwal-tungsverfahren anlässlich ihrer Vorsprache am 15.07.2010 (vgl. Ver-handlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: verschie-dene „Swinger-Clubs“ besucht; daneben häufig sexuelle Kontakte außerhalb von Clubs; mit und ohne Verhütung). Die gleichzeitige Verweigerung z.B. nähere Angaben über den Ablauf derartiger Kon-takte zu machen, könnte dafür sprechen, dass sie auch nichts aus eigener Anschauung darüber berichten kann. Daneben macht die Klägerin widersprüchliche Angaben zur Verhütung (Antrag vom 11.05.2010, Beiakte 1, Bl. 3: „Trotz Verhütung schwanger geworden.“; Verhandlungsniederschrift vom 15.07.2010, Beiakte 1, Bl. 14: „Mal mit Kondom, mal ohne.“); das spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftig¬keit ihres Vorbringens. Der Klägerin ist die Möglichkeit, ihre Glaubwürdigkeit durch umfas-sende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft wiederherzu-stellen, im vorliegenden Verfahren gegeben; die Aktenlage spricht ganz überwiegend gegen sie.