Leitsatz: 1. § 18 S. 3 BJagdG stellt auch die Bemessung der Dauer einer Sperrfrist für die Wiederteiltung des Jagdscheins in das Ermessen der Jagdbehöre. 2. Weder das Jagdrecht noch das jagdrechtlich in Bezug genommene Waffenrecht geben für die Bemesseung der Sperrfrist eine Maximaldauer oder ein Mindestmaß vor. Dies gilt auch für den Fall der Regelunzuverlässigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. 3. In die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist sind im Fall der §§ 17 Abs.1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen, die Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die von der Regelvermutung abweicht. Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 wird aufgehoben, soweit dort unter Ziffer 1 für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. März 1951 geborene Kläger wendet sich gegen die Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung des Jagdscheins Nr. 22150, den ihm der Beklagte am 6. Mai 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2012 erteilt hatte. Das Amtsgericht Krefeld (25 Js 306/09 36 Cs 379/09) verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 8. Mai 2009, rechtskräftig seit dem 29. Mai 2009, wegen vorsätzlicher Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen mit der Begründung, der Kläger habe am 14. April 2007 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse vor dem Gerichtsvollzieher die ihm bekannte Tatsache verschwiegen, dass er seit dem 4. Mai 1999 anteilig Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, Flurstück 410, Fweg 57 sei. Nachdem der Beklagte von der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers durch eine ihm unter dem 4. November 2009 erteilte Auskunft aus dem Zentralregister Kenntnis erlangt und in die Strafakte Einsicht genommen hatte, wies er den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2010 darauf hin, dass er mit Blick auf den Strafbefehl beabsichtige, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 machte der Kläger hierzu dem Beklagten gegenüber im Wesentlichen geltend, dass er trotz der strafgerichtlichen Verurteilung nicht als jagdrechtlich unzuverlässig einzustufen sei, weil er entgegen den Feststellungen in dem Strafbefehl den Straftatbestand einer falschen Versicherung an Eides statt nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig verwirklicht habe. Seinen Anteil an dem Grundstück, das vormals im jeweils hälftigen Eigentum seiner Eltern gestanden habe, habe er im Wege der Erbfolge nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1999 von diesem erworben. Die Nutzung des Grundstücks und dessen Ertrag habe er indes gleichwohl vollständig seiner Mutter überlassen, die seinen Vater hinsichtlich des im Übrigen in die Erbmasse gefallenen Grundstücksanteils beerbt habe. Da seine Mutter auch den das Grundstück betreffenden Schriftverkehr stets allein abgewickelt habe, habe "... er im Laufe der nachfolgenden 10 Jahre seinen "... Anteil an dem Hausgrundstück nicht mehr (... [sc: realisiert]) bzw. dieser rechtlichen Situation keine Bedeutung ..." mehr beigemessen. Dies zeige, dass er keine kriminelle Energie besitze, sondern an seine im Übrigen objektiv auch gar nicht dauerhaft zu verbergende Eigentümerstellung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung schlicht nicht mehr gedacht habe. Unter Hinweis auf die seiner Meinung nach aus der strafgerichtlichen Verurteilung folgende jagdrechtliche Unzuverlässigkeit erklärte der Beklagte mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2010 zugestelltem Bescheid vom 8. April 2010 den Jagdschein des Klägers (Nr. 22150) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung für ungültig und zog ihn ein. Zugleich setzte der Beklagte für die Wiederteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist bis zum 29. Mai 2014 und forderte den Kläger auf, seinen Jagdschein spätestens binnen 2 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung bei ihm abzugeben oder an ihn in geeigneter Form zu übersenden, und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Pflicht zur Rückgabe des Jagdscheins nicht oder nicht rechtzeitig entsprechen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der Kläger die aus seiner Verurteilung folgende Vermutung der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht habe widerlegen können, weil es lebensfremd sei, anzunehmen, dass jemand seine Stellung als Grundeigentümer vergesse. Hinsichtlich der Sperrfristsetzung führte der Beklagte aus, ihm stehe diesbezüglich ein Ermessen zu, wobei die Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten werden dürfe. Da der "... Strafbefehl vom 8. Mai 2009 bei einer neuerlichen Beantragung eines Jagdscheines vor Ablauf der Frist von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehls zu einer Versagung ..." führe, sei eine "... kürzere Festsetzung der Sperrfrist abwegig ...". Der Kläger hat am 3. Mai 2010 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (15 L 728/10) gestellt, den die Kammer mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 23. Juni 2010 unter anderem mit der Erwägung abgelehnt hat, die Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen, sei rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Ordnungsverfügung sei schon aus den in seinem Schreiben vom 26. Januar 2010 genannten Gründen rechtswidrig. Den dortigen Vortrag vertiefend und ergänzend macht er geltend, die strafgerichtliche Verurteilung stehe der Annahme seiner jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht entgegen, weil er sich seiner Eigentümerstellung bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr bewusst gewesen sei. Er habe bei Abgabe der Versicherung, ein Vorgang von lediglich 10 Minuten, zudem wegen seiner psychisch damals sehr angespannten Situation keinen "klaren Kopf" gehabt. An all dem ändere auch die Tatsache nichts, dass er es versäumt habe, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Seine Zuverlässigkeit belege auch der Umstand, dass er seit 20 Jahren den verantwortungsvollen Beruf des Schädlingsbekämpfers ohne Beanstandungen ausübe, auf diesem Gebiet zudem als Sachverständiger tätig und strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten sei. Der Jagdscheinentzug treffe ihn als Jagdhundeführer auch besonders schwer, weil er ohne Jagdschein den Hund nicht durch die Brauchbarkeits und Verbandsgebrauchsprüfung führen könne und das Tier deshalb für den jagdlichen Einsatz unbrauchbar werde. Schließlich sei jedenfalls die Sperrfristsetzung rechtswidrig, weil der Beklagte die gegen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit sprechenden Gründe nicht in die in diesem Zusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung eingestellt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die von ihm getroffenen jagdrechtlichen Entscheidungen seien sämtlich rechtmäßig. Insoweit die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung wiederholend macht er geltend, die sich gesetzlich auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers als Regelfall gründende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit sei nicht widerlegt. Hierzu eigneten sich lediglich Besonderheiten in der Tatbegehung. Auch habe er die Sperrfrist ermessensfehlerfrei festgesetzt. Nach der zu Lasten des Klägers ab Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung am 29. Mai 2009 geltenden fünfjährigen Vermutung seiner Unzuverlässigkeit müsse ein vor Ablauf des 28. Mai 2014 gestellter Antrag des Klägers auf Erteilung des Jagdscheins abgelehnt werden. Obwohl sogar das Setzen einer bis zum 8. April 2015 andauernden Sperrfrist möglich gewesen wäre, habe er mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Klägers eine kürzere Zeitspanne gewählt. Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 bzw. 6. August 2010 mit einer Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (15 L 728/10) sowie des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren entscheidet der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zwar statthaft und auch im Übrigen in Gänze zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten getroffene Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, wie die Aufforderung zur Abgabe des Jagdscheins. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 23. Juni 2010 im Verfahren 15 L 728/10 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die dort zur Rechtmäßigkeit der vorgenannten Regelungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angestellten Erwägungen nach erneuter Überprüfung zur Überzeugung des Gerichts nicht nur die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes tragen, sondern diesbezüglich auch die Abweisung der Klage als nicht begründet rechtfertigen. Nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat der Kläger den Gründen des vorgenannten Beschlusses rechtlich Erhebliches nicht entgegengesetzt. Ferner ist auch die Zwangsgeldandrohung gemessen an den Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, VwVG formell und materiell rechtmäßig. Keiner rechtlichen Überprüfung bedarf indes der in die Bescheidbegründung aufgenommene Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit, durch das Verwaltungsgericht Zwangshaft anordnen lassen zu können, sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein. Diesem Element des angefochtenen Bescheides kommt kein Regelungsgehalt zu. Aufzuheben ist die angegriffene Ordnungsverfügung vom 8. April 2010 hingegen, soweit der Beklagte für die Wiedererteilung des Jagdscheins gemäß § 18 S. 3 BJagdG eine Sperrfrist gesetzt hat. Diese Entscheidung hält, weil ermessenfehlerhaft, einer Rechtskontrolle nicht Stand (§ 114 VwGO). Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Begründung hat der Beklagte zwar erkannt, dass das Setzen einer Sperrfrist in sein Ermessen gestellt ist, und deshalb auch sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß betätigt. Für die Bemessung der Dauer der Sperrfrist gilt dies indes nicht. Diesem Teil der Ermessensentscheidung liegt die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beklagten zu Grunde, die Länge der Sperrfrist sei im Fall einer wie hier gegebenen Regelunzuverlässigkeit nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG innerhalb einer rechtlich zwingend vorgegebenen Zeitspanne festzusetzen. Dass dieses Rechtsverständnis der Sperrfristentscheidung zu Grunde liegt, folgt aus den zur Sperrfristsetzung in dem angefochtenen Bescheid niedergelegten Erwägungen, nach denen einerseits bei der Sperrfristsetzung eine "... Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten werden darf ..." und andererseits die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zur Folge habe, dass ein Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins, der gestellt werde vor "... Ablauf der Frist von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft (... [sc.: des]) Strafbefehls zu einer Versagung ..." führe, weshalb eine "... kürzere Festsetzung der Sperrfrist (...) als abwegig sei. Indes ist für die Bemessung der Sperrfrist des § 18 S. 3 BJagdG eine Maximaldauer oder ein Mindestmaß weder durch das Jagdrecht noch durch das jagdrechtlich in Bezug genommene Waffenrecht vorgegeben. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1978, III OVG A 254/77, Jagdrechtliche Entscheidungen (JE), Band II Sg V, Nr. 37; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Band 1, Stand August 2010, zu § 18 BJagdG, Anm. 3.; a. A.. für das Höchstmaß wohl Schandau / Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 5. Auflage, Stand. 10. Nachlieferung November 2009, Anm. II zu § 18 BJagdG. Insbesondere ergibt sich ein solch rechtlich zwingend vorgegebener Zeitrahmen für eine Sperrfrist nicht aus den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, weil diese Rechtsvorschriften und § 18 S. 3 BJagdG unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Vgl. dazu und dem Folgenden: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1982, 3 C 35/81, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 65, 233 ff. (236 f.) und juris-Dokumentation. Eine nach § 18 S. 3 BJagdG unanfechtbar festgesetzte Sperrfrist stellt im Jagdscheinerteilungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BJagdG einen eigenständigen Versagungsgrund dar. Dies hat zur Folge, dass die Jagdbehörde, während die Sperrfrist noch andauert, der Verpflichtung enthoben ist, auf zwecks Jagdscheinerteilung gestellte Anträge hin die jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit des von der Sperrfrist betroffenen Antragstellers stets materiell zu überprüfen und in dieser Frage auch eine Entscheidung zu treffen. Ohne bestandskräftig festgesetzte Sperrfrist besteht demgegenüber nach den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG lediglich eine tatsächliche, durch den Jagdscheinbewerber aber widerlegbare Vermutung dafür, dass dem strafgerichtlich Verurteilten für die Dauer von 5 Jahren die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei ergibt sich, anders als der Beklagte offenbar meint, aus der Feststellung, dass die abgeurteilte Straftat, weil nicht ausnahmsweise als Bagatelltat einzustufen, im Sinne der §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG tatbestandlich einschlägig ist, nicht rechtlich zwingend, dass die damit gegebene jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des vormaligen Jagdscheininhabers auch entsprechend der gesetzgeberischen Wertung 5 Jahre andauert. Ob ein Jagdscheininhaber trotz einer rechtskräftig abgeurteilten und tatbestandlich von den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfassten Straftat entgegen der gesetzgeberischen Wertung ausnahmsweise rechtlich nicht als unzuverlässig einzustufen ist, ist angesichts des typisierenden Charakters der Regeltatbestände nur anhand solcher Einzelfallumstände zu entscheiden, die entweder der abgeurteilten Tat zu Grunde liegen oder die Persönlichkeit des Straftäters betreffen und in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1994, 1 C 31/92, BVerwGE 97, 245 ff. (249 f.) m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2009, 20 B 846/09, n. v, und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, juris-Dokumentation. Demgegenüber sind in die Entscheidung über die Bemessung der Länge der Sperrfrist als Ermessensgesichtspunkte sämtliche, auch außerhalb der abgeurteilten Tat liegende Umstände einzustellen, vgl. dazu etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 1990, 19 B 89.2124, Bayerisches Verwaltungsblätter (BayVBl), 1991, 195 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 1978, III OVG A 254/77, a. a. O. und Urteil vom 10. November 1977, II OVG A 192/76, JE Band II Sg. V Nr. 39; Mitzke / Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 1982, zu § 18 BJagdG Rdnr. 6; Schandau / Drees, a. a. O., die Anlass sein können, von einer Dauer der Unzuverlässigkeit auszugehen, die entgegen der gesetzgeberischen Wertung in den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht 5 Jahre seit Rechtskraft der Verurteilung beträgt. Dies schließt indes nicht aus, mangels insoweit gegebener einschlägiger oder erheblicher Sachverhaltselemente die Sperrfristdauer in Anlehnung an die in den §§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG getroffene Regelung festzusetzen. Vgl. Schandau / Drees, a. a. O.; für den Fall des § 17 Abs. 4 BJagdG: OVG NRW, Urteil vom 12. August 1981, 4 A 197/81, juris-Dokumentation (nur Leitsätze). Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren seine Bemessung der Sperrfrist unter Hinweis auf das bisher unbescholtene Verhalten des Klägers gerechtfertigt hat, nimmt er damit zwar auf einen der in die Ermessensentscheidung einzustellenden Gesichtspunkte Bezug. Die Entscheidung des Beklagten zur Sperrfristdauer ist gleichwohl schon deswegen als rechtswidrig zu beurteilen, weil dieser Ermessensgesichtsgesichtspunkt im für die Beurteilung der Sach und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht in die Entscheidung eingestellt war und ein Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung im Verwaltungsprozess unzulässig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem Antrag des Klägers, gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nicht zu entsprechen, schon weil es an einem Vorverfahren fehlt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AG VwGO NRW ist abweichend von den §§ 68 ff VwGO ein Widerspruchsverfahren für die Klageerhebung nicht Prozessvoraussetzung gewesen. Dementsprechend ist ein solches ist auch nicht durchgeführt worden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.