Urteil
26 K 1914/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1105.26K1914.10A.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem 30.04.2010 verheiratet und im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. 2 Er reiste am 15.02.1995 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern U und C sowie seiner damals 19jährigen Schwester O auf dem Luftweg aus der Türkei aus und in das Bundesgebiet ein. Durch die zum Vormund bestellte O stellten der Kläger und seine jüngeren Geschwister mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.08.1995 einen Asylantrag, mit dem sie im Kern geltend machten: Ihr Vater D sei für die TKP/ML politisch aktiv gewesen. Gleiches gelte für den 1976 geborenen Bruder F. Mitte 1994 habe vor einem Teehaus in Izmir eine Schießerei mit Sicherheitskräften stattgefunden, in deren Verlauf vermutlich auch der Vater getötet worden sei. Seitdem hätte die Familie nichts mehr von ihm gehört. Nach dem Tod des Vaters sei der Kläger mit insgesamt vier Geschwistern zu Bekannten nach Izmir gebracht worden. Die Mutter habe seither anderswo gelebt, habe die Kinder hin und wieder besucht und so gut es ging für sie gesorgt. Ende September 1994 habe sich die Situation bei den Bekannten in Izmir zugespitzt. Der Kläger und seine Geschwister seien deshalb zu ihrem Bruder F gegangen. Dieser habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern sich bei politischen Freunden aufgehalten. Am 02.01.1995 hätten Sicherheitskräfte das Haus gestürmt und hätten F und dessen politische Freunde Z und M erschossen. Auch der Kläger sei angeschossen worden. Man habe ihm im Krankenhaus von N ein 9mm Projektil aus der Brust entfernt. Nach diesem Vorfall habe man sich zur Flucht entschlossen und sei mit Hilfe von in Deutschland lebenden Verwandten ausgereist. Im Asylverfahren wurde ein ärztliches Attest eingereicht, wonach bei dem Kläger drei ältere münzgroße Narben bestünden, wobei eine Narbe durch eine Wundnaht versorgt worden sei. Die Entstehung dieser Narben durch eine Schussverletzung sei möglich. 3 Durch Bescheid vom 22.08.1995 anerkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger und seine jüngeren Geschwister als asylberechtigt an und stellte zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus, aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Geschwister im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würden. Sie hielten sich mithin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatstaates auf. Dieser Bescheid wurde vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nicht angefochten. 4 Nachdem der Kläger mehrfach straffällig geworden und u.a. wegen gemeinschaftlichen Raubes, räuberischen Diebstahls, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Betrugs und Unterschlagung zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt worden war, leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Rücknahmeverfahren ein, das im Hinblick auf die fehlende Relevanz von Jugendstrafen für § 60 Abs. 8 AufenthG in ein Widerrufsverfahren übergeleitet wurde. 5 Mit Bescheid vom 01.03.2010 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach vorheriger Anhörung die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen würden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: 6 Die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen. Seit der Ausreise des Klägers habe sich die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei zum Positiven verändert. Die Regierung habe seit November 2002 ein umfangreiches Reformprogramm verwirklicht und bekenne sich ausdrücklich zur Verbesserung der Menschenrechte. So sei die Todesstrafe abgeschafft, seien die Staatssicherheitsgerichte aufgelöst, die Minderheitenrechte vor allem für die Kurden ausgeweitet, sowie die Meinungsfreiheit und das Demonstrationsrecht gestärkt worden. Ein neues Antiterrorgesetz sei verabschiedet und der Einfluss des Militärs auf die Politik zurückgedrängt worden. Zwar habe sich das Reformtempo seit 2005 verlangsamt. Dennoch seien bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften würden, Bestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln durchzusetzen. Zwar seien Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK nach wie vor ein Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Jedoch beträfen diese Auseinandersetzungen nicht die gesamte mehrheitlich von Kurden bewohnte Region. Zudem sei die Zivilbevölkerung hiervon nicht berührt. Seit Jahren würden keine Dörfer mehr geräumt und von einigen Fällen abgesehen, keine Dorfschützer mehr rekrutiert. Nach offiziellen Angaben seien ca. 125.000 Vertriebene in ihre Dörfer zurückgekehrt. 7 Nach der dargelegten Veränderung der Rechtslage und Menschenrechtssituation seien die Gründe für die damalige Schutzgewährung entfallen. Türkische Staatsangehörige kurdische Volkszugehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland wegen tatsächlicher, unterstellter oder vermeintlicher Unterstützung der kurdischen Guerilla Schutz vor Verfolgung erhalten hätten, seien heute bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Sicherheit keinen Repressalien in diesem Zusammenhang mehr ausgesetzt. Eine menschenrechtswidrige Behandlung bei einer Einreise in die Türkei könne heute mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dass es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen sei, Folter vollständig zu unterbinden, stelle keineswegs die erhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage in den letzten Jahren in Frage. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Die Menschenrechtsstiftung der Türkei spreche von einer leichten Abnahme der bei ihr erfassten Fälle von Folter und Misshandlung. Unabhängig davon werde die Türkei schon aus politischen Motiven das mit Folter und Misshandlung eines türkischen Staatsangehörigen einhergehende Risiko für den EU-Beitritt nicht eingehen und deshalb alles Erdenkliche tun, um Folter und Misshandlung für diesen Personenkreis zu unterbinden. 8 Die vom Kläger geltend gemachte Angst vor immer noch drohender politischer Verfolgung sei völlig unbegründet. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem im Alter von 10 Jahren Ausgereisten heute bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten, zumal er auch in Deutschland nicht ansatzweise politisch aktiv gewesen sei. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die vom Kläger in der Türkei noch abzuleistende Wehrpflicht. Kurdisch stämmige Wehrdienstleistende seien während ihres Wehrdienstes keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in die Türkei ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. 9 Der Kläger hat am 15.03.2010 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. 10 Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor und macht im Wesentlichen geltend, er habe bei seiner Rückkehr in die Türkei weiterhin politische Verfolgung zu befürchten. Auch nach den jüngeren Auskünften könne nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen Angehörige oder Unterstützer der PKK und der TKP/ML vorgehe. Noch immer komme es zu Folterungen und Misshandlungen durch staatliche oder regierungsnahe Kräfte. Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus April 2010 bestätige, dass die gesellschaftliche Wirklichkeit in weiten Teilen des Landes hinter den gesetzlichen Fortschritten zurückbleibe. 11 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2010 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. 20 Der in Ziffer 1. und 2. des Bescheides verfügte Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lässt sich nicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stützen. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, 21 vgl. zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG: VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A - und VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - . 22 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen politischen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht; 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276. 24 Dieser Widerrufsgrund liegt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vor. 25 Der Kläger hat nach den Feststellungen im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.08.1995 die Türkei wegen selbst erlittener und als politische Verfolgung anzusehender staatlicher Übergriffe verlassen. Im Falle einer Rückkehr wäre er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Von diesen bestandskräftigen Feststellungen im Bescheid hat das Gericht auszugehen. 26 Eine nachträgliche, erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich der politischen Verhältnisse und der Menschenrechtssituation in der Türkei, kann die Kammer nicht feststellen. 27 Nach Einschätzung der Kammer hat die türkische Reformpolitik bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und ist es noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung liegt. 28 Auch die jüngsten Lageberichte vom 29.06.2009 und vom 11.04.2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Gegebenheiten in der Türkei. Denn trotz aller gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen bezeichnet das Auswärtige Amt noch im jüngsten Lagebericht als ein ernstzunehmendes Problem. Willkürliche Festnahmen im Rahmen von Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. In jüngerer Zeit kam es zu einer Verhaftungswelle gegen Gewerkschaftsmitglieder u.a. wegen angeblicher Unterstützung der terroristischen PKK durch Mitgliedschaft in der zivilen Dachorganisation KCK. 29 Nicht hinreichend sicher vor Verfolgung sind nach der Rechtsprechung der Kammer auch Personen, die zwar nicht unter PKK-Verdacht stehen, hinsichtlich derer jedoch aufgrund bestandskräftigen Bescheides mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie aus politischen Gründen das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben, 30 vgl. Urteile der Kammer vom 22.09.2009 - 26 K 5713/09.A - und vom 23.06.2009 - 26 K 7948/08.A - (jeweils DHKP-C), vom 13.08.2009 - 26 K 3247/09.A - (TKP-ML) und vom 04.09.2009 - 26 K 3058/09.A - (TKIP) . 31 Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn einem aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte regelmäßig strafrechtlich und sicherheitspolitisch uninteressanten klassischen Unterstützer einer nicht der PKK nahestehenden Organisation wegen der Bedeutungslosigkeit und Marginalisierung dieser Organisation bei einer Rückkehr in die Türkei keine menschenrechtswidrige Behandlung (mehr) droht und es ausgeschlossen werden kann, dass es erneut zu Repressionen kommt. 32 Vgl. Urteil des erkennenden Einzelrichters vom 26.10.2008 - 20 K 1457/07.A - Juris. 33 Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von der oben genannten Rechtsprechung abzuweichen. 34 Der Kläger war bei seiner Einreise zwar minderjährig, ist aber ausweislich des die Asylanerkennung aussprechenden Bescheides vom 22.08.1995 aufgrund selbst erlittener politischer Verfolgungsmaßnahmen – und nicht etwa aufgrund abgeleiteter Verfolgung – als Asylberechtigter anerkannt worden. Allein der Umstand, dass der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland lebt, nunmehr erwachsen ist und er sich in Deutschland nicht ansatzweise politisch betätigt hat (vgl. die Ausführungen auf S. 6, letzter Absatz und S. 7 Zeile 1 des angefochtenen Bescheides), stellt keine maßgebliche Änderung der Sachlage dar, die zur Annahme führt, eine politische Verfolgung sei nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Ist der Kläger schon als Kind in das Sichtfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, so lässt sich gerade nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass er erst recht als nunmehr erwachsene – und damit im Vergleich zu einem Kind aus Sicht der Sicherheitsbehörden potentiell gefährlichere - Person von Verfolgung bedroht ist. Dies gilt erst recht, als der Kläger nach seinem Vorbringen einer politisch aktiven Familie mit Kontakten zur TKP/ML angehört und die Asylanerkennung seinerzeit vor dem Hintergrund erfolgte, dass der Kläger durch seine Schwester O als Vormund - angegeben hatte, sein Vater sei bei einer Schießerei mit den Sicherheitskräften ums Leben gekommen, einer seiner Brüder sei gemeinsam mit zwei politischen Freunden von Sicherheitskräften erschossen worden und bei diesem Vorfall habe auch er - der Kläger – eine Schussverletzung erlitten. Sind die Sicherheitskräfte gegen den Kläger und seine Familie seinerzeit gezielt mit Schusswaffen vorgegangen, so kann aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht geschlossen werden, der Kläger sei heute vor Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte hinreichend sicher. 35 Insoweit ist die Sachlage hier anders als in dem – möglicherweise anders zu beurteilenden – Fall eines Kindes, das ausschließlich aufgrund drohender Sippenhaft als asylberechtigt anerkannt worden ist, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland in Bezug auf die Sippenhaft entscheidungserheblich geändert haben. 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 – 8 A 1005/09.A -. 37 In Folge dessen bleibt auch für die in Ziffer 3. und 4. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor, kein Raum. Diese Feststellungen sind ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.