Beschluss
27 L 458/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1103.27L458.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 18. März 2010 gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. März 2010 gegen die Widerrufs- und Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2010 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 3 ist unbegründet. 4 Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag. 5 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2010 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (I). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers (1) als auch hinsichtlich seiner Ausweisung (2) sowie der Abschiebungsandrohung (3). Vor diesem Hintergrund und unter Abwägung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug dieser Maßnahmen sowie der Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse (II). 6 I. 7 1. Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die dem Antragsteller am 6. Juni 2002 von der Bezirksregierung X-F erteilt worden war und gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) als Niederlassungserlaubnis fort galt, dürfte nach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 8 - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 -, juris (Rn. 11 f.) - 9 rechtmäßig sein. 10 Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage bereits in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, so dass unbeachtlich ist, dass die Entscheidung aufgrund des dem Antragsteller nach eigenen Angaben inzwischen ausgestellten albanischen Reisepasses gegebenenfalls nicht mehr auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden kann. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier angesichts des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Januar 2009 vor, durch den die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des früheren Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) widerrufen worden und damit unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). 11 Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu widerrufen, auch das ihm durch § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 12 Das Widerrufsermessen des Antragsgegners ist nicht von vornherein so beschränkt, dass nur ein Absehen vom Widerruf rechtmäßig wäre. Insbesondere scheidet der Widerruf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht deswegen aus, weil der Antragsteller unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein gleichwertiges Aufenthaltsrecht, das heißt eine Niederlassungserlaubnis hat (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 -, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 16); OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 18 A 3138/05 -, juris (Rn. 12); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006 – 11 S 951/06 -, juris (Rn. 20); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 – 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 18). 14 Dem Antragsteller ist nicht aus anderen Rechtsgründen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der seit sieben Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG ist, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Denn diese Regelung dürfte dem Antragsteller unter den gegebenen Umständen kein Aufenthaltsrecht aus anderen – asylunabhängigen – Rechtsgründen gewähren. Dies ist nämlich dann nicht der Fall, wenn das betreffende Aufenthaltsrecht – etwa in zeitlicher Hinsicht – auf dem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt aufbaut. Denn unter diesen Umständen unterliegt es selbst dem Widerruf und kann daher dem Widerruf der Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht entgegenstehen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 -, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 , juris (Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 – 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 18). 16 So stellt sich die Situation jedoch im Fall des Antragstellers dar, der sich von Juni 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Februar 2010 aufgrund der ihm infolge der Asylanerkennung erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat und über keine asylunabhängigen Aufenthaltszeiten von mindestens sieben Jahren Dauer verfügt. 17 Auch im Übrigen dürfte die Entscheidung des Antragsgegners zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ermessensfehlerfrei sein. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer die asyl- und flüchtlingsbedingt erteilte (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu entziehen, oder ob ihm diese Form des Aufenthaltstitels zu belassen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Ein etwaiger Anspruch des Ausländers auf die Erteilung einer geringwertigeren (befristeten) Aufenthaltserlaubnis würde dem Widerruf zwar nicht per se entgegenstehen, wäre allerdings im Rahmen der Ermessensausübung für die Entscheidung von Bedeutung, ob man dem Ausländer deswegen die Niederlassungserlaubnis belässt oder sie ihm entzieht und ihn auf die neu zu erteilende Aufenthaltserlaubnis verweist, wofür gute Gründe sprechen können. Steht umgekehrt dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu, so mindert dies nicht notwendigerweise seine Schutzwürdigkeit im Rahmen des Widerrufsermessens. Schließlich hat der Widerruf in diesem Fall die besonders einschneidende Folge, dass damit sein Aufenthaltsrecht "steht und fällt". Dies hat die Ausländerbehörde bei Ausübung ihres Ermessens zu bedenken. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 18 A 3138/05 -, juris (Rn. 12); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006 – 11 S 951/06 -, juris (Rn. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 – 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 21); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 2007 – 8 LB 34/06 -, juris (Rn. 25). 19 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das der Ausländerbehörde in § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf danach grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf des Aufenthaltstitels besteht, wenn nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 18); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006 – 11 S 951/06 -, juris (Rn. 23); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 2007 – 8 LB 34/06 -, juris (Rn. 26). 21 Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten ist schließlich von Bedeutung, dass der Gesetzgeber den Aufenthalt dieses Personenkreises unter vereinfachten Voraussetzungen langfristig gesichert hat: früher durch übergangslose Gewährung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – alter Fassung – a.F.), heute durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und deren Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach lediglich drei Jahren (§§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 3, 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten während dieser Aufenthaltsphase erbrachten – vom Gesetz gewollten – Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens-)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit "belastet" ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr, ohne dass der Ausländer sich insofern schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer – seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend – im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. 22 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006 – 11 S 951/06 -, juris (Rn. 23). 23 Gemessen an diesen Vorgaben weist die Entscheidung des Antragsgegners zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers keine Ermessensfehler auf. 24 Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass zugunsten des Antragstellers kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, der Widerruf der Niederlassungserlaubnis also zugleich die Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet nach sich zieht. 25 Der Antragsgegner hat insbesondere zu Recht festgestellt, dass Gründe, welche die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zu den sonstigen Ermessenserwägungen, auf die insoweit verwiesen wird. 26 Anhaltspunkte für einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG insoweit zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 27 Der Antragsgegner hat auch die übrigen für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigenden Umstände ermittelt, nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung zutreffend gewichtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund dessen geht er zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers gegenüber dessen privaten Belangen aus. 28 Die angegriffene Widerrufsentscheidung gegenüber dem inzwischen 33-jährigen Antragsteller ist in Ansehung der Erfordernisse der Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK auch nicht unverhältnismäßig. 29 Durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interessen werden durch eine Beendigung des Aufenthaltes des ledigen, kinderlosen und soweit ersichtlich allein lebenden Antragstellers im Bundesgebiet nicht berührt. Auch stellt sich der Widerruf der Niederlassungserlaubnis mit der Folge einer Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bei einzelfallbezogener Betrachtung seiner Lebenssituation als verhältnismäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG dar. Dabei sind die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK nach dieser Vorschrift gelten, auch hier heranzuziehen. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -, juris (Rn. 19). 31 Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht eines Individuums, mit anderen Menschen Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln, einschließlich beruflicher und geschäftlicher Beziehungen. 32 Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Februar 2003 – 42326/98 (Odièvre./.Frankreich) -, NJW 2003, 2145 (2146); EGMR, Urteil vom 7. August 1996 – Nr. 35/1995/541/627 (C../.Belgien) -, InfAuslR 1997, 185 (186). 33 Es gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. 34 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 (Dragan./.Deutschland) -, juris (Rn. 97). 35 Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittele ihm ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. 36 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 (Dragan./.Deutschland) -, juris (Rn. 97); EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 (Ghiban./.Deutschland) -, juris (Rn. 144). 37 Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, auf Grund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung – zum Beispiel bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland –, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. 38 Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. 39 Vgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 18 B 1252/07 –, juris (Rn. 29 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 , juris (Rn. 7 ff.). 40 Nach diesen Maßstäben verstößt der Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nicht gegen Art. 8 EMRK und wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 41 Wie vom Antragsgegner berücksichtigt, hält sich der Antragsteller zwar bereits seit Februar 2002 und damit heute seit immerhin mehr als 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und spricht ausweislich der Protokolle in den beigezogenen Strafakten auch Deutsch. Der Antragsteller hat jedoch während der Dauer seines gesamten Aufenthalts keine Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er hier verwurzelt ist. 42 Über schützenswerte familiäre Bindungen verfügt der Antragsteller – soweit ersichtlich – hier nicht. Wie bereits erwähnt, ist er vielmehr ledig und kinderlos. Aktenkundig ist lediglich ein Kontakt zu seinem in W lebenden Bruder P. 43 Dem Antragsteller ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht trotz der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Deutschland, dessen bisheriger Sicherung durch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis und der damit verbundenen Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III – Arbeitsförderung) a.F., § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) eine Integration nicht gelungen. Für eine wirtschaftliche Integration ist prinzipiell maßgeblich, dass der betreffende Ausländer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einschließlich des Krankenversicherungsschutzes öffentliche Mittel nicht in Anspruch nehmen muss. Dass sein Lebensunterhalt entsprechend gesichert ist, hat der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Hiergegen spricht, dass er ausweislich der Ausländerakte jedenfalls in der Zeit von August 2002 bis einschließlich Februar 2004 und von Ende Juni bis einschließlich Dezember 2007 öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezog und nach der vom Antragsgegner eingeholten und jüngst noch einmal bestätigten Auskunft der Sozialversicherung in den letzten fünf Jahren dort von keinem Arbeitgeber gemeldet war. Nach eigenen Angaben aus Mai 2007 in einem unter anderem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen (Beihilfe zu) gefährlicher Körperverletzung und versuchter Freiheitsberaubung (Az.: 611 Js 597/08 – Staatsanwaltschaft B) hat der Antragsteller ein Jahr lang bei der Diakonie gearbeitet und sodann ein Internetcafé in W geführt, das er jedoch im September 2006 schließen musste; seitdem sei er arbeitslos, habe aber zunächst kein Hartz IV beantragen wollen, sondern sich Geld bei Verwandten und Freunden geliehen, weshalb er schätzungsweise 7.000,- bis 8.000,- Euro Schulden habe. Auch bei seiner Festnahme Ende April 2008 im Rahmen des betäubungsmittelrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L1 (Az.: 2 Js 331/07) hat der Antragsteller selbst angegeben, ohne Beruf zu sein. Dementsprechend ist im betreffenden Haftbefehl vom 23. April 2008 festgestellt worden, dass der Antragsteller weder über eine Arbeitsstelle noch über ein sonstiges regelmäßiges und legales Einkommen verfüge. Dass er im Mai 2007 Schulden hatte und Geld brauchte, hat der Antragsteller auch bei seiner Anhörung vom 21. Mai 2008 im Rahmen der Haftprüfung eingeräumt. Damals machte er unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages allerdings geltend, nunmehr Aussicht auf eine Arbeitsstelle als Hilfskraft in einem Lokal in W zu einem Monatslohn von 1.250,- Euro brutto zu haben. Angesichts der erwähnten Auskunft der Sozialversicherung dürfte es insoweit jedoch zumindest zu keiner legalen Arbeitsaufnahme gekommen sein. Nach Erkenntnissen des Antragsgegners hat der Antragsteller zwar bei der dortigen Gewerbemeldestelle zum 29. Mai 2008 einen Betrieb unter anderem als "Raumausstatter, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger,..." angemeldet. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Antragstellers gegenüber seiner Bewährungshelferin, wie sie in deren Erstbericht vom 11. März 2009 wiedergegeben werden. Danach ist der Antragsteller im Baubereich selbständig. Weder auf die offensichtlich bei der letzten Vorsprache beim Antragsgegner am 7. Mai 2009 erfolgte Aufforderung zur Vorlage eines Steuerbescheides sowie einer entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertung noch mit dem vorliegenden Antrag nach Vorhalt im angefochtenen Bescheid hat der Antragsteller jedoch geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus einer derartigen Tätigkeit ein zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es inzwischen zu der im letzten Bericht der Bewährungshelferin angedeuteten Anstellung des Antragstellers in der Pizzeria seines Bruders in L gekommen ist. 44 Des weiteren sprechen die vom Antragsteller während seines Aufenthaltes in Deutschland begangenen und im Bundeszentralregister noch nicht gelöschten Straftaten gegen die Annahme seiner Integration. Der Antragsteller hat sich insoweit wie folgt straffällig gemacht: 45 - gemeinschaftlicher Diebstahl am 7. März 2002 (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- Euro mit rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2002 – 23 Cs 317 Js 25472/02 / 43 Vrs), 46 - unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 13. Mai 2002 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L2 vom 11. Dezember 2003 – 46 Ls 593 Js 49037/02 (2/03)), 47 - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 9. Mai 2007 sowie Besitz von Betäubungsmitteln am 29. April 2008 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L1 vom 11. Dezember 2008 – 25 Ls 2 Js 331/07 (103/08)), 48 - illegaler Aufenthalt (Festsetzung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- Euro mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L1 vom 29. Juli 2010 – 37 Cs 5 Js 455/10 (670/10)). 49 Auf diese Weise hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass er die hier geltenden und mit dem Ziel eines geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens geschaffenen gesetzlichen Pflichten und Verbote nicht hinreichend beachtet. Der mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag geäußerten Einschätzung, dass die vom Antragsgegner angeführten vorsätzlichen Straftaten, wegen derer der Antragsteller in den Jahren 2002 bis 2008 insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht von entscheidender Bedeutung seien, ist deutlich zu widersprechen. Insbesondere die beiden oben erwähnten Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) lassen hinsichtlich der Frage der Integration des Antragstellers in die hiesige Gesellschaft klare Rückschlüsse zu. Nach den Protokollen des Amtsgerichts L2 vom 11. Dezember 2003 (Hauptverhandlung) und des Amtsgerichts L1 vom 21. Mai 2008 (Haftprüfung) hat der Antragsteller erklärt, mit Betäubungsmitteln unter anderem deshalb Handel getrieben zu haben, weil er "finanzielle Probleme (hatte)" bzw. "Schulden hatte und Geld brauchte". Damit hat er deutlich gemacht, dass er bereit ist, sich durch den Verkauf von sogenannten "harten Drogen" mit hohem Abhängigkeitspotential wie Kokain an der Gefährdung der Allgemeinheit durch den Handel mit derartigen Betäubungsmitteln zu beteiligen, wenn ihm dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt erscheint. Art, Anzahl und Umstände der bis in die jüngere Vergangenheit begangenen Straftaten machen deutlich, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, sein Verhalten dauerhaft an den in Deutschland herrschenden Wertvorstellungen auszurichten und sich konsequent an die hierzu vorgegebenen Regeln zu halten. 50 Da der Antragsteller nach alledem in die deutsche Gesellschaft nicht beziehungsweise kaum eingebunden ist, hat das vom Antragsgegner angeführte Interesse der Allgemeinheit an seiner Aufenthaltsbeendigung ein überwiegendes Gewicht. 51 Dass ihm ein Leben in seinem Heimatland Albanien nicht zugemutet werden kann, ist nicht feststellbar. Denn der Antragsteller hat vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2002 24 Jahre und damit den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Albanien verbracht. Die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller somit den größten Teil seiner Sozialisation in seinem Heimatland erfahren hat, trifft zu. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller mit nunmehr 33 Jahren in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes wieder eingewöhnen kann, zumal er nach seinen Angaben im ersten betäubungsmittelrechtlichen Strafverfahren sowie mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag in Albanien noch Angehörige hat, insbesondere sein Vater noch dort lebt. Dem entspricht es, dass der Antragsteller gegenüber seiner Bewährungshelferin ausweislich deren Bericht vom 30. April 2010 beim letzten gemeinsamen Gespräch erklärt hatte, noch eine Fahrt nach Albanien zu erledigen zu haben. 52 Dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sein könnte, hat der Antragsteller auch nicht durch den in der Antragsschrift erfolgten Verweis auf sein persönliches Schreiben an das Bundesamt im Rahmen des dortigen Widerrufsverfahrens glaubhaft gemacht. In dem genannten Schreiben beruft er sich sinngemäß darauf, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für den nationalen albanischen Sicherheitsdienst weiter dort gefährdet ist, da das organisierte Verbrechen in Albanien immer noch einen starken Einfluss auf die Politik des Landes habe. Damit macht der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner insoweit nicht bereits gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG an die bestandskräftige Feststellung des Bundesamtes vom 2. Januar 2009 gebunden ist, dass in der Person des Antragstellers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 53 So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 – 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 26). 54 Jedenfalls hat der Antragsteller eine konkrete Gefährdung seiner Person in Albanien nicht glaubhaft gemacht, zumal sich das genannte Schreiben lediglich zur allgemeinen politischen Situation in seinem Heimatland verhält. 55 Weitere im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der auch insoweit zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) keine anderen schutzwürdigen Belange geltend gemacht. 56 Bei alledem ist der Antragsgegner rechtsfehlerfrei zur Einschätzung gelangt, dass das öffentliche Interesse an dem Widerruf der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers dessen persönliche Belange überwiegt, auch wenn der Widerruf mangels Anspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beendigung seines Aufenthalts führt. 57 Schließlich ist der Widerruf auch nicht verfristet erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob neben der speziellen Vorschrift des § 52 AufenthG zum Widerruf eines Aufenthaltstitels, die insoweit keine Frist vorsieht, die allgemeinen Regeln des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte einschließlich der Vorgabe des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG.NRW zur Zulässigkeit des Widerrufs nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen anwendbar sind. 58 Vgl. ablehnend Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 19 C 08.279 -, zitiert nach Juris (Rn. 10) und Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: September 2010, § 52 Rn. 30; bejahend zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 43 AuslG VG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2003 – 11 K 4484/02 -, zitiert nach Juris (Rn. 25); offenlassend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 W 30/05 -, zitiert nach Juris (Rn. 4). 59 Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2010 hätte diese Jahresfrist trotz des bereits am 2. Januar 2009 ergangenen Widerrufsbescheides des Bundesamtes gewahrt. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich nämlich um eine "Entscheidungsfrist", die erst zu laufen beginnt, wenn der Behörde die für die zu treffende Widerrufsentscheidung einschließlich der für eine vorzunehmende Ermessensausübung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. 60 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1 und 2/84 -, zitiert nach Juris (Rn. 17 ff.). 61 Dient eine Anhörung – wie dies insbesondere im Hinblick auf eine Ermessensbetätigung der Fall ist – der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 -, zitiert nach Juris (Rn.15 und 18); OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 18 A 3675/06 -, NRWE (Rn. 6 ff.). 63 Aus diesem Grund hätte die Jahresfrist hier jedenfalls nicht vor Ablauf der einwöchigen Stellungnahmefrist begonnen, die dem Antragsteller in der Anhörung vom 3. Dezember 2009 zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis gesetzt wurde. Denn der Antragsteller hatte Gelegenheit, innerhalb dieser Frist alle (auch dem Antragsgegner bis dahin noch nicht bekannten) für ihn günstigen Belange und Umstände vorzutragen. Der Widerruf erfolgte unter dem 16. Februar 2010, dem Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. Februar 2010 und damit jedenfalls binnen eines Jahres. 64 2. Auch die Ausweisung des Antragstellers dürfte nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 65 - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -, juris (Rn. 12 ff.) - 66 rechtmäßig sein. 67 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 3, 55 f. AufenthG. Nach § 54 Nr. 3 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des BtMG zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Der Antragsteller hat – wie seine oben bereits angeführten Verurteilungen durch das Amtsgericht L2 vom 11. Dezember 2003 und durch das Amtsgericht L1 vom 11. Dezember 2008 zeigen – den Vorschriften des BtMG zuwider ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, das heißt im Sinne des § 54 Nr. 3 AufenthG mit ihnen gehandelt 68 - vgl. zur Identität der beiden Begriffe: Discher in: GK-AufenthG, a.a.O., § 54 Rn. 333 - 69 und damit diesen Ausweisungstatbestand erfüllt. 70 Der Heranziehung auch der ersten Verurteilung des Antragstellers wegen einer Straftat nach dem BtMG durch das Amtsgericht L2 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund dieser Verurteilung bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2004 abgemahnt hatte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind beziehungsweise die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent – etwa durch Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung – "verzichtet" hat. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 -, juris (Rn. 21); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 -, juris (Rn. 31). 72 Ein solcher Verbrauch ist jedoch mit der Abmahnung vom 19. Mai 2004 nicht eingetreten. Denn mit ihr ist dem Antragsteller lediglich mitgeteilt worden, dass die betreffende Verurteilung derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen wird. Gleichzeitig ist er aber darauf hingewiesen worden, dass strafrechtliche Verurteilungen bei der Beurteilung der weiteren ausländerrechtlichen Situation eines Ausländers zu berücksichtigen sind und nicht nur eine einzelne schwerwiegende Straftat, sondern auch eine Häufung jeweils für sich betrachtet nicht so schwerwiegender Straftaten zur Aufenthaltsbeendigung führen können. Damit hat der Antragsgegner gerade nicht auf die Berücksichtigung der ersten betäubungsmittelrechtlichen Verurteilung des Antragstellers bei der Bewertung seiner weiteren ausländerrechtlichen Situation verzichtet, sondern sich diese vielmehr etwa für den Fall des Hinzutretens weiterer Verurteilungen vorbehalten. 73 Auch mit der am 9. Juli 2008 in Kenntnis der ersten Verurteilung erfolgten Übertragung der als Niederlassungserlaubnis bis zuletzt fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zusammenhang mit der Neuausstellung seines Reiseausweises ist kein Verbrauch dieses Ausweisungsgrundes eingetreten, da die Aufenthaltserlaubnis bereits von Gesetzes wegen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) als Niederlassungserlaubnis fortgalt und der Antragsgegner durch den Übertrag nicht durch eine eigene Entscheidung den weiteren Aufenthalt des Antragstellers ermöglicht hat. 74 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt. In Betracht kommt ein solcher Schutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der Ausländer erfasst, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dies könnte auf den Antragsteller zutreffen, da die ihm am 6. Juni 2002 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis – wie gesehen – als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Es spricht einiges dafür, dass der Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen der Einschätzung des Antragsgegners durch den zusammen mit der Ausweisung am 16. Februar 2010 verfügten Widerruf dieser Aufenthaltserlaubnis nicht entfallen ist. Abzustellen sein dürfte insoweit darauf, ob der Ausländer vor seiner Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. als solche fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -. Juris (Rn. 23); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, NRWE (Rn. 21), das insoweit auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung abstellt. 76 Dies war hinsichtlich des Antragstellers der Fall. Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wirkte bereits nach seinem Wortlaut lediglich für die Zukunft. 77 Vgl. allgemein zur zeitlichen Wirkung des Widerrufs eines Aufenthaltstitels: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: August 2010, § 52 Rn. 5. 78 Er hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG den Aufenthaltstitel (entsprechend der Vollziehungsanordnung mit sofortiger Wirkung) zum Erlöschen gebracht – ebenso wie dies die Ausweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bewirkt. Dass das mit jeder Ausweisung verbundene Erlöschen einer bisherigen Niederlassungserlaubnis nicht zum Entfallen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG führt, versteht sich von selbst, da die Vorschrift ansonsten leer liefe. Es ist nicht ersichtlich, dass für den gleichzeitig verfügten Widerruf trotz der Gleichbehandlung beider Tatbestände in § 51 Abs. 1 AufenthG anderes gelten soll. Diese Frage kann hier aber letztlich offenbleiben, da der Antragsteller auch dann, wenn ihm besonderer Ausweisungsschutz zukommt, ausgewiesen werden konnte. 79 Ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, wird nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Außerdem wird über seine Ausweisung im hier gegebenen Fall des § 54 AufenthG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nach Ermessen entschieden. Beide Erleichterungen kommen dem betreffenden Ausländer kumulativ zugute, 80 - vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 19) - 81 hindern jedoch die Ausweisung des Antragstellers nicht. 82 Der Antragsgegner hat, obwohl dies von seinem Rechtsstandpunkt zur Frage des Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG aus gesehen nicht notwendig war, zu Recht angenommen, dass hinsichtlich des Antragstellers schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen seine Ausweisung rechtfertigen. Der Begriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an den Ausweisungszwecken orientiert dahin auszulegen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht haben muss. Ob ein Verstoß diesen Tatbestand erfüllt, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. 83 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, juris (Rn. 14); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 17); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 25). 84 Zwar greift die gesetzliche Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach solche Gründe in der Regel in den Fällen des §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vorliegen, hinsichtlich des Antragstellers nicht ein. Dies steht seiner Ausweisung im Ermessenswege jedoch nicht entgegen. Denn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können auch bei Vorliegen eines sonstigen (Regel- oder Ermessens-) Ausweisungsgrundes gegeben sein. 85 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, juris (Rn. 16). 86 Ist die Ausweisung spezialpräventiv motiviert, liegt bei dem besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis ein schwerwiegender Grund nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Zum einen muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergeben kann. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen genügt nicht. 87 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 19); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 26). 88 Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei sind im Rahmen einer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Das bedeutet, dass das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 – 1 C 25.03 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 27 f.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 28); OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 18 B 70.06 -, juris (Rn. 13 ff.). 90 Ausgehend von diesen Maßstäben liegen in Bezug auf den Antragsteller schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die seine Ausweisung rechtfertigen. 91 Dies gilt bereits in spezialpräventiver Hinsicht. Dem Ausweisungsanlass – den beiden Verurteilungen des Antragstellers wegen Straftaten nach dem BtMG – kommt besonderes Gewicht zu. Diese Voraussetzung ist in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität grundsätzlich zu bejahen 92 - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1995 – 1 B 221.94 -, juris (Rn. 4) - 93 und ist auch im konkreten Fall erfüllt. Das ergibt sich aus Art und Schwere der Straftaten. Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers erfolgten – im ersten Fall ausschließlich, im zweiten Fall neben dem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Verurteilung durch das Amtsgericht L2 lag zugrunde, dass der Antragsteller sich eines Abends mit 26 Kügelchen mit insgesamt 5,8 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 88 % vor eine Schule begab, um dort gewinnbringend Betäubungsmittel an eine unbekannte Person zu veräußern, die ihn zuvor telefonisch kontaktiert hatte. Mit der betäubungsmittelrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht L1 wurde im Wesentlichen der Verkauf von 99,4 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40,6 % zu einem Preis von 3.800,- Euro durch den Antragsteller an eine polizeiliche Vertrauensperson geahndet. 94 Bei der in beiden Fällen vom Antragsteller begangenen Straftat handelt es sich nach § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) um ein Verbrechen. Beide Strafgerichte nahmen insoweit auch keinen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG an. Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten. 95 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 -, juris (Rn. 16); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 -, juris (Rn. 25); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 20); BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1995 – 1 B 221.94 -, juris (Rn. 4). 96 Hinsichtlich der Schwere der konkreten Taten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass den Verurteilungen jeweils der Handel mit Kokain als einer sogenannten "harten Droge" mit hohem Abhängigkeitspotential zugrunde lag. Die Schwere dieser Taten wird darüber hinaus an der Anzahl der betreffenden Rauschgiftportionen beziehungsweise der Gesamtmenge des Rauschgifts deutlich, mit der der Antragsteller nachgewiesenermaßen Handel getrieben hat. Im ersten Fall hatte er nach den Feststellungen des Amtsgerichts L2 gleich 26 Kokainkügelchen mit einem Wirkstoffmenge von insgesamt 5,15 g und damit jenseits der Grenze von 5,0 g zur nicht geringen Menge bei sich, um sie an andere Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. Im zweiten Fall handelte es sich zwar nur um Betäubungsmittel für ein einzelnes Verkaufsgeschäft. Die dabei veräußerte Menge überstieg unter Berücksichtigung ihres Wirkstoffgehaltes die Untergrenze der nicht geringen Menge jedoch diesmal um mehr als das Achtfache. Gerade die Umstände der zuletzt abgeurteilten Straftat lassen zudem ein ausgeklügeltes und planvolles Vorgehen sowie eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L1 am 11. Dezember 2008 wurde der Kontakt zum Käufer durch den insoweit wegen Beihilfe mit verurteilten Sohn der Inhaber einer Gaststätte in L1 vermittelt. Der Antragsteller hatte bei dem Treffen mit dem Käufer direkt eine Probe dabei, verabredete sich sodann zur Übergabe bereits in einer halben Stunde, besorgte die Drogen umgehend und übergab sie dem Käufer in dessen am X1 geparkten Fahrzeug, wohin dieser durch den Gehilfen absprachegemäß geleitet worden war. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Antragsteller die von den Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren bestens bekannt gewesen sein dürften, da er nach eigenen Angaben in seinem Asylverfahren früher während seiner Tätigkeit als Unteroffizier für den nationalen Nachrichtendienst Albaniens selbst unter anderem Rauschgifthändler bekämpft hatte. Schließlich spricht auch die Höhe der Freiheitsstrafen, die gegen den Antragsteller verhängt wurden – 12 Monate sowie 1 Jahr und 10 Monate –, für einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass. 97 Auch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft droht. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafen sowohl durch das Amtsgericht L2 am 11. Dezember 2003 als auch durch das Amtsgericht L1 am 11. Dezember 2008 nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sind und die erste Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit Ende 2005 erlassen worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einer entsprechenden Bewertung die dem Ausländer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein entgegen. Zwar ist die strafgerichtliche Entscheidung von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahin, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben ist. Es besteht jedoch keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörden und im Streitfall der Verwaltungsgerichte an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die insoweit eigenständig vorzunehmende Entscheidung über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen erfordert indessen eine eingehende Würdigung der Schwere der Straftat und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Strafrichter zur Aussetzung der Freiheitsstrafe veranlasst haben, wobei vor allem eine dort abgegebene positive Sozialprognose zu berücksichtigen ist. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 22 f.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 27). 99 Der Antragsteller ist bereits mehrfach vorbestraft. Insbesondere hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln ist er angesichts der beiden Verurteilungen jeweils vom 11. Dezember 2003 und 2008 Wiederholungstäter. Dabei handelt es sich bei Betäubungsmitteldelikten schon als solches um Straftaten mit einer verhältnismäßig hohen Rückfallgefährdung, 100 - vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 4. Februar 2010 – 2 A 448/08 -, juris (Rn. 47); Hessischer VGH, Beschluss vom 11. März 1992 – 12 TH 2805/91 -, juris (Rn. 4) - 101 so dass bereits Einzeltaten eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen auch bei Personen mit besonderem Ausweisungsschutz rechtfertigen können. 102 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 -, juris (Rn. 16 f.); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 27). 103 Eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist gerade auch hinsichtlich des Antragstellers gegeben. Hierfür sprechen bereits die Umstände der geahndeten Straftaten, vor allem aber seine persönlichen Verhältnisse sowie sein Nachtatverhalten. 104 Nach den Gesamtumständen der den beiden Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten spricht alles dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Kontakte verfügt, um in beachtlichem Umfang mit starken Betäubungsmitteln zu handeln. So war er bei seiner Festnahme am 13. Mai 2002 im Besitz von 26 Kokainkügelchen und verkaufte am 9. Mai 2007 in L1 immerhin 99,4 g Kokain. Bemerkenswert ist zudem, dass er nach eigenen Angaben das Rauschgift in beiden Fällen von seinem Hintermann erhalten hatte, ohne dafür vorher zahlen zu müssen. Dies macht deutlich, dass diese Hintermänner ihm ein beachtliches Vertrauen entgegen bringen, zumal es sich im letztgenannten Fall um Rauschgift handelte, das für 3.800,- Euro verkauft werden sollte. Auffällig ist auch, dass der Antragsteller das Kokain bei dieser Gelegenheit binnen einer halben Stunde bei seinem Hintermann besorgen konnte, nachdem er sich mit dem Käufer handelseinig geworden war. 105 Darüber hinaus hat er einen persönlichen Bezug zu Betäubungsmitteln, da er nach den Angaben vor dem Amtsgericht L1 in der dortigen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2008 selber "gelegentlich gekokst" hat (so sein Verteidiger) beziehungsweise damals "den ganzen Tag auf Drogen" war (so er selbst). Jedenfalls sind bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 29. April 2008 2,4 g Kokain aufgefunden worden, die er gebrauchsfertig auf seinem Wohnzimmertisch liegen hatte. Deswegen ist der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts L1 vom 11. Dezember 2008 auch wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. 106 In die Prognose mit einzustellen ist weiter, dass die Begehung der abgeurteilten betäubungsmittelrechtlichen Straftaten nach den Angaben des Antragstellers in unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten stand. Wie bereits dargelegt hat der Antragsteller danach beide Taten vor allem aufgrund "finanzieller Probleme" beziehungsweise deshalb begangen, "weil (er) Schulden hatte und Geld brauchte". 107 Vor diesem Hintergrund liegt die Gefahr der Begehung weiterer betäubungsmittelrechtlicher Straftaten durch den Antragsteller auf der Hand, wenn man berücksichtigt, dass er sich trotz seiner vergleichsweise guten Ausgangslage – zum einen bisher langfristig gesicherter Aufenthalt in Deutschland, zum anderen im Heimatland Albanien erworbene Ausbildung (Gymnasium und Polizeiakademie) sowie Berufserfahrung (bei den dortigen Sicherheitsbehörden) – hier keine gesicherte Existenz hat aufbauen können. Wie oben bereits ausgeführt, war er bisher lediglich für kürzere Zeit berufstätig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich mit seiner zuletzt angemeldeten gewerblichen Tätigkeit einen gesicherten Lebensunterhalt geschaffen hat. Dass sich hieran in jüngster Zeit etwas geändert hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Demgegenüber stand er in der Vergangenheit bereits mehrfach im Bezug öffentlicher Leistungen und hat ansonsten Schulden bei Freunden und Bekannten gemacht. Die Annahme, dass er auch in Zukunft finanzielle Probleme haben wird, wird dadurch noch verstärkt, dass er nach den Angaben seines Verteidigers vor dem Amtsgericht L1 am 11. Dezember 2008 Spieler war. Daher liegt es nahe, dass er spätestens dann erneut entsprechend straffällig wird, wenn er in weitere finanzielle Schwierigkeiten gerät, was angesichts seiner ungesicherten wirtschaftlichen Situation und seiner zumindest für die Vergangenheit eingeräumten Spielleidenschaft zu erwarten steht. Über ein gesichertes persönliches Umfeld, das ihn hiervon abhalten könnte, verfügt der Antragsteller soweit ersichtlich nicht. Er ist alleinstehend und hat keine Kinder. Aktenkundig ist ansonsten lediglich ein Kontakt zu seinem in W wohnhaften Bruder. 108 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller sich von der Begehung weiterer betäubungsmittelrechtlicher Straftaten weder durch seine erste einschlägige Verurteilung noch durch die daran anknüpfende Abmahnung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Mai 2004 hat abhalten lassen, obwohl ihm danach klar sein musste, dass eine erneute Straffälligkeit unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf seine aufenthaltsrechtliche Situation hat. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Straftat hinsichtlich der Wirkstoffmenge noch deutlich über die erste hinausgeht, insoweit also eine Steigerung der kriminellen Aktivitäten festzustellen ist. Angesichts der durch die erste Verurteilung belegten Neigung des Antragstellers zur Begehung betäubungsmittelrechtlicher Straftaten fällt insoweit auch nicht ins Gewicht, dass das der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Kokaingeschäft auf Anfrage einer Vertrauensperson der Ermittlungsbehörden getätigt wurde. 109 Vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juni 1998 – Nr. 44/1997/828/1034 (Francisco Teixeira de Castro./.Portugal) -, EuGRZ 1999, 660 (662 f.); BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 – 2 BvR 2120/99 -, juris (Rn. 10 f.). 110 Diese Umstände belegen, dass von einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Nach seinem kriminellen Verhalten in der Vergangenheit, den Umständen dieser Taten sowie seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er bei gegebenem Anlass erneut schwere Straftaten begeht. Bei der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung kann der offenbar im Ergebnis günstigen strafgerichtlichen Prognose, insbesondere im Urteil des Amtsgerichts L1 vom 11. Dezember 2008 daher nicht gefolgt werden, zumal sie sich im Wesentlichen allein darauf stützt, dass der Antragsteller bis dahin "erst zweimal" vorbestraft worden war, die erlittene Untersuchungshaft einen – in den abgekürzten Urteilsgründen nicht näher dargelegten – deutlichen Eindruck auf ihn gemacht habe und er ein "rückhaltloses" Geständnis abgelegt hatte, ohne die näheren Umstände der Tat und insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu würdigen. 111 Vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 – 1 C 28.97 -, juris (Rn. 20); BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1983 – 1 B 84.83 -, juris (Rn. 7). 112 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht L1 sogar selbst die Strafe ausdrücklich nur "unter Zurückstellung von Bedenken" zur Bewährung ausgesetzt hat. 113 Schließlich wird die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Antragstellers auch durch sein Nachtatverhalten gestützt. Eine Aufarbeitung seiner Straftaten ist nicht ersichtlich. Dies wird daran deutlich, dass er gegenüber seiner Bewährungshelferin ausweislich deren Erstbericht vom 11. März 2009 pauschal erklärt hat, kein Problem darin zu sehen, während seiner Bewährungszeit straffrei zu bleiben, ohne dass ersichtlich ist, dass sich seine persönlichen Verhältnisse verbessert haben. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich mit den Gründen seiner Straffälligkeit auseinandergesetzt und zumindest versucht hat, hieraus Konsequenzen zu ziehen. Darüber hinaus geht zu Lasten des Antragstellers, dass er jedenfalls im Frühjahr 2010 den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin nicht gehalten, sondern nach deren Bericht vom 30. April 2010 Gesprächstermine am 12. und 22. April 2010 nicht wahrgenommen und am 27. April 2010 erst nach Dienstschluss erschienen ist. Diese unzureichende Wahr-nehmung der Hilfsangebote der Bewährungshilfe macht deutlich, dass er eben nicht alles daran setzt, zukünftig straffrei zu bleiben. Vielmehr ist der Antragsteller inzwischen anderweitig straffällig geworden. So ist gegen ihn durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L1 vom 29. Juli 2010 wegen illegalen Aufenthaltes (Passlosigkeit) eine Geldstrafe vom 80 Tagessätzen zu je 30,- Euro festgesetzt worden. Diese erneute Straffälligkeit des Antragstellers hat das Amtsgericht nunmehr zum Anlass genommen, den Antragsteller zu einer Verlängerung seiner Bewährungszeit anzuhören. 114 Abgesehen davon hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass hinsichtlich des Antragstellers auch in generalpräventiver Hinsicht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für seine Ausweisung vorliegen. Die vom Antragsteller begangenen betäubungsmittelrechtlichen Straftaten wiegen besonders schwer. Es besteht deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Zwar bilden nicht alle Rauschgiftdelikte einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund. Die genannten Voraussetzungen können aber namentlich in Fällen der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel erfüllt sein. 115 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 28); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 B 153.94 -, juris (Rn. 8). 116 So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat wiederholt als Alleintäter mit nicht geringen Mengen sogenannter "harter Drogen" mit hohem Abhängigkeitspotential gehandelt. Sowohl von der Art des Rauschgiftes als auch von dessen Menge her wiegen die Taten daher schwer. Dabei hat der Antragsteller nach den Feststellungen insbesondere im Strafurteil des Amtsgerichts L1 und seinen Einlassungen in der betreffenden Hauptverhandlung in erheblichem Umfang kriminelle Energie aufgewandt, welche sich vor allem in der gut organisierten Tatausführung (Treffen mit dem Käufer – Aushändigung einer Probe – Vereinbarung eines kurzfristigen weiteren Treffens – Besorgung der nicht geringen Menge des Rauschgiftes binnen einer halben Stunde – Übergabe an Käufer) wiederspiegelt. Die Bestrafung durch das Amtsgericht L1 in diesem zweiten Fall überschritt trotz des zugunsten des Antragstellers gewerteten Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten die Mindeststrafe für die Tat bereits deutlich. Dies unterstreicht das objektive Gewicht der Tat als ordnungsrechtlich besonders schwerwiegend. Dass die Höhe der Freiheitsstrafen nicht die im § 53 Nr. 2 AufenthG insoweit vorgesehene Untergrenze für die Annahme eines zwingenden Ausweisungsgrundes erreicht und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen des Antragstellers jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist stets davon ausgegangen, dass Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 53 genannten Höhe nicht ergangen sind. Im Falle durchgreifender generalpräventiver Erwägungen stehen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine vom Strafgericht zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung nicht entgegen. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 28 ff.); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 28). 118 Maßgeblich ist insoweit insbesondere die gesetzgeberische Wertung, die in §§ 53 f. AufenthG bezüglich der Drogenkriminalität zum Ausdruck kommt, wenn dort eine Ausweisung im Vergleich zu anderen Straftaten unter im Hinblick auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe und der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung geringeren Voraussetzungen vorgeschrieben beziehungsweise als Regelfall vorgesehen ist. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Drogenkriminalität im Interesse ihrer umfassenden und wirksamen Bekämpfung bei der Aufenthaltsbeendigung große Bedeutung beimisst. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 31). 120 Die Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels hat wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ihm ausgehen, einen hohen Rang und erfordert in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein möglichst kontinuierliches Vorgehen auch der Ordnungsbehörden. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner nach den besonderen Gegebenheiten des Falles eine besonders schwere Straftat und angesichts der hohen Gefährlichkeit des illegalen Kokainhandels auch ein dringendes Bedürfnis bejaht hat, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. 121 Der Beklagte hat den Antragsteller "vorsichtshalber" auch – wie von § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für den hier unterstellten Fall des besonderen Abschiebungsschutzes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 AufenthG vorgesehen – im Wege des Ermessens ausgewiesen und dabei das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung genügenden Weise ausgeübt sowie die Grenzen des Ermessens gewahrt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 122 Das Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers und seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthaltes zu bilden. Bei dieser Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Abwägung einzubeziehen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte. 123 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 -, juris (Rn. 35); BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 -, juris (Rn. 27); BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24.94 -, juris (Rn. 32). 124 Diesen Anforderungen wird die Ermessensentscheidung des Antragsgegners gerecht. Der Antragsgegner hat ausweislich der Gründe des Bescheides vom 16. Februar 2010 die erforderliche Abwägung vorgenommen und ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Antragstellers sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen dessen persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dabei hat der Beklagte einerseits die Schwere der vom Antragsteller begangenen betäubungsmittelrechtlichen Straftaten einschließlich ihrer genauen Umstände, die vom Antragsteller insoweit ausgehenden Gefahren sowie das Bedürfnis, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, gewürdigt. Sodann hat er aber auch die privaten Interessen des Antragstellers umfassend in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet berücksichtigt. Dabei hat er eine gewisse Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse nicht in Abrede gestellt, zutreffend aber gerade im Hinblick auf seine Straffälligkeit im Ergebnis einen Mangel an Integration festgestellt. Andererseits hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es dem Antragsteller trotz langjährigem Aufenthalt im Ausland zuzumuten sei, sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu reintegrieren und sich dort eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, wenn man berücksichtigt, dass er Albanien erst im Alter von 24 Jahren verlassen hat, die Sprache spricht und auch noch über persönliche Bindungen in seiner Heimat verfügt. Es ist unter diesen Umständen keine unverhältnismäßige Folge der strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers, dass er nach einem gut achtjährigen Aufenthalt in Deutschland aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in seinen Heimatstaat zurückkehren muss. 125 Vor diesem Hintergrund steht der Ausweisung des Antragstellers auch nicht der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete und bereits im Zusammenhang mit dem Widerruf problematisierte Schutz des Privatlebens entgegen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. 126 Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg durch Bezugnahme auf sein an das Bundesamt gerichtetes Schreiben im Rahmen des dortigen Widerrufsverfahren auf eine Gefährdung seiner Person in Albanien infolge seiner früheren Tätigkeit für den nationalen Sicherheitsdienst Albaniens. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zwar bei der hinsichtlich der Ausweisung gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich auch die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile und Gefahren in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. In die Abwägung sind jedenfalls aber nur solche Nachteile einzustellen, für deren Annahme konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. 127 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 – 1 C 6.95 -, juris (Rn. 26); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 B 153.94 -, juris (Rn. 13); BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 – 1 C 29.85 -, juris (Rn. 27 ff.); davon sich teilweise abgrenzend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2003 – 13 S 1113/02 -, juris (Rn. 21 ff.). 128 Eine konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner Person hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal sich das genannte Schreiben lediglich zur allgemeinen politischen Situation in seinem Heimatland verhält. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass speziell der Antragsteller nach den von ihm eingeräumten grundlegenden Veränderungen in seinem Heimatland dort heute noch ernsthaft aufgrund seiner Aktivitäten vor knapp 10 Jahren mit Übergriffen rechnen muss, gegen die er keinen ausreichenden staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. 129 Da somit bereits die abgeurteilten Straftaten des Antragstellers nach dem BtMG die Ausweisung in spezial- und generalpräventiver Hinsicht rechtfertigen, braucht nicht dem Umstand nachgegangen zu werden, dass er inzwischen auch vor dem Amtsgericht Eschweiler der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und versuchten Freiheitsberaubung angeklagt ist (Az.: 611 Js 597/08 – Staatsanwaltschaft B). 130 3. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 AufenthG. Die für ihren Erlass aufgrund ihrer Eigenart als vollstreckungsrechtliche Maßnahme vorausgesetzte Ausreisepflicht (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG) 131 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -, zitiert nach Juris (Rn. 12) - 132 ist hinsichtlich des Antragstellers gegeben. Denn er ist mit Eintritt der Wirksamkeit des mit der Androhung verbundenen Widerrufs seiner Niederlassungserlaubnis sowie der Ausweisung, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG zum Erlöschen seines bisherigen Aufenthaltstitels geführt haben, gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht setzt die Abschiebungsandrohung anders als die Abschiebung selbst (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG) nicht voraus, 133 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -, zitiert nach Juris (Rn. 30 ff.); Funke-Kaiser in: GK-AufenthG,, a.a.O., § 59 Rn. 25 ff. - 134 ist hier angesichts der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs und der Ausweisung sowie der Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungen der Klage gegen diese Maßnahmen mit dem vorliegenden Beschluss jedoch im Übrigen auch gegeben. Die weiteren gesetzlichen Vorgaben des § 59 Abs. 1 – 3 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Insbesondere ist dem Antragsteller mit einem Monat eine nicht unangemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. 135 II. Vor diesem Hintergrund fällt auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungserlaubnis als auch hinsichtlich der Ausweisung sowie der Abschiebungsandrohung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich auf die nach den obigen Ausführungen bestehende Wiederholungsgefahr der drohenden Verletzung elementarer Rechtsgüter abzustellen, die in Bezug auf den Antragsteller gerade auch in der Zeitspanne bis zum Abschluss seines verwaltungsgerichtlichen Hauptsachverfahrens gegeben ist. Wie der Antragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Ausweisung dargelegt hat, hat der Antragsteller durch den Abbruch des Kontaktes zur Ausländerbehörde seit Mai 2009 und den fortwährenden Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel und sogar ohne Duldung gezeigt, dass er auch weiterhin keine Einsicht in die hiesige Rechtsordnung besitzt und seine Gefährlichkeit, weitere Rechtsbrüche zu begehen, unvermindert fortbesteht. Dementsprechend ist der Antragsteller wie oben bereits erwähnt nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2010 mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L1 vom 29. Juli 2010 wegen illegalen Aufenthaltes erneut strafrechtlich belangt worden. Inzwischen hat sich der Antragsteller zwar nach eigenen Angaben einen albanischen Pass besorgt, diesen jedoch bis zuletzt beim Antragsgegner nicht vorgelegt und auch ansonsten dort nicht vorgesprochen. Der Strafbefehl hat das Amtsgericht dazu veranlasst, eine Verlängerung der Bewährungszeit des Antragstellers hinsichtlich der betäubungsmittelrechtlichen Verurteilung vom 11. Dezember 2008 zu erwägen. Dies alles macht deutlich, dass der Antragsteller auch derzeit selbst unter dem Druck des Hauptsacheverfahrens zum Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis und zu seiner Ausweisung nicht bereit ist, sich an die hier geltenden Regeln zu halten. 136 Ungeachtet dessen hätte die Interessenabwägung im Hinblick auf die Ausweisung auch bereits deswegen zu Ungunsten des Antragstellers ausgehen müssen, weil er sein diesbezügliches Rechtsschutzziel – den in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelf gegen die Ausweisungsverfügung vom Bundesgebiet aus weiter verfolgen zu können, also nicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausreisen zu müssen – als nach Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Niederlassungserlaubnis gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ohnehin nicht erreichen kann. 137 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 18 B 915/04 -, NRWE (Rn. 13 ff.). 138 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 139 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sich an den Ziffern 8.1, 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen.