Urteil
22 K 3797/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1019.22K3797.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit 1973 Inhaber von Waffenbesitzkarten, in die vor Klageerhebung zuletzt insgesamt 63 Schusswaffen (darunter Kurz- und Langwaffen) und Waffenteile eingetragen waren, deren Besitz dem Kläger als Sportschütze und Jäger erlaubt worden war. 3 Am Morgen des 5. Dezember 2007 erschien die Ehefrau des Klägers, D. L. bei der Kreispolizeibehörde W. und stellte Strafanzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung. Bei ihrer Vernehmung gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in der vorangegangenen Nacht von ihrem Mann gewürgt und geschlagen worden. Anderthalb Jahre zuvor habe er sie während eines Urlaubs auf Mallorca schon einmal geschlagen. Sie sei damals ca. in der achten Woche schwanger gewesen. Sie habe Angst gehabt, die Nacht nicht zu überleben. Eine Anzeige habe sie damals nicht erstattet. Der Kläger habe sich am nächsten Tag entschuldigt. In der Nacht vom 29. auf den 30. November 2007 habe der Kläger sie erneut mehrmals geschlagen und in alkoholisiertem Zustand (nach dem Konsum einer Flasche Pflaumenschnaps) gewürgt. Wiederum habe sie keine Anzeige erstattet. Am 4. Dezember 2007 habe er herausgefunden, dass sie einen Kleinkredit über 5.000,00 Euro aufgenommen habe und sie habe ihm auf Nachfrage erklärt, dass sie noch zwei andere Kredite aufgenommen habe. Zunächst habe er ihr helfen wollen, die Kredite sofort abzulösen. Unter zunehmendem Alkoholeinfluss sei die Sache aber eskaliert. Er habe sie geschlagen und gewürgt und ihr mit einem mit Nadeln bespickten Rädchen (sog. Neurologenrädchen) oberflächliche Verletzungen zugefügt. Er habe sich auf sie gesetzt und ein Hundehalsband, das sie zu dem Zeitpunkt um den Hals trug, so weit zugezogen, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Da ihr Mann angetrunken gewesen sei, habe sie es doch noch geschafft, das Halsband mit den Fingern über den Kopf abzuziehen. Daraufhin habe er sich wieder auf sie geschmissen, sie gewürgt und immer wieder geschrien, dass er sie jetzt umbringe. Er habe sie im weiteren Verlauf des Streits mit der Faust oder der Hand auf die Nase und auf ihr linkes Auge geschlagen sowie ihr Tritte in die Rippengegend und in die Seiten versetzt. Gegen 8.30 Uhr habe er abwechselnd gedroht, sich oder sie oder sich und die Kinder oder sie und die Kinder umzubringen. Er habe gedroht, ihr mit dem Säbel den Kopf abzuschlagen oder sie zu erschießen. Er sei völlig betrunken gewesen. Für den Fall, dass sie mit den beiden Kindern (ein und zwei Jahre alt) abhauen würde, habe er angedroht, sie alle drei zu erschießen; die Kinder würden ihren zehnten Geburtstag nicht erleben. Als sie den als Gärtner und Hausmeister beschäftigten Herrn N. habe kommen sehen, sei sie in den Keller gelaufen, habe die Kinder geschnappt und sei mit ihnen in die Garage nach draußen gelaufen. Sie hätten alle nur Nachtwäsche angehabt. Der Gärtner habe sie zur Polizei gefahren. 4 Mit Einverständnis der Ehefrau des Klägers wurden durch Polizeibeamten Lichtbildaufnahmen von ihren Verletzungen angefertigt. Auf diesen sind Hämatome im Gesicht, am Hals und am Rumpf der Ehefrau sowie das linke, gänzlich zugeschwollene Auge der Ehefrau abgebildet. 5 Noch am Vormittag des 5. Dezember 2007 wurde der Kläger vor seinem Haus festgenommen, nachdem er auf polizeiliche Aufforderung hin sein Haus verlassen hatte. Nach Belehrung äußerte er, seine Frau sei selbst gegen eine Wand gelaufen. Das Haus wurde dann von der Polizei auf weitere Gefahrenpunkte durchsucht. Dabei trafen die Einsatzkräfte unter anderem auf ein umfangreiches Waffen- und Munitionslager. Später erschien der Cousin des Klägers, I. I1. O. . Er gab an, Botendienste für den Kläger zu übernehmen. An diesem Tag habe er drei Langwaffen für den Kläger anmelden sollen. Er übergab den Polizeikräften den Tresorschlüssel für den Panzerschrank im Waffenkeller. Der Kläger machte bei seiner polizeilichen Vernehmung am Nachmittag des 5. Dezember 2007 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er erklärte sich damit einverstanden, dass alle seine Waffen in seiner Waffenkammer deponiert werden, die Kammer dann versiegelt wird und die Schlüssel an die Polizei ausgehändigt werden. Gemeinsam mit dem Kläger wurde anschließend so verfahren. 6 Die Ehefrau des Klägers wurde zunächst stationär im Krankenhaus behandelt. Die Schlüssel zum Waffenraum wurden später wieder an den Kläger ausgehändigt. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt. Die Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich berichtete unter dem 15. April 2008 an die Staatsanwaltschaft, der Kläger habe die Angaben seiner Frau in einem Gespräch bestätigt; er bereue sein Verhalten und seine Gewalt. Auf der Grundlage dieses Berichts wurde das Strafverfahren am 22. April 2008 unter dem Vorbehalt einer nach sechs Monaten zu erfolgenden Überprüfung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem Nachbericht von Januar 2009 führte die Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich aus: Die Eheleute hätten sich durchweg positiv über die bisherige Einhaltung der Vereinbarung und Entwicklung ihrer Beziehung geäußert; sie seien auf dem eingeschlagenen Weg geblieben und hätten sich zudem bewusst für ein drittes Kind entschieden; Frau L. sei erneut schwanger; in den einzelnen Gesprächen sei kein Grund erkennbar gewesen, an den gemachten Angaben zu zweifeln. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. 7 Am 15. Mai 2009 um 1.35 Uhr rief die Ehefrau des Klägers, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Zweitwohnung der Familie in N1. aufhielt, die Polizei und stellte Strafanzeige wegen Bedrohung. Sie gab an, sie habe das gemeinsame Haus in W. zusammen mit den beiden Kindern verlassen. Sie sei im Begriff, sich vom Kläger zu trennen. Der Kläger habe sie im Verlauf des Abends mehrfach telefonisch belästigt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie die Beziehung beenden werde. Ihr Mann habe ihr daraufhin mit Konsequenzen gedroht, unter anderem habe er wörtlich gesagt: „Ich bringe die Kinder um - und Du wirst dabei zusehen!“. Sie befürchte, der Kläger werde im Verlauf der Nacht in N1. erscheinen und seine Drohungen in die Tat umsetzen. Es kam dann zu seinem weiteren Anruf des Klägers bei seiner Ehefrau, der durch die Polizei elektronisch gespeichert wurde. Bei diesem Anruf forderte er sie auf, spätestens am nächsten Tag wieder im gemeinsamen Wohnhaus in W. zu erscheinen und kündigte an, ihr andernfalls „die Hölle auf Erden“ zu bereiten. 8 Der Kläger wurde um etwa 2.00 Uhr in der gleichen Nacht auf seinem Grundstück in W. festgenommen. Bei seiner anschließenden Vernehmung als Beschuldigter machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 9 Am gleichen Tag, dem 15. Mai 2009 durchsuchten zudem Polizeibeamte das Wohnhaus des Klägers nach Waffen und verbotenen Gegenständen. Hierbei wurden folgende Feststellungen gemacht: Im Keller befand sich in einem dem Kellerabgang gegenüber liegenden Raum, der offensichtlich als Schlaf- und Abstellraum genutzt wurde, eine Vielzahl von Messern, darunter Einhandmesser, ein Sprungmesser und ein überlanger Hirschfänger in einer Kommode sowie im hinteren rechten Bereich des Raums ein Säbel in einer Scheide mit angehängtem Bajonett. Ein anderer Raum im Keller wurde als begehbarer Waffenschrank genutzt. Dort wurden Schusswaffen und Munition aufbewahrt, darunter die Büchse mit Glas, Marke Anschütz, Nr. 0000000, die durchgeladen war, d.h. eine Patrone steckte im Lager, ein mit zwei Patronen gefülltes Magazin war eingeführt. Weitere Waffen befanden sich in einem Safe im begehrbaren Waffenschrank. Im Erdgeschoss gelangte man vom Wohnzimmer nach links in einen Ankleide- und Schlafraum. Von der Zugangstür her gesehen befand sich im rechten Raumbereich eine Empore mit einem Doppelbett. In der Schublade eines Nachttisches in diesem Schlafzimmer wurden verschiedenartige Schrotmunition, Patronen für Faustfeuerwaffen und diverse Messer vorgefunden. Von der Zugangstür nach links gelangte man in einen flurartigen Bereich. Dort war ein verschlossener Wertschrank aufgestellt, in dem Waffen und Schmuck aufbewahrt wurden. In einem Einbauschrank wurde ein Elektroschocker vorgefunden. An den Flur schloss sich ein Bad und ein Büro sowie hinten links ein Raum an, in dem auch Frauenkleidung aufbewahrt wurde. Auf dem im Büro aufgestellten Schreibtisch befand sich eine großkalibrige Patrone für eine Langwaffe. In dem Raum hinten links wurden keine Waffen oder verbotenen Gegenstände gefunden, ebenso wenig im Obergeschoss. An das Haus angeschlossen war ein Garagenanbau, in dem größere Mengen Munition aufbewahrt wurden. Laut Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll wurden insgesamt 99 Gegenstände (Waffen, Waffenteile und Munitionspackungen) sichergestellt. 10 Bei der anschließenden polizeilichen Überprüfung der sichergestellten Waffen ergab sich, dass die Flinte Transforme Far, Nr. K000000 nicht in eine Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen war. Zudem konnten zwei der auf den Kläger eingetragenen Schusswaffen, und zwar die BD-Flinte/0000/S3 und die BD-Flinte/A1. nicht bei der Hausdurchsuchung aufgefunden werden. Bei einer weiteren Schusswaffe (Flinte Husqvarna) konnte zunächst keine Waffennummer festgestellt werden. Eine spätere erneute Überprüfung führte jedoch zur Feststellung, dass dem Kläger für diese Waffe eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war. 11 Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 widerrief der Landrat als Kreispolizeibehörde W. die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 000000/01-21, Nr. 000000/01‑05, Nr. 000000/06‑11, Nr. 0000/02, Nr. 0000/04‑08, Nr. 0000/11‑25 und Nr. 0000/26‑30, in denen insgesamt 63 numerisch aufgeführte Lang-, Kurzwaffen sowie Wechselläufe eingetragen waren. Ferner forderte die Kreispolizeibehörde den Kläger auf, umgehend mitzuteilen, wo sich die noch nicht sichergestellten, aber in dessen Waffenbesitzkarten eingetragenen Langwaffen (BD-Flinte 0000 /S3 und BD-Flinte/A1. ) befinden und die noch fehlenden Waffenbesitzkarten Nummer 0000/20, 0000/24, 0000/27, 000000/11 und 000000/04 der Behörde zu übergeben. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht geeignet, Waffen zu erwerben, zu führen und zu nutzen, da in seinem Fall die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe. Ferner sei er waffenrechtlich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und b WaffG einzustufen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 23. Mai 2009 zugestellt. 12 Am 27. Mai 2009 übergab der Kläger die Waffenbesitzkarten Nr. 0000/20, 0000/27, 000000/11 und 000000/15 der Kreispolizeibehörde. Zu den zwei noch fehlenden Waffenbesitzkarten Nr. 0000/24 und 000000/04 gab der Kläger an, diese könnten bei einem Brand seines Mantels zerstört worden sein oder sich bei einem Waffenhändler befinden. Weitere Ausführungen hierzu kündigte er an. Ferner erklärte der Kläger, die fehlende Langwaffe BD-Flinte/0000 /S3 befinde sich beim Waffenhändler C. in N1. . Die ebenfalls fehlende Langwaffe BD-Flinte/A1. sei vermutlich beim Büchsenmacher Q. C1. in C2. , der möglicherweise insolvent sei. Bei den beiden sichergestellten, aber nicht registrierten Langwaffen Flinte Husqvarna, ohne Nummer und Flinte Transforme Far, Nr. K000000 könne es sich um erlaubnisfreie Luftgewehre handeln. Die fehlende Langwaffe BD-Flinte/0000 /S3 wurde daraufhin von der Kreispolizeibehörde beim Waffenhändler C. aufgefunden - wie vom Kläger angegeben. Der Verbleib der weiteren fehlenden Langwaffe konnte dagegen zunächst nicht aufgeklärt werden und diese wurde am 4. Juni 2009 zur Sachfahndung ausgeschrieben. 13 Am 29. Mai 2009 wurde der Jagdschein des Klägers durch die zuständige Jagdbehörde für ungültig erklärt und eingezogen. Hiergegen führt der Kläger ein Klageverfahren, das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 15 K 4188/09 anhängig ist. 14 Der Kläger hat am 5. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, er sei seit Jahrzehnten im Umgang mit Waffen vertraut. Seit seinem 17. Lebensjahr seien ihm zunächst als Sportschütze, seit 25 Jahren zudem als Jäger Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt worden. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei rechtswidrig. 15 Der Vorwurf, er habe Waffen bzw. Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, treffe nicht zu. Im Erdgeschoss des Hauses befinde sich ein nur ihm zur Verfügung stehender persönlicher Bereich, bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Badezimmer sowie seinem Arbeitsraum. Seine Ehefrau nutze ein Schlafzimmer im Untergeschoss. Die Außenfenster des nur ihm zur Verfügung stehenden Bereichs seien aus Sicherheitsglas gefertigt. Vor den Fenstern seien Rollläden angebracht, die regelmäßig bei Verlassen des Hauses heruntergelassen würden. Der Bereich sei nur durch eine Tür zugänglich, die aus ca. 10 cm dickem massivem Holz bestehe und mit einem Sicherheitsschloss gesichert sei. Der Schlüssel zu diesem Schloss sei ausschließlich und ständig nur in seinem Besitz; es gebe nur ein Exemplar des Schlüssels, also keinen Ersatzschlüssel. Die Türe sei stets verschlossen. Nur nach ausdrücklicher Zutrittsgewährung durch ihn und während seiner ununterbrochenen Anwesenheit könnten dritte Personen sich dort aufhalten. Bei der Damenbekleidung, die in einem dort befindlichen Kleiderschrank aufbewahrt werde, handele es sich um Abendgarderobe seiner Ehefrau, die diese nur für besondere Anlässe benötige und aus Platzgründen nicht in ihrem eigenen Schlafzimmer aufbewahre. Diese Räumlichkeiten, in denen bei der Durchsuchung am 15. Mai 2009 auf seinem Arbeitstisch eine Kugelpatrone sowie in einem Nachtschränkchen fünf Schrotpatronen vorgefunden worden seien, erfüllten demnach alle Voraussetzungen für eine legale Aufbewahrung von Langwaffen und Munition. Zudem habe die vorgefundene Kugelpatrone keine Gefahr dargestellt, da sie nach seinen Feststellungen bei einem Schießversuch nicht zündete. Er habe sie deshalb auf seinen Schreibtisch gelegt, um sie bei nächster Gelegenheit einem Waffenhändler zur Fehlersuche zu überlassen. 16 Der im Verwaltungsverfahren als „begehbarer Waffenschrank“ bezeichnete Raum im Keller des Hauses sei nur von einem Kellerflur aus begehbar. Die Türe zu ihm sei aus zweiwandigem Stahl gefertigt und mit drei Bolzen in den Zargen zu verriegeln. Zur Gartenseite hin habe der Raum zwei kleine, mit massiven Stahlstreben gesicherte Kellerfenster. Auf Nachfrage habe ihm der zuständige Sachbearbeiter der Waffenbehörde, Herr C3. , nach dem Erlass des Waffenrechtsneuregelungsgesetz im Oktober 2002 telefonisch bestätigt, dass in diesem begehbaren Waffenschrank die Waffen und Munition entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß verwahrt seien und weiterhin aufbewahrt werden dürften. Danach habe er weiterhin seine Büchsenmunition gemeinsam mit den Langwaffen in dem Waffenraum aufbewahren dürfen. Lediglich die Schrotmunition habe er getrennt von den Flinten verwahren sollen. Diese Vorgaben habe er eingehalten. Für Kurzwaffen halte er in dem Waffenraum zusätzlich einen Waffenschrank vor. Außerdem verwahre er die Kugelmunition in eigens dafür im Waffenraum vorgehaltenen und zusätzlich abschließbaren Behältnissen. Da er die Munition für Langwaffen gemeinsam mit den Langwaffen habe aufbewahren dürfen, sei es auch unbeachtlich, dass eine der Langwaffen mit drei Patronen geladen gewesen sei. Den Schlüssel zum Waffenraum trage er stets bei sich. Der Zweitschlüssel werde geheim verwahrt und sei gegen Wegnahme durch Dritte gesichert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in Bezug auf den Waffenraum im Keller des Hauses ergänzt: Es gebe nur ein Exemplar des Schlüssels, mit dem unter anderem die Tür zum Waffenraum geöffnet werden könne, keinen Ersatzschlüssel. Der Waffenraum im Keller sei ferner von seinem Schlafzimmer im Erdgeschoss durch eine Falltüre zugänglich. Diese Falltüre habe er auch zu dem Zweck eingerichtet, um einen Fluchtweg zu haben, falls einmal Einbrecher im Haus seien, dies auch dann, wenn seine Frau einmal alleine im Haus sei. Die Angabe, dass die Tür auch für die Benutzung durch seine Ehefrau gedacht sei, hat der Kläger sogleich wiederrufen. 17 Der Kläger führt ferner aus, die Aufbewahrung der Munition im Anbau zur Garage genüge den waffenrechtlichen Anforderungen. Der Bereich, in dem die Munition aufbewahrt worden sei, bestehe aus einem größeren Raum, einem Flur sowie einem kleinen Feuchtraum und werde grundsätzlich nur von ihm selbst genutzt. Der Hausmeister, Herr N. , ziehe sich zwar regelmäßig in der Garage um, halte sich jedoch ausschließlich im vorderen Bereich auf und mangels Zugangsmöglichkeit nicht in dem abgetrennten Sicherheitsbereich. Jener Bereich sei innerhalb der Garage durch eine feuerfeste zweiwandige Stahltüre, in der sich ein Sicherheitsschloss befinde, zu betreten. Die Schlüssel zu der Tür befänden sich in seiner alleinigen Verfügungsgewalt. Eine weitere seitliche Tür sei ebenfalls mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet und bestehe aus massivem Holz. Die drei Fenster dieser Räumlichkeiten seien mit Sicherheitsglas geschützt, vor denen Rollläden angebracht seien. Immer wenn er das Grundstück verlasse und auch zur Nachtzeit würden sowohl diese Rollläden als auch alle weiteren Rollläden an dem gesamten Haus durch eine Zentralschaltung neben der Hauseingangstür verschlossen. Im Sicherheitsbereich würden neben der Munition auch gefährliche Gartengeräte verwahrt. Wenn der Hausmeister für Gartenarbeiten die dort lagernden Geräte benötige, teile er dies dem Kläger rechtzeitig vorher mit, damit ihm diese zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Gärtner betrete den Sicherheitsbereich nie alleine, sondern allenfalls kurzfristig zusammen mit ihm (dem Kläger), etwa um ihm beim Tragen von schweren Gegenständen zu helfen. Das gleiche gelte für andere Personen, selbst für seine Ehefrau. Zudem bewahre er dort original verpacktes Spielzeug auf, um es seinen Kindern zu gegebenen Anlässen später zu schenken. 18 Von den beiden bei der Durchsuchung des Hauses am 15. Mai 2009 nicht sichergestellten Waffen habe sich eine, wie er auf Nachfrage der Waffenbehörde nach der Hausdurchsuchung auch angegeben habe, zur Reparatur beim Waffenhändler C. befunden, die andere (Flinte A1. ) beim Büchsenmachermeister C1. . Letztere Waffe sei ihm nach deren Kauf wegen Mängeln noch nicht ausgehändigt worden. Es handele sich dabei lediglich um ein sogenanntes System, das heißt sowohl Lauf als auch Schaft der Waffe fehlten und müssten erst noch eingepasst werden. Herr C1. habe diese Arbeiten– auch während des Klageverfahrens – nicht fertiggestellt. Eine tatsächliche Inbesitznahme der Waffe durch ihn (den Kläger) habe noch nicht stattgefunden. Die Waffe habe den Verantwortungsbereich des Händlers zu keinem Zeitpunkt verlassen. Er habe die Waffe allerdings schon bezahlt und daraufhin in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Kaufvertragsschluss und Zahlung des Kaufpreises die Anmeldung der jeweiligen Schusswaffe bei seiner Waffenbehörde vornehmen müsse. Er sei insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, der ihm nicht vorwerfbar sei, da er als juristischer Laie die selbst für Juristen schwer verständliche Untergliederung zwischen zivil- und öffentlichem Recht nicht nachvollziehen müsse. Es sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass ein Käufer eine Gebrauchtwaffe erstehe und diese in seine Waffenbesitzkarte eintragen lasse, obwohl die Waffe zunächst noch für längere Reparatur- bzw. Instandsetzungsphasen von mehreren Monaten beim Büchsenmacher verbleibe. 19 Bei der am 15. Mai 2009 sichergestellten Flinte Transforme Far, Nr. K000000, die in keiner seiner Waffenbesitzkarten eingetragen sei, habe es sich um eine Flinte mit einem Schrotlauf gehandelt. Die Waffe habe er wenige Wochen vor dem Vorfall im Mai 2009 vom Waffenhändler C1. zur Ansicht erhalten, und zwar ursprünglich mit zwei Wechselläufen, das heißt einem Kugel- und einem Schrotlauf. Er habe den Kugellauf an Herrn C1. zurückgegeben, da der Kugellauf, wie ihm auch der Waffenhändler C. bestätigt habe, noch nicht beschossen gewesen sei und Herr C1. dies nachholen sollte, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei. Erst nach dem Beschuss des Kugellaufs habe er über den endgültigen Erwerb der Waffe entscheiden wollen. Mit Herrn C1. habe er verabredet, dass bis zu der endgültigen Kaufentscheidung die restliche Waffe für kurze Zeit in seinem (des Klägers) Besitz bleiben und von ihm aufbewahrt werden solle. Ferner sei verabredet gewesen, dass das Beschießen des Kugellaufs so zeitnah erfolgen solle, dass er nach dessen Rückgabe an ihn die Möglichkeit habe, die dann endgültig erworbene Waffe fristgerecht zur Eintragung in eine Waffenbesitzkarte anzumelden. Dieser Ablauf sei durch die Sicherstellung der Waffe unterbrochen worden. 20 Die Waffe, die bei der Hausdurchsuchung am 15. Mai 2009 in geladenem Zustand aufgefunden worden sei, habe er dazu benutzt, um auf seinem Grundstück Kaninchen zu jagen. Hierzu sei er berechtigt. Er habe die Munition in der Waffe gelassen. Er sei davon ausgegangen, dass dies zulässig sei, da er die Munition zusammen mit den Waffen habe aufbewahren dürfen. 21 Die ihm vorgeworfenen Verfehlungen gegenüber seiner Ehefrau rechtfertigten den Widerruf der Waffenbesitzkarten ebenfalls nicht. Zwar sei es im Dezember 2007 zu einer äußert heftigen verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gekommen, in deren Verlauf er sich, was er im Nachhinein äußerst bereut habe, auch zu einer Handgreiflichkeit habe hinreißen lassen. Anlass der Auseinandersetzungen sei gewesen, dass er erfahren habe, dass seine Ehefrau zu einem ehemaligen Lebensgefährten immer noch regelmäßig telefonischen Kontakt habe, sie über das Internet eine Bekanntschaft begründet habe und sich ohne sein Wissen durch Aufnahme von Überziehungskrediten in erheblichem Umfang verschuldet habe. Er sei darüber verständlicher Weise verärgert gewesen. Sein Handeln sei als Augenblicksversagen einzustufen. Im Übrigen seien die Verletzungen mit einem nadelbespickten Rädchen seiner Ehefrau nicht gegen ihren Willen und auch nicht im Zusammenhang mit diesen Ereignissen zugefügt worden. Unter dem Eindruck des Vorfalles aus dem Jahr 2007 habe er, ebenso wie seine Ehefrau, eine Therapie begonnen. Er nehme seither in vierzehntägigem Abstand regelmäßig an einer Supervision mit einer Psychologin teil. 22 Im Mai 2009 habe sich seine damals hochschwangere Ehefrau entschieden, das gemeinsame Familienheim in W. zu verlassen und mit den beiden Kindern bis auf Weiteres ihren Zweitwohnsitz in N1. -H. aufzusuchen. Sie habe damals unter einer akuten Schwangerschaftsdepression gelitten. Mehrfach habe sie ihre Rückkehr mit den Kindern angekündigt, dann aber kurzfristig telefonisch wieder abgesagt. Seine Ehefrau habe ihm so auch die gemeinsamen Kinder über eine längere Zeit entzogen. Am 14. Mai 2009 sei es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In Telefonaten habe sich die Ehefrau in hysterisch vorgebrachte Vorwürfe und Anschuldigungen hineingesteigert und schließlich mit der Beendigung der Ehe gedroht. Er habe wegen der Attacken seiner Frau schließlich die Beherrschung verloren und sich zu Äußerungen hinreißen lassen, die ihm im Nachhinein Leid täten. Die Erklärung, er werde seiner Ehefrau „die Hölle auf Erden“ bereiten, sei jedoch aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe damit seiner Ehefrau deutlich machen wollen, dass sie sich im Rahmen eines Trennungsverfahrens darauf einrichten müsse, dass er ihr nichts schenken werde. Er habe auch zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht bereit sei, seiner Ehefrau finanziell entgegenzukommen, sie vielmehr damit rechnen müsse, im Falle einer Scheidung den hohen Lebensstandard, den die gesamte Familie aufgrund seines guten Einkommens genieße, einzubüßen. Nach dem letzten Telefonat mit seiner Ehefrau sei er zu Bett gegangen. Seine Ehefrau, die zunächst die Polizei gebeten habe, vor ihrem Haus vermehrt Streife zu fahren, habe sich schon bei Eintreffen der Polizei weitestgehend wieder beruhigt und angegeben, dass sie der Polizei zuvor am Telefon aufgrund ihres hysterischen Erregungszustands einen völlig überzogenen Sachverhalt geschildert habe und inzwischen für sich keine Gefahr mehr sehe. Auch der Gynäkologe, der seine Ehefrau im Anschluss an die Geschehnisse in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2009 wegen der bevorstehenden Niederkunft behandelt habe, habe seiner Ehefrau bestätigt, dass die Geschehnisse ursächlich allein auf ihre hormonell stark schwankenden Stimmungen zurückzuführen seien, die bei ihr Angstzustände auslösten, die objektiv nicht an einem Verhalten ihres Ehemannes festgemacht werden könnten. 23 Bei dem Ehestreit habe er sich nach alledem nicht gewalttätig gezeigt. Die Supervision und Therapieteilnahme hätten dazu beigetragen, das Verhaltensmuster in Konfliktsituationen zwischen den Eheleuten nachhaltig zu verändern. Zum Beleg hat der Kläger eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin, Psychologischen Psychotherapeutin und Supervisorin H1. E. -B. vom 22. November 2009 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er seit 2000 regelmäßig in etwa vierzehntägigem Rhythmus an einer kollegialen Supervision teilnehme. Nach einer heftigen Auseinandersetzung im Dezember 2007 sei die Gesprächsfrequenz vorübergehend auf wöchentliche Treffen erhöht worden. Es sei bei dem Kläger zu einer tiefgreifenden Einsicht seines Fehlverhaltens gekommen und schon im Verlauf des nächsten Jahres hätten deutlich bessere Bewältigungsstrategien nach durch die Ehefrau erlebten Kränkungen festgestellt werden können. Es sei in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine erneute Entgleisung wie im Dezember 2007 und Frühjahr 2009 nicht wieder erfolgen werde. 24 Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, ihm könne auch die persönliche Eignung nicht mit Hinweis auf § 6 WaffG abgesprochen werden. Er sei bereit, zum Beleg seiner waffenrechtlichen Eignung ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen. 25 In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 haben die Beteiligten die Klage insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als sie sich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten für die vom Kläger in der Zwischenzeit endgültig veräußerten, im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 11, 13, 31, 48, 54, 55, 56 und 63 aufgeführten Waffen und Waffenteile richtete. 26 Der Kläger beantragt nunmehr, 27 den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe gegen seine Anzeigepflicht nach § 34 WaffG verstoßen, indem er die Überlassung der Waffe Nr. A1. an den Büchsenmachermeister C1. nicht angezeigt habe. Es habe ein nicht nur vorübergehendes Überlassen stattgefunden. Es werde zudem angezweifelt, dass der Kläger insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Denn ein so erfahrener Sportschütze und Jäger wie der Kläger werde sicherlich mit den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes vertraut sein. Ob die Aufbewahrung der Waffen und der Munition beim Kläger Gegenstand eines Telefonats im Jahr 2002 zwischen dem Kläger und dem damaligen Sachbearbeiter, Herrn C3. gewesen sei, lasse sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Mittlerweile sei Herr C3. in den Ruhestand getreten. 31 Der zusammen mit der Klageerhebung gestellte Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 4. August 2009 abgelehnt worden. 32 In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 hat das Gericht Beweis erhoben über die Frage der Zugänglichkeit der Räume im Haus V.-------weg 20 in W. durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers D. L. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 33 Die mündliche Verhandlung ist vertagt worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 34 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Kreispolizeibehörde W. , der Gerichtsakten im Verfahren 15 K 4188/09, der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des beigezogenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2009 im Verfahren 18 K 5243/09 Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe: 36 I. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 37 II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 38 Die Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2009 ist im Hinblick auf alle drei darin getroffenen Regelungen, den Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (1), das Auskunftsverlangen bezüglich der noch nicht sichergestellten zwei Langwaffen (2) und die Aufforderung zur Abgabe der noch nicht sichergestellten Waffenbesitzkarten (3), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 39 Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere durfte die Kreispolizeibehörde von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderlichen Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW absehen, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig erschien. Auf der Grundlage der polizeilichen Erkenntnisse über das Verhalten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2009 in Zusammenschau mit den polizeilichen Erkenntnissen über die Vorfälle in der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2007 sowie angesichts der Tatsache, dass nicht alle Waffen bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten, deren Besitz dem Kläger erlaubt worden war, durfte die Behörde ein sofortiges Handeln für geboten halten, um die Ehefrau und die Kinder vor einer Bedrohung mit Waffengewalt in der aktuellen ehelichen Auseinandersetzung zu schützen. 40 Die Ordnungsverfügung ist in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch materiell rechtmäßig. 41 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Norm ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Fall des Klägers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. 42 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1c) WaffG genannten Gesetze, darunter das Waffengesetz, verstoßen haben. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat jedenfalls in drei Fällen und damit wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. 43 Der Kläger hat gegen die Anzeigepflicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG verstoßen, indem er es unterließ, der zuständigen Waffenbehörde die Überlassung des Waffensystems mit der Waffennummer A. (Hersteller FN) an Herrn C1. anzuzeigen und die entsprechende Waffenbesitzkarte, in die diese Waffe eingetragen war, der zuständigen Waffenbehörde zur Berichtigung vorzulegen. Ausgehend von den Angaben des Klägers handelt es sich bei dem betreffenden Gegenstand um einen einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 zum Waffengesetz. Das Waffensystem, in das nach dem Vorbringen des Klägers lediglich noch Lauf und Schaft eingesetzt werden mussten, stellt einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe im Sinne des Abschnitts 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 zum Waffengesetz dar und steht damit einer Schusswaffe gleich. Die Waffe war auch erlaubnispflichtig gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz. 44 Der Kläger hat die Waffe nach Überzeugung des Gerichts Herrn C1. überlassen. Nach Abschnitt 2, Ziffer 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz überlässt jemand eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Das Überlassen setzt die Beteiligung von zwei Personen in der Weise voraus, dass der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt (als „Gebender“) diese einem anderen (als „Nehmenden“) einräumt. 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1978 - 1 C 7.77 - juris. 46 Unter einem Überlassen ist jede, mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit zu verstehen, über einen Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, wobei es gleichgültig ist, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur als vorübergehend gedacht ist, 47 Heinrich, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 43. 48 Der „Gebende“ muss zum im Zeitpunkt des Überlassens selbst die tatsächliche Gewalt ausüben, 49 Heinrich, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 43. 50 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zunächst die tatsächliche Gewalt über das Waffensystem von Herrn C1. erlangt hat und dieses dann Herrn C1. zum Zwecke der Fertigstellung der Waffe überlassen hat. 51 Alles deutet darauf hin, dass der Kläger zunächst im Zusammenhang mit dem Kauf des Waffensystems am 24. Juni 2005 die tatsächliche Gewalt über dieses erlangt hat, sei es auch nur für kurze Zeit. Dies allein entspricht seiner Anzeige vom 30. Juni 2005 gegenüber der Kreispolizeibehörde, die Waffe am 24. Juni 2005 vom Büchsenmachermeister C1. erworben zu haben, verbunden mit dem Antrag, ihm für diese Waffe eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Auf der Grundlage dieses Antrages ist dem Kläger für diese Waffe auch eine Waffenbesitzkarte (Nr. 00000/13) ausgestellt worden. Die im gerichtlichen Verfahren vom Kläger aufgestellte Behauptung, er sei bei Stellung dieses Antrags irrtümlich davon ausgegangen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kaufvertragsschluss und Zahlung der Kaufpreissumme zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte für die Waffe verpflichtet zu sein, ist angesichts der Vielzahl der vom Kläger als Sportschütze seit 1973 und als Jäger seit 1981 vollzogenen Erwerbsvorgänge und Eintragungen in seinen Waffenbesitzkarten nicht glaubhaft. Nachvollziehbare oder gar nachprüfbare Indizien für den von Kläger behaupteten Irrtum sind weder vorgetragen noch sonst aus den zahlreichen aktenkundigen Überlassungsvorgängen ersichtlich. Zudem erscheint es nach vernünftigen Maßstäben ausgeschlossen, dass der im Umgang mit Waffen einschließlich des Erwerbs und der Überlassung von Waffen ausgesprochen erfahrene Kläger keine Kenntnis von der waffenrechtlichen Selbstverständlichkeit gehabt haben sollte, dass für Eintragungen in Waffenbesitzkarten nicht etwa schuldrechtliche Ansprüche auf den Besitzerwerb an einer Waffe, sondern die tatsächlichen Besitzverhältnisse maßgebend sind. Eine juristische Vorbildung, die über die für Sportschützen und Jäger erforderlichen und beim Kläger vorauszusetzenden waffenrechtlichen Grundkenntnisse hinausgeht, ist hierfür nicht erforderlich. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang ferner aufgestellte pauschale Behauptung, es sei üblich, die Waffe bereits in die Waffenbesitzkarte eines Käufers eintragen zu lassen, während diese noch zur Aufarbeitung beim Waffenhändler verbleibe, wird von ihm in keiner Weise belegt und findet keine Grundlage in den gerichtsbekannten Abläufen waffenrechtlicher Verwaltungsverfahren. 52 Dass der Kläger vor dem Kauf des Waffensystems am 24. Juni 2005 die tatsächliche Gewalt über dieses - wenn auch nur für kurze Zeit - erlangt hat, entspricht ferner der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem speziell vom Kläger beim Kauf von Waffen gezeigten Verhalten, soweit dieses aus den Akten ersichtlich ist. Denn es ist üblich, dass derjenige, der am Kauf einer Waffe oder eines wesentlichen Teils einer Waffe interessiert ist, den Gegenstand zunächst in Augenschein nimmt sowie dessen Handhabung und Funktionstüchtigkeit prüft und der Verkäufer dem Kaufinteressenten die hierfür erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf den Gegenstand einräumt. Damit erlangt der Kaufinteressent - wenn auch kurzfristig - die tatsächliche Gewalt über die Waffe. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Verkäufer zugleich die tatsächliche Gewalt über dieses aufgibt. Denn das Überlassen muss für den „Gebenden“ nicht zwangsläufig mit der Aufgabe seiner Herrschaftsgewalt verbunden sein. Ein Überlassen ist schon anzunehmen, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, selbständig die Waffe bedienen zu können. 53 vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2010, § 34 WaffG, Rdn. 9; Heinrich, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 Rdn. 43. 54 Räumt der Verkäufer einer Waffe einem Kaufinteressenten die Möglichkeit ein, eine Waffe selbständig auf Handhabung und Funktionsfähigkeit zu prüfen, sei es auch in den Räumen des Verkäufers, so liegt nach diesen Maßstäben ein Überlassen vor. 55 Dafür, dass der Kläger das Waffensystem „blind“, das heißt ohne eine solche eigenständige Überprüfung gekauft haben könnte, ist nichts ersichtlich. Vielmehr legte er, wie die Kaufanbahnung in Bezug auf Flinte Transforme Far, Nr. K000000 zeigt, Wert auf eine genaue Überprüfung einer Waffe vor deren Kauf. Diese Waffe nahm er nach seinen Angaben sogar einige Wochen lang in seinen Besitz, bevor er eine Kaufentscheidung treffen wollte. 56 Auch lässt das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, eine tatsächliche Inbesitznahme der Waffe durch ihn habe nicht stattgefunden und die Waffe habe den Verantwortungsbereich des Herrn C1. zu keinem Zeitpunkt verlassen, nicht erkennen, dass Herr C1. dem Kläger nicht jedenfalls kurzfristig die Möglichkeit einräumte, die Waffe selbständig bedienen zu können. Dieses Vorbringen enthält schon keine Darlegung eines hinreichend konkreten Lebenssachverhalts, sondern lediglich eine Rechtsmeinung zur Frage der Inbesitznahme. Welches tatsächliche Geschehen dieser Rechtsmeinung zu Grunde gelegt wurde, wird nicht dargestellt. 57 Der Kläger überließ das Waffensystem, nachdem er die tatsächliche Gewalt hierüber jedenfalls kurzfristig erlangt und den Kaufvertrag abgeschlossen hatte, wiederum Herrn C1. , damit dieser in seinem Auftrag Arbeiten daran durchführt. Dies gilt selbst dann, wenn Herr C1. zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt an dem Waffensystem aufgegeben haben sollte. Denn nach dessen Kauf durch den Kläger war der ursprüngliche Besitzzweck bei Herrn C1. (als Waffenhändler) entfallen; der Kläger hätte das Waffensystem als dessen Käufer in Alleinbesitz nehmen, also Herrn C1. von der weiteren Einwirkungsmöglichkeit auf den Gegenstand ausschließen können. Indem er Herrn C1. die Möglichkeit der weiteren Einwirkung auf den Gegenstand einräumte und dies mit einem neuen Besitzzweck verband (Durchführung von Reparaturarbeiten an dem Gegenstand), wurde die tatsächliche Gewalt des Herrn C1. an der Waffe neu begründet. Dass der Besitzzweck charakteristisch ist für den Waffenbesitz mit der Folge, dass im Falle einer neuen Zweckabsprache der Besitz neu (mit geändertem Zweck) begründet wird, zeigt insbesondere die nach Besitzzwecken im Einzelnen differenzierende Norm des § 12 Abs. 1 WaffG. 58 Vgl. zur Wirkung von Zweckabsprachen i.S.d. § 12 Abs. 1 WaffG auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 20 B 1537/08 -, n.v.. 59 Der Kläger hat nach diesen Maßstäben als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (als „Gebender“) nach dem Kauf des Waffensystems die tatsächliche Gewalt über dieses dem Büchsenmachermeister C1. (als „Nehmendem“) zum Zweck der Reparatur/Fertigstellung der Waffe eingeräumt. 60 Die zweiwöchige Frist für die Anzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Waffensystems im Mai 2009 verstrichen. Nach dem Vorbringen des Klägers hatte Herr C1. die tatsächliche Gewalt über dieses zum Zweck der Reparatur/Fertigstellung der Waffe in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf des Waffensystems im Juni 2005 erlangt. 61 Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 1 WaffG liegt nicht vor. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, Herr C1. habe die Waffe nach dem Kauf reparieren/fertigstellen sollen, kommt allein der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in der Gestalt eines vorübergehenden Erwerbs der Waffe durch den Büchsenmachermeister zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn die Überlassung erfolgte jedenfalls nicht vorübergehend. Zwar gilt für den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht die Monatsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 1a) WaffG, der Begriff „vorübergehend“ setzt jedoch - wie im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 1b) WaffG voraus, dass die Überlassungszeit von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar ist, 62 vgl. für § 12 Abs. 1 Nr. 1b) WaffG: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 20 B 1537/08 -, n.v.; Papsthart, in: Steindorf u.a., Waffenrecht, 9. Aufl., § 12 WaffG Rdn. 5. 63 Davon kann hier keine Rede sein. Der Kauf des Waffensystems erfolgte laut Anzeige des Klägers vom 30. Juni 2005 am 24. Juni 2005. Dafür, dass ein Zeitpunkt für die Fertigstellung und Übergabe der Waffe an den Kläger von vornherein festgelegt oder während der gesamten Zeitspanne bis Mai 2009 absehbar gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht schon die Länge der vergangenen Zeitspanne von fast vier Jahren bis Mai 2009 gegen eine solche Annahme. Dagegen spricht zudem, dass der Kläger gegenüber der Kreispolizeibehörde am 27. Mai 2009 lediglich die Vermutung äußerte, dass sich die Waffe noch bei dem Büchsenmachermeister befinde und er es für möglich halte, dass dieser insolvent sei. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger nicht (mehr) zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Fertigstellung der Reparatur rechnen konnte bzw. rechnete. Schließlich ist die Waffe nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch immer nicht fertiggestellt. 64 Der Verstoß ist dem Kläger auch subjektiv als Pflichtverletzung zuzurechnen. Er hat diesen zumindest fahrlässig begangen. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Kläger die oben dargelegten Gründe, aus denen sich die Pflicht zur Anzeige und Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Berichtigung ergab, im Einzelnen nachvollzogen hat oder hätte nachvollziehen können. Ausreichend - und im Falle des Klägers als erfahrenem Sportschützen und Jäger anzunehmen - ist vielmehr, dass er hätte wissen müssen, dass die durch die Eintragung der Waffe in seiner Waffenbesitzkarte amtlich dokumentierten Besitzverhältnisse an der Waffe im Ergebnis nicht den tatsächlichen Besitzverhältnissen entsprachen, eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht vorlag und er die Waffenbesitzkarte daher zum Zwecke der Berichtigung vorzulegen hatte. Überlegungen dazu, ob die Ausstellung der Waffenbesitzkarte für diese Waffe an ihn von Anfang an falsch war oder die Eintragung in der Waffenbesitzkarte nachträglich durch die nicht nur vorübergehende Überlassung der Waffe an Herrn C1. falsch wurde, waren dafür nicht erforderlich. 65 Der Kläger verstieß ferner gegen seine Pflicht aus § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, indem er die Flinte Transforme Far, Nr. K000000 nach dem Erwerb von Herrn C1. besaß, ohne innerhalb von zwei Wochen ab Erwerb der Waffe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen. Der Erwerb und Besitz dieser Waffe bedarf nach § 2 Abs. 2 WaffG der Erlaubnis, da sie der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz unterfällt. Der Kläger hat die Waffe auch erworben und besessen. Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz definiert den Erwerb einer Waffe als die Erlangung der tatsächlichen Gewalt darüber (Nr. 1) und den Besitz einer Waffe als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber (Nr. 2). Der Kläger hat - auch nach seinem Vorbringen - die tatsächliche Gewalt über die Waffe erworben und ausgeübt. Dass er bezüglich dieser Waffe noch keine endgültige Kaufentscheidung getroffen haben mag, ist ohne Belang. Der Kläger hat einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte für die Flinte Transforme Far, Nr. K000000 bis zu deren Sicherstellung am 15. Mai 2009 nicht gestellt. Nach Überzeugung des Gerichts war die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die tatsächliche Gewalt über die Waffe jedenfalls vor dem 1. Mai 2009 erlangt hat und damit die zweiwöchige Eintragungsfrist überschritten war. 66 Der Kläger hatte die Waffe nach seinem Vorbringen schon so lange in Besitz, dass er Gelegenheit hatte, festzustellen und sich vom Waffenhändler C. in N1. bestätigen zu lassen, dass der zunächst zusammen mit der Waffe übergebene zweite Lauf (Kugelwechsellauf) noch nicht beschossen war und den Kugelwechsellauf dann einzeln an Herrn C1. zum Zwecke des ordnungsgemäßen Beschusses zurückzugeben, während er die Waffe im Übrigen in seinem Besitz behielt. Hätte sich dieser Geschehensablauf insgesamt erst im Mai 2009 abgespielt, so ist nicht erklärlich, dass der Kläger bei seiner Vorsprache bei der Kreispolizeibehörde am 27. Mai 2009 noch die Vermutung äußerte, es könnte sich bei der sichergestellten Flinte Transforme Far, Nr. K000000 um ein erlaubnisfreies Luftgewehr handeln. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihm die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe erinnerlich sein müssen, falls diese erst im selben Monat geschehen wären. Tatsächlich hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010 die oben dargestellten Hintergründe zum Erwerb der Waffe dargelegt. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010, er habe die Waffe „wenige Wochen“ vor dem Vorfall am 15. Mai 2009 von Herrn C1. zu Ansicht erhalten, widerspricht der Annahme des Gerichts zum zeitlichen Ablauf nicht, denn darunter können auch mehr als zwei Wochen zu verstehen sein. 67 Der Besitz der Waffe war auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 WaffG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1a) WaffG bedarf es einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis nicht, wenn jemand als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten eine Waffe lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Es fehlt hier an dem zeitlichen Moment. Denn es ist weder aus dem Vorbringen des Klägers noch im Übrigen ersichtlich, dass die Waffe höchstens einen Monat im Besitz des Klägers bleiben sollte. Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen, wann genau der Kläger den Besitz an der Waffe erlangt hat. Ausgehend von dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt („wenige Wochen“ vor dem Vorfall im Mai 2009) könnte die Monatsfrist bereits vor der Sicherstellung der Waffe verstrichen gewesen sein. Denn auch fünf Wochen können noch als „wenige Wochen“ bezeichnet werden. Selbst wenn die Frist nicht schon zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffe überschritten war, so fehlt es jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass zwischen dem Kläger und Herrn C1. eine Frist von höchstens einem Monat seit der Inbesitznahme der Waffe durch den Kläger bis zu deren Rückgabe an Herrn C1. bzw. zur endgültigen Übernahme durch den Kläger vereinbart war. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem jüngsten klägerischen Vorbringen, es sei verabredet gewesen, dass das Beschießen des Kugelwechsellaufs so zeitnah erfolgen sollte, dass nach dessen erneuter Übergabe an den Kläger und dessen endgültiger Kaufentscheidung diesem die Möglichkeit eröffnet sei, die dann endgültig erworbene Waffe fristgerecht zur Eintragung in eine Waffenbesitzkarte anzumelden. Denn ein hinreichend konkreter Termin für die vorgesehene Rückgabe der Waffe an Herrn C1. oder Eintragung in eine Waffenbesitzkarte des Klägers geht daraus nicht hervor. Von welcher Frist der Kläger und Herr C1. für die erforderliche Eintragung in eine Waffenbesitzkarte des Klägers ausgingen, wird nicht dargelegt. Dass ein hinreichend konkreter und zeitnaher Rückgabetermin nicht vereinbart war, zeigt schließlich die vom Kläger am 27. Mai 2009 gegenüber der Kreispolizeibehörde geäußerte Vermutung, es könnte sich bei der Flinte Transforme Far, Nr. K000000 um ein erlaubnisfreies Luftgewehr handeln. Hätte er mit Herrn C1. vereinbart, diese im Sicherstellungsprotokoll exakt mit Herstellerangabe und Waffennummer bezeichnete, also für den Kläger eindeutig identifizierbare Waffe Herrn C1. innerhalb eines Monats zurückzugeben, so ist nicht erklärlich, warum er bei der Vorsprache am 27. Mai 2009 keine entsprechenden konkreten Angaben hierzu machte. 68 Auch dieser Verstoß ist dem Kläger subjektiv als Pflichtverletzung zuzurechnen, da von einem Jäger die Kenntnis und Beachtung der aus § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG folgenden Pflichten ohne Weiteres zu erwarten sind. 69 Darüber hinaus verstieß der Kläger gegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2, 10 Abs. 5, 13 Abs. 6 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 2, indem er mit der im angefochtenen Bescheid unter der laufenden Nummer 14 genannten Waffe (Büchse Anschütz, Nr. 0000000), die bei deren Sicherstellung durch die Polizei am 15. Mai 2009 laut Vermerk vom 18. Mai 2009 geladen war (eine Patrone im Lager, zwei Patronen im Magazin), auf seinem Grundstück auf Kaninchen geschossen hat. Dass der Kläger mit dieser Waffe auf seinem Grundstück Kaninchen geschossen hat, ergibt sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Nach Anlage 2, Abschnitt 2 Nr. 7 zum Waffengesetz schießt mit einer Waffe, wer Geschosse durch einen Lauf verschießt. Die Darlegungen des Klägers, er habe für die Jagd auf Kaninchen auf seinem Grundstück die Waffe benutzt, kann vernünftig nicht anders verstanden werden, als dass er Geschosse durch den Lauf verschossen hat, etwa um Kaninchen zu erlegen oder zu vergraulen. Eine andere mögliche Form der Nutzung der Waffe für die Jagd auf Kaninchen ist nicht ersichtlich. 70 Das Schießen mit der Waffe ist erlaubnispflichtig gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 2 der Anlage 2 zum Waffengesetz. Anhaltspunkte dafür, dass die Waffe den besonderen Anforderungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht entspricht, liegen nicht vor. Eine Erlaubnis zum Schießen mit der Waffe auf seinem Grundstück hatte der Kläger nicht. Insbesondere ergibt sich eine dahingehende Erlaubnis nicht aus § 13 Abs. 6 WaffG. Danach dürfen Jäger zur befugten Jagdausübung mit Jagdwaffen schießen. Zur Jagdausübung auf seinem Grundstück war der Kläger jedoch nicht befugt. Denn es handelt sich bei diesem Grundstück um einen befriedeten Bezirk i.S.d. § 6 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 4 Abs. 1 a) und b) LJG NRW, in dem die Jagd gemäß § 6 Satz 1 BJagdG ruht. Gemäß § 4 Abs. 1 a) und b) LJG NRW sind befriedete Bezirke Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden zusammenhängen (lit. a) sowie Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind (lit. b). Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus des Klägers dient dem Aufenthalt von Menschen, die Garage hängt mit dem Wohnhaus baulich und funktional zusammen. Der das Wohnhaus umgebende Garten stößt an die Behausung unmittelbar an und ist durch eine Umfriedung begrenzt. Dafür genügt, dass die Fläche erkennbar gegen das beliebige Betreten durch Dritte gesichert ist, etwa durch Mauern, Zäune, Hecken oder Gräben. Eine Lücke in der Umfriedung ist unschädlich, das heißt sie hindert nicht die Festlegung, dass es sich um einen befriedeten Bezirk handelt. 71 Vgl. Drees/Thies, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., Loseblattsammlung, Stand November 2009, § 6 BJG/§ 4 LJG, Anm. II. 2. c). 72 Der Zutritt auf das Grundstück erfolgt nach den Angaben des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin durch ein mit einem Schloss gesichertes Tor, zu dem der Kläger, seine Ehefrau und die im Haus tätigen Hausangestellten (Gärtner und Haushaltshilfe) einen Schlüssel hatten bzw. haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Grundstück insgesamt - etwa durch einen Zaun oder eine Hecke ‑ umfriedet war. Bei erkennbar ungehindertem Zutritt zum Grundstück würde die Sicherung des Zugangs am Eingangstor wirkungslos. Auch die Tatsache, dass auf dem Grundstück seit Jahren ein Hund der Rasse Dobermann lebt, der sich nach Angaben der Ehefrau des Klägers im Haus und auf dem Grundstück aufhält, lässt den Schluss zu, dass das Grundstück in dem genannten Sinne umfriedet war und ist, um ein ungehindertes Zusammentreffen des Hundes mit Dritten zu vermeiden. 73 Das Ruhen der Jagd gemäß § 6 Satz 1 BJagdG auf dem Hausgrundstück des Klägers bewirkt, dass das Jagdausübungsrecht auf dieser Fläche entfällt; weder der Eigentümer der Grundfläche noch der im Jagdbezirk Jagdausübungsberechtigte dürfen Jagdhandlungen vornehmen, soweit ihnen nicht eine beschränkte Jagdausübung gestattet wird. 74 Vgl. Drees/Thies, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., Loseblattsammlung, Stand November 2009, § 6 BJG/§ 4 LJG, Anm. III. 75 Eine Ausnahme besteht zwar für Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LJG NRW. Sie dürfen nach dieser Vorschrift in befriedeten Bezirken jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 LJG NRW aber nicht für den Gebrauch von Schusswaffen. Hierfür ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erforderlich. Dass dem Kläger die Jagdausübung auf dem Grundstück gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 LJG NRW gestattet wurde, ist weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Waffen- oder Jagdbehörde ersichtlich noch vom Kläger hinreichend dargelegt. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, zur Jagd auf Kaninchen auf seinem Grundstück befugt zu sein, genügt hierfür nicht. Der Kläger könnte vielmehr auch insoweit einem Irrtum unterlegen sein. 76 Dieser Verstoß ist dem Kläger ebenfalls auch subjektiv als Pflichtverletzung zuzurechnen, da zumindest Fahrlässigkeit vorliegt. Dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2010 schilderte - in der Annahme handelte, zur Jagd auf Kaninchen mit der Schusswaffe auf seinem Grundstück berechtigt zu sein, entlastet ihn nicht. Denn als erfahrener Jäger muss er die Grenzen des Jagdausübungsrechts, darunter auch die gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen der Jagd in befriedeten Bezirken kennen und beachten. 77 Aufgrund der genannten drei Verstöße gegen das Waffengesetz hat der Kläger den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. Ob er weitere Verstöße gegen Vorschriften des Waffengesetzes begangen hat, kann offen bleiben. In Betracht kommen insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG, indem der Kläger Waffen zusammen mit Munition lagerte, eine Waffe schussbereit aufbewahrte, sowie Munition in (nach seinen Angaben nur ihm zugänglichen) Bereichen des gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnten Hauses und der Garage ohne hinreichende weitere Zugriffssicherung verwahrte. Einer Aufklärung, ob dem Kläger die Lagerung von Waffen zusammen mit Munition sowie die Aufbewahrung der Munition in der Garage durch die zuständige Waffenbehörde ausnahmsweise wirksam gestattet worden war und ob unberechtigte Dritte Zugang zu den betreffenden Räumen im Wohnhaus und der Garage hatten, bedurfte es daher nicht. 78 Die Erfüllung des Regeltatbestandes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG führt zu der Annahme, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Regel bestehen im Falle der vom Kläger begangenen waffenrechtlichen Verstöße nicht. Die Regeltatbestände der Vorschrift typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein („in der Regel“) den Mangel der erforderlichen Unzuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Anknüpfungspunkte können dabei regelmäßig nur die Tatumstände selbst oder Umstände betreffend die Persönlichkeit des Betroffenen bieten, wie sie in jenem Verhalten zum Ausdruck gekommen sind. 79 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36 und vom 19. September 1991 - 1 CB 24/01 -, DVBl. 1991, 1369 f. 80 Gemessen daran sind im Falle des Klägers keine Umstände gegeben, die die Annahme eines Ausnahmefalls gebieten. Auch sein mögliches sonstiges Wohlverhalten kann insoweit keine Berücksichtigung finden. 81 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 -, NVwZ 2009, 398 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 20 A 1881/07 -, NVwZ-RR 2008, 393 ff. = NWVBl 2008, 155 ff. 82 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und/oder b) WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Zwar liegen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und/oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Hierfür spricht neben den zuvor dargestellten drei Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften insbesondere die vom Kläger im Dezember 2007 an seiner Ehefrau begangene Körperverletzung, bei er dieser gegen deren Willen erhebliche Verletzungen am Hals und im Gesicht zufügte. Ob dieses Verhalten des Klägers noch zum Zeitpunkt des Widerrufs der Waffenbesitzkarten am 20. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Ergebnisse des nach der Tat im Dezember 2007 durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs sowie einer kollegialen Supervision sowie in Anbetracht des übrigen Verhaltens des Klägers (einschließlich der von ihm im Dezember 2007 und Mai 2009 gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochenen Drohungen) die Annahme rechtfertigte, er werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. 83 2. Die Aufforderung, den Aufbewahrungsort der noch nicht sichergestellten zwei Langwaffen (BD-Flinte 0000/S3 und BD-Flinte A. ) anzugeben, findet ihre rechtliche Grundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WaffG. Nach dieser Vorschrift haben die dort genannten Personen – darunter Besitzer von Waffen und Munition – der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Norm begründet die Auskunftspflicht insbesondere für die Inhaber von Waffenbesitzkarten, 84 vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2010, § 39 WaffG, Rdn. 26. 85 Der Kläger war Inhaber von Waffenbesitzkarten für die Waffen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog. Die Auskunft war auch für die Durchführung des Waffengesetzes erforderlich, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass weiterer waffenrechtlicher Verfügungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 WaffG in Bezug auf die beiden Langwaffen. Hierfür bedurfte es der Feststellung, wer tatsächlich Zugriff auf die Waffen hatte, nachdem diese bei der Hausdurchsuchung am 15. Mai 2009 nicht beim Kläger aufgefunden wurden. Das Auskunftsverlangen erging auch ermessensfehlerfrei. 86 3. Schließlich ist die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, die noch nicht sichergestellten Waffenbesitzkarten bei der Kreispolizeibehörde abzugeben, rechtmäßig auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergangen. 87 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als dieses aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Denn die insoweit ursprünglich gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten gerichtete Klage hätte aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg gehabt, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. 88 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.