Urteil
23 K 195/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage, die auf den Abschluss unselbständiger behördlicher Verfahrenshandlungen innerhalb eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zielt, ist unzulässig (§ 44a VwGO).
• Verfahrensschritte der Sachverhaltsermittlung, etwa die Fertigstellung amtsärztlicher Gutachten und die Feststellung einer unfallbedingten Erwerbsminderung, sind unselbständige Verfahrenshandlungen und nicht gesondert anfechtbar, solange die abschließende Sachentscheidung (z. B. über Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt) möglich ist.
• Konzentration des Rechtsschutzes gebietet, dass Einwendungen gegen die Verfahrensgestaltung in dem Verfahren zu verfolgen sind, mit dem die abschließende Sachentscheidung angefochten wird; ein paralleles Verfahren ist ausgeschlossen.
• Betroffene sind nicht schutzlos: Kommt der Dienstherr seiner Ermittlungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG schuldhaft nicht nach, kann das Gericht nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auferlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Klage auf Abschluss amtsärztlicher Gutachten (§ 44a VwGO) • Eine Klage, die auf den Abschluss unselbständiger behördlicher Verfahrenshandlungen innerhalb eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zielt, ist unzulässig (§ 44a VwGO). • Verfahrensschritte der Sachverhaltsermittlung, etwa die Fertigstellung amtsärztlicher Gutachten und die Feststellung einer unfallbedingten Erwerbsminderung, sind unselbständige Verfahrenshandlungen und nicht gesondert anfechtbar, solange die abschließende Sachentscheidung (z. B. über Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt) möglich ist. • Konzentration des Rechtsschutzes gebietet, dass Einwendungen gegen die Verfahrensgestaltung in dem Verfahren zu verfolgen sind, mit dem die abschließende Sachentscheidung angefochten wird; ein paralleles Verfahren ist ausgeschlossen. • Betroffene sind nicht schutzlos: Kommt der Dienstherr seiner Ermittlungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG schuldhaft nicht nach, kann das Gericht nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auferlegen. Der Kläger, Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst, stürzte im Februar und März 2005 auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad und erlitt erhebliche Schädel- und Gesichtsverletzungen. Die Beklagte erkannte die Ereignisse als Dienstunfälle an, lehnte aber die Übernahme weiterer Behandlungskosten und eine Feststellung dauerhafter Gesundheitsschäden nach Aktenlage ab. Das Personalamt beauftragte das Gesundheitsamt mit amtsärztlichen Gutachten zur Ursache, Behandlungsbedürftigkeit und unfallbedingten Erwerbsminderung; ein externes MKG-Gutachten wurde eingeholt, dessen Weitergabe der Kläger untersagte. Die Beklagte setzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und gewährte Mindestversorgung; dagegen und gegen fehlende Unfallfürsorge klagte der Kläger in einem anderen Verfahren. In dem vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, die amtsärztlichen unfallrechtlichen Gutachten rechtsverbindlich abzuschließen und die unfallbedingte Erwerbsminderung festzustellen. • Zuständigkeit: Der Einzelrichter ist nach Übertragung gemäß § 6 VwGO zuständig. • Unzulässigkeit der Klage: Nach § 44a VwGO sind unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlungen, die Teil eines Verwaltungsverfahrens sind, nicht gesondert anfechtbar; hierzu zählen Aufklärungs- und Begutachtungsmaßnahmen. • Die vom Kläger begehrte Verpflichtung, das Gesundheitsamt solle externe oder eigene amtsärztliche Gutachter beauftragen und die MdE/GdB feststellen, richtet sich auf unselbständige Verfahrensschritte im Verfahren über Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) und Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) und ist daher unzulässig. • Konzentration des Rechtsschutzes: Das Verwaltungverfahren über Unfallfürsorge ist bereits durch Bescheid und Widerspruchsbescheid abgeschlossen; der Kläger kann nicht parallel zum bereits anhängigen Klageverfahren dessen Verfahrensgestaltung rückgängig machen oder erneut erzwingen. • Rechtsschutzalternativen: Das Ziel, die Behörde zur Pflichtausführung der Ermittlungen zu zwingen, ist über den nachträglichen Rechtsschutz in den Hauptsacheverfahren zu verfolgen; bei schuldhafter Verletzung der Ermittlungspflicht kommen Kostenauferlegungen nach § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht. • Verhältnis zur Verfassungs- und Verfahrensordnung: Die Beschränkung auf nachträglichen Rechtsschutz durch § 44a VwGO steht mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang; Verfahrensgestaltung bleibt grundsätzlich Sache der Behörde. Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger kann nicht gesondert die Fertigstellung amtsärztlicher Gutachten und die Feststellung einer unfallbedingten Erwerbsminderung erzwingen, da es sich dabei um unselbständige Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO handelt, die im Rahmen des bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu verfolgen sind. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Art der Begutachtung hat, sind diese im Hauptsacheverfahren geltend zu machen; besteht ein Verschulden der Behörde bei der Ermittlung, kann das Gericht nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten gerichtlicher Sachverhaltsermittlung auferlegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.