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Urteil

17 K 1246/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundstück gilt im Sinne des nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetzes als erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße besteht, die eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. • Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück rechtfertigt die Annahme einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit; eine Fahrzeugzufahrt ist nicht erforderlich, Fußläufigkeit genügt. • Das Vorhandensein eines Erbbaurechts auf dem vorderen Grundstück verhindert die Erschließungsfiktion nicht und berührt nicht die Frage der tatsächlichen Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks. • Unterschiedliche Begriffsverwendung im Erschließungsbeitragsrecht schließt die Heranziehung nach dem Straßenreinigungsrecht nicht aus; maßgeblicher Maßstab ist die Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung durch die Straße.
Entscheidungsgründe
Erschlossenheit eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität und Erbbaurecht • Ein Grundstück gilt im Sinne des nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetzes als erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße besteht, die eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. • Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück rechtfertigt die Annahme einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit; eine Fahrzeugzufahrt ist nicht erforderlich, Fußläufigkeit genügt. • Das Vorhandensein eines Erbbaurechts auf dem vorderen Grundstück verhindert die Erschließungsfiktion nicht und berührt nicht die Frage der tatsächlichen Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks. • Unterschiedliche Begriffsverwendung im Erschließungsbeitragsrecht schließt die Heranziehung nach dem Straßenreinigungsrecht nicht aus; maßgeblicher Maßstab ist die Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung durch die Straße. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier benachbarter Flurstücke (Vorder- und Hinterlieger) in der Stadt N und wendet sich gegen die erstmalige Veranlagung des hinteren Flurstücks zu Straßenreinigungsgebühren. Das hintere Flurstück wird gewerblich genutzt; das vordere Flurstück grenzt an die öffentliche Y Straße an und ist mit einem Erbbaurecht belastet. Die Klägerin rügt, es bestehe kein Wegerecht und damit keine Erschließung des hinteren Grundstücks von der Straße, und macht geltend, dass bei Erbbaurechten der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner sei. Die Behörde hält das hintere Grundstück für erschlossen und veranlagte Gebühren. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrRS) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 KAG und § 3 StrReinG NRW; maßgeblich ist die Erschlossenheit nach § 3 Abs. 1 StrReinG und § 4 Abs. 2 StrRS. • Erschlossen ist ein Grundstück, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet; dieser Erschließungsbegriff ist weiter als der des Erschließungsbeitragsrechts. • Für das Flurstück 238 liegt eine solche Erschließung vor: Luftbild und tatsächliche Verhältnisse zeigen ein Ineinanderübergehen der Flurstücke; Fußläufiger Zugang von der Y Straße reicht aus; unzumutbare Hindernisse sind nicht erkennbar. • Die Eigentümeridentität der beiden Flurstücke sichert rechtlich ausreichend die Zugangsmöglichkeit; der Umstand, dass das vordere Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ändert nichts an der Erschlossenheit; die Vorschrift, wonach bei Erbbaurecht der Erbbauberechtigte als Schuldner tritt, betrifft lediglich die Frage des Gebührenschuldners, nicht jedoch die Erschließung. • Soweit die Klägerin sich auf Entscheidungen zum Erschließungsbeitragsrecht beruft, ist dies unbehelflich, weil dort ein engerer Erschließungsbegriff gilt; das Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbaren Fällen die Erschlossenheit bei Verfügungsmacht bejaht, was bei Eigentümeridentität erst recht zutrifft. • Mangels rechtswidriger Veranlagung ist die Klage unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. ZPO-Regelungen. Die Klage der Eigentümerin gegen die Straßenreinigungsgebühr für das hinterliegende Flurstück wird abgewiesen. Das Gericht hält das hinterliegende Grundstück für im Sinne der einschlägigen Vorschriften erschlossen, weil eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße besteht und somit die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung gegeben sind. Das Vorhandensein eines Erbbaurechts am vorderen Grundstück verhindert die Gebührenerhebung nicht und wirkt sich lediglich auf die Person des Gebührenschuldners aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.