Leitsatz: Bei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die je-weilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Der am 0.0.1958 geborene Kläger stand als Technischer Fernmeldehauptsekretär im Dienst der Beklagten und ist jetzt im Ruhestand. Der Kläger besuchte bis zum Jahre 1972 die Hauptschule und beendete diese mit dem Hauptschulabschluss. Zum 1. August 1972 trat der Kläger eine Lehre als Fernmeldehandwerkerlehrling bei der damaligen Deutschen Bundespost an. Diese Lehre beendete er am 27. Juni 1975. Anschließend war er bei der Deutschen Bundespost als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Vom 2. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1978 leistete der Kläger seinen Wehrdienst. Am 1. Juli 1981 wurde er zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung ernannt. Am 1. September 2009 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 14. September 2009 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und bestimmte einen Ruhegehaltssatz von 74,70%. Dabei wurde die Lehrzeit des Klägers nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Hiergegen legte der Kläger am 12. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte er aus, dass seine Vordienstzeit ab seinem 17. Geburtstag zu berücksichtigen sei, auch soweit er in der Ausbildung gewesen sei. Über die bereits anerkannten Zeiten hinaus sei deshalb auch seine Beschäftigung in der Zeit vom 5. Februar 1975 bis zum 27. Juni 1975 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Lehrzeit des Klägers nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) insgesamt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Nach dieser Vorschrift seien Ausbildungszeiten nur insoweit zu berücksichtigen, als durch sie nicht die für die Laufbahn geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt werde. Für die ab dem 1. Januar 1980 begründeten Beamtenverhältnisse werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert. Dem Realschulabschluss stünden andere Vorbildungsmöglichkeiten gleich. In den Fällen, in denen anstelle des Realschulabschlusses die Zulassung oder Einstellung in die Laufbahn des mittleren Dienstes deswegen erfolge, weil als zulässige alternative Vorbildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vorlägen, ersetze diese Ausbildung die geforderte allgemeine Schulbildung im Sinne des § 12 BeamtVG. Da der Kläger am 1. Juli 1981 in das Beamtenverhältnis im mittleren technischen Dienst ernannt worden sei, komme eine Berücksichtigung seiner Lehrzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht in Betracht. Der Kläger hat am 17. Februar 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht er geltend, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit stets mit der Vollendung des 17. Lebensjahres beginne. Darüber hinaus verweist er darauf, dass bei Beginn seiner Ausbildung für die Einstellung in den mittleren Dienst kein Realschulabschluss erforderlich gewesen sei. Nur deshalb habe er seinerzeit die mittlere Reife nicht nachgeholt, sondern direkt mit der Ausbildung begonnen. Dies führe nunmehr dazu, dass die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes zu seinen Lasten ausgelegt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14. September 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2010 zu verpflichten, seine Ausbildungszeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. In ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2010 hat die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2010 hat der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 18. und 27. Mai 2010 einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2009 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit seiner Ausbildung ab der Vollendung seines 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bestimmt danach - anders als der Kläger wohl meint - nicht generell, dass Berufszeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres stets ruhegehaltsfähig sind, sondern nimmt hiervon ausdrücklich solche Ausbildungszeiten aus, die die allgemeine Schulbildung ersetzen. Die Frage, was als allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Allgemeine Schulbildung in diesem Sinne ist die für den Eintritt in die jeweilige Beamtenlaufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 1992 – 2 B 90/91 , DÖD 1992, 240 (241); ebenso Ziffer 12.1.11 Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG. Bei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juli 2002 – 3 L 97/01 ; ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 12 Rdn. 7 Anm. 3.6; im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1991 – 2 C 34/89 , DÖD 1992, 179 f., in einem Fall, wo der Betroffene seine Lehre 1975 beendet hatte und im Jahr 1982 zum Beamten auf Widerruf ernannt worden war; ebenso für den Begriff der allgemeinen Schulbildung in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 12 A 2580/89 , ZBR 1993, 340 (341). Maßgeblich für die Frage, welche allgemeine Schulbildung im Falle des Klägers vorgeschrieben war, ist deshalb hier § 17 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209). Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die Frage welche allgemeine Schulbildung für seine Laufbahn erforderlich gewesen sei, die im Zeitpunkt des Beginns seines Lehrverhältnisses maßgebliche Rechtslage Anwendung findet, die insoweit lediglich den erfolgreichen Besuch der Volksschule vorschrieb (vgl. § 17 BBG in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1181). Der Kläger ist am 1. Juli 1981 in das Beamtenverhältnis berufen worden. Dementsprechend bestimmen sich auch die hierfür geltenden Voraussetzungen nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Für eine Vorverlagerung des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes besteht keine Veranlassung. Da der Kläger im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen musste, besteht keine Veranlassung, im Rahmen der Berechnung seiner Versorgungsbezüge fiktiv andere, für ihn günstigere Voraussetzungen zugrunde zu legen. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine derartige Vorverlagerung nicht geboten, da für die Begründung eines Vertrauens auf einen beamtenrechtlich erreichten Besitzstand allenfalls der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann. Für eine zeitliche Vorverlagerung besteht – abgesehen von dem Fall einer hier nicht gegebenen Zusage – kein rechtlicher Grund. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der "außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung" im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Mai 1967 – 2 C 27.67 , BVerwGE 27, 158, und vom 14. November 1985 – 2 C 7.85 , DÖD 1987, 109 f. ergibt sich nichts anders. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Vorschriften ab, die zur Zeit der Ausbildung für die betreffende Laufbahn galten. Zur Begründung verweist es darauf, dass auf diese Weise Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse vermieden werden sollen. Grund der Regelungen sei, dass der Beamte gar nicht in der Lage gewesen sei, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden. Mit dieser Situation ist die hier maßgebliche Fallgestaltung jedoch nicht zu vergleichen. Hier geht es nicht darum, dass der Kläger durch die seinerzeit geltenden Laufbahnvoraussetzungen gezwungen gewesen wäre, die streitige Lehre zu absolvieren. Nach § 17 BBG in der zu seiner Lehrzeit geltenden Fassung war eine solche Lehre nämlich gerade keine Laufbahnvoraussetzung. Für die Frage der allgemeinen Schulbildung als Laufbahnvoraussetzung kann es deshalb aus den o.g. Gründen nur auf die im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften ankommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ansonsten diejenigen Beamten, die mit dem Kläger eingestellt worden sind, aber den im Einstellungszeitpunkt nunmehr in erster Linie verlangten Realschulabschluss vorwiesen, bei der Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gegenüber dem Kläger benachteiligt würden. Für eine solche Vergleichsbetrachtung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 12 A 2580/89 , ZBR 1993, 340 (341). Nach § 17 Nr. 1 BBG in der nach alledem maßgeblich Fassung im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers war für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern, alternativ eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Für den Kläger bedeutet dies, dass sein Hauptschulabschluss und seine Lehre gemeinsam an die Stelle des als Regelschulbildung vorgeschriebenen Realschulabschlusses treten. Damit ersetzt die Lehrzeit des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG partiell die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung und ist deshalb wie diese nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig. Dies umschließt angesichts der eindeutigen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch die Ausbildungszeit nach der Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.