Beschluss
24 L 1274/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0930.24L1274.10.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage 24 K 5172/10 gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin ein Betrag in Höhe von 5.937,59 Euro mit der laufenden Abschlagszahlung auf den Betriebskostenzuschuss für den Monat September 2010 verrechnet worden ist. Der Antrags-gegner wird verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig 5.937,59 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage 24 K 5172/10 gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin ein Betrag in Höhe von 5.937,59 Euro mit der laufenden Abschlagszahlung auf den Betriebskostenzuschuss für den Monat September 2010 verrechnet worden ist. Der Antrags-gegner wird verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig 5.937,59 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der im Lichte von § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäße Antrag, festzustellen, dass die Klage 24 K 5172/10 gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin ein Betrag in Höhe von 5.937,59 Euro mit der laufenden Abschlagszahlung auf den Betriebskostenzuschuss für den Monat September 2010 verrechnet worden ist, hat Erfolg. Das in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Feststellungsbegehren ist begründet. Der Antragsgegner mißachtet die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch die Erhebung der Klage eingetretene aufschiebende Wirkung. Die Klage des Antragstellers richtet sich u. a. gegen die vom Antragsgegner in der äußeren Gestaltungsform des Verwaltungsakts gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) formulierte Verrechnung. Dabei muss auf die Sicht des Antragstellers als Empfänger des Bescheids abgestellt werden. Dieser wird bei verständiger Würdigung der Umstände die Verrechnungserklärung als Teil einer Regelung über die Gewährung eines Zuschusses sowie von Abschlagszahlungen auffassen und ist in diesem Verständnis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen schutzwürdig. Denn auch wenn die in rechtlicher Hinsicht als Aufrechnung (vgl. §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) zu qualifizierende Verrechnung des Antragsgegners nach der Rechtsprechung nicht mit hoheitlichen Mitteln erfolgen kann, weil sie als Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2009 – 12 B 1436/09 – m.w.N., hat sich der Antragsgegner – wenn auch zu Unrecht – der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient, der wiederum mit dem Institut der Bestandskraft verknüpft ist. Er hat gegenüber dem Antragsteller die Verrechnung mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 angekündigt und ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit gegeben, sich vor Erteilung des Rückforderungsbescheides zum Sachverhalt zu äußern. Gemäß § 9 VwVfG NRW umfasst das Verwaltungsverfahren die auf die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete, nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen, und schließt den Erlass des Verwaltungsakts ein. Der Ausnahmekatalog in § 80 Abs. 2 VwGO, in dessen Anwendungsbereich die aufschiebende Wirkung entfällt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; insbesondere hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides nicht besonders angeordnet (Satz 1 Nr. 4). Die Verpflichtung des Antragsgegners, den verrechneten Betrag vorläufig an den Antragsteller zu zahlen, beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Mit der Aufrechnungserklärung als Gestaltungsrecht ist unmittelbar eine Verwirklichung der Rechtsfolgen verbunden gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 188 VwGO.