Urteil
1 K 4798/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0929.1K4798.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte betreibt das öffentliche Schwimmbad im Stadtteil T. seit einigen Jahren nach einem entsprechenden Umbau als Naturbad auf ökologischer Grundlage. Der Kläger, der regelmäßig das Freibad besucht, bemängelt seit längerem die dort bestehenden hygienischen Bedingungen. Der Kläger beschuldigte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 15. März 2010, bei der Vergabe des Auftrags zum Umbau des Freibades die VOB-Bestimmungen umgangen und den Auftrag dem teuersten Anbieter ohne gültige Referenzen zu einem überhöhten Preis erteilt zu haben. Die Auslegung genüge zudem nicht den Regeln der Technik. Die Beklagte habe weiterhin nach dem Umbau, obwohl die Anlage von Beginn an versagt habe, Mängel vertuscht, die Aufklärung hintertrieben, eine vollständige Mängelanzeige zur Auslegung unterlassen und Gewährleistungsansprüche nicht fristgemäß geltend gemacht, um diese verjähren zu lassen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 25. Juni 2010 die Vorwürfe im Einzelnen zurück. Mit seiner bei Gericht am 26. Juli 2010 eingegangenen Klage wiederholt der Kläger seine Vorwürfe und macht wiederum geltend, bei der Vergabe des Auftrags zur Errichtung des Naturbades sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Zudem sei es bei Einrichtung des Naturbades wie auch fortlaufend während des Betriebs zu Verstößen gegen die maßgeblichen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Besucher des Bades gekommen. Mit seiner – zunächst ausdrücklich im öffentlichen Interesse - erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte „in Sachen „Umbau des Freibades T. zu einem Naturbad“ zur Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bezüglich Auftragsabwicklung bei öffentlichen Bauten, sowie Einhaltung hygienischer Bestimmungen bei öffentlichen Badeeinrichtungen zu verurteilen.“ Mit Schreiben vom 28. und 29. September 2010 macht der Kläger geltend, dass er als betroffener Badegast in seiner Gesundheit durch die wiederholte Algenpest, insbesondere auch Blaualgen, Faulschlammbildung sowie Überschreitung der zulässigen Keimbelastung gefährdet sei. Hinzu käme eine ständig erhöhte Verletzungsgefahr durch glitschige Treppenstufen, eine glitschige Rampe sowie stark veralgte Handläufe und Treppen. Diese von ihm vorgetragenen Missstände seien darauf zurückzuführen, dass die maßgeblichen Gesundheitsvorschriften nicht eingehalten würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt N. -T. entsprechend den maßgeblichen Vorschriften (insbesondere FLL und UBA) zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie auch unbegründet. Insbesondere werde auf die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorgaben geachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Kläger vorgelegte Dokumentation (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Der Kläger kann nicht zulässigerweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Einhaltung der für den Betrieb einer Badeanstalt maßgeblichen Vorschriften durch die Beklagte verlangen, weil ihm hierfür die notwendige Klagebefugnis fehlt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.1992 – 7 B 15/92 -, NVwZ-RR 1992, 371 m. w. N. Danach hätte der Kläger geltend machen, d. h. die Möglichkeit darlegen müssen, dass er einen subjektiven Anspruch gegen die Beklagte auf Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zum Betrieb der Badeanstalt hat. Ob eine Norm des öffentlichen Rechts in diesem Sinne drittschützende Wirkung hat, hängt davon ab, ob sie ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie ‑ zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und ein von der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgegrenzter Personenkreis gerade vor rechtswidrigem Verwaltungshandeln geschützt werden soll, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1996 – 11 B 90/95 -, NJW 1996, 1297. Soweit sich der Kläger auf verwaltungsinterne Empfehlungen zum Betrieb derartiger Naturbäder beruft, fehlt diesen Vorschriften bereits die Außenwirkung. Sie können daher ‑ ungeachtet ihres ohnehin empfehlenden Charakters – keine unmittelbaren Rechtspositionen Dritter begründen. Ohne Erfolg verweist der Kläger auch darauf, seine persönliche Gesundheit sei bei einem Besuch des Naturbades gefährdet, wenn dieses nicht entsprechend den maßgeblichen Hygienebestimmungen betrieben werde. Zwar gewährt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) jedem das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der individuellen Betroffenheit des Klägers, die ihn in hinreichender Art und Weise aus der Allgemeinheit heraushebt. Er ist lediglich wie jeder andere potentielle Besucher des Bades durch die mögliche Nichtbeachtung einschlägiger Standards beim Betrieb des Bades betroffen. Allein der Umstand, dass er in der Vergangenheit das Bad T. regelmäßig aufgesucht hat, ändert hieran nichts. Hinzu kommt, dass sich der Kläger – anders als etwa der Nachbar einer gefährlichen Anlage – der von ihm behaupteten Gefährdung ohne Weiteres entziehen kann, indem er das Freibad T. in Zukunft nicht mehr aufsucht. So wie der Bürger kein individuelles Recht gegen seine Stadt auf Eröffnung einer Badeanstalt hat, so kann er auch nicht in allgemeiner Form in die Zukunft gerichtet verlangen, dass die Badeanstalt unter Einhaltung bestimmter, für maßgeblich erachteter Vorschriften betrieben wird – und zwar ungeachtet der objektivrechtlichen Pflicht der Beklagten, rechtliche Standards zur Wahrung der Gesundheit der Besucher des Bades zu beachten. Denn einen dieser objektiven Rechtspflicht korrespondierenden allgemeinen Gesetzesbefolgungsanspruch des einzelnen Bürgers kennt die Rechtsordnung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.