Urteil
5 K 3620/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0924.5K3620.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift Vweg 100 in W. Von diesem Grundstück aus wird der öffentlichen Abwasseranlage Schmutzwasser zugeführt. In der "Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Stadt W vom 21. 01. 2009" in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 (EGS), die für die streitgegenständlichen Jahre 2009 und 2010 gilt, ist im Zusammenhang mit der Bemessung der gebührenpflichtig in Anspruch genommen Leistung der Schmutzwasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab in § 3 Abs. 5 EGS u.a. Folgendes bestimmt: "Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage als Kanal oder in abflusslosen Gruben auf Grundstücken eingeleitet werden, bleiben bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren unberücksichtigt (Abzug). Gebührenpflichtige haben den Umfang und die Verwendung dieser Wassermengen nachzuweisen. Der Nachweis des Umfanges der Wassermengen hat durch geeichte Wassermesser zu erfolgen, wenn und soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.... Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen." An zwei Außenwasserstellen des Grundstücks entnimmt der Kläger Frischwasser, das er benötigt, um den Vorgarten und den rückwärtigen Garten zu bewässern. Er hat von einem Installateur zwei Messuhren anbringen lassen, die von den Niederrheinwerken verplombt und abgenommen worden sind, um die Menge des bezogenen, aber nicht in den Kanal abgeleiteten Frischwassers zu messen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 hat der Beklagte den Kläger wegen des streitgegenständlichen Grundstücks für den Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 20. April 2010 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 220,03 Euro herangezogen. Am 4. Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben, soweit in dem Bescheid eine Gebühr festgesetzt ist, die den Betrag von 202,49 Euro übersteigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass im Veranlagungszeitraum an den Messgeräten der Außenwasserstellen im Teilzeitraum des Jahres 2009 Abnahmemengen von insgesamt 6 m³ und im Teilzeitraum des Jahres 2010 von insgesamt 2 m³ gemessen worden seien. In diesem Umfang habe er im Veranlagungszeitraum bezogenes Frischwasser nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet; insoweit sei die Festsetzung also überhöht, weil diese Abzugsmenge im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Auf die überhöht veranlagten Mengen entfiele ein Betrag in Höhe von 17,54 Euro. Die Regelung in der Satzung, wonach von der Abzugsmöglichkeit des § 3 Abs. 5 EGS Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen seien, sei rechtswidrig. Unklar sei, welchen Grund dieser Ausschluss habe; er habe in dem fraglichen Mengenumfang die öffentliche Anlage nicht genutzt. Die Verwaltungspraktikabilität könne die Ausschlussregelung nicht rechtfertigen; die Abzugsmengen seien bei Erstellung des Bescheides aufgrund der Ablesung durch die Niederrheinwerke nicht weniger bekannt als die Verbrauchsmengen insgesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2010 insoweit aufzuheben, als darin Schmutzwassergebühren festgesetzt wurden, die den Betrag von 202,49 Euro überschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seinen Bescheid und die Gebührensatzung entgegen. Ergänzend führt er aus, dass sich die Belastung, die mit der umstrittenen 15-m³-Regelung verbunden sei, im Bagatellbereich bewege, da sie bei den Gebührensätzen, die in den betroffenen Jahren gälten, unter 35.- Euro jährlich liege. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den veranlagten Schmutzwassergebühren bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 - 9 der zum 1. Januar 2009 (z.T. rückwirkend) in Kraft getretenen "Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Stadt W vom 21. 01. 2009" in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 (EGS). Darüber besteht zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch kein Streit; streitig ist allein die Frage, ob die oben zitierte Regelung in § 3 Abs. 5 EGS, nach der bei der Gebührenbemessung nachweislich nicht in den Kanal abgeleitete, zuvor als Frischwasser bezogene Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich von einem gebührenrelevanten Abzug ausgeschlossen sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die Bagatellregelung des § 3 Abs. 5 letzter Satz der Satzung, auf deren Grundlage der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten - unstreitig unter der Grenze liegenden - Abzugsmengen bei der Gebührenbemessung nicht berücksichtigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab); ein solcher Maßstab kommt bei der Bemessung der Leistung der Abwasserbeseitigung nicht in Betracht. Weil die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, hat die Gemeinde zur Gebührenbemessung hier einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu wählen. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 – NVwZ-RR 1996, S. 700, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei ist, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Daran gemessen werden die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG durch den in der Satzung gewählten und für die Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung gängigen Gebührenmaßstab des Frischwasserbezugs nicht verletzt; gleiches gilt, soweit die Satzung die streitige Abzugsbegrenzung vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 K 994/07 -, ist sogar eine Bagatellgrenze von bis zu 20 m³, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist auch die hier bestimmte Bagatellgrenze von 15 m³ rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem (durch die grundsätzliche Abzugsmöglichkeit nicht eingeleiteter Bezugsmengen) modifizierten Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme bleibt auch bei Geltung der Bagatellgrenze denkbar und ist nicht offensichtlich unmöglich. Denn es ist davon auszugehen, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge abzüglich der regelmäßig absetzbaren Wassermenge von über 15 m³ in etwa mit derjenigen Wassermenge identisch ist, die der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt wird. Die verhältnismäßig geringe Menge von 15 m³, die vom Abzug ausgeschlossen ist, löst nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme auf. Die Bagatellgrenze bewirkt zwar, dass individuellen Unterschieden bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage nicht mehr in gleicher Weise Rechnung getragen wird, wie es ohne eine solche Bestimmung der Fall wäre. Diese Ungleichbehandlung ist aber im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens durch den auch im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigenden Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Vgl. so für den Fall einer 10-m³-Bagatellgrenze: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 9 A 3249/07 -, S. 2 des Beschlussabdruckes. Denn durch den Grenzwert wird die Zahl der Fälle, in denen die Absetzung von Wassermengen geltend gemacht wird, geringer gehalten. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 – NVwZ-RR 1995, S. 594 (594 f.). Dieser den Verwaltungsaufwand bei der Abgabeerhebung mindernde Effekt mag zwar begrenzt sein. Vor dem Hintergrund, dass der Grenzwert mit 15 m³ niedrig angesetzt ist und hier sehr überschaubare finanzielle Auswirkungen im Umfang von unter 35,- Euro jährlich hat, erscheint es aber als sachgerecht, dass die Stadt der Verwaltungspraktikabilität den Vorzug gibt. Mit Blick auf den berechtigten Zweck der Bagatellgrenze, die Zahl der Fälle für das Gemeindegebiet generell und gleichmäßig zu beschränken, in denen durch die Geltendmachung von Abzugsmengen ein besonderer Verwaltungsaufwand im Abgabeerhebungsverfahren ausgelöst wird, hängt die Rechtmäßigkeit der Regelung auch nicht davon ab, ob im Einzelfall die Ermittlung der Abzugsmengen einfacher - wie in seinem Fall, wie dem Kläger zuzugestehen ist, - oder schwieriger ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).