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Urteil

21 K 4217/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0924.21K4217.09A.00
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Leitsätze

Yeziden droht in Syrien weiterhin keine (mittelbare) Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure

Auch nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens bestehen trotz der jüngsten Erkenntnisse zu den Fällen der Inhaftierung rückgeführter Syrer, die für eine gewisse „Wahllosigkeit“ und Unkalkulierbarkeit des Vorgehens der syrischen Stellen sprechen, keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller nach Syrien zurückzuführenden Personen.

Die Kammer geht allerdings nach umfassender Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor S icherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Yeziden droht in Syrien weiterhin keine (mittelbare) Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure Auch nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens bestehen trotz der jüngsten Erkenntnisse zu den Fällen der Inhaftierung rückgeführter Syrer, die für eine gewisse „Wahllosigkeit“ und Unkalkulierbarkeit des Vorgehens der syrischen Stellen sprechen, keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller nach Syrien zurückzuführenden Personen. Die Kammer geht allerdings nach umfassender Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor S icherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger zu 1. bis 6. sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religion. Die Kläger zu 1. bis 5. reisten am 18. September 2008 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. September 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trugen die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen wie folgt vor: Sie hätten Probleme mit muslimischen Arabern auf Grund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit gehabt. Der Kläger zu 1. habe etwa während des Ramadan geraucht, woraufhin ihm die Zigarette von Moslems auf der Hand ausgedrückt und er geschlagen worden sei. Muslime hätten ihm und seinen Freunden auch verboten, dass kurdische Neujahrsfest zu feiern. Des weiteren hätten sie vier Schafe und zwei Hunde getötet. Sie seien als Minderheit von den Moslems beschimpft worden, die gesagt hätten, Syrien sei nicht ihr Land. Anzeigen bei der Polizei hätten nichts bewirkt. Sie hätten mit Hilfe eines Schleppers Anfang September 2008 mit eigenen Reisepässen Syrien verlassen und seien nach Italien gelangt, von wo sie nach Deutschland weiter gereist seien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Kläger zu 1. bis 5. mit Bescheid vom 10. Juni 2009 , zugestellt am 16. Juni 2009, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Syrien abgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheide aus, da die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg aus Italien und damit aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen seien. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Kläger hätten ausgeführt, dass sie in ihrem Heimatdorf keine Probleme gehabt hätten, sondern die Probleme vor allem dann aufgetreten seien, wenn sich der Kläger zu 1. in die Stadt Hassake begeben habe. Die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger führe nicht zu einer politischen Verfolgung, da Kurden in Syrien keiner Gruppenverfolgung unterlägen. Eine Gruppenverfolgung wegen der yezidischen Glaubenszugehörigkeit liege ebenfalls nicht vor. Der syrische Staat schränke weder die Glaubensüberzeugung der Yeziden ein noch deren Betätigung. Eingriffe seien auch nicht in staatlich angeordnetem Koranunterricht zu sehen. Soweit in Nordostsyrien (Distrikt Al-Hassake) religiös motivierte Übergriffe durch Dritte bzw. nicht staatliche Akteure erfolgten, erreiche ihre Anzahl – bezogen auf die Gesamtzahl der dort lebenden Yeziden – weder in den letzten Jahren, noch gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderte Verfolgungsdichte. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man die yezidische Bevölkerung als "äußerst kleine Gruppe" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ansehen würde, da sich Gewalttaten an Yeziden als situationsgebundene Einzelaktionen darstellten und nicht als zentralgesteuerte, gleichsame flächendeckende Exzesse. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Für den am 12. März 2009 in C geborenen Kläger zu 6. wurde vom Bundesamt auf der Grundlage des § 14a AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 12. Juni 2009 , zugestellt am 17. Juni 2009, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls würde er nach Syrien abgeschoben. Die Kläger haben am 24. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie verweisen auf die "Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung" des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Juli 2009. Des weiteren tragen sie vor, es sei seit Herbst 2009 zu vermehrten Festnahmen und Inhaftierungen von freiwillig ausgereisten oder abgeschobenen Personen bei der Einreise nach Syrien gekommen. Nachdem die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen hat, hat dieser die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2009 insbesondere zu ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft eingehend gehört. Der Einzelrichter hat in der Folge das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2009 auf die Kammer zurückübertragen, weil das Verfahren hinsichtlich der Frage einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien grundsätzliche Bedeutung hat und damit einer Entscheidung durch die Kammer bedarf. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2009 (betreffend: Kläger zu 1. bis 5.) und vom 12. Juni 2009 (betreffend: Kläger zu 6.) zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt C sowie die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Ladung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger ihre Klage hinsichtlich einer Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG in der mündlichen Verhandlung – konkludent – zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2009 und vom 12. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Diese haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich gleichfalls als rechtmäßig. I) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) – nachfolgend : Richtlinie –, ergänzend anzuwenden. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem dort wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich als wahr unterstellt hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. Ein in diesem Sinne schlüssiges Begehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten sowie des Vortrags des Klägers zu 1. ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 1) Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Kläger ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor erfolgter oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus individuellen Gründen verlassen haben. Die Kläger haben selbst nicht vorgetragen, dass sie Probleme mit staatlichen syrischen Stellen gehabt hätten. Vielmehr hätten sie Probleme mit muslimischen Nachbarn gehabt. 2) Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 3 A 354/09 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. März 2009 – 2 LB 643/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 L 75/06 -; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 – 15 A 1450/04.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A -. Die Kläger haben eine solche an ihren Glauben oder ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung durch staatliche Organe nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. 3) Die Kammer gelangt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse auch nicht zu der Überzeugung, dass den Klägern wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit eine (mittelbare) Gruppenverfolgung in Syrien durch nichtstaatliche Akteure droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen: "Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms [...] - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt [...]. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten [...] Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist [...]. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann [...]. An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - F - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird." [...] Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass die Instanzgerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen [...]. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden [...]. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatsachengerichte auch dann nicht von der Anwendung der Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung entbunden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe "an der Tagesordnung" sind (etwa bei den syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin, vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 m.w.N.). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Gerade bei großen Bevölkerungsgruppen [...] besteht für eine derartige Erleichterung aber keine Grundlage, vielmehr ist eine Feststellung zur Verfolgungsdichte durch eine Relationsbetrachtung in quantitativer Hinsicht geboten." Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237; Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, und Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. In Anwendung dieser Maßstäbe geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus: (1) Verfolgungsgebiet Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Die ihnen zugrunde liegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich im unterschiedlichen Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Oft ist insoweit ein innerhalb des Landes bestehendes Entwicklungs- oder Zivilisationsgefälle von Bedeutung. Deshalb ist – auch bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nichtstaatliche Kräfte – von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind mit der Folge, dass sich die verfolgungsfreien Räume als inländische Fluchtalternative darstellen können und dass die dort ansässigen Gruppenangehörigen als unverfolgt zu gelten haben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 L 75/06 – unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 – BVerfGE 83, 216, 232. Die Kammer sieht - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 m.w.N.) - den Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) als räumlich abgrenzbaren Teil des syrischen Staatsgebiets an, in dem sich ein Verfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen nach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Yeziden leben als Gruppe kenntlich nicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das Hassake-Gebiet und das Afrin-Gebiet. Die Yeziden bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten einer moslemischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die Mehrheit, in andere starke Minderheiten und treten damit als Gruppe mit einer eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im Hassake-Gebiet ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie dort nicht – wie im Afrin-Gebiet – seit Alters her siedeln, sondern "erst" seit ca. 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des früheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind. Entsprechend gering ist ihre Akzeptanz in der moslemischen Umwelt. Während die Yeziden im Afrin-Gebiet sich trotz der auch dort zu beobachtenden religiös begründeten Spannungen als Gruppe bisher behaupten konnten, befinden sich die Yeziden in der Provinz Hassake, die zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Gebieten Syriens gehört, in einem wirtschaftlich motivierten Verdrängungswettbewerb mit anderen ethnisch-religiösen Gruppen, der vor allem zu ihren Lasten geht. Dies ist die Ursache für eine starke Abwanderungstendenz der Yeziden. Die Yeziden der Provinz Hassake stellen sich damit als eine diesem Landesteil zuzuordnende, durch ein eigenes Gruppenschicksal gekennzeichnete Minderheit dar. Dementsprechend ist auch die Würdigung des Verfolgungsgeschehens auf dieses Gebiet zu beschränken. Eine weitere Begrenzung der Prüfung des Verfolgungsgeschehens auf einzelne Siedlungen oder Dörfer ist hingegen nicht geboten. Allerdings ist auch das Hassake-Gebiet nicht geschlossen von Yeziden besiedelt. Diese konzentrieren sich auf zwei bzw. drei örtliche Schwerpunkte. Auch sind einzelne Dörfer teilweise ausschließlich von Yeziden bewohnt, andere weisen eine gemischte Bevölkerung auf. Hieraus mag im Einzelfall eine unterschiedliche Gefährdungslage erwachsen. Die übergreifenden Merkmale wie die Zugehörigkeit zur yezidischen Religion und die historischen Bezüge treffen aber auf das gesamte Hassake-Gebiet zu und rechtfertigen eine einheitliche Beurteilung. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 L 75/06 – unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. Februar 1999 an das VG Gießen – 514-516.80/33632 –; Maisel, Magisterarbeit, "Doppelte Minderheit: Die syrischen Yeziden im Spannungsfeld von Ethnizität und Religion" vom 22. Mai 1997, S. 34 ff.; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom 17. September 1996 an das OVG Niedersachsen. (2) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Tatsachengericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Die Angaben müssen dabei aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237. Die Kammer hat nach diesen Maßgaben eine umfassende Auswertung der vorliegenden neueren Informationen zur Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe vorgenommen. Dabei wurden folgende Ausführungen einbezogen: Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich vor einiger Zeit ausführlich mit den yezidischen Bevölkerungszahlen in der Provinz Hassake auseinandergesetzt (a.a.O.): "Bei einer quantitativen Relationsbetrachtung der yezidischen Bevölkerungszahlen in der Provinz Hassake einerseits und der Referenzfälle von Verfolgungsschlägen andererseits ergibt sich folgendes Bild: Im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 wird die Zahl der im Distrikt Hassake (mit vier Kreisen) lebenden Yeziden für das Jahr 1990 mit 12.232 angegeben, wobei die yezidische Bevölkerung bis September 2000 durch Abwanderungen auf 4.093 zurückgegangen sein soll (vgl. S. 2 d. Gutachtens). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 - S. 20 f. d. UA) hat demgegenüber noch für das Jahr 1997 nach Auswertung eines Gutachtens sowie aufgrund von sachverständigen Zeugenaussagen die Zahl der Yeziden im Distrikt Hassake mit ungefähr 10.000 festgestellt. Des Weiteren hat der Sachverständige X (Sachverständigenvernehmung vor dem Nds. OVG am 22.2.1995 im Verfahren zum Az. - 2 L 4399/93 - S. 11; ders. Gutachten v. 1.9.1996 und v. 17.9.1996) auf der Grundlage langjähriger Feldforschungen in Syrien die Zahl der Yeziden in genauer Kenntnis der Zahl der yezidischen Dörfer mit etwa 10.000 (Stand 1995/96) in diesem Gebiet angegeben. Der Sachverständige T hat (Protokoll d. mündl. Verhandlung v. 5.2.1997 im Verfahren des Nds. OVG zum Az. - 2 L 3670/96 -) angegeben, dass ca. 10.000 bis 15.000 Yeziden im "Nordosten" (und ca. 12.000 im "Nordwesten") Syriens leben (Stand Anfang 1997). Auch vom Sachverständigen N wurde bezogen auf die Jahre 1997 und 1998 bei einer Gesamtzahl von 15.000 Yeziden in ganz Syrien von einer Zahl von 8.000 Yeziden im Nordosten Syriens ausgegangen (vgl. Magisterarbeit, a. a. O., S. 49 f. und Gutachten "Zur gegenwärtigen Lage der Yeziden in Syrien mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Ostsyrien" vom Juli 1998, S. 1); hieran hat er offenbar auch in seinen Gutachten vom 30. November 2000 festgehalten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 5117/97 - S. 14 d. UA; Urt. v. 270.3.2001 - 2 L 2505/98 -). Das Auswärtige Amt verweist im Lagebericht Syrien vom 26.02.2007 darauf, dass offizielle Zahlen zur yezidischen Bevölkerung mangels Statistiken nicht existieren und inoffizielle Schätzungen zwischen 4.000 und 12.000 Yeziden in Syrien schwanken, die Zahlen aufgrund des starken Auswanderungsdrucks sinken (vgl. AA, Lagebericht Syrien v. 26.2.2007, S. 11, Anm. 1.4.3). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zahlenangaben sind Zweifel angebracht, ob die Auflistung im Gutachten des Yezidischen Kulturforums in jeder Hinsicht zutrifft. Das Zahlenwerk kann sich nicht auf Untersuchungen vor Ort stützen. Statistisches Material liegt insoweit nicht vor. Es erscheint auch wenig plausibel, dass es ungeachtet einer insgesamt abnehmenden Anzahl von Yeziden an keinem Ort des gesamten Siedlungsgebiets zu Zuwächsen infolge von Geburten oder Zuwanderungen gekommen sein soll. Nicht zuletzt ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Yezidische Kulturforum eine Exilorganisation ist, deren vorrangiges Ziel darin liegt, sich für die Belange der yezidischen Flüchtlinge einzusetzen. Ungeachtet dieser Bedenken geht der Senat im Weiteren von den Angaben des Yezidischen Kulturforums aus. Die Angaben über die Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung in der Provinz Hassake sind bei allen Unterschieden im Einzelnen jedenfalls in der Größenordnung vergleichbar. Die Zahlen des Yezidischen Kulturforums liegen eher im unteren Bereich, was sich in dem hier zu behandelnden rechtlichen Zusammenhang zu Gunsten der Asylsuchenden auswirkt. Der Senat sieht im Übrigen keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachaufklärung eine präzise Größe festzustellen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen gibt es keine offizielle Statistik oder sonstige genaue Zahlenangaben, so dass man grundsätzlich auf Schätzungen angewiesen ist (vgl. u. a. Maisel, Gutachten v. Juli 1998, S. 2 u. 4; S [Georg-August-Universität Göttingen], Die Yeziden in ihrer gegenwärtigen Situation – Auskunft v. 12.01.2001; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 08.07.1997 an VG Gießen – 174 al/br – und v. 20.07.1998; AA, Lagebericht Syrien v. 26.2.2007, S. 11, Anm. 1.4.3)." Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 L 75/06 –. Der Lagebericht Syrien vom 9. Juli 2009 geht – nach wie vor – davon aus, dass die Zahl der yezidischen Bevölkerung zwischen 4.000 und 12.000 Personen schwankt, die Zahl aber aufgrund des starken Auswanderungsdrucks sinke. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009. Das Yezidische Forum e.V. in P gibt in seiner "Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung" an, dass die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden durch Flucht stetig geringer werde. Die Zahl sei von 2000 bis Ende 2008 von 4.093 auf 3.357 Personen gesunken. Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vom 3. Juli 2009, S. 2 und Grafik auf Seite 18; abrufbar unter http://www.yezidi.org/fileadmin/yeziden/pdf/SyrienStellungnahme.pdf. Das Yezidische Forum teilt darin mit, dass seine Bestandsaufnahme 3.357 Menschen zum Jahreswechsel 2008/09 ergeben habe, wobei es sich um eine Mindestzahl handele, d.h. deren Existenz in Syrien bestätigt sei. Nicht auszuschließen sei es, dass es – einige wenige – mehr seien. Zur Methodik wird mitgeteilt: Aufgrund der langjährigen Praxis bei der Begutachtung der Zugehörigkeit von Asylantragstellern zur yezidischen Religionsgemeinschaft verfüge man über umfangreiche Materialien über die yezidischen Siedlungsgebiete. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, in Deutschland lebende Yeziden aus diesen Gebieten in großem Umfang zu befragen. Für die Bestandsaufnahme seien jeweils mehrere ehemalige Einwohner um entsprechende Angaben gebeten worden. Diese Angaben seien abgeglichen und bei Unstimmigkeiten überprüft worden. Aktuelle Kenntnisse hätten vorzugsweise die hier lebenden Verwandten. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme, a.a.O., S. 29. Nach Angaben des internationalen Berichts zur Religionsfreiheit des US Department of State (USDOS) von Oktober 2009 umfasse die yezidische Bevölkerungsgruppe in Syrien 30.000 Personen, wobei exakte Bevölkerungsschätzungen nach religiösen Merkmalen schwierig seien. Eine Aufteilung zwischen den verschiedenen Siedlungsgebieten wird nicht mitgeteilt. Vgl. US Department of State, International Religious Freedom Report, abrufbar unter http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2009/127358.htm. Die Minority Rights Group International (MRGI) spricht in ihrem Jahresbericht zur aktuellen Lage von Minderheiten und indigenen Völkern von Juli 2010 ebenfalls von einer 30.000 Personen umfassenden yezidischen Gemeinschaft in Syrien. Vgl. State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2010, S. 193, abrufbar unter http://www.minorityrights.org/10068/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples- 2010.html. . Das Austrian Centre for Country of Origin Documentation and Project Division & Asylum Research and Documentation (ACCORD) teilte im Mai 2010 Folgendes mit: "VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (1) gaben an, dass die Zahl der JesidInnen in Syrien rund 100.000 betrage. [...] Nach Angaben eines bekannten hochrangigen kurdischen Politikers (2) gibt es rund 100.000 jesidische KurdInnen, die in Syrien leben, besonders rund um `Afrin und al-Hasaka." ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact‐Finding‐Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan‐Irak), Seite 73, 21. Jänner bis 8. Februar 2010, abrufbar unter http://www.roteskreuz.at/accord. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien kritisiert in seiner Stellungnahme für das Bundesasylamt der Republik Österreich vom 19. Mai 2010 die Erhebung und die vom Yezidischen Forum e.V. genannten Zahlen und teilt mit: "Unserer Auffassung nach ist es völlig unmöglich, auf die letzte Ziffer genau anzugeben, wie viele Yeziden etwa in einer Kleinstadt wie al‐Khataniya leben – selbst für einzelne Dörfer ist dies extrem schwierig. Bestenfalls möglich sind ungefähre Angaben der dort lebenden Familien, jedenfalls dann, wenn nicht ein Team von Interviewern von Haus zu Haus geht, um sämtliche Yeziden zu zählen. Im Übrigen finden sich in dem Gutachten nicht nur keine Angaben zur Anzahl der Yeziden in den einzelnen Dörfern, sondern nicht einmal Angaben zu den in den einzelnen Regionen lebenden Yeziden. Dem Leser wird allein die Zahl 3.357 vorgehalten, ohne eine einzige weitere Angabe zur Verteilung der Yeziden. Die Zahlenangaben sind mithin nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern legen den Verdacht nahe, dass überhaupt keine seriöse Forschung angestellt wurde, um sie zu erheben. Die Rechnung der Autoren, der zufolge es überproportional viele Morde an Yeziden in Syrien gibt, basiert folglich auf einer höchst fragwürdigen Liste von Übergriffen sowie einer komplett unseriösen Gesamtzahl von Yeziden. [...]. Tatsächlich suggeriert das Yezidische Forum Exaktheit, wo es keine Exaktheit geben kann. Es gibt in Syrien keine verlässlichen Erhebungen zur Zahl der dort lebenden Yeziden oder anderer Minderheiten – etwa der Kurden im Allgemeinen. Aktuellen Forschungen aus Syrien zufolge gibt es dort zwischen 45.000 und 50.000 Yeziden – davon 20.000 bis 25.000 in al-Hasaka und 25.000 in Afrin. Die Zahl von 50 000 beziehen sich auf Angaben von Scheich Hisên Birîmo aus dem Dorf Xezawiyê (Afrin), der als einer der Führer der Yezidi in Syrien gilt, und die in einem Interview mit dem Schriftsteller Konê Res am 11. Februar 2009 gemacht wurden. Siehe Konê Res, »Êzîdiyên li Çiyayê Kurmênc (Efrînê)« [Yeziden in Afrin], 20. Februar 2009, eingesehen unter <http://www.kurdishinstitute.be/kurdi/kurden_ezidi/788.html>. Die Zahl von 45 000 entstammt einem Interview mit Şêx Seîd, dem Sohn von Şêx Hitoyê şêx Cindo aus Şerqiya. Siehe Konê Res, »Êzîdiyên Cizîrê; Tirbesspiyê, Amûdê, Serê Kaniyê û Hesekê – 2« [Yezidi Dschazira, Tirbesipî, Amuda, Serê Kaniyê und Hasaka – 2], 12. Juli 2009, eingesehen unter <http://www.dergush.com/modules.php?name=News&file=article&sid=2094>. Im Gegensatz zum Yezidischen Forum präsentiert der Autor unter Angabe diverser Quellen eine ausführliche Übersicht, in welchen Dörfern in der Provinz al-Hasaka und in der Region Afrin wie viele yezidische Familien leben. Siehe die weiter oben genannten Artikel des Autors sowie »Êzîdiyên Cizîrê; Tirbesspiyê, Amûdê, Serê Kaniyê û Hesekê – 1« [Yezidi Dschazira, Tirbesipî, Amuda, Serê Kaniyê und Hasaka – 1], 14. Juni 2009, eingesehen unter <http://www.kurdishinstitute.be/kurdi/kurden_ezidi/1019.html> sowie »Êzîdiyên Cizîrê; Tirbesspiyê, Amûdê, Serê Kaniyê û Hesekê – 3« [Yezidi Dschazira, Tirbesipî, Amuda, Serê Kaniyê und Hasaka – 3], 26. Juni 2009, eingesehen unter <http://www.kurdishinstitute.be/kurdi/kurden_ezidi/1040.html>. Eine andere Quelle geht von circa 10.000 Yeziden in der Region Afrin (ohne Aleppo) aus. Mihemed E. Elî 2008: Çiyayê Kurmênc (Efrîn): Êzdî û Êzdiyetî: [AFRIN: Yezidi und Yezidentum]. Nivîsa Kurdî: Efrîn, Seite 122f. Auch dieser Autor bezieht seine Angaben aus Vor‐Ort‐Besuchen sowie Interviews mit yezidischen Würdenträgern aus Afrin. Angesichts der Tatsache, dass es in Syrien keine offiziellen Angaben zur yezidischen Bevölkerung gibt, können all diese Angaben bestenfalls Näherungswerte sein. Betrachtet man sämtliche Zahlenangaben als gleichwertig – was im Fall der oben beschriebenen Mängel bei der Erhebung durch das Yezidische Forum freilich schwer fällt – ergibt sich vor allem eines: Das vorliegende Zahlenmaterial ist viel zu unsicher, als dass auf eine überproportionale Tötung von Yeziden in Syrien rückgeschlossen werden könnte." Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien (EZKS), Stellungnahme für das Bundesasylamt der Republik Österreich vom 19. Mai 2010, Seiten 5/6. Die Kammer nimmt unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtbetrachtung an, dass es derzeit im Nordosten Syriens in der Region al-Hasaka noch mindestens die seitens des Yezidischen Forums genannte Zahl von 3.357 Yeziden gibt. Allerdings ist diese Zahl nach eigenen Angaben des Yezidischen Forums als Mindestzahl zu verstehen. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass das Yezidische Forum eine Exilorganisation ist, deren vorrangiges Ziel darin liegt, sich für die Belange der yezidischen Flüchtlinge einzusetzen. Nach den oben wiedergegebenen Berichten geht die Kammer allerdings davon aus, dass noch deutlich mehr Yeziden in der Region al‐Hasaka leben als bisher angenommen. Die Zahl dürfte eher im Bereich von 20.000 bis 25.000 Yeziden liegen. Dies ergibt sich zunächst aus der detaillierten Stellungnahme des EZKS. Darin wird die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden aufgeschlüsselt nach den Regionen al‐Hasaka und Afrin dargestellt mit etwa 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al‐Hasaka und 25.000 Yeziden in der Region Afrin. Diese Angaben beruhen ausweislich der in den Fußnoten angegebenen Quellennachweise auf Angaben eines Führers der Yeziden und weiterer vor Ort befragter Yeziden. Zudem wurde unter Angabe diverser Quellen eine ausführliche Übersicht gegeben, in welchen Dörfern in der Provinz al‐Hasaka und in der Region Afrin wie viele yezidische Familien leben. Die Zahlen erscheinen der Kammer vor diesem Hintergrund glaubhaft. Die im Bericht von ACCORD dargestellten Zahlen, wonach sowohl VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation wie auch ein hochrangiger kurdischer Politiker angeben, dass die Zahl der JesidInnen in Syrien rund 100.000 betrage, dürften angesichts der weiteren verfügbaren Angaben hingegen zu hoch gegriffen sein. Sie werden trotz Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 25. Mai 2010 auch nicht in der weiteren Auskunft vom 31. August 2010 weiter erläutert oder belegt. Die Kammer geht auf dieser Tatsachengrundlage für die weitere Betrachtung davon aus, dass eine Zahl von 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al‐Hasaka plausibel und aufgrund der Angaben von in Syrien lebenden Yeziden glaubhaft erscheint. (3) Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht vom 9. Juli 2009 wie folgt aus: "Aufgrund ihrer in der Regel sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Auswanderungsdruck bei Mitgliedern dieser Religionsgemeinschaft sehr hoch. Zudem gibt es in vielen westlichen Ländern (u.a. auch in Deutschland) bereits funktionierende yezidische Glaubensgemeinschaften, die bereit sind, anderen Yeziden zumindest in der ersten Zeit im fremden Land beizustehen. Zu den wirtschaftlichen Auswanderungsmotiven kommt eine gelegentlich anzutreffende gesellschaftliche Benachteiligung der Angehörigen des yezidischen Glaubens hinzu. Sowohl in islamischen als auch christlichen Kreisen kursiert der Vorwurf, dass die Yeziden "Teufelsanbeter" seien. Auch wenn der straff geführte Einheitsstaat Syrien keine nicht-staatliche Gewaltausübung toleriert, ist er nicht in der Lage, aus dem genannten Vorwurf resultierende gesellschaftliche Benachteiligungen im alltäglichen Leben vollständig zu verhindern." Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009. Das OVG Sachsen-Anhalt geht in seinem Urteil vom 30. Januar 2008 hinsichtlich der Verfolgungsschläge in den Jahren 1990 bis 1999 von folgenden Überlegungen aus: "Hinsichtlich des Umfangs der Verfolgungsschläge liegen unterschiedliche Angaben vor. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - auf der Grundlage des ausgewerteten Erkenntnismaterials innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren von insgesamt 3 Tötungen, 7 bis 9 Entführungen und 20 Landwegnahmen (mithin insgesamt 30 - 32 Übergriffen) als mehr oder weniger belegten Referenzfällen ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 1999 - 3 R 74/98 - dieser Einschätzung angeschlossen. Im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 wird demgegenüber für den Distrikt Hassake (mit vier Kreisen) bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren von 22 Tötungen, 14 Körperverletzungen, 12 Entführungen sowie 29 Landwegnahmen, mithin von insgesamt 77 Übergriffen, berichtet (vgl. S. 8 d. Gutachtens [Übersicht] sowie S. 1 - 7 der Anlage "Vorfälle und Übergriffe gegenüber Yeziden in Nordostsyrien zwischen 1990 - 1999"). Die Zahlen des Yezidischen Kulturforums lassen auch hier Fragen offen. Die mitgeteilten "Tatumstände" erlauben überwiegend keine Rückschlüsse darauf, dass die betroffenen Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen wurden. Bei den Tötungsdelikten können allenfalls die zu Ziffern 1, 4 und 6 der Auflistung mitgeteilten weiteren Einzelheiten hierauf schließen lassen. In den restlichen Fällen sollen die Täter zwar arabische Moslems gewesen sein. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss auf religiöse Motive. Die Übergriffe werden jedenfalls zum Teil der gewöhnlichen Schwerkriminalität zuzurechnen sein, die aus asylrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben muss. Die 29 Landwegnahmen in den Jahren 1990 - 1999 lassen sich ebenfalls nicht ohne weiteres als asylerhebliche Verfolgung klassifizieren. Die Landwegnahmen werden das wirtschaftliche Überleben der Yeziden regelmäßig nicht infrage stellen. In dem ländlich geprägten Umfeld ist eine Ersatzbetätigung als Feldarbeiter in Betracht zu ziehen. Nach dem Gutachten des Yezidischen Kulturforums gehen ca. 70 v. H. der Yeziden dieser Tätigkeit nach. Von den 29 Landwegnahmen sollen im Übrigen allein 10 Landwegnahmen von staatlichen Behörden "unterstützt" oder durchgeführt worden sein und zwar in den Dörfern Can Temir, Kulye, Cafa und Merkeb. Sie heben sich damit in bedeutsamer Weise von den Übergriffen arabischer Moslems ab. Über die Hintergründe dieser staatlichen Maßnahmen ist nichts bekannt. Von einer asylerheblichen Zielsetzung kann angesichts der allgemeinen Haltung des syrischen Staats zu seinen Minderheiten nicht ausgegangen werden. Die genannten Fälle können deshalb nur aus Gründen der statistischen Vollständigkeit im Zahlenwerk verbleiben, ohne dass damit ihre tatsächliche Asylrelevanz anerkannt würde. Letztlich bleibt nach dem Gutachten vom 19. November 2000 auch offen, ob die syrischen Behörden die Übergriffe gegen die Yeziden tatenlos hinnehmen. Die Ausführungen des Kulturforums sind zu diesem Punkt weitgehend allgemein gehalten, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob der behördliche Schutz den Yeziden prinzipiell oder nur in Einzelfällen verweigert wird. Der Senat legt gleichwohl mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten die Zahlen des Yezidischen Kulturforums zugrunde. Sie erscheinen vor dem Hintergrund des Verfolgungsgeschehens, so wie es sich nach der Gesamtheit der vorliegenden Erkenntnismittel in der Provinz Hassake darstellt, nicht von vornherein unrealistisch und liegen gemessen an der Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung in einem vorstellbaren Rahmen. Sie sind andererseits merklich höher als die im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - zugrunde gelegten Zahlen, was sich mit Blick auf das Klageziel zu Gunsten der Asylbewerber auswirkt. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sieht der Senat nicht. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weisen immer wieder darauf hin, dass sich die Zahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens nicht präzise feststellen lassen, da es an jedem statistischen Material über die gegen Yeziden im Distrikt Hassake gerichtete Kriminalität fehle (vgl. Aussage von X vor dem Nds. OVG am 22.2.1995 im Verfahren - 2 L 4399/93 -) und das Leben der Yeziden als verschwindend kleine Minderheit innerhalb der Gesamtbevölkerung Syriens "unterhalb der Berichtsschwelle" stattfinde (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 20.04.1993 an VG Hannover). Auch seien vor Ort keine Hilfsorganisationen oder Menschenrechtsgruppen tätig, welche hierzu konkrete Angaben machen könnten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 - S. 26 d. UA). Soweit das Kulturforum der Yezidischen Glaubensgemeinschaft e. V. selbst auf weitere glaubhafte Berichte über Übergriffe verweist, die noch nicht ausreichend hätten recherchiert werden können, rechtfertigt dieser Hinweis mangels jeglicher Konkretisierung die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht. Der Hinweis dürfte sich zudem in erster Linie auf den Zeitraum vor 1990 beziehen (vgl. S. 8 d. Gutachtens), zu dem sich in dem Gutachten keine Aussagen finden. Dies hindert den Senat nicht, die für den Zeitraum 1990 - 1999 ermittelten Fälle als ausreichend repräsentativ anzusehen." Das Yezidische Forum führt in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2009 wie folgt aus: "Für die Zeit von 2000 bis 2008 sind uns 13 Ermordungen von Yeziden in Syrien bekannt. [...]. Zu den Morden kommen gefährliche Körperverletzungen hinzu, oft in Verbindung mit Beraubung oder Enteignung durch Behörden. Die Auflistung enthält die Mordfälle, Körperverletzungen und Übergriffe, über die uns nachvollziehbare, eindeutige Berichte vorliegen, auch hinsichtlich der Motivation der Täter. Es handelt sich um 76 Fälle: 13 Morde, 32 Körperverletzungen und 31 Eigentumsdelikte verbunden mit Körperverletzungen. Es gab und gibt darüber hinaus eine Fülle von Schikanen und Diskriminierungen, die sich aus der Haltung des Umfeldes und der Staatsorgane gegenüber der yezidischen Minderheit erklären und auch nicht anders zu erklären sind." Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vom 3. Juli 2009, S. 2 und Grafik auf Seite 18; abrufbar unter http://www.yezidi.org/fileadmin /yeziden/pdf/SyrienStellungnahme.pdf. Die Delikte werden in der Stellungnahme auf den Seiten 29 bis 42 getrennt nach (A) Raub und Enteignung, (B) Körperverletzungen und (C) Mordfälle unter Hinweis auf Jahr, Umstände und Hergang, Täter und Opfer (ohne Klarnamen) und Tatort im Einzelnen beschrieben. (A) Raub und Enteignung Das Yezidische Forum listet für die Jahre 2000 bis 2009 hier 31 Delikte auf. Es wird vielfach von Familien berichtet, deren Ackerland von Moslems in Besitz genommen oder deren Getreidefelder in Brand gesteckt worden seien. Des weiteren wird berichtet, dass Viehherden oder landwirtschaftliche Maschinen gestohlen worden seien. Es wird auch von Fällen berichtet, in denen Familien zu Gunsten muslimischer Nachbarn enteignet worden seien. Im Jahr 2003 seien seitens der syrischen Behörde für Wasserversorgung und Landwirtschaft sämtliche Bewässerungskanäle gesperrt und die Trinkwasserversorgung der yezidischen Bevölkerung eingestellt worden. Getreidefelder und Obstgärten hätten nicht mehr bewässert werden können. Das Wasserreservoir sei muslimischen Arabern zur Verfügung gestellt worden. (B) Körperverletzungen Die Stellungnahme berichtet des weiteren von 32 Fällen von (schweren) Körperverletzungen und Entführungen. (C) Mordfälle Schließlich werden 13 Mordfälle in den Jahren 2000 bis 2007 dargestellt. Das Gericht sieht keine Möglichkeit, die mitgeteilten Vorfälle zu überprüfen. Zum einen teilt das Yezidische Forum – aus nachvollziehbaren Gründen – keine Klarnamen mit. Zum anderen dürften solche Angaben in der Sache nicht weiterführen, da eine Überprüfung vor Ort nicht möglich erscheint. Die gutachterlichen Stellungnahmen weisen immer wieder darauf hin, dass sich die Zahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens nicht präzise feststellen lasse, da es an jedem statistischen Material über die gegen Yeziden im Distrikt Hassake gerichtete Kriminalität fehle [...] und das Leben der Yeziden als verschwindend kleine Minderheit innerhalb der Gesamtbevölkerung Syriens "unterhalb der Berichtsschwelle" stattfinde. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O.. (4) Schutz von staatlichen Stellen oder staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen Das Gericht geht unter Zugrundlegung der genannten Vorfälle zu Gunsten der Kläger davon aus, dass gegen die geschilderten Straftaten Schutz weder von staatlichen Stellen (noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen) erlangt werden konnte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Yezidische Forum führt in seiner Stellungnahme aus: "Der syrische Staat gewährt den Yeziden keinerlei Schutz. Der Status der Yeziden ist mit dem anderer Minderheiten nicht vergleichbar. Es kommt hinzu, dass mit der yezidischen auch die kurdische Identität verbunden ist. Das Yezidentum hat nicht nur als Religion in früherer Zeit, sondern auch als Bestandteil der kurdischen Kultur großen Einfluss auf das Selbstverständnis der Kurden, es ist zugleich mit dem Bewusstsein der kurdischen Identität verbunden. Yeziden wurden und werden stets auch als Kurden angesehen und entsprechend deshalb ausgegrenzt. Die Vorstellung, dem syrischen Staat sei eine gewisse religiöse Toleranz zu unterstellen, weil die Präsidentenfamilie der alevitischen Minderheit angehöre, entspricht nicht der Realität: Der syrischen Staatsführung gelten die Yeziden als verachtenswerte Minderheit, die keinen staatlichen Schutz verdient. Die Haltung der syrischen Staatsbediensteten einschließlich der Justiz und insbesondere der Polizei gegenüber den Yeziden ist von der aus dem Islam resultierenden Einstellung geprägt, wonach es sich bei ihnen um Unreine handelt. Diese Haltung ist in der islamischen Bevölkerungsmehrheit durchgängig und undifferenziert vorhanden. [...] Aus dieser Grundeinstellung erklärt sich, dass die Regierung und die Staatsorgane den Yeziden als Rechtlose behandeln. Übergriffe von Muslimen werden nicht geahndet. [...]." Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom 9. Juli 2009 aus: "Auch wenn der straff geführte Einheitsstaat Syrien keine nicht-staatliche Gewaltausübung toleriert, ist er nicht in der Lage, aus dem genannten Vorwurf resultierende gesellschaftliche Benachteiligungen im alltäglichen Leben vollständig zu verhindern." Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, vom 9. Juli 2009. Es ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der syrische Staat trotz bestehender umfassender Gebietsgewalt in Fällen moslemischer Übergriffe gegen die yezidische Minderheit grundsätzlich keinen Schutz gewährt. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 – 9 A 6597/95.A -, juris. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der syrische Staat in Fällen muslimischer Übergriffe gegen die yezidische Minderheit auch gegenwärtig grundsätzlich keinen Schutz gewährt. (5) Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale: Erheblicher Eingriff in Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie jüngst klarstellend ausgeführt: "Bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie darstellt, bedarf es zunächst der Feststellung, in welches Menschenrecht eingegriffen wird. Bei der Anknüpfung an eine religiöse Betätigung macht es - wie bisher - einen bedeutsamen Unterschied, ob es sich um die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit handelt oder um einen Eingriff in die Religionsfreiheit, weil dem Gläubigen eine Einschränkung oder Unterlassung seines Glaubens abverlangt wird. Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist nach bisheriger Rechtsprechung uneingeschränkt von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <324>). Hieran hat Art. 9 der Richtlinie nichts geändert. Nach Abs. 1 Buchst. a der Vorschrift zählen zu den grundlegenden Menschenrechten, bei denen eine schwerwiegende Verletzung stets zur Annahme einer Verfolgung führt, insbesondere die Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EMRK auch im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes keine Abweichung zulässig ist. Zu diesen notstandsfesten Rechten gehören das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK (außer bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen), das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft nach Art. 4 Abs. 1 EMRK sowie das Verbot einer Verurteilung ohne gesetzliche Grundlage nach Art. 7 EMRK. Bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist ohne Weiteres von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, sofern der Eingriff von Art. 3 EMRK erfasst wird. In jedem Falle stellt das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. physische Freiheit ein grundlegendes Menschenrecht dar. Wird ein Eingriff in dieses Recht nicht von Art. 3 EMRK erfasst, ist eine Verfolgung anzunehmen, wenn die Verletzung des Rechts schwerwiegend im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist. Denn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten Rechte ist nicht abschließend, wie der Formulierung "insbesondere" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entnehmen ist." BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51/07 -, NVwZ 2009, 1167. Nach diesen Maßgaben ist bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie darstellt, festzustellen, in welches Menschenrecht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall kommen zunächst Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit durch Übergriffe seitens muslimischer Nachbarn in Betracht. Das Gericht hegt bereits Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Yezidischen Forums, da es keine Möglichkeit sieht, die dargestellten Fälle zu überprüfen. Selbst wenn es die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, sieht es sich nicht in der Lage, diese ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidungsfindung zu machen. So kann etwa nicht beurteilt werden, ob die angegebenen Landwegnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Vorgänge in Zusammenhang mit Dekret 49 des syrischen Präsidenten stehen. Vgl. hierzu ausführlich Kurdwatch, Bericht 6. Juli 2010, Dekret 49 ‒ Enteignung der kurdischen Bevölkerung?, abrufbar unter http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_dekret49_nivisar_de.pdf. Des weiteren erlauben die dargestellten Straftaten – ihre Richtigkeit unterstellt –überwiegend keine Rückschlüsse darauf, dass die betroffenen Yeziden gerade wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen wurden. So sollen die Täter zwar überwiegend arabische Moslems gewesen sein. Allein die Tatsache, dass ein Yezide von einem Moslem angegriffen wird, bedeutet aber nicht, dass die Tat religiös motiviert gewesen ist; ebenso können völlig andere Konflikte ursächlich gewesen sein. Bestätigt werden diese Überlegungen durch die ausführlichen Angaben des EZKS in seiner bereits zitierten Stellungnahme: "Unsere eigene Recherche zu Übergriffen gegenüber Yeziden in Syrien bzw. unsere Erfahrung mit dieser Thematik spricht ihrerseits gegen überproportional viele Angriffe. Uns ist seit 2002 – seit diesem Zeitpunkt verfassen wir Gutachten zur Lage in Syrien – nicht ein einziger Fall berichtet worden, in dem ein Yezide in Syrien aus religiösen Gründen von einem Moslem angegriffen/beraubt/getötete wurde. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Erfahrungen von T1, Betreiber der Internetseite <http://www.amude.com>. T1, der seit September 2000 diese Webseite betreibt, die sich auch mit Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Kurden in Syrien beschäftigt, sind ebenfalls bislang keine religiös motivierten Übergriffe gegenüber Yeziden in Syrien bekannt geworden. Seit 2006 reist die Gutachterin zudem ein bis zwei mal im Jahr zu Recherchezwecken nach Syrien, auch in diesem Kontext ist sie bislang nie auf yezidenspezifische Verfolgung gestoßen. Im März 20077 und im Juli 2009 hat die Gutachterin zudem jeweils zwei Interviews zur Situation der Yeziden in Afrin durchgeführt – einer der Interviewpartner im Juli 2009 war N2, der eine ausführliche Studie zur Situation der Yeziden in Afrin erstellt hat (siehe hierzu bereits weiter oben). In keinem der Interviews ergaben sich Hinweise auf spezifische Diskriminierungen von Yeziden von Seiten der kurdischen oder arabischen Bevölkerung – sieht man davon ab, dass N2 angab, es gebe in Afrin Mullahs, die während der Freitagsgebete die Yeziden als »Unreine« bezeichneten und Muslime aufforderten, den Kontakt mit ihnen zu vermeiden. Zu darüber hinausgehenden Aufforderungen – geschweige denn Tötungsaufrufe wie im Irak – kommt es seinen Angaben zufolge jedoch nicht. Schließlich haben wir aus Anlass dieses Gutachtens einen yezidischen Anwalt in al-Hasaka zur selben Thematik – religiös motivierte Übergriffe auf Yeziden – befragt: Unserem Respondenten waren keinerlei derartige Vorkommnisse in al-Hasaka bekannt, dasselbe gilt für einen weiteren (muslimischen) Interviewpartner." Zudem werden die Übergriffe jedenfalls zum Teil der gewöhnlichen Schwerkriminalität zuzurechnen sein, die aus asylrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben muss. Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O. Die Kammer gelangt nach umfassender Betrachtung der vorliegenden Informationen zu folgender Einschätzung: Es kann derzeit keine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit) festgestellt werden, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handeln würde. Die Kammer lehnt es allerdings ab, im Sinne einer Quantifizierung sog. Verfolgungsschläge pro Person oder Familie auf einen bestimmten Zeitraum hochzurechnen. Dies wird der Gefährdungslage dieser zahlenmäßig kleinen Gruppe nicht gerecht. Sie berücksichtigt hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien die Frage der Verfolgungsdichte stärker auf eine qualifizierende Betrachtung abstellt, nicht in erster Linie auf rein rechnerische Erwägungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 C 22/04 -, juris. Die Kammer stellt dabei ausdrücklich fest, dass es keine "Arithmetik des Leids" geben darf. Der Hinweis des Yezidischen Forums dürfte deshalb zutreffend sein, wonach bei verschiedenen Übergriffen mehrere Personen betroffen sein können, so etwa bei einem Angriff auf einen Familienvater, dessen gesamte Familie von dem Schlag betroffen sein wird. Die Kammer kommt aber bei einer der Bewertung zu Grunde gelegten Zahl von 20.000 bis 25.000 Yeziden in der Region al-Hasake und einer bei – insoweit als zutreffend unterstellten – Höchstzahl von 76 schweren Straftaten in neun Jahren nach wie vor nicht zu der erforderlichen Bewertung, dass Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (mittelbare Gruppenverfolgung). Im Ergebnis auch OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 A 354/09 -; OVG Niedersachsen, Urteile vom 24. März 2009 – 2 LB 643/07 –, und vom 17. Juli 2007 – 11 LB 332/03 –; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 -; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 15 A 1450/04.A -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A - unter Hinweis auf Beschluss vom 3. August 2004 - 3 UE 1370/03.A -: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 19 ZB 01.30244 – sowie Urteil vom 1. September 2003 - 19 B 99.32044 -. (6) Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale: Eingriff in die Religionsfreiheit Die Yeziden stellen ihre Religion kurz zusammengefasst wie folgt vor: "Die yezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Wurzeln 2.000 Jahre vor Christus in die Zeit des Mithraismus zurückgehen. Gott ist allmächtig und erschuf die Welt. Die yezidische Vorstellung ist, daß neben Gott keine zweite Kraft existieren kann, die ohne seine Fürsprache, ohne sein Dazutun etwas Böses verrichten kann. Deshalb existiert auch nicht die Gestalt des Bösen. Damit einhergehend ist auch die Vorstellung, dass das Leben für einen Yeziden nicht mit dem Tod endet, sondern es wird nach einer Seelenwanderung ein neuer Zustand erreicht. Der Mensch ist in erster Linie selbst verantwortlich für sein Wirken. Aus yezidischer Sicht hat Gott dem Menschen die Möglichkeit gegeben, zu sehen, zu hören und zu denken. Er hat ihm den Verstand gegeben und damit die Möglichkeit, für sich den richtigen Weg zu gehen. Zentrale Bedeutung hat der Engel Tausi Melek, der durch einen Pfau symbolisiert wird. Nach der yezidischen Mythologie hat er in besonderer Weise die Allmächtigkeit Gottes gehuldigt und wurde von Gott zum Oberhaupt der sieben Engel erkoren. Er nimmt eine Art Stellvertreter-Funktion Gottes ein. Man kann als Yezide nur geboren werden. Es besteht nicht die Möglichkeit, zum Yezidentum zu konvertieren. Die yezidische Gesellschaft hat das Verständnis, dass ein Yezide ein guter Mensch sein kann, aber um ein guter Mensch zu sein, muss man nicht Yezide sein. Das heißt, die Yeziden vertreten nicht die Auffassung, andere Menschen von der eigenen Religion überzeugen zu müssen. Sondern das Yezidentum ist von vornherein tolerant gegenüber anderen Religionen ausgerichtet. In einem Gebet der Yeziden wird gesagt: Lieber Gott, schütze erst die 72 Völker und dann uns. Die Yeziden haben keine Berührungsängste mit anderen Religionsgemeinschaften. So ist z.B. das Verhältnis zwischen Yeziden und Christen sehr gut. Dies hat etwas mit der gemeinsamen Leidensgeschichte der Yeziden und Christen in den kurdischen Gebieten zu tun. Die Yeziden haben z. B. während der Zeit der Armenienverfolgung (1914-1917) sehr viele Armenier in ihren Häusern aufgenommen. Seit dem 11. Jahrhundert gibt es innerhalb der Yeziden bestimmte Kasten, die der yezidische Reformator Sheikh Adi eingeführt hat. Die Gruppen sind unterteilt in Laien - die kurdische Bezeichnung lautet Murid (das allgemeine Volk) - und die Kaste der Geistlichen, die sich dann noch in zwei weitere Kasten unterteilt - die Kaste der Sheikh und die der Pir. Die Zuordnung der Kasten erfolgt nach dem Vererbungsprinzip. Die Geistlichen haben die Funktion, die Laien zu betreuen und in der religiösen Lehre zu unterweisen. Darüber hinaus übernehmen sie wichtige soziale Funktionen. Im Gegensatz zum Kastenwesen im Hinduismus haben die Kasten im Yezidentum nicht die Funktion, eine weltliche Hierarchie herzustellen, sondern sie legen hauptsächlich religiöse Funktionen fest. Der Kontakt zwischen den einzelnen Kasten ist nicht nur gewünscht, sondern die einzige Möglichkeit, die Religion zu bewahren. Durch ihre Einführung wurde eine komplexe Gesellschaft geschaffen, die aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit zu einem besseren Zusammenhalt unter den Yeziden geführt hat." Vgl. Tolan, Fragen zum Yezidentum - Die Religion der Yeziden -, abrufbar unter http://www.yeziden.de/fragen_yezidentum. 0.html mit näheren Informationen; Deutsches Orient-Institut, Yeziden – Eine alte Religionsgemeinschaft zwischen Tradition und Moderne, Tagungsband, Oktober 2003. Die Qualifikationsrichtlinie gibt vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe Folgendes beachten: "Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind." Vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu jüngst wie folgt ausgeführt: "Sowohl § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie führen in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die Religion als beachtlichen Verfolgungsgrund und damit als Anknüpfungsmerkmal für Verfolgungsmaßnahmen an. Soweit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie klarstellt, dass der Begriff der Religion die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst, ist damit entgegen verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres eine Erweiterung des Flüchtlingsschutzes verbunden. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion zu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine Verfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. Auch nach bisheriger Rechtsprechung war die religiöse Betätigung als Verfolgungsgrund nicht auf den Bereich des sog. religiösen Existenzminimums, also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich beschränkt. Geht es [...] darum, ob wegen einer bereits getätigten Glaubensausübung Verfolgung droht, war auch bisher die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht auf den privaten Bereich beschränkt, wenn die Gefahr eines Eingriffs in Leib, Leben oder Freiheit bestand (vgl. etwa Urteil des 9. Senats vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - BVerwGE 92, 278 <280 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 161). Ob ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen ist, ist maßgeblich nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu beurteilen (Buchst. b ist im Entscheidungsfall ohne Bedeutung). Danach gelten als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an die in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe - ein grundlegendes Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt. Nicht Art. 10, sondern Art. 9 der Richtlinie bestimmt damit letztlich den maßgeblichen Schutzbereich für die Flüchtlingsanerkennung. Denn Art. 9 ist zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist. [...] Geht es im Zusammenhang mit einer religiösen Betätigung nicht um einen Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit, ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, der eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellt. Die Religionsfreiheit gehört nicht zu den gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK notstandsfesten Rechten; auch bei ihr handelt es sich jedoch um eines der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie - über die notstandsfesten Rechte hinaus - geschützten grundlegenden Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die grundlegende Bedeutung der Religionsfreiheit für die demokratische Gesellschaft betont (vgl. etwa Urteil vom 5. April 2007 18147/02 Scientology/Russland, NJW 2008, 495 f.). Dass der Religionsfreiheit eine zentrale Bedeutung bei den Menschenrechten zukommt, wird auch an dem vielfältigen Schutz dieses Rechts auf nationaler, gemeinschaftsrechtlicher und internationaler Ebene deutlich (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966). Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist bei seiner Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 5 AufenthG) ebenfalls davon ausgegangen, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK zu den von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantien zählt (vgl. etwa Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>; vgl. ferner Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <24>). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit liegt in jedem Falle dann vor, wenn der Gläubige so schwerwiegend an der Ausübung seines Glaubens gehindert wird, dass das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Der Kern der Religionsfreiheit ist für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar und gehört damit zum menschenrechtlichen Mindeststandard. Er ist nach ständiger Rechtsprechung unveräußerlich und nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht einschränkbar (zu den Einzelheiten vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - BVerfG 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <158 ff.> sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <19 ff.>; jeweils mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Kernbereich verletzt, ist in jedem Falle eine schwerwiegende Rechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu bejahen und dementsprechend Flüchtlingsschutz zu gewähren. Ob hierunter - wie beim Asylanspruch nach Art. 16a GG - nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt, also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter Geltung der Richtlinie auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EuGH zu klären ist. [...]" BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51/07 -, NVwZ 2009, 1167. In Anwendung dieser Maßstäbe gelangt das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen (derzeit) nicht zu dem Ergebnis, dass Yeziden einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung wegen eines erheblichen Eingriffs in die Religionsfreiheit durch Übergriffe seitens der muslimischen Mehrheitsbevölkerung unterliegen, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Die Kammer geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Yeziden selbst sehen als religiöses Existenzminimum folgende drei Dinge an: 1. Funktionierendes Gemeindeleben unter Einhaltung der "fünf Grundpflichten” 2. Einhaltung der drei allgemeinverbindlichen Glaubensgrundsätze 3. Pflege von elementaren religiösen Bräuchen und Feierlichkeiten Vgl. Yezidisches Forum Oldenburg, unter http://yezidi.org/index.php?id=139. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Klasse ist jeder Yezide an fünf Grundsätze gebunden. 1. Anerkennung des "Meisters" (hoste), gemeint ist Gott 2. Religiöse Betreuung durch einen Sheikh 3. Religiöse Betreuung durch einen Pir 4. Wahl eines Lehrers (Merebi). 5. Wahl eines Bruders bzw. einer Schwester für das Jenseits (Yar an Birayê Axretê). Vgl. Yezidisches Forum Oldenburg, unter http://yezidi.org/138.0.html. Das Yezidische Forum berichtet vom "Islam-Unterricht als Unterdrückungsinstrument": "In Syrien besteht Schulpflicht bis zur sechsten Klasse der Grundschule. Religion ist Pflichtfach. Mit 16 Stunden versäumten Religionsunterrichts im Schuljahr ist auch bei sonst guten Leistungen die Versetzung nicht möglich. Für Christen, jedoch nicht für Yeziden, gibt es eine Befreiung vom islamischen Religionsunterricht. Yeziden müssen den Koran lesen und an islamischen Gebetsritualen teilnehmen. Auszusprechen ist die 112. Sure des Korans, in der die Einzigartigkeit Gottes bekräftigt und befohlen wird, ihm keinen Gott "beizugesellen". Die Grenzen der "taquyie" (Recht auf Verschweigen der Religion) sind damit überschritten. Das Nachsprechen dieser Suren ist eine Verleugnung des Tausi-Melek. Der Teilnahmezwang richtet sich gezielt gegen die yezidische Religion. Versuche von Yeziden, ihre Kinder am weniger indoktrinären christlichen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, scheitern. Die yezidischen Kinder werden systematisch einer den politischen Zielen des Staates entsprechenden religiösen Indoktrination (OVG Lüneburg bereits 1995, 2 L 4399/93) ausgesetzt, die von Misshandlungen begleitet wird, wobei auch Gewalt von Mitschülern geduldet oder mit Wohlwollen gesehen wird. Gezielt wird die religiöse Andersartigkeit als Makel angegriffen, um die Glaubensbindung zu erschüttern. Damit geraten die Kinder in den Konflikt zwischen der Furcht, sich durch Leugnung des Glaubens eines Vergehens im Sinne ihrer Eltern und der sie umgebenden Gemeinschaft schuldig zu machen, und der Motivation, sich durch Anpassung der Bedrängnis zu entziehen. Die Eltern fürchten zu Recht, wie beschrieben, um den Bestand der Gemeinschaft, die ihre Lebensgrundlage darstellt. Dass Jugendliche zur Religion der Peiniger überwechseln, ist jedoch nicht berichtet worden. Eine gleichberechtigte Aufnahme würde auch tatsächlich nicht stattfinden. Yeziden bleiben aufgrund der Herkunft stigmatisiert." Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 25. "Die Leugnung Gottes und seines Statthalters Tausi-Melek führt zu inneren Konflikten insbesondere bei Kindern und deren Eltern, die an der Erhaltung der Gemeinschaft ein natürliches Interesse haben, wenn sie z.B. im Religionsunterricht der syrischen Schulen das islamische Glaubensbekenntnis nachsprechen und dabei Vokabeln aussprechen müssen, die Yeziden nicht aussprechen dürfen." Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 8. Das EZKS schreibt in seiner Stellungnahme: "So gibt es an syrischen Schulen lediglich islamischen und christlichen Religionsunterricht. Yeziden sind verpflichtet, an den muslimischen Unterweisungen teilzunehmen, die dort vergebenen Noten sind versetzungsrelevant. Zur Frage, inwiefern Yeziden gezwungen werden, in diesem Kontext Koranverse zu lernen und zu rezitieren und so gegen religiöse Gebote des Yezidentums zu verstoßen (etwa durch die Nennung des »Teufels«), lässt sich keine allgemeingültige Antwort geben. Dies dürfte von Schule zu Schule bzw. von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich sein, von einer generellen Rücksichtnahme kann nicht ausgegangen werden. Als systematisch vom Staat gefördert ist diese Art der Diskriminierung jedoch ebenfalls nicht zu bezeichnen. Allerdings stellt allein die Tatsache, dass es keinen yezidischen Religionsunterricht gibt, eine Diskriminierung dar." Vgl. EZKS, Stellungnahme vom 19. Mai 2010, Seite 9. Das Gericht geht davon aus, dass die Pflicht zur Teilnahme am muslimischen Religionsunterricht ohne Befreiungsmöglichkeit einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Kindes und ggf. der Erziehungsberechtigten darstellt. Es kann dabei dahinstehen, ob dabei wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Denn bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris. Das Gericht vermag nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass im Falle der Rückkehr der Kläger nach Syrien deren Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich durch die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht verletzt würde. Dabei wird nicht verkannt, dass das Lernen und Rezitieren entsprechender Koranverse gegen yezidische Pflichten verstoßen kann. Entscheidend ist allerdings, dass nicht festgestellt werden kann, dass dies eine flächendeckende Praxis darstellte. Denn sowohl aus der Stellungnahme des Yezidischen Forums wie auch aus der Stellungnahme des EZKS ergibt sich, dass die Situation von Schule zu Schule und von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich ist. Das Yezidische Forum schildert darüber hinaus den Fall, dass eine Beschwerde beim Schulleiter dazu geführt hat, dass der betreffende Lehrer seine Strafmaßnahmen aufgegeben hat: "Wir zitieren hierzu D2, den Autor des von uns herausgegebene Buches "Yezidentum – Religion und Leben", der selbst berichtet, im Religionsunterricht geschlagen worden zu sein: Eines Tages während des Religionsunterrichts forderte mich der Lehrer - ein streng religiöser Araber - in der Reihenfolge der Schüler zum Lesen des Korans auf. Ich musste eine Sure vorlesen, die meinen Glauben zutiefst beleidigt und gegen unsere Religionsgebote verstößt. Ich habe mich zunächst schweigsam geweigert zu lesen. Der Lehrer fing an, mich mit seinen Handflächen zu schlagen. Zeitgleich fingen die Mitschüler verdeckt und heimlich an zu lachen. Sie wussten, dass ich kein Moslem bin. Er forderte mich erneut auf, richtig zu lesen. Ich weigerte mich erneut. Er fing an, mich erneut zu schlagen. Beim dritten Mal habe ich ihm gesagt, dass ich Yezide bin und habe dadurch gehofft, dass er mit den Schlägen aufhört. Erst nach Intervention des Schulrektors hat er mit seinen Strafmaßnahmen aufgehört." Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 9. Soweit in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vorgetragen wird, dass yezidische Ehepaare nach islamischem Ritus heiraten müssen - Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 3. Juli 2009, Seite 9 - wird dies in der Stellungnahme des EZKS nur teilweise bestätigt. Dort heißt es: "Die Eheschließung vor dem Scharia‐Gericht ist Voraussetzung für die Registrierung einer Ehe im Zivilregister – nicht nur für Muslime, sondern auch für Yeziden. Sie gelten in diesem Sinne als Muslime, ihre Religion wird nicht als eigenständig anerkannt. Christen hingegen müssen ihre Ehen nicht vor den Scharia‐Gerichten schließen – für die religiösen Eheschließungen dieser Gruppe sind kirchliche Institutionen zuständig. Einem yezidischen Informanten aus AFRIN zufolge werden zudem in Erfin Ehen nicht vom Zivilregister registriert, wenn die Betroffenen darauf bestehen, dass als Religionszugehörigkeit »yezidisch« eingetragen wird.[...] In der Provinz al-Hasaka hingegen ist es einem weiteren yezidischen Informanten zufolge üblich, dass zumindest bei Eheschließungen zwischen Yeziden vor den Sharia‐Gerichten die yezidische Religionszugehörigkeit in die Eheurkunde eingetragen wird.[...] Auch über etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung von Ehen im Zivilregister liegen uns hinsichtlich der Provinz al-Hasaka keine Informationen vor." Diese Angaben, die sich ausweislich der entsprechenden Fußnote auf eine Auskunft eines yezidischen Rechtsanwaltes aus al-Hasaka beziehen, sprechen dagegen, dass Yeziden flächendeckend mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Heirat nach islamischem Ritus gezwungen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass es im Einzelfall nicht zuletzt aufgrund der hohen Analphabetenrate und mangelnden Kenntnissen der arabischen Sprache - Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 25 - in der Praxis zu Problemen kommen kann. Diese sind allerdings nicht relevant im Sinne des Flüchtlingsschutzes. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht entscheidungserheblich ist die Eintragung "Islam" als Religionszugehörigkeit in Papieren und damit unmittelbar die Eheschließung. Das Yezidische Forum trägt hierzu vor: "Die Haltung der Staatsorgane gegenüber der Minderheit hat Tradition. Ein Beispiel: Während der Volkszählung von 1962 in der Provinz al-Hassake haben die Beamten nicht selten absichtlich die Formulare der Yeziden verfälscht, indem sie unter "Religionszugehörigkeit" "Muslim" eintrug. Mangels Kenntnis der arabischen Schrift blieb den Yeziden dies zunächst verborgen. Der Versuch, den Eintrag später zu korrigieren, scheiterte jedoch an den gesetzlichen Vorschriften, wonach entsprechende urkundliche Beweise gefordert werden, und wurde somit zur Falle: Weil die Yeziden den schriftlichen Beweis nicht antreten konnten, wurde ihnen vorgehalten, sie wollten konvertieren. Ein solcher Abfall vom Islam ist verboten und strafbar. Das Gericht stellte in solchen Fällen per Beschluss fest, die Antragsteller seien Muslime, die zur einen anderen Religion konvertieren wollten. Der Vorhalt, sie gehörten bereits einer anderen Religion an und hätten dies durch Meidung islamischer Riten und Bekenntnisse bereits zum Ausdruck gebracht, half nicht. Ein gescheiterter Korrekturversuch ist hier bekannt. Der Yezide F. legte den Beamten einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor, das seinen verstorbenen Vater als Yeziden auswies. Antrag und Klage wurden abgelehnt. Die Berufung gegen die Ablehnung vom 26.10.1998 scheiterte bei der 1. Kammer des Zivil-Berufungsgerichts in Hassake am 25.05.1999 endgültig. Bemerkenswert ist, dass solche Beschlüsse von Zivilgerichten gefasst werden, nicht von den für islamisches Recht zuständigen Gerichten. Dies ist allerdings in der Struktur der Gesetze bereits vorgegeben. Ein Beispiel: In § 305 des syrischen Familienrechts heißt es: "Falls für einen bestimmten Fall keinen Gesetzestext existiert, so wird auf die Reglung nach der hanafitischen Schule zurückgegriffen." Nach der hanafitischen Auffassung der Ridda (Apostasie) wird der Abtrünnige mehrfach bestraft. In vielen Fällen wird er mit dem Tod bestraft und sein Eigentum beschlagnahmt. Ein Vorgehen gegen die Yeziden ist somit jederzeit ohne Rechtsverletzung möglich. Ein weiteres Beispiel: Der Großmufti in Al-Hassake lässt yezidische Mädchen in den Personalregistern teilweise als Muslime eintragen. Wenn sie später heiraten wollen, muss der Partner folgerichtig vor dem Familiengericht zum Islam konvertieren. In § 48, Absatz 2 des syrischen Personenstandsgesetzes heißt es, "die Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einen Andersgläubigen ist nichtig". Die Nachkommen der Ehepartner würden nicht registriert. Die Konversion ist kein einfacher Vorgang. Vielmehr muss sich der Betroffene vor dem Mufti in der Anwesenheit von zwei volljährigen muslimischen Zeugen zum Islam bekennen. Danach wird der Fall zur Stellungnahme an den für politische Sicherheit zuständigen Dienst überwiesen, zum Gouverneur der Provinz weitergeleitet und nach Zustimmung bescheinigt und öffentlich bekannt gemacht. Bürokraten-Taktik findet sich auch in folgender Form: Die vom syrischen Ministerium für Erziehung ausgestellten Prüfungsausweise der yezidischen Schüler verzeichnen "Islam" als Religion, ebenso die Ausweise bei Ableistung des Militärdienstes, nicht aber die Personenstandsregister, so dass die Eintragungen nach Belieben für ungültig erklärt werden können, was den Verlust aller Rechte und Besitz- oder Erbansprüche nach sich zieht. In § 264, Absatz b der Personenstandsangelegenheiten heißt es: "Bei unterschiedlichen oder widersprüchlichen Angaben im Bezug auf die Religionszugehörigkeit, wird der Betroffene von der Erbschaft ausgeschlossen". Die Zivilgerichte weigern sich, falsche Einträge in den Personenstandsregistern zu korrigieren, weil dies Unterstützung für Häresie wäre." Das Gericht ist der Ansicht, dass hierin kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt. Die geschilderten Probleme dürften – sofern sie in der Sache zutreffen – überwiegend in der hohen Analphabetenrate und mangelnden Kenntnissen der arabischen Sprache begründet sein, die dazu führen können, dass die Betroffenen mit staatlicher Bürokratie überfordert sein können. Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liegt hierin allerdings nicht begründet. Eine fehlende geistliche Betreuung der Muriden durch Scheichs und Pirs stellt ebenfalls keinen Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit dar. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt aus: "Die Religion regelt zudem das Sozialverhalten innerhalb der lokalen Gemeinschaft und bestimmt die hierarchischen Beziehungen innerhalb der Sozialorganisation. Im familiären und öffentlichen Leben sind jedem Yezidi bestimmte Rollen zugewiesen. Die Glaubensgemeinschaft der Yezidi ist in die Kasten der Kleriker und der Laien getrennt. An der Spitze einer lokalen Gemeinschaft steht ein Emir (Mir). Dieser muss seine Schützlinge, die Laien, an ihre religiösen Verpflichtungen erinnern, um das Yeziditum zu bewahren. Neben der religiösen Funktion übernimmt er aber auch soziale Aufgaben. So wird er bei familiären Problemen als Vertrauensmann eingeschaltet, tritt als Vermittler zwischen verfeindeten Familien auf und spendet Trost bei Trauer. In Fürstenfamilien bestimmen oft auch Frauen die Politik der lokalen Gemeinschaft." Schweizerische Flüchtlingshilfe, Verfolgung der Yezidi in Syrien, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Juni 2003. Das Yezidische Forum trägt hierzu vor: "Die seinerzeit vom VG Magdeburg angesprochene Frage, ob das religiöse Existenzminimum im Sinne der geistlichen Betreuung durch Sheikhs, Pire und Peshimame gewährleistet ist, lässt sich auch heute mit einem klaren Nein beantworten. Mit der Zahl der Yeziden nimmt auch die der geistlichen Familien ab. Die Zuordnung der Sheikh-Familien zu den Laien-Familien (Muriden) ist grenzübergreifend, sie lässt sich in Syrien nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht jeder Angehörige einer Sheikh-Familie befähigt, religiöse Aufgaben zu übernehmen. Das System ist nicht mit dem christlicher Gemeinden vergleichbar, die einen personellen Austausch nach einiger Zeit sogar für wünschenswert halten. Es besteht prinzipiell eine feste Zuordnung, die nur in Notfällen geändert werden kann. Eine Besserstellung oder irgendeine Rücksichtnahme auf die geistlichen Aufgaben der Sheikh- und Pir-Familien gibt es in Syrien ebenso wenig wie in anderen Herkunftsländern. Sie sind unterschiedslos Repressionen ausgesetzt wie die Muriden und suchen den Ausweg in der Flucht." Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 18. Die dargestellte Abwanderung dürfte auf der eigenen Willensentscheidung der Priesterfamilien beruhen und damit flüchtlingsrechtlich unerheblich sein. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O. Schließlich kommt das Gericht nach den vorliegenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit auch nicht deshalb vorliegt, weil die Yeziden in der Region Hasake ihre religiösen Feste und Riten nicht feiern könnten. Das Yezidische Forum trägt in seiner Stellungnahme vor, die öffentliche Ausübung des yezidischen Glaubens in Form von gemeinsamen Festen auf größerem Raum sei in Syrien nicht möglich. Yezidisches Forum, Stellungnahme, Seite 18. Dem stehen in dieser Allgemeinheit die Angaben des Klägers zu 1. sowie die Stellungnahme des EZKS entgegen. Der aus dem Dorf U stammende Kläger zu 1. hat in der Anhörung vor der Kammer angegeben, dass die Yeziden das Mittwochfest am Staudamm gefeiert hätten. Soweit er angegeben hat, sie seien dabei durch muslimische Jugendliche gestört worden, hat dies flüchtlingsrechtlich außer Betracht zu bleiben, da nicht erkennbar ist, dass gerade die Ausübung einer yezidischen Feier gestört werden sollte. Auch das zweite Fest im Dezember hätten sie gefeiert. Zu diesem Fest werde ein Tier geschlachtet und es gebe Bonbons. Man besuche sich gegenseitig. Zudem feiere man auch bei Trauerfeiern und Hochzeitsfeiern. Das EZKS gibt in seiner Stellungnahme folgende Informationen: "Es gibt keine Gesetze oder Dekrete, die das Feiern yezidischer Feste in Syrien grundsätzlich einschränken würden. Da es sich bei den Yeziden in Syrien ausschließlich um Kurden handelt, besteht bei yezidischen Feierlichkeiten jedoch grundsätzlich die Gefahr, dass sie von staatlicher Seite als Ausdruck kurdischer Identität interpretiert werden und aus diesem Grund Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Unabhängig davon werden sowohl in Afrin als auch in al-Hasaka yezidische Feste öffentlich gefeiert. Einem aus Afrin stammenden yezidischen Informanten zufolge konnten Yeziden in den letzten Jahren ihre Feierlichkeiten begehen und ihre in AFRIN befindlichen Heiligtümer besuchen.[...] Einem weiteren, ebenfalls aus Afrin stammenden yezidischen Informanten nach wird seit circa acht bis neun Jahren im Dorf Castal Cindo öffentlich der »Rote Mittwoch« ( çarşema sor ), das yezidische Neujahrsfest, das am ersten Mittwoch im April stattfindet, gefeiert. Es wird eine Bühne aufgebaut, verschiedene Scheichs kommen und rezitieren religiöse Texte, es wird Musik gespielt und getanzt. Filme der Feier in Castal Cindo aus dem Jahr 2009 sind auf youtube einsehbar.[...] Im letzten Jahr, 2009, wurde der »Rote Mittwoch« auch im Dorf Ein Dareb gefeiert. Etwa 1 000 Leute sollen an den Feierlichkeiten teilgenommen haben, wobei Angehörige der Sicherheitsdienste die Feiernden aufgefordert haben sollen, im nächsten Jahr in ihren Dörfern und nicht zentral zu feiern.[...] Unklar ist, ob dies mit dem yezidischen oder kurdischen Charakter des Festes zusammenhing oder möglicherweise damit, dass eine der illegalen kurdischen Parteien in die Organisation des Festes involviert war. Zumindest die PKK‐nahe PYD (Partei der Demokratischen Union) scheint teilweise in die Organisation yezidischer Feste in Afrin involviert zu sein, hierfür spricht eine Erklärung der PYD zum »Roten Mittwoch« in Castal Cindo aus dem Jahr 2008.[...] Öffentlich zu feiern hat in Afrin eine lange Tradition. So heißt es in der bereits weiter oben zitierten Studie von N2: »Am Tag des Roten Mittwoch besuchen die Yezidi ihre Sheichs, gehen in die Natur und feiern ihr Fest. Bis vor zwanzig Jahren wurde im Monat April auf klassische Weise gefeiert. Man besuchte die Heiligtümer, Essen wurde verteilt und zu Def und Zirna [Musikinstrumente] wurde getanzt. Heute wird groß vor dem Heiligtum Sheikh Berkêt, Paerse Xatûnê und Çêlxanê gefeiert.« [...] Allerdings soll den Yeziden im letzten Jahr (2009) der Zugang zu einem der Heiligtümer – Sheikh Berkêt – von Sicherheitskräften verwehrt worden sein.[...] Diese Information deckt sich mit Hinweisen, die die Gutachterin im Juli 2010 in einem Interview zur Lage der Yeziden in Afrin erhalten hat.[...] Auch in der Provinz al-Hasaka werden verschiedenste yezidische Feste an unterschiedlichen Orten öffentlich gefeiert. Dies bestätigte uns ein yezidischer Rechtsanwalt aus al-Hasaka.[...] Die Feiern mit Tanz und Musik ähneln generell den öffentlichen Newroz‐Feierlichkeiten. Unser Informant erklärte, dass lediglich die konservativen Yeziden es vorzögen, an Feiertagen zu Hause zu bleiben bzw. das öffentliche Feiern explizit ablehnen. Auf youtube findet sich ein Video, dass die yezidischen Feierlichkeiten im Dorf Otilca in al-Hasaka aus Anlass des »Roten Mittwochs« im Jahr 2008 zeigt.[...] Auf den Filmen ist zu sehen bzw. zu hören, dass die kurdische Nationalhymne gespielt wird und eine Kindergruppe yezidische Qawl (religiöse Texte) vorträgt. Im Hintergrund sind an einem Pfosten das Bild von Hafiz al‐Assad sowie eine syrische Fahne aufgehängt. All dies zeigt, dass es zwar vereinzelt Schwierigkeiten bei der öffentlichen Durchführung yezidischer Feste gibt, dies jedoch nicht bedeutet, dass diese grundsätzlich verboten würden oder nicht gefeiert werden könnten, sei es aufgrund staatlicher Bestimmung oder Angriffen von Muslimen. Zudem sind die auftretenden Schwierigkeiten unserer Einschätzung nach nicht in spezifischer Weise daran gebunden, dass es sich um yezidische Feste handelt. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitskräfte weniger empfindlich auf die öffentliche Zur‐Schau‐Stellung yezidischer Identität reagieren als auf den Ausdruck explizit kurdischer Identität – wobei auch im letzten Fall eine Rolle spielt, inwiefern diese politisch aufgeladen ist. So ist es etwa nicht grundsätzlich unmöglich, auf kurdischen Hochzeiten kurdische Musik zu spielen (obgleich es entsprechende Dekrete gibt) – dies geschieht häufig. Problematisch wird es jedoch, wenn die gesungenen Lieder politische (oder als politisch interpretierte) Inhalte haben. Dies entspricht auch der Einschätzung unseres aus al-Hasaka stammenden yezidischen Respondenten.[...] Es ist somit offensichtlich, dass die Aussage des Yezidischen Forums, dass die »öffentliche Ausübung des yezidischen Glaubens in Form von gemeinsamen Festen auf größerem Raum […] in Syrien nicht möglich« ist [...] nicht den Tatsachen entspricht." Das Gericht hält diese detaillierten Ausführungen, die auf Angaben von Yeziden vor Ort beruhen, für glaubhaft. Es ist auch nach diesen Ausführungen plausibel, dass der syrische Staat weniger die yezidische Religionsausübung als vielmehr politische Bestrebungen in der kurdischen Bevölkerung kontrolliert und überwacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass Yeziden in der Region Hasake im Grundsatz ihre Religion leben und in gewissem Umfang auch öffentlich feiern können. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht für die Kläger als Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Überlegungen zur Frage einer inländischen Fluchtalternative sind daher entbehrlich. Auch allein aus der Tatsache der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland folgt für abgelehnte syrische Asylbewerber keine hinreichende Gefahr, Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Gericht geht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nach wie vor davon aus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die "Aufenthaltsnahme" in Deutschland, wie im westlichen Ausland, vielfach nur auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Ein in Deutschland gestellter Asylantrag und ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland allein reichen für die Annahme einer Gefährdung nicht aus. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 A 121/10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1998 - A 2 S 28/98 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. April 2000 – 2 A 466/99.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 5117/97 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2008 - 21 K 3088/07.A -; a.A. wohl VG Chemnitz, Urteil vom 7. Juni 2010 - A 5 K 390/06 -. Im Falle der Kläger gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der syrischen Behörden an ihrem Vorbringen im Asylverfahren. Schließlich sind Nachfluchtgründe weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. II) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG: Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27. April 2010 10 C 4/09 , juris; Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 35. 1) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Absätze 3 und 7 Satz 2 sind vorliegend nicht einschlägig. Maßstab ist auch vorliegend derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Eine abschiebungsschutzbegründende Gefährdung besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb, weil nach Syrien abgeschobene Personen dort nach ihrer Rückkehr vorübergehend festgehalten und befragt oder verhört würden. Die Möglichkeit von Schikanen durch syrische Behörden bei der Wiedereinreise ist seit langem bekannt. Auch nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens vom 25. Juli 2008 (BGBl. II S. 811) Anfang des Jahres 2009 bestehen trotz der jüngsten Erkenntnisse zu den Fällen der Inhaftierung rückgeführter Syrer, die für eine gewisse "Wahllosigkeit" und Unkalkulierbarkeit des Vorgehens der syrischen Stellen sprechen, keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung aller nach Syrien zurückzuführenden Personen. Vgl. auch OVG Münster, Beschlüsse vom 15. April 2010 - 14 A 237/10.A - und vom 19. April 2010 - 14 A 729/10.A -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 A 121/10 -; VG Saarland, Urteil vom 26. Januar 2010 - 2 K 273/09 -; VG Regensburg, Urteil vom 23. Februar 2010 RO 6 K 10.30017 ; VG Bayreuth, Urteil vom 29. April 2010 - B 3 K 08.30084 -; VG Osnabrück, Urteil vom 20. Juli 2010 4 A 22/10 . Die Kammer geht allerdings nach umfassender Auswertung aller vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Informationen: Das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten schon seit Jahren von einer nicht auszuschließenden Gefahr der Inhaftierung von Rückkehrern nach Syrien. Nach den Lageberichten vom 5. Mai 2008 und vom 9. Juni 2009 werden zurückgeführte Personen bei einer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich danach über mehrere Stunden hinziehen. In manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten werden, was selten länger als zwei Wochen dauere. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009; OVG Saarland, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 A 121/10 -; VG Osnabrück, Urteil vom 20. Juli 2010 - 4 A 22/10 -. Das Schweizerische Bundesamt für Migration berichtet über die Gefährdung von Rückkehrern: "4.1. Illegal Ausgereiste Wer Syrien illegal verlassen hat, bzw. nur mit einem LP statt einem Reisepass einreist, wird bei einer Rückkehr an der Landesgrenze oder am Flughafen von den Sicherheitskräften einer Identitätsprüfung unterzogen. Diese findet in Form einer Befragung statt und ist in der Regel mit einer kurzen Festhaltung (2-3 Stunden bis hin zu 12 Tagen) verbunden. Dabei werden die Personalien überprüft, und es wird nach dem Aufenthaltszweck im Ausland und den Gründen für die illegale Ausreise gefragt. Je nach Profil des Rückkehrers wird er auch zu politischen Aktivitäten im Ausland befragt.[...] Nach einer Erstbefragung werden die Personenmeist zur Polizeistation Baramke gebracht, die über Hafträume verfügt. Der Fall wird der politischen Sicherheit gemeldet und es wird ein Verfahren (meist wegen Passverlustes) eröffnet. Entweder wird der Rückkehrer nach der Verfahrenseröffnung entlassen und muss später den Gerichtsentscheid abholen, oder er muss bis zum Gerichtsentscheid in Haft verbleiben. Nach rund 10-12 Tagen sollte eine Antwort der politischen Sicherheit vorliegen. Wenn diese positiv ist, kann ein neuer Pass ausgestellt werden. Das Strafmass beträgt in der Regel eine Busse von 300-500 Syrischen Lira (7-11 USD). Die meisten Personen, die ihren Pass verloren haben, erhalten einen neuen Pass, sogar solche, die illegal ausgereist sind. Es besteht Konsens unter mehreren befragten Partnerbehörden, dass allein die Identitätsüberprüfung kein Risiko für Folter begründet. Schlechte Haftbedingungen (schlechtes Essen, ungenügende sanitäre Anlagen) und vereinzelt Schläge sind nicht auszuschliessen. Berichte über Folter wegen geringer Delikte wie illegaler Ausreise liegen nicht vor.[...] Das Folterrisiko steigt jedoch, wenn – beispielsweise bei Politaktivisten – das Verfahren nach 10-12 Tagen nicht mit einem Urteil endet, sondern eine Überstellung an einen Sicherheitsdienst erfolgt. 4.2. Personen mit langem Auslandaufenthalt (Longstayer) Ein längerer Auslandsaufenthalt ist für sich allein kein Grund für eine Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Eine Befragung ist bei jeder Einreise möglich. Personen, die oft ein- und ausreisen, sind trotz ihres Wohnsitzes im Ausland nicht generell verdächtig. Wer lange Zeit ohne Rückkehr nach Syrien im Ausland gelebt hat, 'riskiert' bei einer Rückkehr nach Syrien insbesondere, Steuern (nach-)zahlen zu müssen. Dies kommt einer Art Busse gleich. 4.3. Personen, die im Ausland ein Asylgesuch eingereicht haben Eine Asylgesuchseinreichung im Ausland führt nicht zu Problemen bei der Rückkehr. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass der Aufenthalt im Ausland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Die Asylgesuchseinreichung als solche gilt nicht als politische Aktivität. Erst wenn die Vorbringen und Vorwürfe des Asylgesuchstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Es sind nur wenige Personen bekannt, die deswegen verurteilt wurden.[...] 4.4. Politische- und Exilaktivisten In den vergangenen Jahren kam es mehrmals zu Festnahmen von Rückkehrern wegen ihres politischen Hintergrundes. [...] Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Ihre Tätigkeiten werden sorgfältig überwacht. Der Vater eines exilpolitisch aktiven syrischen Kurden wurde in Syrien mehrmals mitgenommen und aufgefordert, er solle seinen Sohn dazu bringen, seine exilpolitischen Aktivitäten einzustellen.[...] In der Vergangenheit wurden einzelne Rückkehrer inhaftiert und angeklagt. In Einzelfällen erfolgte eine Festnahme wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland.[...]" Vgl. Schweizerisches Bundesamtes für Migration (BFM), Focus Syrien – Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt, vom 2. November 2009; abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/ laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/naher_und_mittlerer/syrien-illegale-ausreise-public-d.pdf. ACCORD Wien berichtet aktuell: 8. Behandlung bei Rückkehr und Fahndungslisten "I1, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückgekehrte abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie regelmäßig Bericht erstatten müssen. Eine westliche diplomatische Quelle (5) gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann. Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker (1) betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Nach Angaben von VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation (1) werden Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien generell verhaftet und verhört, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden. I1, HRW, fügte hinzu, dass die Einwanderungsbehörde nicht notwendigerweise die erste Instanz ist, die abgewiesene AsylwerberInnen an der Grenze empfangen, und dass sie ebenso gut sofort bei ihrer Ankunft von den Sicherheitsdiensten festgenommen und vehört werden können. Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell zugegen. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet. Hinsichtlich der Situation zurückgekehrter abgewiesener AsylwerberInnen gab I1, HRW, an, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen AsylwerberInnen automatisch festgenommen und verhört werden. Er verwies auf einen jüngst dokumentierten Fall eines kurdischen Musikers, der das Land nach dem Aufstand im März 2004 verlassen hatte und um Asyl in Norwegen angesucht hatte. Er wurde im Juli 2008, begleitet von zwei norwegischen Polizisten, aus Norwegen abgeschoben. Der Rückkehrer informierte HRW, dass er zunächst von der Einwanderungsbehörde am Flughafen festgenommen und dann zum politischen Sicherheitsdienst überstellt wurde, wo er schweren Misshandlungen ausgesetzt war, darunter Falaka und Schlägen auf Rücken, Hände und Füße. Nach einer Woche wurde sein Fall an einen Untersuchungsrichter übermittelt, der seine Entlassung anordnete und ihn anwies, regelmäßig im Büro des politischen Sicherheitsdienstes Bericht zu erstatten. Bevor sein Namen jedoch auf der Fahndungsliste an der Grenze aufschien, floh er in den Libanon. Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle (4) wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus R. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltszentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht. Eine westliche diplomatische Quelle (1) gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert. Eine westliche diplomatische Quelle (4) gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird." Vgl. ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu Kurdinnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding- Mission von DIS und ACCORD im Januar/Februar 2010; abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/90_1273216621_2010-05-dis-accord-menschenrechtliche-fragestellungen-zu-kurdinnen-in -syrien.pdf. Nach Inkrafttreten des deutsch-syrischen Rückführungsabkommens sind in einigen Fällen Personen bei der Einreise nach Syrien über die – oben bereits dargestellte – Befragung hinaus festgehalten worden, wobei sie möglicherweise menschenunwürdigen oder erniedrigenden Haftbedingungen oder Verhörmethoden ausgesetzt gewesen sind. Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus: Im Jahr 2009 wurden 38 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit nach Syrien zurückgeführt. Vgl. Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2010. Im Zusammenhang mit diesen Rückführungen gab es nach übereinstimmender Darstellung insgesamt drei Vorfälle: Am 6. August 2009 wurde eine syrische Staatsangehörigen von Deutschland aus nach Syrien zurückgeführt. Sie wurde bei der Einreise verhaftet und durch den politischen Geheimdienst wegen des Vorwurfs illegaler Ausreise vernommen. Sie wurde nach drei Tagen gegen Zahlung von 2.500 Euro entlassen. Es sei nicht aufzuklären, ob es sich um eine Geldstrafe wegen illegaler Ausreise oder eine verdeckt eingeforderte Bestechung handelte. Vgl. Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2010; EZKS, Stellungnahme an Rechtsanwalt Walliczek vom 14. Februar 2010; abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/6_1271167202_16640syr.pdf. Am 8. Oktober 2009 wurde eine syrische Staatsangehörigen mit drei volljährigen Söhnen und einer volljährigen Tochter nach Syrien zurückgeführt. Sie wurden nach Ankunft am Flughafen festgenommen und fünfzehn Tage in verschiedenen Dienststellen des Sicherheitsdienstes inhaftiert. Sie wurden insbesondere zu ihren Ausreisegründen und des Grundes des Aufenthalts in Deutschland befragt. Anschließend wurden sie entlassen. Es ist nicht bekannt, ob im Zusammenhang mit der Freilassung Geld gezahlt wurde. Vgl. Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2010. Das EZKS berichtet darüber hinaus, dass die Familie einen Teil der Haftzeit in Räumen ohne Tageslicht habe verbringen müssen, sie beschimpft und ihnen Schläge angedroht worden seien, weil die Kinder kein arabisch sprächen. Die Familie habe kaum Kontakt zur Außenwelt gehabt, ein Verwandtenbesuch sei aber möglich gewesen. Die Familie sei am 22. bzw. 24. Oktober 2009 entlassen worden. Am 29. Oktober 2009 habe das Verfahren vor einem Strafgericht in Damaskus stattgefunden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Syrien illegal verlassen zu haben. Sie seien zu einer Geldstrafe von 525 Syrischen Lira (umgerechnet etwa 7,67 Euro) verurteilt worden. Am 3. November 2009 hätten Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Amuda Kontakt zur Familie aufgenommen und ein weiteres Verhör angekündigt. EZKS, Stellungnahme an Rechtsanwalt Walliczek vom 14. Februar 2010. Am 1. September 2009 wurde ein syrischer Staatsangehöriger nach Syrien zurückgeführt. Nach einer kurzen Personalienüberprüfung durfte er mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Dort sprach er am 13. September 2009 vor. Er wurde verhört, inhaftiert und vorübergehend an die Erste Staatsanwaltschaft in Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und im Ausland bewusst falsche Informationen verbreitet zu haben, die das Ansehen Syriens herabzusetzen geeignet sind. Er wurde anwaltlich vertreten. Besuche durch Verwandte im Gefängnis waren möglich. Nach einer Verhandlung vor dem Militärgericht in Kamishli wurde er am 4. Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen. Er reiste in die Türkei aus und sprach bei der Deutschen Botschaft in Ankara vor, wo er nähere Angaben zu den Umständen seiner Verhaftung und Inhaftierung in Syrien darlegte. Er berichtete von Misshandlungen und Schlägen in der Haft, was bislang nicht überprüft werden konnte. Zentrale Fragen hätten eine Kundgebung gegen das Deutsch-Syrische Rückführungsabkommen am 10. Dezember 2008 in Berlin betroffen. Am 8. Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 Syrischen Lira (umgerechnet etwa 1,17 Euro) verurteilt. Informationen über die Gründe für das Strafmaß oder ein schriftliches Urteil liegen nicht vor. Vgl. Ad-hoc-Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2010; EZKS, Stellungnahme an Rechtsanwalt Walliczek vom 14. Februar 2010. Des weiteren wurde am 27. Juni 2009 ein Syrer von Zypern aus nach Syrien zurückgeführt. Er wurde durch den politischen Sicherheitsdienst befragt. Am 14. Februar 2010 fand vor dem Militärstrafgericht in Damaskus die (soweit bekannt) letzte Verhandlung wegen des Vorwurfs nach Art. 287 Strafgesetzbuch statt. Er berichtete über Folter in der Untersuchungshaft (Falaqa-Methode, Bastonade). Vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 14. Februar 2010. Im Jahr 2010 wurden von Januar 2010 bis Mai 2010 weitere 10 Rückführungen aus Deutschland durchgeführt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Juni 2010. Im einem Fall war auf Wunsch des Rückgeführten ein Vertreter des Auswärtigen Amtes zugegen. Der Rückgeführte wurde zu Personalien und dem Grund des Aufenthaltes in Deutschland befragt. Anschließend wurde er entlassen und von Verwandten in Empfang genommen. Insgesamt hätten die Einreiseformalitäten einschließlich der Befragung etwa eineinhalb Stunden gedauert. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sei dies die gängige Praxis bei zurückgeführten Personen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2. Juni 2010. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien gab jüngst folgende Einschätzung ab: "Die zitierten Fälle belegen zudem, dass der syrische Geheimdienst sich im Fall von Abschiebungen nicht darauf beschränkt, exilpolitisch besonders exponierte Personen festzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich politisch aktiver Personen im Land – letzteres ist klar durch die bereits mehrfach erwähnte, von uns recherchierte Liste von Festnahmen etc. im Jahr [...] belegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bestimmte Aspekte gibt, die die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme erhöhen. Hierzu gehört 1. exilpolitisches Engagement, das sich entweder durch die Quantität (Zahl der besuchten Demonstrationen etc.) und/oder Qualität (besonders "sichtbare" Aktivitäten, wie beispielsweise die Verfassung regimekritischer Artikel auf einschlägigen Internetseiten) auszeichnet; 2. parteilpolitisches Engagement auf Führungsebene(in Syrien wie im Exil), im allgemeinen, insbesondere aber in der "Yekiti", der "Azadi", und vor allem der PYD; 3. Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen (z.B. militärischen Bereich) vor der Ausreise aus Syrien sowie 4. Denunziation (Verfassung von – zutreffenden oder unzutreffenden – Berichten über Aktivitäten von Asylbewerbern und Flüchtlingen und Weiterleitung an syrische Stellen durch Dritte)." Vgl. EZKS, Gutachten an Rechtsanwalt Walliczek vom 25. November 2009; abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/6_1263981627_16407syr.pdf. Die Kammer geht bei ihrer Bewertung davon aus, dass die aktuellen Erkenntnisse zu den Fällen der Inhaftierung rückgeführter Syrer für eine gewisse "Wahllosigkeit" und Unkalkulierbarkeit des Vorgehens der syrischen Stellen sprechen. Diese sind aber nicht geeignet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine generelle G efährdung aller nach Syrien zurückzuführenden Personen anzunehmen. Im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden. Dabei besteht die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. Vgl. zu Einzelfällen etwa VG Meiningen, Urteile vom 1. April 2010 - 8 K 20140/09 Me - und vom 15. April 2010 - 8 K 20192/09 Me -; VG Kassel, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 K 892/09.KS.A -. Eine solche Überprüfung ergibt für die Kläger, dass nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit solche gefahrerhöhenden Umstände festgestellt werden können. Die Kläger haben sich politisch nie betätigt. Es ist nicht erkennbar und wird von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass sie staatlichen syrischen Stellen gefahrerhöhend aufgefallen seien. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, weshalb ein auf ihre Person gerichteter Verdacht antisyrischer Betätigung fernliegt. Die Kammer verkennt dabei nicht die dauerhaft bestehende Gefahr willkürlicher Zugriffe des syrischen Staates. Diese Vorgehensweise trifft aber alle Einwohner Syriens allgemein und stellt sich als systemimmanente Vorgehensweise eines diktatorischen Regimes mit unabhängig voneinander agierenden Geheimdiensten dar. Dieses Risiko, dem die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. § 60a Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 2) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich der Klägerin zu 3. nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin zu 3. wurde im Juli und September 2009 im N3hospital I2 stationär wegen Thoraxdeformität behandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich sind. III) Die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung (nach Syrien) war gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, weil die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt werden noch einen Aufenthaltstitel besitzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. Das Gericht ist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht zu einer Zulassung der Berufung befugt.