OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

24 K 5851/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0922.24K5851.10.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 00. Oktober 1974 in Zajas geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 24. Juni 2009 ehelichte er in Mazedonien eine Deutsche und reiste am 20. Dezember 2009 zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Die für den damals ehelichen Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde L forderte den Kläger zur Teilnahme an einem Integrationskurs auf, nach dessen erfolgreichem Abschluss sie ihm am 30. März 2010 eine bis zum 30. Januar 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte. Die Ehefrau unterrichte die Ausländerbehörde unter dem 8. Juni 2010, dass man sich am 10. Mai 2010 auf Dauer getrennt habe und der Kläger ausgezogen sei. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 25. Juni 2010 zu der beabsichtigten Rückbefristung seiner Aufenthaltserlaubnis angehört. Am 30. Juni 2010 meldete der Kläger sich im Bezirk der Beklagten an und gab selbst auch an, seit dem 11. Mai 2010 von seiner Frau dauernd getrennt zu leben; ferner äußerte er die Absicht, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, sobald er seine persönlichen Sachen aus der Wohnung bekommen habe. Auf die Anhörung ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 15. Juli 2010 vortragen, er hoffe, die Ehe noch retten zu können. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2010 zugestellter Ordnungsverfügung vom 3. August 2010 beschränkte die Beklagte die den Aufenthalt des Klägers bis Ende Januar 2013 legalisierende Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf den Tag der Zustellung, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien an für den Fall, dass er nicht binnen 1 Monates ab Zustellung ausgereist sei. Die Eheleute lebten seit Mitte Mai 2010 dauernd getrennt, seine Frau habe bereits die Scheidung eingereicht; für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht fehle es an den erforderlichen Mindestbestandszeiten; auch eine wirtschaftliche Integration sei nicht feststellbar, so dass das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Beendigung des Aufenthaltes etwaige private Interessen des Klägers überwiege. Der Kläger hat am Montag, den 6. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, nach drei Monaten könne noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden, von einem Scheidungsverfahren sei ihm nichts bekannt; man habe sich mehrfach getroffen, um über eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zu sprechen; bis zum Abschluss eines etwaigen Scheidungsverfahrens sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich; bei entsprechender Erlaubnis könne er sofort arbeiten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. August 2010 aufzuheben, hilfsweise, seine Aufenthaltserlaubnis für den Fall wirksamer Beschränkung durch die angefochtene Ordnungsverfügung nach § 31 AufenthG zu verlängern oder ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grunde zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt über die Begründung ihrer Ordnungsverfügung hinaus vor, inzwischen sei das Scheidungsverfahren vor einem Gericht in Mazedonien anhängig, so dass der Aufenthalt des Klägers auch nicht etwa mit Blick auf ein solches Verfahren in Deutschland erforderlich sein könne. Den mit der Klageerhebung angebrachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht im Verfahren 24 L 1451/10 mit Beschluss vom gleichen Tage abgelehnt. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 7. September 2010 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – dazu unter 1) - noch war die Beklagte verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern oder ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO) – dazu unter 2) -. In den mit anwaltlicher Hilfe als reine Anfechtungsklage formulierten Antrag auch den angeführten Hilfsantrag hineinzulesen, sieht sich das Gericht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 wonach entgegen bisheriger Übung der Gedanke eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht mehr im Rahmen der Rückbefristung selbst, sondern als selbständiger Aspekt zu würdigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei der Prüfung des § 7 Abs. 2 AufenthG nur " noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthaltes gegeneinander abzuwägen ist." Ein etwaiges eigenständiges Aufenthaltsrecht ist hingegen " als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grunde anzusehen, das hilfsweise geltend gemacht wird für den Fall, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Der entsprechende Antrag wird regelmäßig in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fristverkürzung gesehen werden können." 1) Die Ordnungsverfügung vom 4. August 2010 ist rechtmäßig, die Beklagte hat die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Recht beschränkt, auch gegen die Abschiebungsregelung ist nichts einzuwenden. a) Die Rückbefristung ist rechtmäßig. Die Beklagte war örtlich zuständig, weil der Kläger inzwischen in ihrem Bezirk gemeldet ist. Die Anhörung ist durchgeführt worden, der Kläger hat die Gelegenheit zur Stellungnahme auch genutzt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der rückbefristeten Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht bestanden hätten; in solchem Fall muss die Ausländerbehörde zum Instrument der Rücknahme nach § 48 VwVfG NW greifen; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 - . Hier sind Anhaltspunkte für das ursprüngliche Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben, sodass die Rückbefristung die gebotene Maßnahme ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind erfüllt. Die einzige, dem Kläger je erteilte und mit der angegriffenen Verfügung rückbefristete Aufenthaltserlaubnis ist eine solche, die ausweislich dessen, dass in den Akten der Ausländerbehörde als Rechtsgrundlage der Erteilung § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vermerkt ist, zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgestellt wurde. Der Zweck der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 AufenthG) ist spätestens seit dem 10. Mai 2010 entfallen. Auf diesen Zeitpunkt hin liegen die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen beider Ehegatten vor. Inzwischen ist das bekundete Scheidungsbegehren der Ehefrau auch zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in Mazedonien gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist die Ausländerbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zweifelsohne zutreffend davon ausgegangen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand. Wenn der Kläger demgegenüber mit der Klageschrift vortragen lässt, er hoffe, seine Ehe noch retten zu können und habe zu diesem Zwecke bereits mehrfach Gespräche mit seiner Frau geführt, so steht dem neben dem Ausbleiben jeglichen Nachweises vor allem entgegen, dass die Ehefrau allem Anschein nach an der Trennung festhält, datiert doch der Scheidungsantrag von Mitte Juni 2010. Ferner handelt es sich bei der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 AufenthG auch um eine für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in dem Sinne "wesentliche" Voraussetzung, als deren Erfüllung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückbefristung vorliegen muss bzw. im Fall einer nunmehrigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verlangt werden könnte; Mithin lagen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, sodass die Rückbefristung im Ermessen der Ausländerbehörde stand. Insoweit ist nicht festzustellen, diese habe die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise davon Gebrauch gemacht (vgl. § 40 VwVfG): Die Eröffnung eines Entscheidungsspielraumes hat die Ausländerbehörde ausweislich der Begründung der Verfügung erkannt und hat in Ausfüllung dessen durchweg zutreffende und auch hinreichende Erwägungen angestellt. Der implizite Ansatz, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine Rückbefristung ins Auge zu fassen und den Einzelfall auf Gründe für ein Absehen davon zu untersuchen, begegnet Bedenken jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei der weggefallenen Voraussetzung um eine zwingende handelt. Das ist hier der Fall; eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem Deutschen wird - jedenfalls in den ersten Jahren der Ehe im Bundesgebiet - nur bei Bestand dieser Gemeinschaft erteilt. Des Weiteren hat die Behörde erkannt und bedacht, dass das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthaltes abzuwägen ist Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 -. Mit der Behörde vermag auch das Gericht der Aktenlage und dem Vorbringen des Klägers keinen durchschlagenden Grund zu entnehmen dafür, ihm trotz des eindeutigen Entfalls des Aufenthaltszweckes den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels für weitere mehr als zwei Jahre zu ermöglichen. Die Frage nach einer - ohnehin im Wege der bloßen Betretenserlaubnis zu gestaltenden Gerichtsbescheide des Gerichts vom 1. September 2009 – 24 K 4675/09 -;; vom 8. Dezember 2009 – 24 K 5449/09 - Anwesenheit des Klägers im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stellt sich vorliegend nicht, da das Verfahren im Heimatland des Klägers betrieben wird. Eine persönliche Integration hat der Kläger über den Besuch eines Sprachkurses hinaus ebenso wenig vorzuweisen wie eine wirtschaftliche. Die Ausländerbehörde hat auch beachtet, dass von der Maßnahme abgesehen werden kann, wenn die Restlaufzeit der rückzubefristenden Aufenthaltserlaubnis ohnehin nur mehr 6 Monate beträgt, vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 2. April 1993 - 24 L 589/93 -. und dass nach der Rechtsprechung des Gerichts Beschluss vom 16. Juli 1993 - 24 L 936/93 -; Beschluss vom 9. August 1993 - 24 L 1926/93 -, eine Rückbefristung nur mit Wirkung für die Zukunft und mithin frühestens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Rückbefristungsverfügung selbst vorgenommen werden kann. b) Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG) weil er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt. Diese Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die Rückbefristungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Rückbefristungsverfügung verbunden worden. Dem Kläger ist mit 1 Monat eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung sicher angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 59 Abs. 1 AufenthG. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 2. Auch die als hilfsweise verfolgt zu betrachtende Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern oder ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Für eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen aufgegebener ehelicher Lebensgemeinschaft fehlt es im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eindeutig an der Mindestbestandszeit, für eine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an jeglichem Anhalt. b) Für die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist schon kein Ansatz ersichtlich; - insbesondere kann der Kläger nach mehr als 30 Jahren seinem Heimatland in weniger als 1 Jahr schwerlich völlig entwurzelt sein, und er hat im Bundesgebiet auch nicht nennenswert Fuß gefasst, so dass er aus Art 8 EMRK nichts herleiten kann - zudem wäre ein Rückgriff auf diese Erteilungsermächtigungen aus systematischen Gründen grundsätzlich gesperrt, wenn und weil eine Legalisierung über die Vorschriften der Familienzusammenführung aus tatbestandlichen Gründen ausgeschlossen ist; vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 18 A 323/09 -; u.V.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 4.06 -; Gerichtsbescheid des Gerichts vom 27. Januar 2010 – 24 K 8033/09 -; Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 – 24 K 8897/08 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.