Urteil
7 K 622/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0914.7K622.10A.00
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Tenor
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2010 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2010 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach der vorgelegten Geburtsurkunde am 00. März 1934 in Cajlane/Mazedonien geboren. Die Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Nach ihren Angaben ist sie albanische Volkszugehörige. Die Klägerin reiste am 21. November 1990 in das Bundesgebiet ein und trug zur Begründung ihres im Familienverband gestellten Asylantrags vor, sie werde als Albanerin in Makedonien von der Mehrheitsbevölkerung verfolgt. Sie hätten über 30 Jahre in Skopje gelebt und sollten nun in den Kosovo vertrieben werden. Ihr Mann habe dort aber keine familiären Bindungen mehr. Vom 8. Mai 1991 bis zum Mai 1995 wurde die Klägerin wegen psychischer Erkrankungen stationär im B Krankenhaus in O aufgenommen. Nach einer ärztlichen Bescheinigung von dort vom 11. Januar 1994 lag ein depressives Krankheitsbild mit Verfolgungsängsten, Unruhezuständen, phasenweiser Suizidalität und Schlafschwierigkeiten zu Grunde. Bei der begleiteten Anhörung vor dem Bundesamt am 24. November 1993 berief sie sich auf gewaltsame Übergriffe der Polizeibehörden auf ihre Person und die Festnahme ihres Ehemannes, wegen der politischen Aktivitäten des Ehemannes und des Sohnes und die hierauf im Bundesgebiet ausgebrochene psychische Erkrankung. Mit Bescheid (Gz: E 10372592-138) vom 18. Februar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Mazedonien vorliegen , forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte anderenfalls die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Staat an. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen in Mazedonien nicht mehr feststellbar sei, aber die Suizidalität der Klägerin nach der Anhörung glaubhaft sei und bereits auf dem Rücktransport sich zu realisieren drohe. Mit weiterem Bescheid vom 27. September 1994 änderte das Bundesamt den Ausgangsbescheid zu Ziff. 4 dahingehend ab, dass der Klägerin die Abschiebung nach Mazedonien angedroht, die Abschiebung aber für drei Monate ausgesetzt werde. Die Klägerin hatte unter dem Az: 7 K 13469/94.A gegen die versagenden Teile des Bescheides Klage erhoben zu dessen Begründung sie ein vom 6. November 2000 datierendes Attest der Gemeinschaftspraxis für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. E und N vorlegte. Danach sei sie Klägerin seit dem 4. Mai 1995 ununterbrochen dort in Behandlung wegen schwerer endogener psychosenaher Depression. Sie sei vier Jahre in geschlossener psychiatrischer Klinik stationär aufgenommen gewesen. Die Erkrankung sei chronisch, nicht heilbar und die Klägerin ein Leben lang auf Medikamente angewiesen. Die Compliance sei schwierig, engmaschige Betreuung sei erforderlich. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 führte das Bundesamt aus, die Feststellung des Abschiebungshindernisses sei im Hinblick auf das vorgenannte Attest nicht zu beanstanden. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 eingestellt. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte der Klägerin ab dem 2. März 2001 fortlaufend Aufenthaltsbefugnisse, seit Anfang 2005 Aufenthaltserlaubnisse. Auf Anfrage der Ausländerbehörde vom 14. Mai 2009 leitete das Bundesamt die Prüfung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG ein und bat die Ausländerbehörde des Landrates N1 um Unterlagen zum aktuellen gesundheitlichen Zustand der Klägerin. Die Ausländerbehörde gab der Klägerin auf, aktuelle Atteste über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Das hierauf eingereichte Attest des Hausarztes Gemeinschaftspraxis Dres. med. N2 und E1 vom 13. November 2009 berichtete von einer hausärztlichen Behandlung seit Januar 2008. Sie leide an einem chron. Vorhofflimmern, KHK, Herzinsuffizienz, Hypertonie und Emphysembronchitis. Sie benötige auf Grund ihrer Erkrankungen regelmäßige ärztliche Betreuung und medikamentöse Versorgung. Darüberhinaus teilte der LR N1 dem Bundesamt mit, eine Abschiebung der Klägerin sei im Falle des Widerrufs nicht beabsichtigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei eine Änderung der Sachlage eingetreten. Nach Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr psychisch erkrankt sei und im Übrigen sei die medizinische Versorgung in Mazedonien nunmehr im wesentlichen gewährleistet und eine psychische Erkrankung auch behandelbar. Binnen Monatsfrist bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei Bundesamt am 4. Januar 2010) der Frau E2 für die Klägerin wurde geltend gemacht, dass die Klägerin immer noch bei Frau Dr. H wegen ihrer psychischen Erkrankung in Behandlung sei. Es sei noch schlimmer geworden, weil die Klägerin in ihrer Umgebung dauernd viele Leute sehe, die überhaupt nicht vorhanden seien. Es sei nur ein Attest über ihre (körperlichen) Krankheiten, nicht wegen ihrer psychischen Erkrankung verlangt worden. Sonst wäre dies auch vorgelegt worden. Das Bundesamt solle sich erst bei der Ärztin erkundigen, bevor es einen so "bösen Brief" schreibe. Mit Bescheid (5375317-144) vom 12. Januar 2010 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 18. Februar 1994 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG im Übrigen nicht vorliegen (Ziff. 2). In der Begründung wird ausgeführt, dass schon offenbleiben könne, ob die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leide, da in Mazedonien die gesundheitliche Versorgung im wesentlichen gewährleistet sei und für jeden offiziell registrierten mazedonischen Staatsangehörigen auch erreichbar sei. Behandelbar seien auch psychische Erkrankungen. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde sei sie mazedonische Staatsangehörige. Sie sei auch nicht auf sich allein gestellt bei einer Rückkehr, weil sie drei Söhne habe. Etwaige gesundheitsverschlechternde Wartezeiten vor einer Behandlung habe die Ausländerbehörde zu berücksichtigen, das gelte auch für die Suizidgefahr. Die Ausländerbehörde wolle auch gar nicht abschieben. Gegen den am 18. Januar 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 29. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung reichte sie noch ein Attest der Gemeinschaftspraxis für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. E und N ein, das nahezu wortgleich dem vom 6. November 2000 entspricht. Ferner wurde ein Geburtsregisterauszug vom 24. Februar 1983 in Kopie nebst Übersetzung vorgelegt. Frau E2 vom SKFM N3 machte für die Klägerin noch geltend, dass sie seit 2006 vom SKFM betreut werde. Der älteste Sohn der Klägerin lebe in Tschechien, der mittlere in L und der jüngste Sohn gammle durch die Welt. Anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde noch ein Fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie N vom 6. August 2010 vorgelegt, nachdem die Klägerin wegen ihrer psycho-physischen Gesamtbefindlichkeit nicht in der Lage wäre den Termin wahrzunehmen. Die Klägerin hat keinen Klageantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Das Gericht hat am 9. September 2010 fernmündlich ergänzende Auskünfte zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin bei der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie N, sowie zum Allgemeinzustand bei der Frau SE2, Mitarbeiterin des SKFM N3 und Sozialamtes der Stadt N3 eingeholt. Auf den hierüber gefertigten Vermerk zur Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Klagebegehren war zunächst dahin auszulegen, dass die Klägerin mit der Klage den Bescheid des Bundesamtes (5375312-144) vom 12. Januar 2010 nur insoweit anfechten will, als er die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in dem bestandskräftigen Bescheid (E 1072592-138) vom 18. Februar 1994 widerruft. Da das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde nach wie vor davon ausgehen, dass eine Abschiebung der Klägerin – theoretisch – nur mit dem Zielland Mazedonien ins Auge gefasst werden kann, besteht seitens der Klägerin objektiv kein Interesse an der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich anderer Staaten. Derartiges hat sie auch nicht geltend gemacht. Die Anfechtung des Bescheides hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2 ("Abschiebungsverbote im Übrigen") in Verbindung mit der Verpflichtung der Beklagten zu Feststellungen zu Gunsten der Klägerin erübrigt sich somit. Die so verstandene Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2010 ist in dem Umfang der allein angefochtenen Ziff. 1. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Bundesamt kann den Widerrufsbescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG) nicht auf die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 3 AsylVfG stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies lässt sich indes nicht feststellen. Die angefochtene Entscheidung ist schon in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil das Bundesamt seiner Pflicht zu Sachverhaltsaufklärung nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Diese Verfahrensvorschrift gilt nicht nur für das Verfahren nach Asylantragstellung, sondern auch für die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach dem sechsten Abschnitt des Gesetzes. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt Kommentar Rz. 81 zu § 73 AsylVfG. Hier bestand nach dem Schreiben der Klägerin vom 4. Januar 2010 erheblicher Aufklärungsbedarf, weil diese der These, sie sei nach Mitteilung der Ausländerbehörde nicht mehr psychisch erkrankt, plausibel und nachvollziehbar entgegengetreten ist und mit der Benennung ihrer behandelnden Fachärztin auch ein Beweismittel zur Verfügung gestellt hat. Die psychische Erkrankung wird zwar nach der Begründung des Bescheides für entscheidungsunerheblich erklärt, dies kann aber nur unter weiteren - ebenfalls nicht weiter aufgeklärten bzw. ausgeklammerten – Umständen zutreffen. So hängt die Frage nach der Gesundheitsgefahr bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen fehlender Behandelbarkeit einer Erkrankung nicht nur von den Möglichkeiten des Gesundheitswesens in diesem Land, sondern auch von der Erreichbarkeit dieser Möglichkeiten im Einzelfall ab. Vgl.dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59/02, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, DVBl 2003, 463, Hierzu hat das Bundesamt keine eigenen Feststellungen getroffen (siehe dazu unten). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 73 Abs. 3 AsylVfG lassen sich derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Das Bundesamt hat nicht darzutun vermocht, dass die Klägerin bei einer Abschiebung nach Mazedonien nicht mehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 60 abs. 7 Satz 1 AufenthG) und deshalb die entsprechende Feststellung im Bescheid vom 18. Februar 1994 (damals noch nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG) zu widerrufen ist. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze eine "qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582. Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der insoweit maßgebenden Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584. Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet § 60 AufenthG Schutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997, 9 C 38.96, BVerwGE 104, 265 m.w.N. Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79. Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens anzunehmen. Das Gericht legt hierbei zu Grunde, dass die Klägerin weiterhin massiv psychisch erkrankt ist. Nach dem fachärztlichen Attest der Frau N vom 6. August 2010, dessen Feststellungen sie im Telefonat mit dem Einzelrichter weiter erläuterte (Vermerk vom 10. September 2010) unterliegt sie einem chronischen depressiven Bild (ICD 10 F. 33.2) mit Verdacht auf eine Psychose. Nach einem vierjährigen (!) stationären Aufenthalt im B Krankenhaus L ist sie nach gelungener medikamentöser Einstellung nicht mehr akut suizidal. Dass auf Grund der Sprachschwierigkeiten und des erreichten enormen Lebensalters der Klägerin (76 Jahre nach dem Geburtsregisterauszug) von einer psychotherapeutischen Behandlung abgesehen wird, vermag die Erheblichkeit des Krankheitsbildes nicht zu schmälern. Die Erkrankung ist chronisch und unter den gegebenen Umständen nicht heilbar. Die Klägerin ist weiter auf ihre regelmäßige Medikamenteneinnahme zur Aufrechterhaltung ihres psychischen Gleichgewichts angewiesen. Vor diesem Hintergrund sind die rein medizinischen Gebrechen und Erkrankungen nicht weiter aufklärungsbedürftig gewesen. Denn zwar wird mit dem Bundesamt davon auszugehen sein, dass Mazedonien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein nicht an westeuropäische Standards heranreichendes aber im wesentlichen funktionierendes Gesundheitswesen hat, mit dem den Erkrankungen der Klägerin auch – theoretisch - wirksam begegnet werden könnte. Aber das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Klägerin aus eigener Kraft in der Lage wäre, diese Segnungen für sich effektiv und nachhaltig abzurufen. Die These des Bundesamtes, dass die die Klägerin ohne fremde Hilfe und allein auf sich gestellt den Anforderungen des täglichen Lebens, insbesondere der zur Aufrechterhaltung ihrer gesundheitlichen Verfassung erforderlichen Medikamenteneinnahme, sowie den elementarsten Erfordernissen der Körperpflege und Nahrungsbeschaffung und –zubereitung gewachsen wäre, ist nicht haltbar. Die die Klägerin betreuende Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt N3 und Mitarbeiterin des SKFM Frau E2, die selbst aus Ex-Jugoslawien stammt und daher auch muttersprachlich mit der Klägerin kommunizieren kann, hat dem Einzelrichter eindrücklich geschildert, auf welches Maß an Hilfe die Klägerin in den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist. Hierzu gehört nicht zuletzt die Kontrolle der täglichen Medikamenteneinnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierzu auf den Vermerk vom 10. September 2010 Bezug genommen. Danach käme die Klägerin, führte man sie in das Land zurück, aus dem sie vor nahezu 20 Jahren einreiste, ersichtlich in eine ausweglose Lage. Soweit das Bundesamt diesen Gegebenheiten mit dem Hinweis darauf entgegentritt, dass die Klägerin drei zur Betreuung bereite Söhne habe, wird dies der Realität nicht gerecht. Zwar engagiert sich der mittlere, in L lebende und im Bundesgebiet bleibeberechtigte Sohn der Klägerin durch engmaschige Betreuung an den Wochenenden (Freitag bis Montag). Es kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden, dass dieser mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt nach Mazedonien verlegte, um dort die Betreuung seiner Mutter ganz zu übernehmen oder dies von Deutschland aus lückenlos organisieren könnte. Der Kontakt zum ältesten in Tschechien lebenden Sohn der Klägerin ist seit längerem gestört und der jüngste Sohn teilt nach Auskunft von Frau E2 nur unregelmäßig den wechselnden Aufenthalt im europäischen Ausland mit. Der Ehemann der Klägerin ist im Bundesgebiet verstorben. Nach der gut 20-jährigen Abwesenheit vom vormaligen Wohnort kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Klägerin könne bei einer Rückkehr auf ein aufnahmebereites und zu derartigen Betreuungsleistungen bereites nachbarschaftliches soziales Netz zurückgreifen. In eine ausweglose Lage käme die Klägerin aber auch aus weiteren Gründen. Das Bundesamt meint lapidar, die Klägerin sei nach Auskunft der Ausländerbehörde mazedonische Staatsangehörige. Dafür spricht neben dem Geburtsort auch der 30-jährige Aufenthalt in Skopje vor der Ausreise. Allerdings haben die mazedonischen Behörden bereits einmal die Staatsangehörigkeit der Klägerin ausdrücklich bestritten (Schreiben der mazedonischen Botschaft vom 9. Februar 2001, Bl. 111 Beiakte Heft 3). Dieser Umstand mag auch für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung ohne Belang sein, hat aber für die Zugänglichkeit und Finanzierbarkeit von Leistungen des mazedonischen Gesundheitswesens erhebliches Gewicht. Denn genauso wie der Zugang zum maz. Sozialhilfesystem nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2005 – Gz: 508-516.80/3 MKD für ordentlich amtlich registrierte mazedonische Staatsangehörige gewährleistet ist, wird auch der Krankenversicherungsschutz von der offiziellen Registrierung als maz. Staatsbürger abhängen (Seite 18/19). Für eine analphabetische 76-jährige, kranke und hilflose Person sind dies – ohne engmaschige Betreuung - unüberwindliche Hürden, die sich auch nicht als bloße den "Gesundheitszustand verschlechternde Wartezeit" qualifizieren lässt, die von der Ausländerbehörde bei einer Abschiebung zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen müsste nach Auskunft der behandelnden Fachärztin auch davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückführung sich durch suizidale Handlungen nachhaltig verschlechtern werde. Dieses Gesundheitsrisiko, soweit ist dem Bundesamt zuzustimmen, fällt zwar für den Zeitraum einer Rückführung bis zur Übergabe am Zielort in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde. Eine Übergabe der Klägerin in eine aufnahmebereite Pflegeeinrichtung, so diese in Mazedonien überhaupt besteht, dürfte wegen der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin ausscheiden. Die nach dem o.g. Lagebericht für Rückkehrer bestehenden Hilfen bei der Wohnraumbeschaffung werden selbst als unzureichend erachtet, wenn es heißt: "in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden" (S. 20). Insgesamt erscheint es unumgänglich, die Klägerin im Falle einer Abschiebung unmittelbar in eine ihre Betreuung und Pflege sicherstellende Umgebung zu geleiten. Auf Grund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit und ihrer körperlichen und geistigen Einschränkungen sowie des fehlenden familiären Umfeldes ist sie nicht in der Lage, eine entsprechende Betreuung selbst zu organisieren. Das hier Erforderliche überschreitet auch den Rahmen des der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Abschiebung Abzuverlangende. Diese ist auf die reine Abwicklung der Reise beschränkt, nicht auf die Organisation einer Dauerpflege im Zielland. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2009, - 7 K 6975/08.A Ohne entsprechende Vorkehrungen, die hier nicht getroffen wurden, ist für die Klägerin im möglichen Rückkehrland Mazedonien eine Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Es bleibt daher bei der Feststellung des Bundesamtes vom 18. Februar 1994. Der Widerruf kann auch nicht in eine Rücknahme im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylVfG umgedeutet werden, weil die Entscheidung nach den vorstehenden Ausführungen nicht fehlerhaft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1VwGO, 83 b AsylVfG.