Urteil
2 K 6822/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0914.2K6822.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die zum Stichtag 1. August 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. September 2009 aufzuhe¬ben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die zum Stichtag 1. August 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. September 2009 aufzuhe¬ben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.00.1959 geborene Kläger wendet sich erneut gegen seine dienstliche Beurteilung. Er steht seit 1976 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium X (nachfolgend: PP) tätig, wo er als Sachbearbeiter in einem Kriminalkommissariat eingesetzt wurde. Zum 1. Oktober 2003 wurde er zur Polizeiinspektion P (Kriminalkommissariat x) umgesetzt. Mit Verfügung vom 13. September 2007 übertrug ihm der PP die Funktion eines Verfahrensführers im Kriminalkommissariat xx. Am 24. September 2007 wurde er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A12 BBesO) befördert. Aus dienstlichen Gründen setzte ihn das PP unter dem 17. Dezember 2007 in das Kriminalkommissariat yy um. Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 1. Oktober 2005 wurde der Kläger – noch als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A11 BBesO) – mit 5 Punkten bestbeurteilt (Hauptmerkmale: 4, 5, 5 und 5 Punkte). Wegen eines Wechsels des Erstbeurteilers erstellte EPHK M, der Leiter des Kriminalkommissariats x, am 29. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 nach einem am 22. Januar 2008 geführten Beurteilungsgespräch einen Beurteilungsbeitrag über die Zeit des Klägers im Kriminalkommissariat x, in dem er ihn im Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit 5, 5, 5, 5, 5, 5 und 4 Punkten bewertete, im Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit 2 x 5 Punkten, im Hauptmerkmal Sozialverhalten mit 5, 5 und 4 Punkten sowie im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung mit 4, 5 und 5 Punkten. Für den Zeitraum vom 10. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 wurde für den Kläger nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) eine dienstliche Beurteilung erstellt. In seinem Beurteilungsvorschlag bewertete der Erstbeurteiler, KR V, den Kläger im ersten (Submerkmale: 5, 4, 3, 3, 3, 3 und 3 Punkte), zweiten (Submerkmale: 2 x 3 Punkte) und dritten (4, 3 und 3 Punkte) Hauptmerkmal sowie im Gesamturteil mit jeweils 3 Punkten. Im vierten Hauptmerkmal schlug er 4 Punkte vor (Submerkmale hier: 4, 4, 4 und 5 Punkte). Der Endbeurteiler folgte dem Votum im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen eins und zwei, hob das dritte Hauptmerkmal auf 4 Punkte an und senkte das vierte auf 3 Punkte ab. Er unterzeichnete die Beurteilung am 12. November 2008. Hiergegen erhob der Kläger am 27. April 2009 Klage (2 K 2892/09). Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Endbeurteiler lediglich den von den weiteren Vorgesetzten überarbeiteten Vorschlag des Erstbeurteilers zur Kenntnis genommen haben dürfte, hob der Beklagte die Beurteilung auf. Daraufhin wurde für den Zeitraum vom 10. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erneut eine dienstliche Beurteilung gefertigt. KR V führte nach den Angaben auf dem Beurteilungsformular mit dem Kläger am 8. Juni 2009 ein Beurteilungsgespräch und erstellte am 18. August 2009 einen neuen Beurteilungsentwurf. Darin schlug er den Kläger im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen eins (Submerkmale: 4, 4, 3, 3, 3, 4 und 3 Punkte), zwei (Submerkmale: 2 x 3 Punkte) und vier (Submerkmale: 3, 3, 3 und 4 Punkte) mit jeweils 3 Punkten und im Hauptmerkmal drei (Submerkmale: 4, 3 und 4 Punkte) mit 4 Punkten vor. Am 8. Juli 2009 fand eine Beurteilerbesprechung statt, in der sich die Besprechungsteilnehmer und der Endbeurteiler (LPD T) dem Votum des Erstbeurteilers anschlossen. Der Endbeurteiler unterzeichnete die Beurteilung schließlich am 18. September 2009. Der Kläger hat am 23. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Die Beurteilung sei nicht plausibel, weil sie nach seiner Beförderung im Gesamturteil um zwei Notenstufen gegenüber der Vorbeurteilung abgesenkt worden sei. Nachvollziehbar sei nur eine Absenkung um 1 Punkt. Insbesondere sei das Hauptmerkmal vier (Mitarbeiterführung) nicht schlüssig bewertet worden, weil die Vorbeurteilung hier noch – auch in allen Submerkmalen – 5 Punkte aufweise und auch der Beurteilungsbeitrag eine klare Tendenz zu 5 Punkten zeige. Dazu komme, dass der Erstbeurteiler bei seinem ersten Beurteilungsvorschlag hier 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 4 und 5 Punkte) vorgeschlagen habe. Nunmehr bewerte er die Mitarbeiterführung nur noch mit 3 Punkten (Submerkmale: 3, 3, 3 und 4 Punkte). Warum er von seinem ursprünglichen Vorschlag abgewichen sei, sei nicht zu erklären. Schließlich sei der Beurteilungsbeitrag entgegen Nr. 3.6 BRL Pol nicht berücksichtigt worden. Es werde nicht deutlich, dass er inhaltlich gewürdigt worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die zum Stichtag 1. August 2008 erstellte dienstliche Beurteilung vom 18. September 2009 aufzuheben und ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob es eine behördeninterne Anweisung gebe, nach einer Beförderung grundsätzlich nur drei Punkte zu vergeben, und diese gegebenenfalls vorzulegen, hat der Beklagte eine solche Anweisung bestritten. Weiter hat er unter anderem ausgeführt, es gebe einen Fall eines im Beförderungszeitraum beförderten Beamten, der mit 4 Punkten beurteilt worden sei, wobei es sich um den Beauftragten des Haushalts handele. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. August 2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es eine besondere Begründungspflicht für die Erstbeurteiler gab, die einen im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten mit 4 oder 5 Punkten vorschlagen wollten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2010 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere der Sitzungsniederschrift - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die durch das PP am 18. September 2009 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erstellte Beurteilung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil die Bewertung seiner Leistung und Befähigung wegen Anwendung der sog. Regelvermutung nicht plausibel ist. Er hat daher einen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.6 "Allgemeines"). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol). Im Gesamturteil ist ferner im Einzelnen zu begründen, wenn sich die gestiegene Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben (vgl. Nr. 8.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6). Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. September 2009 an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Allerdings wurde das von den BRL Pol vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007, der von dem späteren Erstbeurteiler nicht aus eigener Anschauung bewertet werden konnte, wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nach einem am 22. Januar 2008 geführten Beurteilungsgespräch ein Beurteilungsbeitrag erstellt. Am 8. Juni 2009 fand das nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger statt. Die danach erstellte Erstbeurteilung war Gegenstand einer am 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführten abschließenden Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol. Jedoch enthält die Beurteilung in der Sache einen durchgreifenden, zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler. Es ist dem PP nicht gelungen, eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für seine Bewertung von Leistung und Befähigung des Klägers zu geben. Es ist somit dem allgemeingültigen Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen nicht gerecht geworden. Das PP hat der Beurteilung nämlich die "Regelvermutung" zugrunde gelegt. Danach ist ein Beamter nach einer Beförderung/Ernennung im Beurteilungszeitraum im neuen Amt in der Regel zunächst mit 3 Punkten zu beurteilen. Das findet keine Stütze in den Beurteilungsrichtlinien. Zwar ist gemäß Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol in der Regel anzunehmen, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Allerdings ist es nicht plausibel, wenn Beurteilungen ein Grundsatz zugrunde gelegt wird, der dazu führt, dass sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich 3 Punkte) angenommen wird. Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie – gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes – ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010, a.a.O., vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 – und vom 26. September 2008 – 6 B 819/08 -, www.nrwe.de. Diese Feststellungen gelten nicht nur für den Fall, dass eine starre Vorgabe formuliert wird, wonach Beurteilungen im neuen Amt stets auf 3 Punkte zu lauten haben. Sie gelten vielmehr selbst dann, wenn – wie hier – ein Grundsatz aufgestellt wird, der Ausnahmen zugänglich ist. Denn legen die Beurteiler eine solche Regel als Ausgangspunkt zugrunde, müssen sie diese bei der Erstellung der Beurteilung für eine Bewertung mit mehr als drei Punkten zunächst durch überwiegende Gegengründe überwinden. Darauf, ob und inwieweit es Ausnahmen von der Regelvermutung gegeben hat, kommt es daher nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010, a.a.O. Das PP hat die genannte "Regelvermutung" der Beurteilung des Klägers vom 18. September 2009 zugrunde gelegt. Das ergibt sich vor allem aus den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2010 von der Zeugin X1 vorgelegten Schriftstücken. Es handelt sich dabei um interne Schreiben des damaligen Polizeipräsidenten X2 vom 2. Juni 2008, des Leiters der Zentralinspektion 2, ROAR I, vom 3. Juni 2008 und des damaligen Leiters der Direktion K, LKD E, vom 17. Juni 2008. Diese Schriftstücke, die sich nicht in den dem Gericht durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen befinden und die der Beklagte trotz entsprechender Anfrage durch das Gericht vom 7. September 2010 nicht vorgelegt hat, enthalten durchgreifende Hinweise auf die Anwendung der Regelvermutung. So heißt es im Schreiben des Polizeipräsidenten vom 2. Juni 2008, dass ein Beurteilungsergebnis von 4 Punkten in der Regel voraussetzt, dass " eine entsprechende Bewährung im statusrechtlichen Amt über den kompletten Beurteilungszeitraum festgestellt werden kann. Soweit von dieser Überlegung abgewichen werden soll, werde ich auch hier die Begründung in jedem Einzelfall einer besonderen Prüfung unterziehen ." Wenn also die Bewährung im Statusamt über den kompletten Beurteilungszeitraum festgestellt werden muss, bedeutet das nichts anderes, als dass Beamte, die während des Beurteilungszeitraumes befördert wurden und sich damit nicht während des kompletten Beurteilungszeitraumes im aktuellen Statusamt befunden haben, "in der Regel" keine Beurteilung mit 4 (oder gar 5) Punkten erhalten können. Der weitere Satz, dass bei Abweichung hiervon der Polizeipräsident persönlich (" ich ") die Begründung in jedem Einzelfall einer besonderen Prüfung unterziehen werde, unterstreicht die Ernsthaftigkeit dieser Vorgabe noch. In die gleiche Richtung gehen die "Allgemeinen Hinweise" und "Orientierungshilfen" im Schreiben des ROAR I vom 3. Juni 2008. Dort wird auf eine " abgestufte Bewertung der letzten Beurteilung nach zwischenzeitlicher Ernennung " verwiesen. Das wird nach Auskunft der in ihrem Zuständigkeitsbereich als Erstbeurteilerin fungierenden Zeugin X1 von ihr so verstanden, dass die im Beurteilungszeitraum beförderten Beamten regelmäßig mit 3 Punkten vorzuschlagen sind. Auch die Orientierungshilfe, dass " im Regelfall " " bei der Vergabe von Prädikaten von einer angemessenen Verweildauer im statusrechtlichen Amt auszugehen " ist, ist entsprechend zu deuten. In Umsetzung dieser beiden Schriftstücke hat der damalige Leiter der Direktion K, LKD E, mit Verfügung vom 17. Juni 2008 angeordnet, alle Erstbeurteiler über die Zusammensetzung der Vergleichsgruppen nach Namen und Datum der letzten Ernennung in Kenntnis zu setzen. Damit war sichergestellt, dass die für die Regelvermutung wichtige Information des Zeitpunktes der letzten Beförderung den Erstbeurteilern zur Verfügung stand. Die sich bereits hieraus ergebende Regelvermutung wird im wesentlichen bestätigt durch die an beiden Verhandlungstagen gehörten Zeugen. So erklärte der Verfasser des Beurteilungsbeitrages, EPHK M, von der Behördenleitung stammten Hinweise, dass jemand, der frisch befördert worden sei, tendenziell mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen sei. Ausnahmen hiervon seien mit einer Begründung möglich gewesen. Die als Zeugin befragte KHK X1, die die vorgenannten Schriftstücke in das Verfahren eingeführt hat, wies sogar darauf hin, sie habe diesen Schreiben entnommen, dass nach einer Beförderung auch die Beamten, die zuvor noch mit 5 Punkten beurteilt worden seien, losgelöst von ihrer Leistung oder einem möglichen Zuständigkeitswechsel mit 3 Punkten neu anzufangen hätten. Auch die Zeugen EKHK U und EKHK a.D. H bestätigten im Ergebnis, dass die Anwendung der Regelvermutung thematisiert und von ihnen unterstützt worden sei. Der als Zeuge angehörte LKD E wies darauf hin, dass die Vermutung bei den Beurteilungsverfahren der Jahre 2002, 2005 und 2008, die unter der Verantwortung des Polizeipräsidenten X2 gestanden hätten, in zahlreichen Besprechungen eine Rolle gespielt habe und bei der erstmaligen Beurteilung in einer neuen Vergleichsgruppe besondere Leistungen für eine Prädikatsbeurteilung erforderlich gewesen seien; der Begründungsaufwand bei frisch Beförderten, die mit einem Prädikatsergebnis vorgeschlagen worden seien, sei höher gewesen. Diese Äußerungen stehen der Annahme einer Regelvermutung zumindest nicht entgegen. Der Zeuge KD a.D. C gab ebenfalls an, dass Beförderungen dazu geführt hätten, dass die betroffenen Beamten grundsätzlich im 3-Punkte-Bereich neu anzufangen hätten und er seinerzeit seine Erstbeurteiler entsprechend angewiesen hätte. Das galt seiner Erinnerung nach auch für die Beamten, die mit 5 Punkten im niedrigeren Amt vorbeurteilt waren und deswegen nicht abweichend behandelt wurden. Dem steht die Einlassung des Erstbeurteilers nicht durchgreifend entgegen. Zwar hat er bestritten, dass es die ausdrückliche Anweisung oder zumindest die ständige Übung gab, den in der ersten Beurteilung nach ihrer Beförderung Betroffenen nur 3 Punkte zu geben. Andererseits hat er eingeräumt, angehalten worden zu sein, auf die frisch Beförderten im Prädikatsbereich " ein besonderes Augenmerk " zu richten. Damit hat er zumindest klargestellt, dass die Beurteilungen der im Beurteilungszeitraum Beförderten von den Beurteilungen anderer Beamter abweichend zu handhaben waren. Vor dem Hintergrund der oben genannten internen Schreiben liegt es nahe, dass die abweichende Verfahrensweise bei diesem Personenkreis eben doch in der Umsetzung der Regelvermutung lag. Dass der Erstbeurteiler im übrigen den Vorgaben des Endbeurteilers zu folgen bereit ist, zeigt der Umstand, dass er – abweichend von seinem Beurteilungsvorschlag vom 7. November 2008 im ersten Beurteilungsverfahren – den Kläger in den Hauptmerkmalen Sozialverhalten und Mitarbeiterführung nunmehr mit 4 und 3 Punkten bewertet hat. Das entspricht genau den Punktwerten, die der Endbeurteiler in Abänderung des Erstbeurteilervorschlages im ersten Beurteilungsverfahren vergeben hat. Auch die Einlassung des Zeugen T1, der die Anwendung der Regelvermutung beim PP X bestritten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihm stehen die bereits genannten Passagen aus den drei Schriftstücken vom 2., 3. und 17. Juni 2008 entgegen, aus denen sich Gegenteiliges ergibt. Auch widersprechen seinen Angaben den anderslautenden Einlassungen der Zeugen X1, U, H und C, die – im wesentlichen übereinstimmend – eine Verfahrensweise geschildert haben, die der Regelvermutung entspricht. Hinzu kommt, dass Herr T1 eingeräumt hat, das Protokoll der Leitungskonferenz seiner Behörde vom 15. September 2010 gelesen zu haben, aus dem hervorgeht, dass das Gericht während des ersten Verhandlungstages in dieser Sache auf die Rechtswidrigkeit der Regelvermutung hingewiesen hat. Ihm war demnach klar, worauf es bei seiner Aussage ankommt, damit sein Dienstherr den Prozess gewinnt. Daher ist nicht ganz auszuschließen, dass seine Einlassungen hiervon beeinflusst sind. Ihnen kommt daher kein erhöhtes Gewicht zu. Dafür, dass die Regelvermutung bei der letzten Beurteilungsrunde zur Anwendung kam, spricht schließlich auch, dass nach Auskunft des Beklagten in lediglich einem einzigen Fall in der gesamten Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. August 2008 ein frisch Beförderter mehr als 3 Punkte erhalten hat. Zwar ist – wie ausgeführt – nicht entscheidend, inwieweit es Ausnahmen von der Regelvermutung gegeben hat, doch rundet eine solche Erkenntnis das Gesamtbild stimmig ab. Aus alledem ergibt sich, dass entgegen der Einlassung des Beklagten bereits die Erstbeurteiler gehalten waren, bei Beurteilungen frisch Beförderter in der Regel nicht mehr als 3 Punkte im Gesamturteil zu vergeben, da anderenfalls ihre hiervon abweichende " Begründung in jedem Einzelfall einer besonderen Prüfung " durch den Polizeipräsidenten persönlich ausgesetzt war. Sie befanden sich also in der vom OVG NRW im Beschluss vom 4. August 2010 (a.a.O.) beschriebenen Situation, bei der Erstellung einer Prädikatsbeurteilung die Regelvermutung zunächst durch überwiegende Gegengründe überwinden zu müssen, die dazu vom Polizeipräsidenten einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Damit ist die angegriffene Beurteilung des Klägers rechtsfehlerhaft. Der Beklagte hat nicht verdeutlicht, dass die Beurteilung selbst bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers genauso ausgefallen wäre. Allerdings sind bei der gerichtlichen Prüfung der Frage, ob die Beurteilung plausibel ist, die Erwägungen einzubeziehen, mit denen der (End-)Beurteiler im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren seine Bewertung von Leistung und Befähigung des Beamten ergänzend erläutert hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 32967/00 -, NWVBl. 2002, 158, und Beschluss vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, a.a.O., m.w.N. Jedoch hat der Beklagte insoweit keine Ausführungen gemacht und ist insbesondere auf das individuelle Leistungsbild des Klägers nicht näher eingegangen. Lediglich der Erstbeurteiler hat während der mündlichen Verhandlung geäußert, den Kläger wesentlich schwächer als der Verfasser des Beurteilungsbeitrages gesehen zu haben, der die Submerkmale überwiegend mit 5 Punkten bewertet hat. Das reicht jedoch nicht aus, um bei Nichtanwendung der Regelvermutung ein besseres Gesamturteil des Klägers von zumindest 4 Punkten von vorneherein auszuschließen. Ist damit die angegriffene Beurteilung bereits wegen der Anwendung der Regelvermutung aufzuheben, kommt es auf die übrigen, vom Kläger vorgetragenen Einwendungen nicht mehr an. Dennoch weist das Gericht insoweit noch auf Folgendes hin: Zwar kann hier dahinstehen, ob es nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol oder nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen regelmäßig einer besonderen Begründung bedarf, wenn die erste dienstliche Beurteilung nach einer Beförderung um zwei Notenstufen schlechter ausfällt als die vorherige, noch im niedrigeren Statusamt erstellte Beurteilung. Dagegen könnte sprechen, dass auch ein derart deutliches Absinken im Beurteilungsergebnis durchaus mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen kann, weil mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt grundsätzlich höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. So OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 – und vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, jeweils juris. Für die Annahme, dass eine Verschlechterung um zwei Notenstufen – jedenfalls bei substantiierten Einwendungen des Beamten – einer näheren Erläuterung bedarf, spricht aber immerhin, dass ein derartiges Absinken von der Spitzennote (5 Punkte) auf eine durchschnittliche Note (3 Punkte) allein mit dem Hinweis auf die höheren Anforderungen des neuen Statusamtes häufig nicht ausreichend erklärt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn sowohl für diejenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten hatten, als auch für diejenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden waren, im Beförderungsamt regelhaft derselbe Leistungs- und Befähigungsstand (nämlich 3 Punkte) angenommen wird. Denn dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen, sondern in ihrer Leistung stagnieren oder sogar abfallen, so dass sie – gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes – ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist eher unwahrscheinlich. So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 – 6 B 819/08 –, juris, und vom 4. August 2010 – 6 B 603/10 -, a.a.O., m.w.N. Der Hinweis des Klägers auf die "Rechtsprechung", nach der beim Vergleich von Vorbeurteilungen eine Bewertung von 5 Punkten in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO einer solchen mit 4 Punkten in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO gleichgesetzt werde, führt allerdings nicht weiter. Diese Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 6 B 1131/09 -, juris, verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010, a.a.O. Soweit der Kläger ausführt, die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung mit lediglich 3 Punkten sei nicht schlüssig, weil die Vorbeurteilung, der Beurteilungsbeitrag und auch der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers im Rahmen der ersten, mittlerweile aufgehobenen Beurteilung des selben Zeitraums eine zum Teil deutlich bessere Bewertung vorsahen, dringt er nicht durch. Die Vorbeurteilung und der Beurteilungsbeitrag beziehen sich auf die Zeit vor der Beförderung des Klägers und betreffen daher eine andere, leichtere Vergleichsgruppe, was den dort offenbar angewandten, großzügigeren Maßstab erklärt. Hinzu kommt im Fall der Vorbeurteilung, dass diese einen vollständig anderen Zeitraum betrifft und sich daher auf die aktuelle Beurteilung schon deshalb nicht auswirken kann. Das vorangegangene, den selben Zeitraum betreffende Votum des Erstbeurteilers sah zwar eine Bewertung der Mitarbeiterführung mit 4 Punkten vor, während er dieses Hauptmerkmal in der streitbefangenen Beurteilung nur noch mit 3 Punkten einstuft. Das führt jedoch noch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, weil der Erstbeurteiler auch bei der zweiten, denselben Zeitraum betreffenden Beurteilung in seiner Einschätzung frei ist. Schließlich führt auch der Einwand zu keiner anderen Beurteilung, der immerhin etwa zwei Drittel des gesamten Beurteilungszeitraumes einnehmende Beurteilungsbeitrag sei nicht hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge " zu berücksichtigen" hat. Hiernach hat er Einschätzungen anderer Vorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu Beurteilenden zwar zu würdigen. Er ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Zeitraum, auf den sich der Beurteilungsbeitrag bezieht, den größten Teil des Beurteilungszeitraums ausmacht. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er gegebenenfalls über weitere Vorgesetzte sowie in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten gewonnen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 6 A 3374/00 , DÖD 2001, 309. Es ist nicht erkennbar, dass der Erstbeurteiler des Klägers diese Abwägung nicht vorgenommen hat. Aus dessen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ergibt sich vielmehr, dass er die früheren Tätigkeiten des Klägers im KK 4 gesehen und gewürdigt hat. Er hat lediglich seine eigenen Eindrücke aus der vom Kläger zuletzt ausgeübte Funktion stärker gewichtet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilungsbeitrag – jedenfalls ganz überwiegend – die Zeit vor der Beförderung des Klägers betrifft und eine andere Vergleichsgruppe und damit einen anderen Beurteilungsmaßstab in den Blick nimmt. Dies hat der Verfasser der Beurteilungsbeitrages in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Da aber die Beurteilung jedenfalls unter Anwendung der Regelvermutung erstellt wurde und schon deshalb rechtswidrig ist, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.