Beschluss
7 L 1089/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0908.7L1089.10.00
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Leitsätze
Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienstplan an jedem Ort ambulanter ärztlicherTätigkeit
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienstplan an jedem Ort ambulanter ärztlicherTätigkeit Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4398/10 gegen die Heranziehung des Antragstellers zum Notfalldienst am Samstag den 18. September 2010 (Fahrdienst von 8:00 bis 20:00 Uhr) mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den der Klage grundsätzlich zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) beseitigt hat. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs, soweit nicht gewichtige Interessen des Antragstellers eine andere Bewertung gebieten. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüberhinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – wie dies der Antragsteller auch wörtlich beantragt hat – wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat in der Begründung zur schriftlichen Vollziehungsanordnung (noch) hinreichend deutlich gemacht, weshalb er die umgehende Umsetzung der Maßnahme für erforderlich erachtet. Dass die eventuelle Nichtteilnahme des Antragstellers am ärztlichen Notdienst die ärztliche Versorgung der Bevölkerung außerhalb der Sprechstundenzeiten gefährden kann, ist – ungeachtet der vom Antragsteller hiergegen eingewandten angeblichen ärztlichen Überversorgung im Stadtgebiet E im Übrigen nachvollziehbar und plausibel. Dass eine Überversorgung auch in den Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten bestünde, hat auch der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ebenso fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners aus. Es spricht alles dafür, dass die angegriffene Verfügung vom 9. Juni 2010 sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsgegner konnte die Heranziehung des Antragstellers zum Notfalldienst am Samstag, den 18. September 2010 (als Fahrdienst von 8:00 bis 20:00 Uhr) auf eine diese Maßnahme tragende Ermächtigungsgrundlage stützen. Rechtsgrundlage der Verfügung über die Heranziehung zum ärztlichen Notdienst ist § 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein vom 1. Januar 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2006 (NDO). Als Satzungsrecht beruhen diese Regelungen auf den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 30 Nr. 2, 31 Heilberufsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, GV.NRW S. 403, (HeilBerG); und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998, in der Fassung vom 17. März 2007, (BO). Aus § 30 Nr. 2 HeilberG ergibt sich für Kammerangehörige, die - wie der Antragsteller - ihren Beruf ausüben und ambulant ärztlich tätig sind, die (Berufs-)Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen. Die nähere Regelung ist gem. § 31 Satz 1 HeilberG der Berufsordnung vorbehalten, die nach Satz 2 insbesondere vorzusehen hat, dass die Teilnahmeverpflichtung auf einen bestimmten regionalen Bereich begrenzt ist und Befreiungstatbestände enthalten kann. Die auf dieser Grundlage erlassene Berufsordnung konkretisiert in § 26 Abs. 1 BO die Teilnahmepflicht dahingehend, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind am Notfalldienst teilzunehmen. Diese Pflicht erstreckt sich auf den festgelegten Notfalldienstbereich (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BO). Für die Errichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im Einzelnen sind gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 BO die von der Ärztekammer erlassenen Richtlinien maßgebend. Vorstehende Vorschrift vermittelt mithin die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Eingriffsermächtigung nach § 1 NDO. Vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 22. Juni 2009 – 13 A 3775/06 -, juris und nrwe. Die auf dieser Grundlage erlassene Heranziehungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat durch seine gem. § 6 Abs. 2 lit. b) NDO zuständige Kreisstelle E die Verfügung erlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner in E belegenen Privatpraxis als "übriger Arzt" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, auch wenn er im Bereich P als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung in deren dortigen Zuständigkeitsbereich gehört. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach der NDO für einen in mehreren Bereichen tätigen Arzt nur eine Zuständigkeit bestehen könnte. Der Antragsteller ist zum Notfalldienst auch verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durch Übersendung des Notfalldienstplanes und einer allerdings nicht vorgeschriebenen - konkretisierenden Verfügung herangezogen worden. (§ 6 Abs. 3 NDO), die auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beinhaltet (§ 6 Abs. 5 NDO). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung des Antragstellers (auch) im Bereich der Kreisstelle E zur Teilnahme an einem ärztlichen Notdienst im dritten Quartal 2010 liegen nach § 1 NDO auch vor. Nach der Vorschrift sind niedergelassene, in Praxen oder in Medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte zur Teilnahme an dem gemeinsam von der Ärztekammer Nordrhein und der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein organisierten ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt für den Notfalldienstbezirk, in dem die Praxis liegt (§ 8 Abs. 1 NDO). Die Größe der Praxis und der Umfang der ärztlichen Tätigkeit in dieser Praxis sind insoweit nicht von Belang. VG Aachen, Urteil vom 2. November 2009, - 5 K 18/09 – für den Fall einer nur dreimaligen Visite in der Woche für je eine halbe Stunde; bestätigt durch OVG NRW Beschluss vom 23. März 2009, 13 B 316/09 -. Der Antragsteller betreibt unstreitig seit November 2009 in E, T 41, eine privatärztliche Praxis, in der er ausschließlich privatärztliche Tätigkeiten als Psychotherapeut ausübt. Damit ist der Antragsteller ein im Notfalldienstbezirk "E" niedergelassener Arzt, der zum Notfalldienst in diesem Bezirk heranzuziehen ist. Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand durchdringen, das Hauptgewicht seiner ärztlichen Tätigkeit liege in der von ihm betriebenen vertragsärztlichen Allgemeinpraxis in P, T1straße 31a, wegen der er an dem ärztlichen Notfalldienst der Kreisstelle in P bereits teilnehme. Es handele sich bei der Praxis in P um den Sitz seiner Praxis. Die Praxisräume in E seien nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte auch weder als "Zweigpraxis" oder "ausgelagerte Praxisräume" anzusehen, weil er dort nur privatärztlich tätig sei. Dieser Argumentation liegt das Verständnis zu Grunde, dass ein Arzt nur an einem Ort – in einer Praxis – selbständig tätig, sprich niedergelassen sein kann. Dies trifft aber schon für den Bereich der Vertragsärzte der Krankenkassen, wie er in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vom 28. Mai 1957, in der Fassung des Art. 9 Nr. 1 Gesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I 2266, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2008, BGBl. I, 874 (Ärzte-ZV) geregelt ist, nicht zu. Zwar erfolgt nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt, den "Vertragsarztsitz". Dies schließt aber weitere "vertragsärztliche" Tätigkeiten an weiteren Orten (§ 24 Abs. 3 S. 1 Ärzte-ZV) und in ausgelagerten Praxisräumen (§ 24 Abs. 5 Ärzte-ZV) nicht aus, ungeachtet der Frage wie diese terminologisch gefasst werden. Abgesehen davon, dass sich die vom Antragsteller zitierten Vorschriften der Ärzte-ZV zur Frage der Teilnahmeverpflichtung für den ärztlichen Notfalldienst nicht äußern, können die allein für Vertragsärzte geltenden Vorschriften nicht zur Beschränkung der für alle Kammerangehörigen geltenden Vorschriften über die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden. Darüberhinaus gilt auch für Vertragsärzte, dass sie in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen müssen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das umfasst auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist. LSG NRW Beschluss vom 23. Dezember 2009 – L 11 B 19/09 KA ER -, juris. Diesem Gedanken entspricht auch die Regelung des § 17 Abs. 4 BO, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Mit dieser Erweiterung des Tätigkeitsfeldes ist die frühere Unterscheidung in der BO zwischen ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxen im Hinblick auf den Notfalldienst weitgehend überflüssig geworden. Denn die Vorschrift stellt in Satz 2 klar, dass die Ärztinnen und Ärzte Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen haben. Das umfasst auch die Teilnahme am Notfalldienst an jedem Ort der ärztlichen Tätigkeit. So auch LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2009, a.a.O. Rz. 37; in diesem Sinne auch OVG NRW Beschluss vom 23. März 2009, - 13 B 316/09 -. Die Heranziehung des Antragstellers verstößt mithin nicht gegen § 31 Abs.1 HeilberG. Der Antragsteller meint, der Vorschrift könne dem Wortlaut nach entnommen werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur in einem – im Sinne von nicht mehr als einem – regionalen Bereich gelten soll. Ein solches Verständnis überspannte allerdings den Sinn der Vorschrift. Zwar will der Gesetzgeber erkennbar einer Überforderung der Ärzteschaft etwa durch einen theoretisch denkbaren landesweiten Notfalleinsatz entgegensteuern, dass aber ein Verbot der Heranziehung zum Notfalldienst für jeden regionalen Bereich, in dem der Arzt ärztlich tätig ist und eigene Patienten versorgt, beinhalten sollte, kann der Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut, noch ihrem Sinn und Zweck entnommen werden. Der Heranziehung zum ärztlichen Notdienst steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Praxis in E mangels Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung rein privatärztlich betreibt. Denn weder nach der NDO, noch nach der BO oder dem HeilberG wird im Hinblick auf die Teilnahmepflicht am Notfalldienst danach differenziert, ob der Arzt als Vertragsarzt oder rein privatärztlich tätig ist. Vielmehr trifft diese Pflicht unter den Voraussetzungen der Vorschriften grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte gleichermaßen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1982 – 3 C 21.81 –, NJW 1983, 1387; OVG NRW Beschluss vom 22. Juni 2009, a.a.O.; Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl. München 2009, S. 91. Die mit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin angeordnete Teilnahme des Antragstellers am ärztlichen Notfalldienst ist auch in zeitlichem Umfang nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 NDO kann die Kreisstelle an Sonnabenden Notfalldienstzeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr – wie vorliegend verfügt – festsetzen. Mit der Heranziehung zu nur einem Notfalldienst im Quartal für den Bereich E hat der Antragsgegner auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der zeitliche Umfang der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers im Bereich E weitaus geringer ist, als der eines Vollzeitvertragsarztes in seinem Praxissitz. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 NDO knüpft die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst unmittelbar an die Ausübung ärztlicher Tätigkeit an. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Umfang des ärztlichen Notfalldienstes an der auch quantitativen Übernahme von Verantwortung von Patienten orientiert ist. Auch ungeachtet der sich damit voraussichtlich im Hauptsacheverfahren erweisenden Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ergibt eine Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug kein Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Eine übermäßige Belastung des Antragstellers geht mit der Teilnahme an einem Notfalldienst in E ersichtlich nicht einher. Gründe für eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst (§ 2 NDO, etwa Krankheit oder körperliche Behinderung) stehen dem Antragsteller nicht zur Seite, ein entsprechender – nur die Rechtmäßigkeit der Heranziehung bezweifelnder - Antrag, der satzungsmäßige Befreiungsgründe nicht geltend machte, wurde vom Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2009 abgelehnt. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der lückenlosen ärztliche Versorgung der Bevölkerung auch außerhalb der Sprechstundenzeiten deutlich schwerer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Regelung nur den hälftigen Regelstreitwert zu Grunde legt.