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Urteil

26 K 3215/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0820.26K3215.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 1. September 2006 beantragte der damals noch im aktiven Dienst als Vorsitzender Richter am Landgericht tätige und gegenwärtig im Ruhestand befindliche Kläger bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts E die Gewährung von Beihilfen zu verschiedenen in seiner Person entstandenen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Mit Bescheid vom 5. September 2006 gewährte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.529,80 Euro und brachte von diesem Betrag eine Kostendämpfungspauschale bezogen auf das Jahr 2006 von 450,00 Euro in Abzug. Mit Schreiben vom 11. September 2006 legte der Kläger u.a. gegen die "Absetzung von 450,00 Euro (Kostendämpfungspauschale)" Widerspruch ein, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts E mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007, der dem Kläger am 25. Juni 2007 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde, zurück. Der Kläger hat am 23. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 5. September 2006 und des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 19. Juni 2007 – soweit diese die Festsetzung einer Kostendämpfungspauschale betreffen – begehrt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat: Durch die Kostendämpfungspauschale entstehe eine Versorgungslücke unabhängig von dem vom Betroffenen gewählten Versicherungstarif. Dies sei ein Verstoß gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme, der noch dadurch verstärkt werde, dass in den letzten Jahren immer wieder Gehaltseinbußen hinzunehmen gewesen seien. Die Kostendämpfungspauschale könne dazu führen, dass das Gehalt nicht mehr ausreiche, den gesamten Lebensunterhalt des Beihilfeberechtigten zu decken. Mit am 20. Mai 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2009 hat der Kläger unter Hinweis auf § 91 Abs. 1 VwGO erklärt, die Klage zu "ergänzen" und begehrt, den Beklagten zu verurteilen, abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag amtsangemessene Dienstbezüge bzw. Versorgungsbezüge für das Jahr 2006 festzusetzen und zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Besoldung und Versorgung müssten ein angemessenes Niveau erreichen und sich an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse orientieren. Gegen diesen Grundsatz werde durch die seit dem Jahre 2003 getroffenen besoldungsrechtlichen Kürzungsmaßnahmen und das Fehlen einer linearen Besoldungsanpassung in grober Weise verstoßen. Es sei festzustellen, dass in den letzten 15 Jahren die Besoldung der Richter, allein bezogen auf die Preisentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, um nahezu 40 % hinter dieser Entwicklung zurückgeblieben sei. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, im Wege der Klageänderung festzustellen, dass seine Besoldung im Jahre 2006 mit Blick auf die angefallene Kostendämpfungspauschale in der Höhe nicht mehr amtsangemessen war. Der Beklagte hat in die vom Kläger beabsichtigte Klageänderung nicht eingewilligt und erachtet diese auch nicht als sachdienlich. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die geänderte Klage ist unzulässig, da die vom Kläger erklärte Klageänderung unzulässig ist. Gem. § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Gem. Abs. 2 des § 91 VwGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn dieser sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. So hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts E in die vom Kläger erklärte Klageänderung ausdrücklich nicht eingewilligt. Das Gericht hält die Änderung der Klage seinerseits auch nicht für sachdienlich. Sachdienlich ist eine Klageänderung, d.h. ein Austausch des Streitgegenstandes, jedenfalls dann nicht, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreites ändert und vor allem auch das Ergebnis des bisherigen Verwaltungsverfahrens unverwertbar macht, in den Prozess eingeführt wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 91 Rdnr. 20. So verhält es sich aber vorliegend. Denn ein auf die Feststellung der Unteralimentation gerichtetes Klagebegehren wäre eine Erweiterung des bisherigen Streitstoffes. Es ist nicht als nachrangiges Begehren in dem ursprünglich streitgegenständlichen Verpflichtungsantrag auf Gewährung einer weiteren Beihilfe enthalten, weil die Rechtsschutzziele beider Begehren nicht identisch sind. Zudem überschreitet die nunmehr begehrte Feststellung einer dauerhaften Unteralimentation – auch wenn sie zunächst nur auf die Verhältnisse im Jahre 2006 bezogen ist – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Frage der Handhabung eines einmaligen Beihilfeanspruches. Denn sie zielt auf die Korrektur eines Alimentationsdefizits durch den Besoldungsgesetzgeber unter der Annahme, dass § 12 a BVO NRW nicht rechtswidrig ist, während das ursprüngliche Begehren auf die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe durch den Dienstherrn unter der Annahme zielte, § 12 a BVO NRW und in Folge dessen auch die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Damit liegt aber ein gänzlich neuer Streitgegenstand vor, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 50.08-, wobei sich eine entsprechende Klage zwar auch gegen das Land Nordrhein-Westfalen, dann jedoch vertreten durch das für die Gewährung der Besoldung zuständige LBV NRW richten müsste. Zudem wäre grundsätzlich auch ein auf diesen Streitgegenstand bezogenes Vorverfahren durchzuführen. Nach alledem ist die vom Kläger beabsichtigte Klageänderung nicht sachdienlich und damit die Klage unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.