Urteil
2 K 3261/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0817.2K3261.09.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregie-rung Düsseldorf vom 17. April 2009 verpflichtet, die Klägerin dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 1. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregie-rung Düsseldorf vom 17. April 2009 verpflichtet, die Klägerin dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 1. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 0.0.1961 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Abitur im Jahre 1983 nahm sie zunächst ein Theologiestudium auf, welches sie am 10. Oktober 1990 mit dem Diplom abschloss. Von 1988 bis 1990 studierte sie außerdem Rechtswissenschaften und legte die Zwischenprüfung ab. Nachdem sie im Anschluss bis zum Jahr 2000 überwiegend im sozialpädagogischen Bereich bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen war, orientierte sie sich beruflich um. Sie besuchte vom 8. Oktober 2001 bis zum 22. Juli 2002 im Trainingscenter der Firma T in N das Qualifizierungsprogramm "IT- Lehrer an Berufskollegs". Im Rahmen dieser Maßnahme des Landesarbeitsamtes in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster wurden folgende Inhalte vermittelt: IT-Grundlagen, Betriebssysteme, Software-Engineering, Programmiersprachen, Netzwerke/Internet, Datenbanken und Didaktik der Informationstechnologie. Zudem nahm die Klägerin im Herbst 2002 an einer dreimonatigen Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer N zur volks- und betriebswirtschaftlichen Praxis teil. Mit Schreiben vom 22. September 2002 bewarb sich die Klägerin als sogenannte Seiteneinsteigerin um eine Stelle am I-Berufskolleg in P mit der Fächerkombination Katholische Religionslehre und Informatik und/oder Wirtschaftsinformatik/technische Informatik. Im Rahmen eines von der Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführten Fachgespräches wurde festgestellt, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit die Qualifikation für das Fach Wirtschaftsinformatik erworben habe. Daraufhin erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheinigung vom 23. Januar 2003 das Diplom im Studiengang Katholische Theologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Katholische Theologie und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an. Mit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2003 wurde die Klägerin zunächst befristet vom 1. März 2003 bis zum 31. Juli 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. In § 1 Abs. 2 des Vertrages hieß es, die Befristung sei sachlich begründet zur Erprobung der Klägerin während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik vermitteln und nach Prüfung auf Antrag mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II enden solle. § 7 lautete: Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an der gesamten vom Arbeitgeber eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung in den in § 1 Abs. 2 genannten Fächern. Weiterhin verpflichtet sich die Arbeitnehmerin zur Teilnahme an der Abschlussprüfung und soweit diese erfolgreich war zur Beantragung der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II. Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II wird der Angestellten ab dem 1. August 2004 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Am 1. Februar 2002 nahm die Klägerin die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme auf und bestand am 23. Juli 2003 die besondere Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften. In der Zeit vom 15. September 2003 und dem 14. September 2004 absolvierte sie die weitere praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme bestand am 9. Juli 2004 die Abschlussprüfung im Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik. Ab dem 1. August 2004 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT IIa) weiterbeschäftigt und am I-Berufskolleg in P eingesetzt. Mit Schreiben vom 15. September 2004 (bei der Jahresangabe "2003" handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler) beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In dem Antrag führte sie aus, ihr sei bei Bestehen des Kurses sowie eines verkürzten Referendariats die Verbeamtung zugesagt worden. Ihr stehe zudem unter dem Aspekt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu, da die anderen – von ihr namentlich bezeichneten – Teilnehmer der Weiterqualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" verbeamtet worden seien. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 ab. In ein Beamtenverhältnis auf Probe könne nur übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr nicht vollendet habe. Die Klägerin habe diese Grenze bereits überschritten. Die durch Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung, nachfolgend: Ministerium) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfacherlass) zugelassene Ausnahmegenehmigung von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO (in der damals geltenden Fassung) sei vorliegend nicht anwendbar. Die Ausnahmegenehmigung erfasse nur ausdrücklich in dem Erlass genannte Fächer. Das Fach Wirtschaftsinformatik sei darin nicht aufgeführt. Soweit andere Personen von anderen Bezirksregierungen verbeamtet worden seien, sei dies mit dem Mangelfacherlass nicht vereinbar und führe für die Klägerin nicht zu einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte aus, im Sommer 2001 sei von einem Herrn I1 von der Bezirksregierung Münster für das Fach Wirtschaftsinformatik und den entsprechenden Kurs der Firma T in N geworben worden. Herr I1 habe ihr mehrfach in einem Gespräch die Verbeamtung zugesagt. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Bezirksregierung Münster das Fach Wirtschaftsinformatik dem Fach Wirtschaftswissenschaften zuordne. Alle Personen, die im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahme eine Stelle erhalten und das verkürzte Referendariat absolviert hätten, seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Es handele sich um Frau T1, Frau T2 (Technische Informatik), Frau I2 und Herr I3. Allein sie, die Klägerin, sei benachteiligt. Die Bezirksregierung Münster bestätigte der Bezirksregierung Düsseldorf auf deren Anfrage hin mit Schreiben vom 23. November 2004, dass die von der Klägerin genannten Personen sämtlich die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hätten und aufgrund der Qualifikation im Fach "Wirtschaftsinformatik" bzw. "Technische Informatik" verbeamtet worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik würden vom Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 nicht erfasst. Der Umstand, dass die Bezirksregierung Münster Wirtschaftsinformatik bzw. Technische Informatik als Mangelfächer gewertet habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil es keinen Anspruch auf Ungleichbehandlung gebe. Eine analoge Anwendung bzw. Umdeutung des Erlasses liege nicht im Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf. Die Klägerin erhob hiergegen am 12. Januar 2005 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (2 K 160/05). Die Bezirksregierung Münster übersandte dem Gericht am 7. November 2005 zwei Vermerke vom 29. Mai 2001 und 23. Februar 2005, nach denen ORR C vom Ministerium jeweils auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass bei der Anwendung des Mangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs auf die berufliche Fachrichtung abzustellen sei. Die beruflichen Fachrichtungen würden auch die speziellen Fachrichtungen wie etwa technische Informatik umfassen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Ministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, vom 13. Februar 2006 und vom 13. März 2006 mit, dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung durch ein Hochschulstudium in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit der speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik verbunden werden könne. In diesen Fällen unterfalle die Lehrkraft dem Mangelfacherlass. Lehrkräfte, die zur zusätzlichen Deckung des Unterrichtsbedarfs an Berufskollegs eingestellt worden seien und bei denen über eine Qualifizierungsmaßnahme lediglich die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt worden sei, könnten sich hingegen nicht auf den Mangelfacherlass berufen. Sie verfügten nicht über die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, weil sie nicht die zweite Staatsprüfung abgelegt und damit nicht die Lehramtsbefähigung in diesem Mangelfach erworben hätten. Zur Qualifizierungsmaßnahme der Firma T sei dem Ministerium nichts Näheres bekannt. Auch zur Einstellungspraxis (Modalitäten und Anzahl der Einstellungen) hinsichtlich der Absolventen dieser Qualifizierungsmaßnahme lägen dem Ministerium keine Einzelheiten vor. Der Einzelrichter wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12. April 2006 ab: Das Fach Wirtschaftsinformatik sei vom Mangelfacherlass nicht erfasst. Die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften gehe nach der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 in ihren Inhalten über die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik hinaus und könne mit ihr deshalb nicht gleichgesetzt werden. Eine landeseinheitliche, vom Ministerium gebilligte oder geduldete Verwaltungspraxis, wonach auch überalterten Bewerbern die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht worden sei, bei denen nur die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt wurde, nicht aber die zweite Staatsprüfung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, bestehe nicht. Dies ergebe sich aus den vom Gericht im Rahmen des Verfahrens eingeholten Stellungnahmen des Ministeriums. Das von der Bezirksregierung Münster praktizierte Einstellungsverfahren binde die Bezirksregierung Düsseldorf nicht, da es sich nicht um ein landesweit praktiziertes Verfahren handele und die Bezirksregierung Münster hinsichtlich der Einstellung von Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme der Firma T nicht "federführend" gewesen sei. Da der Übernahmeantrag der Klägerin in Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung als von Anfang an aussichtslos erschienen sei, sei die Bezirksregierung Düsseldorf nicht verpflichtet gewesen, ihren Antrag an das Ministerium weiterzuleiten. Es sei insoweit ausreichend gewesen, Ausführungen zum Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu machen. Ein Anspruch auf Übernahme ergebe sich auch nicht aus einer Zusicherung der Bezirksregierung Münster, da eine solche jedenfalls nicht schriftlich erteilt worden sei. Die Klägerin beantragte hiergegen die Zulassung der Berufung (6 A 2253/06) beim OVG NRW. Dieses ließ die Berufung zu und änderte mit Urteil vom 6. November 2008 die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, als das beklagte Land verurteilt wurde, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Klägerin könne die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW auf der Grundlage der auf dem Mangelfacherlass beruhenden Verwaltungspraxis sowie des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung beanspruchen. Dies ergebe sich daraus, dass das beklagte Land durch die Übernahme der anderen Teilnehmer an der Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" eine Verwaltungspraxis geschaffen habe. Diese Ermessenspraxis sei vom Ministerium bewilligt, beziehungsweise befürwortet worden, was ich aus den Telefonvermerken der Bezirksregierung Münster vom 29. Mai 2001 und vom 23. Februar 2005 ergebe. Daraufhin wurde die Klägerin am 18. Dezember 2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Mit Schreiben vom 24. März 2009 beantragte die Klägerin, ihr den wegen der verspäteten Übernahme in das Beamtenverhältnis entstandenen Schaden zu ersetzen. Die durch Bescheid vom 4. Oktober 2004 erfolgte Ablehnung der Verbeamtung stelle eine Pflichtverletzung dar, die auch schuldhaft sei, weil alle anderen Mitglieder ihrer Ausbildungsgruppe in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien und auch eine Rückfrage beim Ministerium ergeben habe, dass diese Ermessenpraxis gebilligt werde. Damit habe der verantwortliche Sachbearbeiter fahrlässig seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verletzt. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Zugang zu dem von der Klägerin erstrebten Amt sei von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen abhängig, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehörten. Deren Feststellung sei eine tatbestandliche Rechtsfrage und keine Ermessensentscheidung. Der Mangelfacherlass sei eine Ausnahmeregelung, welche eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe über die allgemeine Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs.1 LVO hinaus ermögliche. Die Klägerin besitze jedoch die Befähigung für die spezielle Fachrichtung Wirtschaftsinformatik, welche nicht Bestandteil des Mangelfacherlasses sei. Die Bemühungen der Bezirksregierung Düsseldorf, eine entsprechende Erweiterung dieses Erlasses zu erreichen, seien ohne Erfolg gewesen. Bereits mit Schreiben vom 7. September 2001 hatte sich die Bezirksregierung Düsseldorf nämlich an das Ministerium gewandt und darum gebeten, unter anderem die speziellen beruflichen Fachrichtungen in den Mangelfachkatalog für Berufskollegs aufzunehmen. Dies sei sinnvoll und im Hinblick auf den IT-Bereich unbedingt erforderlich. Soweit eine allgemeine Aufnahme "spezielle berufliche Fachrichtung" nicht möglich sei, so müsse der Katalog aber erweitert werden um die Fächer "Technische Informatik" und "Wirtschaftsinformatik". Das Ministerium hatte hierauf nicht reagiert. Mit Erlass vom 16. November 2004 hatte es alle Bezirksregierungen des beklagten Landes unter anderem davon in Kenntnis gesetzt, dass Bewerber für das Lehramt an Berufskollegs mit den im Mangelfacherlass genannten beruflichen Fachrichtungen bei Einstellung in berufsbildenden Schulen von der Ausnahme erfasst seien. Weiter führte die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des Bescheides vom 17. April 2009 aus: Die Sachlage sei daher eingehend und unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft geprüft worden. Auch sei die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Düsseldorf durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2006 bestätigt worden. Wenn ein Beamter bei der Auslegung von Rechtsnormen zu einer Stellungnahme komme, die zwar unrichtig sei, aber – wie hier – nach gewissenhafter tatsächlicher und rechtlicher Prüfung auf vernünftigen Erwägungen beruhe, könne ihm dies nicht vorgeworfen werden. Solange die Rechtsanwendung als vertretbar angesehen werden könne, sei dem Beamten die spätere Missbilligung seiner Rechtsauffassung nicht rückblickend als Verschulden anzulasten. Selbst bei Annahme einer unrichtigen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall sei diese jedenfalls in vertretbarer Art und Weise erfolgt, da man die maßgebliche Norm herangezogen habe und die Probleme erkannt worden seien. Der entscheidende Beamte habe insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine abschließende Sachverhaltsaufklärung erst nach dem OVG-Beschluss vom 6. November 2008 erfolgt sei, nicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit nicht vorwerfbar fahrlässig gehandelt. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Verfahren einen Bericht des Ministeriums erbeten, um die Rechtslage eindeutig klären zu können. Aus diesem Grund sei die Ablehnung des Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf ein Verschulden des entscheidenden Beamten zurückzuführen, da dieser alle Entscheidungsquellen ausgeschöpft und die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe. Die Klägerin hat am 11. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben und zunächst begehrt, sie dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 4. Oktober 2004 verbeamtet worden. Sie trägt vor, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu aus der Verletzung von Pflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung. Diese Sonderverbindung begründe bereits im Stadium der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses Sorgfalts- und Obhutspflichten. Das beklagte Land habe seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin verletzt. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 06. November 2008 – 6 A 2253/06 –. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei seitens des Senats bejaht worden, da in Ausübung des in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LVO NW eröffneten Ermessens eine Verwaltungspraxis festgestellt worden sei, wonach in Verbindung mit dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgebot eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO zuzulassen war. Die Pflichtverletzung beruhe auf dem Verschulden des beklagten Landes. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu der Feststellung der Ermessensfehlerhaftigkeit gekommen sei. Die Bezirksregierung Düsseldorf und die in der Behörde entscheidenden Sachbearbeiter hätten sich nicht einfach damit begnügen dürfen, den Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit der Feststellung, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gäbe, zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei es nicht um die Lösung schwieriger rechtlicher Fragen, sondern um eine am Sachverhalt zu orientierende Einzelfallentscheidung gegangen. Der Sachverhalt sei einfach gelagert gewesen. Das Vorliegen einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis sei von den zuständigen Sachbearbeitern nicht beachtet worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass vier weitere Laufbahnbewerber in mit der Klägerin vergleichbarer Situation in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden waren. Vielmehr habe sich der Sachbearbeiter lediglich darauf berufen, die Berufung der anderen vier Bewerber durch die Bezirksregierung Münster sei zu Unrecht erfolgt. Insoweit sei das Vorgehen der Bezirksregierung Münster, welche zur Auslegung des Mangelfacherlasses bezüglich des Faches Wirtschaftsinformatik eine telefonische Nachfrage beim Ministerium in vier gleichgelagerten Fällen durchgeführt habe, zu beachten. Aus den hierzu angefertigten Telefonvermerken ergebe sich die Billigung einer Auslegung des Mangelfacherlasses in der Weise, dass das Fach Wirtschaftsinformatik von selbigem erfasst sei. Insoweit sei es fahrlässig gewesen, die abweichende Auslegung ohne Abstimmung mit dem Ministerium beizubehalten. Weiterhin sei zu beachten, dass die Klägerin nach erfolgreichem Durchlaufen der vollständigen Qualifizierungsmaßnahme und des dieser Qualifizierungsmaßnahme angepassten Vorbereitungsdienstes darauf vertraute, verbeamtet zu werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf sei gehalten gewesen, den Verbeamtungsantrag der Klägerin mit dem nicht aufgelösten Dissens der Verbeamtung der vier übrigen Lehrkräfte dem Ministerium mit einer konkreten Anfrage, ob die Klägerin verbeamtet werden kann, vorzulegen. Es sei nicht ausreichend gewesen, lediglich abstrakt bei dem Ministerium anzufragen und in den ablehnenden Entscheidungen ausschließlich Ausführungen zu dem angeblichen Nichtvorliegen der Ausnahmevoraussetzungen zu machen. Es komme im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs nicht darauf an, ob ein zuständiger Sachbearbeiter fehlerhaft gehandelt habe. Vielmehr sei maßgeblich, ob sich das Gesamtverwaltungshandeln des beklagten Landes als schuldhaft rechtswidrig erweise. Der schuldhafte Fehler liege hier insbesondere in der fehlerhaften Verbindung des Verbeamtungsantrages der Klägerin mit den vier positiv beschiedenen, gleich gelagerten Verbeamtungssituationen ihrer Kollegen. Das beklagte Land habe als Dienstherr für eine einheitliche Verbeamtungspraxis sorgen müssen. Ihm komme aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit für die Einstellung durch das Ministerium eine Koordinierungsfunktion zu. Das beklagte Land könne sich auch nicht darauf stützen, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die Klage gegen die Nichtaufnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgewiesen, da es sich hierbei um eine Einzelrichter- und nicht um eine Kollegialentscheidung handelte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. April 2009 zu verpflichten, sie, die Klägerin, dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 1. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt über die im Ablehnungsbescheid genannten Aspekte hinaus vor, die Bezirksregierung habe sich bemüht, den Mangelfacherlass um das Fach Wirtschaftsinformatik zu erweitern. Dies sei jedoch erfolglos geblieben. Insoweit sei die Sachlage eingehend und unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft geprüft worden. Es lasse sich nicht feststellen, dass der entscheidende Beamte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit vorwerfbar fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht hat den Beklagten gebeten, darüberhinaus zu der Frage Stellung zu nehmen, zu welcher Entscheidung der zuständige Sachbearbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf gelangt wäre, wenn er vor der Entscheidung über den Übernahmeantrag mit dem Ministerium Rücksprache genommen hätte. Der Beklagte hat daraufhin weiter ausgeführt, eine schuldhafte Pflichtverletzung sei weiterhin nicht ersichtlich. Eine Ablehnung der von der Klägerin begehrten Verbeamtung wäre möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt auch vom Ministerium mitgetragen worden. Auf den dortigen Erlass vom 30. Juni 2010 werde verwiesen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in dem genannten Erlass darauf hingewiesen, die Bezirksregierungen seien für Personalangelegenheiten zuständig, sodass es keine Verpflichtung bestanden habe, im Einzelfall beim Ministerium nachzufragen. Auf eine hypothetische Anfrage wäre erwidert worden, dass auch spezielle berufliche Fachrichtungen eigenständige Fächer seien; Wirtschaftsinformatik sei einerseits als spezielle Fachrichtung wie ein eigenes Fach zu werten, andererseits sei die spezielle Fachrichtung ausbildungsrechtlich eng an die große Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften gebunden. Bei differenzierter Betrachtungsweise hätte sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung des Mangelfacherlasses zu einer zulässigen ermessensfehlerfreien Entscheidung führen können, da Wirtschaftswissenschaft auch als Oberbegriff im Verhältnis zu den allgemeinen Wirtschaftslehren verstanden werden könne. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 K 3261/09 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Als Rücknahme ist hier die Beschränkung des Klageantrages zu werten. Zunächst hat die Klägerin begehrt, sie so zu stellen, als sei sie am 4. Oktober 2004 verbeamtet worden. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat sie dann nur noch beantragt, sie so zu stellen, als sei sie am 1. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. Die Klage im übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf eine Amtspflichtverletzung, für die der ordentliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben wäre, sondern auf eine beamtenrechtliche Sonderverbindung zwischen ihr und dem beklagten Land. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Schadensersatzgewährung durch Verwaltungsakt zu geschehen hat, vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2005 – 2 K 3678/03 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 419, Fn. 242 m.w.N. Der Klageantrag ist gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichend bestimmt, da er auf die Einräumung einer günstigeren Rechtsstellung gerichtet ist, welche im Klageantrag genau bezeichnet wird und nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmbar ist. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch darauf, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie am 1. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Dieser Anspruch ergibt er sich aus der zwischen den Parteien bestehenden beamtenrechtlichen Sonderverbindung. Die Klägerin muss sich nicht auf Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verweisen lassen, weil sie sich zur Begründung des Anspruchs auf Vorgänge vor der Begründung des Beamtenverhältnisses beruft. Der Anspruch eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet bereits eine beamtenrechtliche Sonderverbindung. Das Beamtenverhältnis als enges Dauerrechtsverhältnis mit besonderem personenrechtlichen Einschlag wirkt vor auf das Stadium seiner Anbahnung. Schon in diesem Stadium treffen die Beteiligten beamtenrechtliche Sorgfalts- und Offenbarungspflichten. Insoweit bewirkt das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eine Intensivierung der Beziehung zwischen Bewerber und zukünftigem Dienstherrn, die über den allgemeinen Kontakt zwischen Bürger und Behörde hinausgeht. Diese Nähebeziehung rechtfertigt eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn aufgrund des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, welcher den Eigenheiten dieser Beziehung weitergehend genügt als der gegen den einzelnen Amtsträger gerichtete Amtshaftungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 -, juris, unter Hinweis auf die Urteile des BVerwG vom 24. August 1961 – II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17, und vom 25. August 1988 – 2 C 51.86-, BVerwGE 80, 123. Die Voraussetzungen dieses beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches sind erfüllt. Der Dienstherr hat eine ihm obliegende Pflicht aus der beamtenrechtlichen Sonderverbindung verletzt (I.). Insoweit kann ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden (II.). Aus der Pflichtverletzung ist adäquat kausal ein Schaden entstanden (III.), den der Geschädigte nicht nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB abwenden konnte (IV.). I. Das beklagte Land hat seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Einstellungsantrag verletzt. Es hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Klägerin habe die – damalige – Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten und könne sich nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums vom 22. Dezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, sogenannter Mangelfacherlass) berufen. Insbesondere ergebe sich aus den von der Bezirksregierung Münster vorgenommenen Verbeamtungen von Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" keine Verwaltungspraxis zur Handhabung des Mangelfacherlasses, auf die sich die Klägerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG stützen könne. Dies war ermessensfehlerhaft. Bei Ausnahmeerlassen wie dem Mangelfacherlass handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, aus denen die Klägerin über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten anderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 , DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 ; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 , IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 , NVwZ-RR 2002, 58. Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich aus der Einstellungspraxis der Bezirksregierung Münster ein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über ihren Einstellungsantrag. Die dortige Bezirksregierung hatte die anderen Teilnehmer, welche – wie die Klägerin – die Weiterqualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" sowie die weiteren praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik bzw. Technische Informatik mit Erfolg abgeschlossen haben, trotz Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese Verwaltungspraxis war auch vom Ministerium als dem Urheber des Mangelfacherlasses gebilligt bzw. befürwortet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008 - 6 A 2253/06 – im vorliegenden Fall verwiesen, denen sich das erkennende Gericht insbesondere aus Gründen der Rechtseinheit anschließt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Vorliegen einer solchen ermessensbindenden Verwaltungspraxis bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht hinreichend beachtet und dementsprechend ihr Ermessen nicht an den Maßstäben des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgerichtet. Hierin liegt die Pflichtverletzung. II. Die Pflichtverletzung beruht auch auf einem Verschulden des beklagten Landes. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Sachbearbeiter generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme – wie hier – gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verschulden des verantwortlichen Amtsinhabers aber nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. August 2005 - 2 C 36.04 – m.w.N. und vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 -; ferner OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 6 A 1054/05 -, jeweils juris. Nach diesen Maßstäben hat hier der verantwortliche Sachbearbeiter des Einstellungsantrages vom 15. September 2004 die Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin fahrlässig verletzt, weil er jedenfalls eine sorgfältige rechtliche und auch tatsächliche Prüfung unterließ. Maßgeblich sind insoweit die Überlegungen, die zu der Ausgangsentscheidung im Einstellungsverfahren geführt haben, weil bereits die dortige Pflichtverletzung – wie noch auszuführen sein wird – ursächlich für das Entstehen des Schadens ist, ohne dass auf das weitere Verhalten der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgestellt werden muss. Im Ausgangsbescheid vom 4. Oktober 2004 hatte der Sachbearbeiter ohne weitere Aufklärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen die Verbeamtung der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, sie sei überaltert und könne sich nicht auf eine sich aus dem Mangelfacherlass ergebende Ausnahme berufen, weil ihre berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik dort nicht ausdrücklich benannt sei. Sollte eine andere Bezirksregierung die von der Klägerin genannten Personen in das Beamtenverhältnis übernommen haben, sei das mit dem Mangelfacherlass nicht vereinbar und führe nicht zu einem Verbeamtungsanspruch der Klägerin. Diese Handhabung ist fahrlässig, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dem Sachbearbeiter war die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung bekannt, mit deren Hilfe sich aus einer Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Ansprüche herleiten lassen. Zumindest hätte sie ihm bekannt sein müssen. Außerdem hatte ihm die Klägerin bereits mit ihrem Antrag konkrete vergleichbare Fälle benannt, in denen die Bezirksregierung Münster Verbeamtungen vorgenommen hatte oder dies beabsichtigte, und sich ausdrücklich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. In dieser Situation hätte es sich aufgedrängt, sich zunächst die tatsächlichen Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung zu verschaffen. Der Sachbearbeiter hätte daher erstens – wie es später im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geschehen ist – bei der Bezirksregierung Münster nachfragen müssen, ob die Angaben der Klägerin zutreffen und wie die Einstellungen in N im Einzelnen begründet werden. Danach wäre es zweitens notwendig gewesen, sich ungeachtet der Zuständigkeit der Bezirksregierungen für Personalangelegenheiten beim Ministerium, das Erlassgeber des Mangelfacherlasses ist, zu erkundigen, ob die Naner Handhabung dieses Erlasses dort gebilligt oder zumindest geduldet wird und daher landesweit gilt. Denn auch in Fällen, in denen die Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens durch Erlass vorgezeichnet ist, bleibt maßgeblicher Anknüpfungspunkt die tatsächlich geübte und zumindest geduldete Verwaltungspraxis. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O. Ein solches "Einsteigen" in eine vertiefte Prüfung drängte sich im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung über den Verbeamtungsantrag Anfang Oktober 2004 auch deshalb geradezu auf, weil die entscheidende Frage, ob auch die berufliche Fachrichtung Wirtschaftinformatik vom Mangelfacherlass erfasst war oder erfasst werden sollte, zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt war. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte nämlich bereits am 7. November 2001 das Ministerium gebeten, den Katalog der Mangelfächer entsprechend zu erweitern, ohne bis dahin eine Antwort erhalten zu haben. Gleichwohl hat der Sachbearbeiter weder bei der Bezirksregierung noch beim Ministerium im konkreten Fall der Klägerin nachgefragt und stattdessen schon am 4. Oktober 2004 den Einstellungsantrag abgelehnt. Damit hat er sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hinreichend sorgfältig verhalten. Das beklagte Land kann gegen das Verschulden des Sachbearbeiters nicht mit Erfolg einwenden, dass dessen Rechtsansicht in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens bestätigt worden sei. Ein Verschulden kann nämlich im Fall einer gerichtlichen Billigung des fehlerhaften Verhaltens eines Sachbearbeiters nur dann verneint werden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Sachbearbeiters als objektiv rechtmäßig gewertet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 - , juris. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz allein durch den Berichterstatter entschieden. Im übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung erst nach Auswertung der zwischenzeitlich von der Bezirksregierung Münster und dem Ministerium eingeholten weiteren Informationen erfolgt, was der Sachbearbeiter vorwerfbar unterlassen hat. III. Der Klägerin ist der geltend gemachte Schaden entstanden. Ihre Nettoeinkünfte als Angestellte waren geringer als die Nettobesoldung, die sie als Beamtin in dem streitbetroffenen Zeitraum bezogen hätte. Die verspätete Verbeamtung wirkt sich zudem auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche nach Eintritt in den Ruhestand aus. Für diesen Schaden war die Pflichtverletzung des beklagten Landes adäquat kausal. Ein haftungsbegründender adäquater Zurechnungszusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99-110 und vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 -, juris. Es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land die Klägerin zum 4. April 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte, wenn es die erforderlichen Erkundigungen eingeholt und das Vorliegen der ermessensbindenden Verwaltungspraxis erkannt hätte. Bei einem adäquaten, hypothetischen Geschehensablauf wäre ein ordnungsgemäßes Einstellungsverfahren wie folgt verlaufen: Der Sachbearbeiter des Ausgangsbescheides vom 4. Oktober 2004 hätte sich Anfang Oktober 2004 bei der Bezirksregierung Münster nach Einzelheiten zur dortigen Einstellungspraxis erkundigt und etwa einen Monat später – die spätere Anfrage im Widerspruchsverfahren ist ebenfalls nach etwa einem Monat beantwortet worden – die Antwort erhalten, die später im Rahmen des Vorverfahrens am 23. November 2004 tatsächlich erfolgt ist. Er hätte sich sodann, voraussichtlich in der zweiten Novemberwoche 2004, an das Ministerium gewandt, um zu erfahren, ob die Naner Handhabung des Mangelfacherlasses gebilligt oder geduldet wird. Es ist weiter davon auszugehen, dass er die konkrete Antwort des Ministeriums abgewartet hätte. Allerdings wird nicht verkannt, dass im – wenige Tage nach der fiktiven Anfrage – ergangenen Erlass des Ministeriums vom 16. November 2004 (211-1.12.03.03-973) zu den für den Mangelfacherlass maßgeblichen beruflichen Fachrichtungen eine Aussage getroffen wurde. Dort heißt es nämlich unter Nr. 3, dass Bewerber für das Lehramt an Berufskollegs mit den im Bezugserlass (= Mangelfacherlass) genannten beruflichen Fachrichtungen bei Einstellung in berufsbildenden Schulen von der Ausnahme erfasst seien. Da im Mangelfacherlass lediglich von der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften die Rede ist, während die Klägerin und ihre Kollegen aus der Naner IT-Qualifikationsmaßnahme lediglich Wirtschaftsinformatik bzw. Technische Informatik aufweisen können, stand diese Aussage ihrer Verbeamtung entgegen. Gleichwohl hätte der Sachbearbeiter bei Nachzeichnung des fiktiven Geschehensablaufes nicht bereits auf dieser Grundlage den Verbeamtungsantrag der Klägerin abgelehnt, sondern eine konkrete Antwort auf seine kurz zuvor erfolgte Anfrage abgewartet. Das folgt zum einen daraus, dass es grundsätzlich "schlechter Stil" gewesen wäre, eine Entscheidung trotz einer noch offenen, kurz zuvor für nötig befundenen und auf den konkreten Fall bezogenen Anfrage zu treffen. Zum anderen war der eigentliche Regelungszweck des Erlasses vom 16. November 2004 nicht darauf gerichtet, ausdrücklich klarzustellen, welche beruflichen Fachrichtungen dem Mangelfacherlass unterfallen. Geregelt werden sollte neben der in Nr. 1 erfolgten Verlängerung der zeitlichen Geltungsdauer des Mangelfacherlasses vielmehr, welche Lehrämter betroffen waren. Während nämlich im Bezugserlass vom 22. Dezember 2000 noch die Rede ist von den Lehrämtern für die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen bzw. vom Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen, heißt es im Erlass vom 16. November 2004 unter Nr. 2., die Ausnahme gelte auch für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (bei Einstellung in der Sek. I) und für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den im Bezugserlass genannten Fächern. Entsprechend bezog sich die Regelung der Nr. 3 auf das Lehramt an Berufskollegs mit den im Bezugserlass genannten beruflichen Fachrichtungen bei Einstellung in berufsbildenden Schulen. Maßgeblicher Regelungszweck für den Erlass vom 16. November 2004 war somit neben der zeitlichen Verlängerung die Anpassung an die zuvor durch § 5 Abs. 1 LABG vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. 2002, 325; in Kraft seit dem 1. Oktober 2003) erfolgte Neubenennung der verschiedenen Lehrämter. Hierauf hätte der Sachbearbeiter eine Entscheidung im Falle der Klägerin, in der es um die Problematik der beruflichen Fachrichtungen ging, voraussichtlich nicht gestützt. Ist demnach davon auszugehen, dass vor einer Entscheidung über den Verbeamtungsantrag eine Antwort des Ministeriums abgewartet worden wäre, war zu klären, wann eine solche – fiktive – Antwort erteilt worden und vor allem, wie sie ausgefallen wäre. Was den Zeitpunkt der Beantwortung betrifft, dürfte es einem adäquaten Geschehensablauf entsprechen, für die Reaktion des Ministeriums etwa zwei Monate anzusetzen. Sie wäre – eine entsprechende Anfrage des Sachbearbeiters der Bezirksregierung Düsseldorf in der zweiten Novemberwoche 2004 vorausgesetzt – demnach etwa in der zweiten Januarwoche 2005 erfolgt. Zu dem zu erwartenden Inhalt einer solchen Antwort gibt es unterschiedliche Meinungsäußerungen aus dem Ministerium, die verschiedene Deutungen zulassen. So wurde von dort ausweislich der Vermerke der Bezirksregierung Münster vom 29. Mai 2001 und 23. Februar 2005 über Telefonate mit ORR C eine Einbeziehung der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik befürwortet, während die Anfragen des erkennenden Gerichts im Verfahren 2 K 160/05 zum gegenteiligen Ergebnis geführt haben (Mitteilungen des Ministeriums vom 20. Dezember 2005, 13. Februar 2003 und 13. März 2006). Auch eine auf Veranlassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren erfolgte Anfrage der Bezirksregierung Düsseldorf konnte insoweit keine Klarheit schaffen. Das Ministerium hatte unter dem 30. Juni 2010 mitgeteilt, eine hypothetische Anfrage des Sachbearbeiters wäre wie folgt beantwortet worden: Mit Blick auf die Regelungen zur Lehrerausbildung sind auch spezielle berufliche Fachrichtungen eigenständige Fächer. Wirtschaftsinformatik ist einerseits als spezielle Fachrichtung wie ein eigenes Fach zu werten (eines von zwei Fächern der Ausbildung); andererseits ist die spezielle Fachrichtung ausbildungsrechtlich eng an die große Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gebunden." Weiter führt es aus, dass bei differenzierter Betrachtungsweise danach sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung des Mangelfacherlasses zu einer zulässigen ermessensfehlerfreien Entscheidung habe führen können. Nach alledem ist nicht feststellbar, welche Entscheidung der Sachbearbeiter im Falle einer pflichtgemäßen Anfrage beim Ministerium getroffen hätte. Dementsprechend kann nicht beurteilt werden, ob das pflichtwidrige Unterlassen des Einholens von Auskünften bei der Bezirksregierung Münster und beim Ministerium kausal für die zunächst unterbliebene Verbeamtung der Klägerin war. Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Beklagten. Allerdings obliegt grundsätzlich dem Beamten, der einen Leistungsanspruch geltend macht, die materielle Beweislast dafür, dass er bei rechtsfehlerfreier Behandlung seines Einstellungsantrags verbeamtet worden wäre. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG folgt aber, dass dem Beamten nicht die Beweislast für diejenigen zur Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs erforderlichen Tatsachen auferlegt werden darf, deren Ermittlung ihm aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls für alle Vorgänge aus dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des Beamten entzogen sind. Insoweit trifft die Behörden eine Darlegungspflicht (§ 86 VwGO) und findet im Falle der Nichterweislichkeit dieser Tatsachen eine Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O. m.w.N. Hat der Dienstherr Einstellungsentscheidungen ohne erforderliche Rückfragen bei anderen Stellen getroffen, muss regelmäßig der Prozess der Entscheidungsfindung aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, welchen Verlauf die Dinge bei Vermeidung der Pflichtverletzung voraussichtlich genommen hätten. Es muss in Erfahrung gebracht werden, welche Antworten der Dienstherr erhalten hat und wie er unter Auswertung dieser Antworten entschieden hätte. Bei dem Prozess der Entscheidungsfindung handelt es sich um interne Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die sich dem Einblick des Beamten in aller Regel entziehen. Sie unterliegen der Verfügung des Dienstherrn. Nur er kann Aufschluss darüber geben, welche Gründe den Ausschlag für die Einstellungsentscheidung gegeben haben. Ist die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufs – wie hier – nicht möglich, weil der Dienstherr seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der internen Entscheidungsfindung nicht hinreichend nachgekommen ist, so wirkt sich dies zu seinen Lasten aus. Es ist somit davon auszugehen, dass etwa ab der zweiten Januarwoche 2005 eine Verbeamtung der Klägerin nicht mehr an der Überschreitung der (damaligen) Höchstaltersgrenze gescheitert wäre. Allerdings hätte der Sachbearbeiter voraussichtlich vor einer Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe noch eine weitere amtsärztliche Untersuchung veranlasst, um ihre gesundheitliche Eignung abschließend zu klären. Zwar war die Klägerin bereits am 7. Februar 2003 untersucht worden, doch lag diese Überprüfung knapp zwei Jahre zurück und wäre daher voraussichtlich als nicht mehr hinreichend aktuell angesehen worden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine erneute Untersuchung werde in der Regel nach einer Zeitspanne von ein bis zwei Jahren veranlasst. Muss mithin bei einem adäquaten Kausalverlauf davon ausgegangen werden, dass zunächst der Amtsarzt erneut eingeschaltet wird, was zusätzlich etwa zwei Monate in Anspruch nehmen dürfte, wäre es bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachbearbeiters der Bezirksregierung Düsseldorf etwa Anfang April 2005 zu einer Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe gekommen. IV. Der Anspruch ist schließlich nicht aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat es nicht versäumt, den Schadenseintritt durch Rechtsmittel abzuwenden. Sie hat die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die Übernahme der übrigen Teilnehmer der Weiterqualifikationsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" beantragt, gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes Widerspruch eingelegt und nach ablehnendem Widerspruchbescheid Klage erhoben. Darüber hinaus war ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich, da ein auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Dem Beklagten waren die Kosten ganz aufzuerlegen, weil sich die Klägerin nur in dem geringen Umfang der teilweisen Klagerücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Insbesondere hat dieser Teil auch keine besonderen Kosten verursacht, weil der Streitwert unabhängig vom Zeitpunkt des Einsetzens des Schadensersatzanspruches nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festzusetzen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.