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Beschluss

2 L 996/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0805.2L996.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der am 24. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Antrag hat keinen Erfolg. Der trotz eines Hinweises des Gerichts zur fehlenden Zulässigkeit aufrecht erhaltene Hauptantrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 17. Juni 2010 aufzuheben, ist bereits unstatthaft, weil die mit Schreiben vom 17. Juni 2010 erfolgte Mitteilung des Landrates als Kreispolizeibehörde L (nachfolgend: KPB) an den Antragsteller kein vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG ist, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufgehoben werden könnte. In dem Schreiben heißt es, der Antragsteller werde ab dem 1. Juli 2010 aus dienstlichen Gründen beim KK/VK F eingesetzt und mit Wirkung vom 1. August 2010 aus dienstlichen Gründen auf die Sachbearbeiterstelle mit gleichzeitiger Stellvertretung der Kommissariatsleitung beim KK/VK F umgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie bringt nämlich, anders als eine Abordnung oder Versetzung, weder eine Änderung des Status noch des abstrakt-funktionellen Amtes oder der Beschäftigungsbehörde des Antragsteller mit sich. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 – 2 L 679/10 – und vom 27. Januar 2004 - 2 L101/04 -. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der " sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Juni 2010 " kommt ferner deshalb nicht in Betracht, weil weder eine behördliche Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erlassen, noch die streitige Maßnahme bereits vollzogen wurde. Außerdem hat der Antragsteller seinen Dienst in der neuen Dienststelle in F krankheitsbedingt noch nicht angetreten. Auch der Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller vor einer gerichtlichen Klärung dienstlich umzusetzen, hat keinen Erfolg. Die Kammer legt diesen Antrag dahingehend aus, dass die Formulierung "vor einer gerichtlichen Klärung" eine Entscheidung in einem - noch nicht anhängigen - Klageverfahren betrifft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die von der KPB verfügte Umsetzung von L1 nach F, welcher der Antragsteller bislang krankheitsbedingt nicht nachgekommen ist, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Zur Rechtswidrigkeit führende formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Dass vor der mit Schreiben vom 17. Juni 2010 verfügten Umsetzung eine Anhörung des Antragstellers jedenfalls dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen ist, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg, weil der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzustellen und hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Daher kann offen bleiben, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Anhörung des Beamten vor seiner Umsetzung besteht, obwohl die Bestimmung des § 28 VwVfG NRW mangels Verwaltungsaktqualität einer Umsetzung nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine Beteiligung des Personalrates war nicht erforderlich, weil es vorliegend nicht um eine Umsetzung geht, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Hiernach hat der Personalrat bei Umsetzung innerhalb einer Dienststelle – hier: der KPB – nur dann mitzubestimmen, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Ein solcher Dienstortwechsel liegt nach der genannten Vorschrift jedoch nicht vor, wenn er innerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts erfolgt. Einzugsgebiet in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Bundesumzugskostengesetzes der Bereich, der von der Wohnung des Beamten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km entfernt ist. Der Antragsteller wohnt in H, Cstraße 7. Der Weg von dort zu der für ihn nunmehr vorgesehenen Dienststelle in F, H1 21, beträgt nach einer Auswertung mit Google-Map 23,4 km. Damit liegt die neue Dienststelle in F noch im Einzugsgebiet nach dem Umzugskostenrecht und gehört damit noch zum Dienstort. Zudem ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG über die geplante Umsetzung unterrichtet worden und hat sie am 17. Juni 2010 zur Kenntnis genommen. Es bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Umsetzung. Der Beamte ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Amtes im konkret-funktionellen Sinne in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Er hat keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen können daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1991 2 C 41.89 , Buchholz 232, § 26 BBG Nr. 34, unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung; siehe auch zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2009 6 A 3481/07 , juris. Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nach F umzusetzen, nicht zu beanstanden, weil durchgreifende Ermessensfehler insoweit derzeit nicht festgestellt werden können. Der Antragsgegner hat die zu besetzende Stelle eines Sachbearbeiters im KK/VK F (gleichzeitig Vertretung der Kommissariatsleitung) am 18. Mai 2010 ausgeschrieben. Er hat insoweit vorgetragen, es sei keine Bewerbung auf diese Stelle erfolgt, sodass geprüft worden sei, ob eine Umsetzung aus dienstlichen Gründen in Betracht komme. Nach eingehender Beratung sei der Antragsteller für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen worden, weil er über langjährige Erfahrungen in der Kriminalitätssachbearbeitung verfüge, bereits den Leiter KK xx bei der ZKB vertrete und daher uneingeschränkt geeignet und dazu besser als andere Beamte seines Statusamtes für die neue Tätigkeit qualifiziert sei. Zudem sei die Umsetzung wegen der Entfernung der neuen Dienststelle von 23,4 km vom Wohnort des Antragstellers sozialverträglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung, den Antragsteller nach F umzusetzen, zunächst als nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Antragsteller hat demgegenüber nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass diese dienstlichen Belange lediglich vorgeschoben sind und die Umsetzung tatsächlich auf anderen Beweggründen beruht. Er hat allerdings ausgeführt, es habe am 25. März 2010 einen Vorfall gegeben, der seiner Auffassung nach der wahre Grund für seine Umsetzung sei. Er, der Antragsteller, habe Informationen über eine offenbar vertrauliche Personalsache, die er im Rahmen einer Besprechung am Vortag erhalten habe, weitergegeben und am 25. März 2010 hierüber eine Meinungsverschiedenheit mit KOR G gehabt. PD M habe ihm daraufhin am 21. April bzw. 7. Mai 2010 zu verstehen gegeben, er sei für die Tätigkeit eines Vertreters des Kommissariatsleiters ungeeignet. Bei der Umsetzung zu der am weitesten entfernt liegenden Dienststelle in F handele es sich daher um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme. Dem ist die KPB indes entgegen getreten und hat in der Antragserwiderung ausgeführt, das am 26. Mai 2010 im Zusammenhang mit dem vorgenannten Vorfall eingeleitete Verwaltungsermittlungsverfahren stehe in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung. Die Kammer vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Vorfall vom 24./25. März 2010 tatsächlich der wahre Grund für die Umsetzung ist und die KPB insoweit bewusst unwahre Angaben gemacht hat, nicht festzustellen. Allerdings ist dem Antragsteller einzuräumen, dass es Anhaltspunkte für einen solchen Zusammenhang gibt. So wird der Vorfall vom 24./25. März 2010 von der Gegenseite nicht bestritten. Zudem scheint ihm die KPB sogar eine erhebliche Bedeutung beizumessen, weil sie deshalb sogar die Aufnahme eines Verwaltungsermittlungsverfahrens angeordnet hat. Hinzu kommt, dass die Umsetzung des Antragstellers ausweislich des handschriftlichen Vermerks vom 17. Juni 2010 (Beiakte Heft 1 Bl. 19) mit der Behördenleitung abgesprochen war, noch bevor das Gespräch am 16. Juni 2010 stattgefunden hat, als dessen Ergebnis KVD T, PD M und POR U den Antragsteller nach "eingehender Beratung" für die Besetzung der Stelle in F vorgeschlagen haben. Auch fallen die zeitlichen Zusammenhänge zwischen dem Vorfall vom 24./25. März 2010 und dem Verfahren zur Besetzung der Stelle in F auf. Hinzu kommt die substantiierte Behauptung des Antragstellers, KHK L2, der an der Stelle in F interessiert gewesen sei, sei nahegelegt worden, sich nicht zu bewerben mit der Begründung, jemand anders solle die Stelle bekommen. Ebenso auffällig erscheint der Umstand, dass dem Antragsteller die Befähigung zum stellvertretenden Kommissariatsleiter zunächst abgesprochen worden war, während er eine solche Funktion in seiner neuen Dienststelle in F erneut wahrnehmen soll. Auch dürfte es ungewöhnlich sein, einen Polizeivollzugsbeamten 18 Monate vor Eintritt in den Ruhestand umzusetzen. Mag aufgrund all dieser Umständen auch Einiges für die Darstellung des Antragstellers sprechen, so begründen sie aber noch nicht die nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von dem Antragsgegner für die Umsetzung angeführten Gründe nur vorgeschoben sind und die Maßnahme sich als willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft darstellt. Zur weiteren Aufklärung könnte in Übrigen die am 18. August 2010 vorgesehene Erörterung der Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung des Personalrates beitragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.