Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Asylverfahrenspraxis in Italien liegt je-denfalls dann kein Sonderfall vor, der von dem normatien Vergewisserungskonzept ders Art. 16a, §§ 26a, 27a AsylVfG nicht erfasst wäre, wenn der Asylsuchende in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hat. 2. Auch im Falle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG ist die Ausländerbehörde für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist nach guineischer Staatsangehöriger. Er gab zunächst an, am 00.00.1993 geboren zu sein, und trägt nun vor, sein genaues Alter nicht zu kennen. Ausweislich eines von der Stadt I beauftragten röntengendiagnostischen Gutachtens vom 28. Dezember 2009 ist der Kläger zwischen 19 und 21 Jahren alt. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2005 aus Guinea aus und gelangte über verschiedene afrikanische Länder bis nach Libyen. Von dort setzte er nach seinen Angaben mit einem Schiff nach Italien über, wo er im Jahr 2007 einen Asylantrag stellte. Dieser wurde nach seinen Angaben abgelehnt. Nachdem ihm eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt worden war, hielt der Kläger sich nach eigenen Angaben noch eine Zeitlang in Italien auf, wobei er nach seiner Schilderung unter einer Autobahnbrücke lebte und seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit auf Orangenplantagen bestritt. Der Kläger reiste dann nach seinem Vortrag in die Schweiz, wo er inhaftiert wurde. Nach seiner Freilassung reiste er im Februar 2008 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Zurückschiebung in die Schweiz will er dort nochmals inhaftiert worden sein. Nachdem er aus der Haft entlassen worden war, reiste er wieder nach Deutschland ein und begehrte am 27. Juli 2009 in I seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend, er habe in Guinea keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei ausgereist, weil er einem Militärangehörigen Geld für Reis gegeben habe. Dieser habe ihm aber weder den Reis noch das Geld zurückgegeben. Wenn er ihn nach dem Geld gefragt habe, habe der Militärangehörige ihm gesagt, er gebe ihm das Geld nicht zurück, er habe kein Geld. Wenn er, der Kläger, dem Militärangehörigen gesagt habe, dass er das Geld unbedingt zurück haben wolle, habe dieser Militärangehörige ihn manchmal bedroht. Wegen dieser Drohungen und weil er im Kopf total unruhig gewesen sei, habe er das Land verlassen. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der Anhörung eingehend zu seinem Reiseweg Stellung genommen. Mit Bescheid vom 9. März 2010 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2010 durch die Ausländerbehörde der Stadt E zugestellt. Der Kläger hat am 10. Mai 2010 Klage erhoben. Seine am gleichen Tag sowie am 13. Juli 2010 gestellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht durch Beschlüsse vom 12. Mai 2010, Az.: 13 L 761/10.A, und vom 19. Juli 2010, Az. 13 L 1104/10.A, abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen Anlass zu der Untersuchung gesehen, ob und ggf. welche Vorgaben das Grundgesetz in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 für die fachgerichtliche Prüfung der "Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung" bei der Anwendung von § 34 AsylVfG enthalte, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrages die beabsichtigte Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten zwar bevorstehende Abschiebungen nach Griechenland betroffen. Die Situation in Italien, wohin der Kläger abgeschoben werden solle, sei jedoch der in Griechenland vergleichbar. Der Kläger habe sich, bevor er nach Italien und damit erstmals in die Europäische Union eingereist sei, von 2006 bis 2007 in Libyen aufgehalten. Dort sei er in menschenunwürdiger Weise behandelt worden. Im Falle seiner Abschiebung nach Italien drohe ihm eine weitere Abschiebung durch die italienischen Behörden nach Libyen und anschließend durch die libyschen Behörden nach Guinea. Eine solche Kettenabschiebung verstoße gegen das Zurückweisungsverbot des Artikels 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Das italienische Parlament habe im Mai 2009 das "Gesetz zur Bekämpfung irregulärer Einwanderung" verabschiedet; zeitgleich sei ein Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und Libyen in Kraft getreten. Seitdem könnten aus Afrika unerlaubt eingereiste Personen nach Libyen zurückgebracht werden, wenn sie von dort aus nach Italien eingereist seien. Die Vereinten Nationen, der Europarat, der Vatikan und die italienische Bischofskonferenz hätten die Asyl- und Ausländerpolitik Italiens, insbesondere die Abschiebung Schutzsuchender nach Libyen, wiederholt als Verstoß gegen die Menschenrechte und insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention verurteilt. Libyen gebe keinerlei Garantie für den Schutz der Menschenrechte. Es verfügt auch nicht über ein funktionierendes System zur Aufnahme von Asylsuchenden. Vielmehr würden Flüchtlinge aus anderen afrikanischen Staaten direkt in die Herkunftsländer abgeschoben; insbesondere schiebe Libyen auch Flüchtlinge aus Guinea in ihren Heimatstaat ab. Demgegenüber würden derzeit von der Bundesrepublik Deutschland aus keine Abschiebungen in die Republik Guinea durchgeführt, was allerdings auf eine Bitte der guineischen Botschaft Berlin mit Blick auf die derzeitige schwierige Situation in Guinea zurückgehe. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 22. Juni 2010, Az.: 12 L 284/10.A, dem Bundesamt aufgegeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragstellers im dortigen Verfahren nach Italien vorläufig auszusetzen. Der Fall des Klägers sei entsprechend zu beurteilen. Darüber hinaus sei der Kläger aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung im Falle einer Abschiebung nach Italien (und seiner möglichen Weiterschiebung) von erheblichen Gefahren für Leib und Leben bedroht. Ausweislich der Bescheinigung der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie E1 vom 8. Mai 2010 leide der Kläger an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, an einer schwergradigen Depression sowie an Suizidalität. Zum Beleg seiner Erkrankungen hat der Kläger weiter eine Stellungnahme der Diplom-Sozialpädagogin A vom Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge (PSZ) E2 vom 20. Juli 2010 vorgelegt. Diese führt u.a. aus, dass bei dem Kläger eine massive psychischer Belastung vorliege, auch wenn die Symptomatik nicht dem klinischen Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung entspreche. Im PSZ werde Wert auf einen ganzheitlichen Ansatz gelegt, der auch den individuellen Kontext berücksichtige. Die zwangsweise Rückführung des Klägers nach Italien werde nach diesem Maßstab mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Stresstoleranz übersteigen. Auch wenn sich bisher kein Vollbild eines Störungsbildes entwickelt habe, benötige der Kläger aus psychosozialer Sicht zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung eine Absicherung seines Aufenthalts in Deutschland. Ein weiterer Bruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schweres Störungsbild auslösen. Schließlich hat der Kläger eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin T aus E vom 23. Juli 2010 vorgelegt. Danach konnte bei dem Kläger bei einer einmaligen EEG-Untersuchung kein richtungsgebender pathologischer Befund abgeleitet werden. Auf Grund der Anamnese und der immerhin vereinzelten dysrhythmischen Gruppen im EEG habe jedoch auch eine Anfallserkrankung nicht ausgeschlossen werden können. Es werde daher dringend empfohlen, vor etwaigen erneuten Belastungen wie Flugreise, Abschiebungen etc. eine gründliche Abklärung mittels Langzeit-EEG-Messung in einem Epilepsiezentrum durchführen zu lassen. Ergänzend - so die Bescheinigung - sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger als noch sehr jugendlich-wirkender und unreifer junger Mann sicherlich größeren psychischen Belastungen nur sehr eingeschränkt gegenüber widerstandsfähig sei. Bei einer zwangsweisen Ausreise oder gar gewaltsamen Abschiebung bestehe neben den oben geschilderten möglichen körperlichen Gesundheitsrisiken auch ein erhebliches psychisches Verletzungsrisiko im Sinne einer dadurch ausgelösten sekundären Traumatisierung. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2010 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz besteht, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2010 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Ausländerbehörde der Stadt E ein psychologisch-psychotraumatologisches Gutachten zu der Frage einer psychischen Erkrankung des Klägers und zu dessen Reisefähigkeit eingeholt. In dem entsprechenden Gutachten der Firma U vom 29. Juni 2010 kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und auch eine Suizidialität auszuschließen sei. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Gutachten (Beiakte Heft 2 Blatt 172 bis 217) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2010 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Dieser hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Aufenthaltsgesetz. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 9. März 2010, mit dem das Bundesamt zunächst den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat, ist § 27a AsylVfG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat bereits im August 2007 in Italien Asyl beantragt. Demzufolge ist Italien nach Art. 4, 10, 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-Verordnung wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-Verordnung und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris Dass ein derartiger Sonderfall vorliegt, vermag das Gericht nicht festzustellen. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren 13 L 761/10.A verwiesen. Die Erwägungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und 29. Juli 2007 führen zu keiner anderen Bewertung. Soweit der Kläger auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und Libyen verweist, ist weiterhin nicht erkennbar, welche Auswirkungen dies auf sein Asylverfahren in Italien hätte bzw. gehabt hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch der Kläger hiervon erfasst würde, ergibt sich hieraus nicht, dass der Zugang des Klägers zum Asylverfahren hierdurch in unzumutbarer Weise erschwert würde. Der Kläger hat selbst vorgetragen, einen Asylantrag gestellt zu haben, der allerdings abgelehnt worden sei. Dass er hierbei aufgrund des genannten Rückübernahmeabkommens unzumutbaren Erschwernissen ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Weiter ist nicht erkennbar, dass dieses Abkommen eine unzulässige Kettenabschiebung über Libyen nach Guinea zur Folge hätte. Da der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, ist er nicht als Flüchtling anerkannt und greift entsprechend auch der Schutz des Art. 33 GFK nicht zu seinen Gunsten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei in Libyen unmenschliche Behandlung ausgesetzt gewesen, hat er dieses Vorbringen nicht näher erläutert. Erst recht ist deshalb nicht feststellbar, was sich hieraus für den Fall der etwaigen Rückführung nach Libyen ergäbe. Demzufolge kann das angeführte Rückführungsabkommen auch insoweit die Zulässigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung jedenfalls im Fall des Klägers nicht durchgreifend in Frage stellen. Gleiches gilt für die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 22. Juni 2010 die Aussetzung der Abschiebung des dortigen Antragstellers begründet hat. Zum ersten stützt sich auch dieser Beschluss nicht darauf, dass in Italien die Durchführung eines den o.g. Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens generell nicht gewährleistet sei, sondern wirft er verschiedene Fragen auf, die im Eilverfahren auf der Ebene der Interessenabwägung zu Gunsten des dortigen Antragstellers als offen angesehen wurden. Zum zweiten ist nicht erkennbar, inwieweit die dort angesprochenen Probleme der uneingeschränkten Geltendmachung der Asylgründe im vorliegenden Fall für den Kläger von Bedeutung wären. Wie oben ausgeführt, hat dieser in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, so dass die in dem Beschluss angedeuteten möglichen Erschwernisse - Möglichkeit der Fortführung eines schon eingeleiteten Asylverfahrens für Rückkehrer, Erreichbarkeit der Asylantragsteller wegen drohender Obdachlosigkeit - jedenfalls für den Kläger und dessen bereits abgeschlossenes Asylverfahren keine Bedeutung haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der österreichische Asylgerichtshof - Spruch vom 3. Mai 2010 - S16 412.104-1/2010-4E -, veröffentlicht unter http://www.ris.bka.gv.at, dort insbes. Ziffer 2.2.2.2.1. "Kritik am italienischen Asylwesen" m.w.N. - als auch das schweizerische Bundesverwaltungsgericht - vgl. etwa Urteile vom 15. Juli 2010 - D 4987/2010 - und vom 18. März 2010 - D-1496/2010 -, jeweils veröffentlicht unter http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/entscheide/jurisdiction-datenbank/jurisdiction-recht-urteile-aza.htm - die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien auch in Ansehung der dortigen Asylverfahrenspraxis grundsätzlich als zulässig ansehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die jeweiligen Entscheidungen Bezug genommen. Sonstige Umstände, auf Grund derer es sich aufdrängen könnte, dass der Kläger von einem der in dem o.g. normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich. Fehlen hierfür aber schon entsprechende Anhaltspunkte, besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, weitere Nachforschungen anzustellen. Soweit der Kläger unter Verweis auf das Attest der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie E1 vom 8. Mai 2010 geltend macht, dass er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwergeradigen Depression leide sowie Suizidialität bestehe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Diagnose ausweislich des Gutachtens der Firma U vom 29. Juni 2010 nicht zutrifft. Nach den Feststellungen der dortigen Gutachter, die eingehend begründet sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, leidet der Kläger nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und besteht auch keine Suizidialität. Im Übrigen hat der Kläger nicht geltend gemacht und folgt auch nicht aus den dem Gericht ansonsten vorliegenden Erkenntnissen, dass derartige Erkrankungen, soweit erforderlich, in Italien nicht behandelt werden könnten oder jedenfalls nicht behandelt würden. Soweit der Kläger weiter die Bescheinigung des PSZ E2 vom 20. Juli 2010 sowie den Bericht des Arztes T vom 23. Juli 2010 vorgelegt hat, verhelfen auch diese Unterlagen seiner Klage nicht zum Erfolg. Soweit hieraus abzuleiten sein sollte, dass der Kläger weiterer Behandlung bedarf, ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden, dass die entsprechenden Behandlungen und Untersuchungen, soweit erforderlich, in Italien nicht durchgeführt werden könnten oder jedenfalls nicht durchgeführt würden. Soweit aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen abzuleiten sein könnte, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien als solche wegen des Eingriffs in seine aktuelle Lebenssituation von den hier etablierten Verbindungen schädliche gesundheitliche Folgen für den Kläger haben würde, kann in vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die geltend gemachten Gefährdungen durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt sind. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstellt, betreffen die insoweit geltend gemachten Gefährdungen nicht die spezifische Situation des Klägers im Zielstaat, sondern die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland. Dementsprechend würde es sich hierbei um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse handeln, die von der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind - ebenso Beschluss der Kammer vom 12. Mai 201^0 - 13 L 761/10.A -, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 22. August 2003 - 2 E 2162/03.A -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A(3) -, juris; a.A. allerdings Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - A 4 K 3916/08 -, juris, Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 28. September 2005 - 11 A 3134/04 -, juris - und die deshalb die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Entscheidung nicht in Frage stellen. § 34a AsylVfG überantwort zwar die Entscheidung über die Abschiebung als solche dem Bundesamt, indem dieses die Abschiebungsanordnung verfügt. Da aber für die Vollstreckung dieser Entscheidung weiterhin die Ausländerbehörde zuständig ist, bleibt es auch bei deren Zuständigkeit für die Prüfung eines etwaigen der Vollstreckung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses. Dies ergibt sich mangels speziellerer Regelungen im Asylverfahrensgesetz aus § 60a AufenthG, der die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) regelt und diese Entscheidung der Ausländerbehörde überantwortet. § 60a Abs. 3 AufenthG regelt ausdrücklich, dass im Falle einer Duldung die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt. Die Vorschrift geht also davon aus, dass es sich bei der die Ausreisepflicht begründenden Entscheidung - hier also der Abschiebungsanordnung - und der Duldung um eigenständige Regelungen handelt. Dementsprechend führt die durch § 34a AsylVfG begründete Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsanordnung nicht dazu, dass es auch für die Entscheidung über eine Duldung zuständig wäre. Soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid weiter die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet hat, kann diese Entscheidung sich auf § 34 Abs. 1 AsylVfG stützen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.