Urteil
25 K 972/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0723.25K972.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kläger zu 1., 2. und 3. sind am 00.0.1972 bzw. 0.0.1977 bzw. 00.0.2002 in C geboren, die Klägerin zu 4. am 00.0.2005 in N sowie der Kläger zu 5. am 00.0. 2009 in O. Die Kläger sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. bis 4. reisten nach ihren Angaben am 10. Mai 2009 mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2009 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung am 14. Mai 2009 gaben sie an, sie seien 2003 nach Moskau gegangen und hätten dort ohne offizielle Registrierung gelebt; der Kläger zu 1. habe als Schneider zu Hause in einer von einem Freund gemieteten Wohnung gearbeitet. Am 1. Mai 2009 habe die Miliz in der Wohnung ihre Ausweise kontrolliert und mitgenommen, ein Freund habe die Miliz mit 100 Dollar geschmiert. Auf Rat des Freundes, der die Ausreise vermittelt hätte, hätten sie Deutschland verlassen. In Aserbaidschan sei der Kläger zu 1. Mitglied der Partei Musavat gewesen und einmal, weil er eine Rede über das Forum der Partei gehalten habe, im Jahre 2001 für 5 Tage festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Am 24. November 2002 sei er bei einem aufgelösten Meeting ebenfalls für 10 Tage festgenommen und misshandelt worden; nach Rückkehr nach Hause habe er erfahren, dass während seiner Festnahme seine Schwiegermutter so stark geschlagen worden sei, dass sie an den Folgen der Schläge verstorben sei. Auf die Niederschriften vom 14. Mai 2009 wird im einzelnen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Kläger zu 1. bis 4. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 27 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Kläger zu 1. bis 4. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Aserbaidschan an unter Hinweis darauf, dass die Kläger zu 1. bis 4. auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Vorbringen des Klägers zu 1. ist hierbei als nicht glaubhaft bewertet worden. Der Bescheid des Bundesamtes wurde den Klägern am 4. Februar 2010 zugestellt. Die Kläger zu 1. bis 4. haben am 10. Februar 2010 Klage erhoben, mit welcher sie das Anerkennungsbegehren weiterverfolgen und sich ferner auf die Erkrankung des Klägers zu 1. berufen. Insoweit wurde ein Arztbrief des Arztes H (Praxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie etc.) vom 8. März 2010 an den Hausarzt vorgelegt, der nach der Überweisung die Diagnosen "Somatisierungsstörung (F45.OG), Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2G), Schwindel zentralen Ursprungs (H81.4G), Spannungskopfschmerz (G44.2G)" stellte und eine medikamentöse Therapie mit Opipramol erwähnte; der Patient habe die Tabletten zuletzt nicht mehr genommen. Zur Klagebegründung wird insoweit ausgeführt, das Medikament Opipramol sei in Aserbaidschan nicht erhältlich. In der mündlichen Verhandlung ist eine gestempelte, nicht unterschriebene Auflistung der Beschwerden durch die Hausärzte N1 und F vom 20. Juli 2010 vorgelegt worden, die nach den verschiedenen zu verschiedenen Zeitpunkten notierten Beschwerden ausführt "Medikamente: keine Dauermedikation". Unter dem 29. Oktober 2009 teilten die Kläger zu 1. und 2. dem Bundesamt die Geburt des Klägers zu 5. mit und führten aus, sie wollten für ihn einen Asylantrag stellen, weil das Kind als Familienmitglied in ihr gemeinsames Verfahren mit hinein solle. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010, zugestellt am 20. Februar 2010, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 5. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zu 5. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Aserbaidschan an unter Hinweis darauf, dass der Kläger zu 5. auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger zu 5. hat am 1. März 2010 Klage erhoben – 25 K 1570/10.A –. In der mündlichen Verhandlung sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 25 K 972/10.A verbunden worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2010 bzw. 19. Februar 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 25 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. mit Hilfe einer Dolmetscherin für die aserbaidschanische Sprache zu ihren Asylgründen gehört worden; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 3 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, da sie in ihrem Heimatland nicht politisch verfolgt werden; sie haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG und sind von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der in dem Bescheid genannten Frist aufgefordert worden. Durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2010 bzw. 19. Februar 2010 werden die Kläger mithin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidet das Bundesamt über Asylanträge einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals: Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. auch § 31 Abs. 2 AsylVfG). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Die Kläger zu 1. bis 4. können sich schon dem Grunde nach nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, da sie auf dem Landweg, mithin durch einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG eingereist sind. Die Ausnahmen nach § 26 a AsylVfG liegen nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG – die gleichen Voraussetzungen gelten insoweit für die Asylberechtigung aus Art. 16 a Abs. 1 GG – darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung in diesem Sinne vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Ziff. a) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (Ziff. b). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerwGE 80, 315 (333-335). Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a.- , BVerfGE 54, 341 (358). Siehe ferner BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.). Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, 2 BvR 478, 962/86 BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250. Als vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen Heimatstaat entweder nach eingetretener oder der vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17/89 , BVerwGE 85, 139; Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 60/89 , BVerwGE 87, 52 Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524. Als vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, 23. Januar 1991 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 , BVerfGE 83, 216-238. Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, 9 C 154/90 , BVerwGE 88, 367-380. Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt eine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51 (64ff). Ob eine derartige Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 9 C 278/86 , BVerwGE 79, S. 143 Die bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht abzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Den Schutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst in eigener Person politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 2 BvR 902/98, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 , BVerfGE 83, 216 (230). Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich der die Verfolgung begründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 9 C 109.84 , BVerwGE 71, 180 (181 f.). Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 9 C 109.84 , BVerwGE 71, 180 (181 f.). Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 9 C 473.82 , in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8 Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern ist in dem angefochtenen Bescheid die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Dort haben die Kläger keine asylrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten. Das Gericht kann insoweit zugunsten der Kläger unterstellen, dass der Kläger zu 1. Mitglied der Musavat-Partei war. Er hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, er habe einen Mitgliedsausweis besessen; dessen Beschreibung deckt sich im Wesentlichen mit der Auskunftslage (Auskunft des AA an das VG Mainz vom 6. Oktober 2004). Auch die angegebenen Daten zur Gründung der Musavat-Partei treffen im Wesentlichen zu (vgl. Munzinger-Archiv, Aserbaidschan, S. 6). Der Kläger zu 1. hat sich darauf berufen, im Jahre 2001 für 5 Tage, weil er eine Rede gehalten habe, und im Jahre 2002 vom 24. November bis 5. Dezember für 10 Tage festgenommen worden zu sein. Soweit im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes (Niederschrift S. 8) für letztere Festnahme einmal das Datum 24. November 2003 genannt ist, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dies sei ein Irrtum, die Festnahme sei 2002 gewesen. Nach den Präsidentschaftswahlen am 15. Oktober 2003 ist der Kläger zu 1. mithin nicht festgenommen worden, obwohl die Familie erst danach nach Moskau ausgereist ist. Die Kläger haben in ihren Anhörungen für diese Ausreise jeweils nur das Jahr 2003 ohne konkretes Datum genannt, allerdings hat der Kläger zu 1. (Niederschrift S. 10) ausgeführt "nach der Oktoberwahl 2003 wurden viele festgenommen; deswegen bin ich gegangen". Nach der Auskunftslage sind im Anschluss an die Präsidentschaftswahl vom 15. Oktober 2003 zahlreiche Personen u.a. der Musavat-Partei verhaftet worden (Auskunft des Transkaukasus-Institutes vom 8. Mai 2006 an das VG Ansbach, Lagebericht des AA vom 11. Juni 2004). Der Kläger zu 1. ist nach seinen eigenen Angaben schon nicht unter diesen Personen gewesen. Die Festgenommenen sind überwiegend zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, herausgehobene Personen auch zu Haftstrafen, so u.a. auch der Chefredakteur der Musavat-Zeitung (Lageberichte des AA vom 11. Juni 2004 und 28. Januar 2005). Einfache Parteimitglieder der Musavat-Partei – eine herausgehobene Funktion hat der Kläger zu 1. für sich nicht geltend gemacht – müssen jedenfalls heute nicht mehr mit Verfolgung aus diesem Grund bzw. wegen der Demonstrationen im Jahre 2003 rechnen (AA, Auskunft vom 6. Oktober 2004 an das VG Mainz; Auskünfte des Transkaukasus-Institutes vom 24. Mai 2006 an das VG Schleswig und vom 18. April 2008 an das VG Ansbach). Letztere Auskunft bezieht sich auf Demonstrationsteilnahmen von 1999 bis 2005. Dem entspricht die Rechtsprechung der bisher für Aserbaidschan zuständig gewesenen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Schon im Urteil vom 26. Juni 2006 – 5 K 2009/06.A – ist insoweit folgendes ausgeführt: "Es kann dahinstehen, ob dem Kläger zu 1. Tatsächlich die von ihm behaupteten kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Drohungen aus den von ihm angegebenen Gründen im Oktober/November 2003 widerfahren sind. Denn bei der heute gegebenen Lage in Aserbaidschan bestehen an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine ernstlichen Zweifel. Zwar besteht in Aserbaidschan nach wie vor die Gefahr einer Verfolgung vermeintlich gefährlicher oder unliebsamer politischer Gegner. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2006, II. 1. Zu dieser (gefährdeten) Gruppe zählt der Kläger zu 1. aber nicht, weil ihm nach der Qualität seiner politischen Tätigkeit und seiner Bedeutung die Rolle eines gefährlichen oder unliebsamen politischen Gegners nicht (mehr) zufällt. Das Interesse, den Kläger als erkannten Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen durch die Erzwingung öffentlichkeitswirksamer Erklärungen gegen die Musavat-Partei und ihr "staatsfeindliches" Tun zu instrumentalisieren, das möglicherweise im Jahre 2003 – den Vortrag der Kläger als wahr unterstellt – bestanden haben mag, besteht heute angesichts des Zeitablaufes und der Verhältnisse in Aserbaidschan mit Sicherheit nicht mehr. Denn der aus der Wahl im Jahre 2003 als Sieger hervorgegangene Kandidat des Regimes, Präsident Ilham Aliyev, und seine Anhänger sitzen ausweislich der Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2004 – 2006 "fest im Sattel". Das Regime hat die Krise, die ihm aus den Unruhen unmittelbar nach der Präsidentschaftswahl von Oktober 2003 erstand, unangefochten überstanden. Daher kann ein heute noch bestehendes Interesse an der (erzwungenen) Verleumdung der Rolle der Opposition bei den Unruhen von Oktober 2003 durch deren eigene Mitglieder und damit der Fortbestand des Interesses staatlicher Sicherheitskräfte, des Klägers zu 1. Habhaft zu werden, um ihn zu entsprechenden Aussagen zu zwingen, nicht mehr ernstlich angenommen werden. Ein früher möglicherweise bestehendes entsprechendes Interesse ist bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes und der Verfolgungsmotive durch Zeitablauf und den weiteren Gang der Ereignisse erloschen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger zu 1. selbst vor dem Bundesamt dargetan hat, dass damals andere Mitglieder der Opposition dem verleumderischen Ansinnen der Sicherheitskräfte nachgekommen sind und das Regime damit die erstrebte politische Wirkung anderweitig erzielt hat. Allein die Mitgliedschaft in der oppositionellen Musavat-Partei ist für den Umgang der staatlichen Seite mit politischen Gegnern des Regimes nicht entscheidend; er hängt vielmehr von der Art der politischen Aktivitäten ab. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2004 an das VG Mainz. Der Kläger zu 1. war in Aserbaidschan nur einfaches Parteimitglied, so dass ein – nachhaltiges, auch heute noch bestehendes – Verfolgungsinteresse staatlicherseits darauf allein nicht gründet. Der Kläger zu 1. hat ausweislich seines Vortrages seine politischen Überzeugungen i.W. durch die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen seiner Partei kundgetan. Eine Fortsetzung eines solchen Engagements wäre bei Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit einer Verfolgungsgefahr verknüpft. Denn die Teilnahme an genehmigten Demonstrationen der Opposition ist heute nicht verfolgungsrelevant. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan 23. März 2006, II. 1 a). Dem Kläger ist es zuzumuten, nach Rückkehr nach Aserbaidschan seine politische Überzeugung verfolgungsgefahrlos im Rahmen genehmigter Demonstrationen, die es in Aserbaidschan gibt, wenn Genehmigungen auch restriktiv erteilt werden, zu äußern. Abgesehen davon werden auch für die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen in der Regel nur geringe Geldstrafen oder kurzzeitige Haftstrafen von bis zu 15 Tagen verhängt, so dass den Sanktionen für Verstöße gegen Demonstrationsverbote – deren Strafwürdigkeit aus Gründen des Rechtsgüterschutzes bzw. der Staatenpraxis durchaus geläufig ist – mangels hinreichender Schwere regelmäßig ein politisch ausgrenzender Charakter (Stichwort: Politmalus) nicht zuzusprechen ist." Ebenso Urteile vom 18. Dezember 2006 – 5 K 2001/06.A – und vom 4. September 2007 – 5 K 3057/07.A –. Die Erkenntnisse aus jüngerer Zeit bieten keine Veranlassung, von dieser rechtlichen Bewertung, die der Einzelrichter teilt, abzuweichen (vgl. z.B. Auskunft des Transkaukasus-Instituts vom 18. April 2008 an das VG Ansbach). Ab 2007 sind jedenfalls auch gelegentlich Demonstrationen der Musavat-Partei genehmigt worden (Lagebericht des AA vom 17. Juni 2008), allerdings sind auch Veranstaltungen der Partei aufgelöst worden (Lagebericht des AA vom 28. September 2009). Für den Ende 2003 ausgereisten Kläger zu 1. ergibt sich hieraus jedenfalls nicht eine Gefahr politischer Verfolgung, er ist – bei unterstellter Vorverfolgung – vor weiterer Verfolgung hinreichend sicher. Für die Kläger zu 2. bis 5. ergibt sich ohnehin keinerlei Gefahr politischer Verfolgung. Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 bzw. nach Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern droht weder die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, § 60 Abs. 2 AufenthG, noch der Todesstrafe, § 60 Abs. 3 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des hiernach vorrangig zu prüfenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. zur Prüfungsreihenfolge BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 liegen nicht vor; im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht in Aserbaidschan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des danach zu prüfenden § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Den Klägern drohen keine sonstigen Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 – 18 B 1520/00 -. Die Gefahr ist dabei erheblich im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verändern würde, und konkret, wenn der Asylsuchende alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese Lage käme, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 -. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen nicht, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu erfüllen. Der Kläger zu 1. stellt insoweit auf die Nichtverfügbarkeit des Medikamentes Opipramol in Aserbaidschan ab (Schriftsatz vom 14. Juli 2010). Bereits die Bescheinigung des Arztes H vom 8. März 2010 besagt, dass der Kläger zu 1. seine Tabletten zuletzt nicht mehr eingenommen habe. Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Bescheinigung der Hausärzte N1 und F vom 20. Juli 2010 sagt aus, dass beim Kläger zu 1. keine Dauermedikation erfolgt, d.h. der Kläger zu 1. kommt in Deutschland ohne das genannte Medikament aus. Dessen Verfügbarkeit in Aserbaidschan ist mithin unerheblich. Soweit der Kläger zu 1. beim Bundesamt (Niederschrift S. 8) und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, seit den Misshandlungen 2002 müsse er Blut urinieren, ergibt sich dies nicht aus der den Zeitraum seit dem 13. Juli 2009 umfassenden Liste der Hausärzte N1 und F vom 20. Juli 2010 über die in diesem Jahr aufgetretenen Beschwerden des Klägers zu 1.; soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt erklärt hat, er habe aber jedenfalls diese Beschwerden, zeigt dies, dass der Kläger zu 1. Inzwischen seit annähernd 8 Jahren mit dieser unbehandelten Krankheit lebt. Eine konkrete erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit nicht gegeben. Für die Kläger zu 2. bis 5. sind Erkrankungen nicht geltend gemacht. Schließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtigen Kläger, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, zur Ausreise aufgefordert und ihnen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG verwiesen.